Was ist eigentlich eine Sammelstelle im organisatorischen Brandschutz und welche Regeln gelten für eine solche Sammelstelle oder den Sammelplatz?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 23. November 2023

Möglicherweise ist Ihnen das grüne Schild mit den 4 Pfeilen, die ins Zentrum zeigen aufgefallen. In der Mitte befinden sich vier stilisierte Personen und es findet sich meist in der Nähe von großen Gebäuden, in denen sich viele Menschen befinden. Vielleicht haben Sie in Ihrem Unternehmen schon eine Feuerschutzübung für den Notfall gemacht und mussten die definierte Sammelstelle aufsuchen. Weshalb es diese Plätze gibt, erfahren Sie hier.

Warum wird eine Sammelstelle, wo ein Sammelplatz errichtet?

Sammelstelle (©  Mark–stock.adobe.com)
Sammelstelle (© Mark–stock.adobe.com)
Der Platz, gekennzeichnet mit dem Zeichen der Sammelstelle, hat eine zentrale Funktion, wenn ein Brand ausgebrochen ist oder sonstige Gefährdungen das Leben und die Gesundheit von Menschen bedrohen. Dort ist der sichere Punkt, an dem sich die Betroffenen sammeln, die Verantwortlichen feststellen können, ob alle Personen das gefährdete Gebäude, Areal verlassen haben oder ob Maßnahmen zur Menschenrettung zu ergreifen sind.

Sammelplätze müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet werden und der Arbeitgeber hat die Bezeichnung und Lokation in die Flucht- und Rettungspläne aufzunehmen.

Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert eine solche Errichtung?

In Deutschland ist es die Verpflichtung jedes Arbeitgebers für Schutz und Sicherheit der Belegschaft zu sorgen. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenregel bilden die gesetzlichen Grundlagen dazu (§4 ArbStättV, §9 Abs. 3 und 10 ArbSchG): Der Arbeitgeber hat alle Vorkehrungen zu treffen, damit sich im Gefahrenfall das gesamte Personal, alle Beschäftigten unverzüglich in Sicherheit bringen können, bzw. schnell zu retten sind. Dazu stellt er Flucht- und Rettungspläne auf, die neben dem Verlauf der Fluchtwege auch die Lage der Sammelstellen enthalten (ASR A2.3 (Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan).

Nur Sammelstellen und -plätze nehmen alle Personen auf, die sich zum Zeitpunkt der Gefährdung im Unternehmen aufhalten und es bei Alarmierung (Räumungssignal) sofort zu verlassen haben.

Um das sicherzustellen, schreibt die Arbeitsstättenverordnung dem Unternehmer periodische Schulungen und Unterweisungen vor. Mittels Alarmübungen ist die unverzügliche Evakuierung des gesamten Areals zu üben und so zu optimieren.

Wie muss diese Stelle gestaltet sein?

Jedenfalls außerhalb aller Gebäude und umschlossener Areale auf einem möglichst ebenen und befestigten Platz. Dort ist Sammelplatz in sicherer Entfernung zum Gebäude so auszurichten, dass Flucht- und Rettungswege einfach und direkt darauf zulaufen (logische Anordnung). Es muss für jede Person im gefährdeten Gelände möglich sein, sich schnell und sicher in dem vorgesehenen Bereich einzufinden. Besondere Rücksicht ist dabei auf Personen mit eingeschränkter Mobilität zu nehmen.

Die Sammelstelle darf nicht auf den gleichen Arealen errichtet werden, die für Zufahrt, Stell- und Rüstflächen der Feuerwehren vorgesehen sind. Ebenso sind allgemeine Verkehrswege zu meiden, damit Rettungsfahrzeuge bei der Zu- und Abfahrt nicht behindert werden. Von Vorteil ist, wenn die Sammelstelle eine Anbindung an öffentliche Flächen hat, um dem Rettungsdienst die Zufahrt zu erleichtern und den Abtransport der Personen zu ermöglichen. Es empfiehlt sich den Rettungskräften und Feuerwehren vorweg über die genaue Lokation der Sammelstelle Bescheid zu geben. Postleitzahl, Ort und genaue Adresse sind neben der Telefonnummer des Verantwortlichen für diese Meldung erforderlich. Die Übermittlung der Daten kann auch online erfolgen.

Checkliste für die Errichtung einer Sammelstelle

Die gesetzlichen Angaben zur Sammelstelle sind eher vage gehalten.

Eine Zusammenfassung der relevanten Bestimmungen ergibt folgende Liste zur Überprüfung:

  • Ist die Information über die Lokation der Sammelstellen durchgängig bekannt?
  • Ist die Sammelstelle für jeden Beschäftigten, unter Beachtung der Personen mit eingeschränkter Mobilität, leicht und ohne suchen erreichbar?
  • Ist ein zentraler Sammelplatz für jedes Gebäude möglich?
  • Liegt die Sammelstelle außerhalb aller Zonen, die gefährlich werden können (Feuer, Rauch, Trümmer, Windrichtung beachten)?
  • Sind die Anfahrts- und Bewegungsflächen frei von Menschen, die zur Sammelstelle flüchten?
  • Ist die Behinderung von Rettungskräften weitgehend ausgeschlossen?
  • Checkliste (©  Andrey Popov–stock.adobe.com)
    Checkliste (© Andrey Popov–stock.adobe.com)
    Liegt die Sammelstelle außerhalb von Verkehrsflächen, damit keine Gefährdung durch den regulären Verkehr stattfindet?
  • Ist die Sammelstelle für die höchstmögliche Personenanzahl ausreichend dimensioniert?
  • Handelt es sich beim Sammelplatz um eine befestigte Fläche, um Stolper- und Verletzungsgefahr auszuschließen?
  • Ist die Sammelstelle an öffentliche Flächen angebunden?
  • Kann der Sammelplatz von Rettungskräften gut erreicht werden?
  • Sind alle Fluchtwege gekennzeichnet und auf die Sammelstelle ausgerichtet?

Wenn nicht alle Punkte voll zu erfüllen sind, so sollte durch organisatorische und technische Maßnahmen ein Ausgleich geschaffen werden.

Als Kennzeichen der Sammelstelle dient ein grünes Schild (4 Pfeile nach innen, 4 stilisierte Personen). Es ist an Säulen, Gebäuden, vorhandenen Pfeilern anzubringen. Abhängig von Grundstücksgröße und Personenanzahl sind Mindestgrößen vorgeschrieben, die die Erkennung auch in Stresssituationen erleichtern. So hat die Seitenlänge bei den folgenden Erkennungsweiten zu betragen:

  • 1 Meter - 12,5 MM
  • 2 Meter - 25 MM
  • 3,4,5 Meter - 50 MM
  • 6 bis 10 Meter - 100 MM
  • 12 bis 19 Meter - 200 MM
  • 21 bis 24 Meter - 300 MM

Welche Verhaltensregeln gelten bei einer Evakuierung?

In aller Regel ist das Verhalten bereits geübt und in den Rettungs- und Notfallplänen festgehalten. Bei Ertönen des Räumungssignals verlassen alle (Bitte ohne Ausnahme) unverzüglich ihren Arbeitsplatz und begeben sich auf den Weg zur Sammelstelle. Abhängig von der Größe des Unternehmens und der Zusammensetzung der Belegschaft sind neben den Vorgesetzten noch Räumungsbeauftragte eingeteilt, die dafür sorgen, dass niemand im Gebäude bleibt und die sich speziell um Personen mit eingