Selbst zu entscheiden wo man wohnen möchte, gilt eigentlich als Selbstverständlichkeit. Dennoch gibt es die sogenannte „Wohnsitzauflage“ (auch räumliche Beschränkung genannt), die Flüchtlinge und Asylbewerber betrifft. Der Staat schreibt ihnen quasi vor, in welchem Bundesland bzw. in welcher Gemeinde/Stadt sie wohnen dürfen.
Kritiker sehen darin einen Eingriff in die Freizügigkeit und einen Verstoß gegen EU-Recht. Wohnsitzauflage meint, dass bestimmte Personen (Flüchtlinge und Asylbewerber) mit einer Duldung, Aufenthaltsgestattung oder eine Aufenthaltserlaubnis ihren Wohnsitz nicht frei aussuchen dürfen, sondern verpflichtet sind, an einem bestimmten Ort zu wohnen.
Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge und Asylanten
Wohnsitzauflage (© martintu - fotolia.com)Zwar gibt es in Europa das Recht auf Freizügigkeit. Allerdings genießen dieses Recht nicht alle. Vor allem für Flüchtlinge und Asylbewerber gilt das nicht.
Auch wenn diese in der Regel sehr gerne in Regionen und Städte ziehen möchten, wo bereits Verwandte oder Landsleute von ihnen wohnen, bestimmt die Wohnsitzauflage mehr oder weniger deren Zuhause. Wohnsitzauflagen für Flüchtlinge und Asylbewerber gibt es mittlerweile in allen Bundesländern.
Die Auflage wird von jedem Bundesland anders gehandhabt. Vor allem Nordrhein-Westfalen setzt die Auflage streng um. Die Wohnsitzauflage wird somit von Deutschland und auch von anderen EU-Ländern als Steuerungsinstrument bei der Verteilung von Flüchtlingen angesehen. Auf diesem Wege versucht man die Integration und Ansiedlung zu regulieren. Allerdings wird die Wohnsitzauflage allein keine integrationspolitische Wirkung haben.
Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der TU Dresden in Kooperation mit der Universität Duisburg-Essen. Die Wohnsitzauflage sollte vielmehr mit Maßnahmen zur Integration (z.B. gezielte Investitionen in die öffentliche Infrastruktur) gekoppelt werden und im Übrigen die Kommunen bei den Integrationskonzepten unterstütz werden. Zudem sollten die Kommunen im Bereich Bildung und Betreuung, Nahverkehr und Gesundheitsversorgung entsprechend finanziell unterstützt werden. Die Kommunen sollten „in puncto“ Wohnsitzbeschränkung auch mehr Mitgestaltungsrechte bekommen.
Gesetzliche Regelung zur Wohnsitzauflage
Die gesetzliche Regelung zur Wohnsitzauflage findet sich u.a. in § 61 (1d) AufenthG (Aufenthalts-Gesetz). Darin heißt es:
„Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage).“
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, welcher vom Betroffenen für mehr als sechs Monate bewohnt wird. Dieser Aufenthaltsort muss den Lebensmittelpunkt des Betroffenen darstellen.
Für anerkannte Flüchtlinge und andere vergleichbare Gruppen ist am 6.8.2016 das Integrationsgesetz vom 31.7.2016 in Kraft getreten, welches u.a. die Einschränkung der Freizügigkeit und ausländerrechtliche Wohnsitzauflagen enthält.
Diese neuen Regelungen beziehen sich auf Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines vom BAMF festgestellten oder geprüften Abschiebehindernisses, auf international Schutzberechtigte, auf aus dem Ausland aufgenommene Personen sowie auf Personen, die unter eine Gruppenregelung zur Aufnahme fallen.
Rechtsgrundlage (© photobyphotoboy / AdobeStock)§ 12 a AufenthG regelt drei verschiedene Einschränkungen der Freizügigkeit:
- Nach § 12a Absatz 1 AufenthG unterliegen alle betroffenen Gruppen für die Dauer von 3 Jahren der Beschränkung der Wohnsitzauflage auf das Bundesland der Zuweisung im vorangegangenen Verfahren.Wenn bisher keine Zuweisung erfolgt ist, bezieht sich die Auflage auf das Bundesland, wo die erste Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde. Wenn es keine besondere Verfügung gibt, erstreckt sich die Beschränkung auch auf nachziehende Familienangehörige.
- Innerhalb von 6 bzw. von 12 Monaten nach Anerkennung oder Aufnahme des Ausländers, kann die Zuweisung zu einer konkreten Stadt/Gemeinde etc. innerhalb des Bundeslandes der Zuweisung bzw. Wohnsitzbestimmung erfolgen.Dies bedarf eines eigenständigen Verwaltungsaktes, wobei die Entscheidung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Ermessenzu treffen ist (§ 12a Absatz 2 und 3 AufenthG).
- § 12a Absatz 4 AufenthG stellt ein Zuzugsverbot zu einem bestimmten Ort dar; wenn insbesondere zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf das EU-Recht und auf die Genfer Flüchtlingskonvention erscheint die Regelung des § 12a AufenthG als eher problematisch. Gerügt wird vor allem ein Verstoß gegen das Freizügigkeitsrecht nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls Nr. 4 zur EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention).
Wohnsitzauflage & Sozialleistungen
Die Wohnsitzauflage wird vor allem dann angeordnet, wenn der Betroffene zur Lebensunterhaltssicherung Sozialleistungen bezieht. Eine solche Wohnsitzauflage muss jedoch seit 2015 aufgehoben werden, wenn Asylsuchende, die die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen haben oder Migranten mit einer Duldung nunmehr ihren Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können (§ 60 Abs. 1 Asylgesetz; § 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz; vgl. auch Erlass des Nds. Innenministeriums vom 21.06.2017).
Aufhebung der Wohnsitzauflage
Man kann als Betroffener jederzeit bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Streichung bzw. Aufhebung der Wohnsitzauflage stellen. Man muss der Behörde mitteilen, wohin man ziehen möchte. Die Behörde entscheidet dann zusammen mit der zuständigen Behörde im „Wunschort“.
Wenn man für sich und seine Familie selbst aufkommen kann, wird die Behörde dem Antrag meistens zustimmen. Hier gilt es vor allem nachzuweisen, dass man ausreichend verdient (per Arbeitsvertrag) und dass man ggf. eine Wohnung bereits gefunden hat. Die Wohnsitzverpflichtung kann nach § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufgehoben werden, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich (Gehalt mindestens 712,- € netto) aufgenommen wird.
Wenn man jedoch weiterhin ausschließlich auf Sozialleistungen angewiesen ist, wird die Behörde in der Regel den Antrag ablehnen. In Fällen, wo eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen wird, ist die Auflage ebenfalls aufzuheben.
Wenn man bereits einen Aufenthaltstitel erhalten hat und immer noch die Auflage hat, in einem bestimmten Wohnheim oder einem bestimmten Ort zu wohnen, ist die Auflage nicht mehr rechtens. In solchen Fällen sollte man gegen die Wohnsitzauflage fristgerecht Widerspruch einlegen bzw. – wenn die Frist abgelaufen ist – einen Antrag auf Aufhebung der Auflage stellen.
Man sollte beim Thema Aufhebung/Streichung der Wohnsitzauflage einen Rechtsanwalt für Ausländer- und Asylrecht beauftragen.
Urteil des OVG Münster
Wer also nach dem 1.12.2016 nach Deutschland kam, musste dort hinziehen, wohin der Staat bzw. die zuständige Behörde ihn schickte. Die Wohnsitzauflage bestimmte somit das neue zu Hause. Der Wunsch der Flüchtlinge spielte hierbei keine Rolle. Ein aus dem Irak stammender Flüchtling wollte zu seinen Verwandten ziehen, doch er wurde nach Kerpen verwiesen und durfte nur hier wohnen. Gegen diese Wohnsitzauflage hat er Klage erhoben. Das zuständige Verwaltungsgericht hat die Klage zunächst abgewiesen, hiergegen legte er Berufung ein.
Das zuständige Oberverwaltungsgericht Münster hat ihm nunmehr Recht gegeben und entschieden, dass die Auslegung der Wohnsitzauflage in NRW so nicht rechtens sei. „Wer als Flüchtling nach Deutschland kommt, darf zwar einem Bundesland zugewiesen werden - er darf aber nicht dazu gezwungen werden, in einem bestimmten Ort zu leben“, so das OVG Münster (Urteil vom 04.09.2018, Az. 18 A 256/18).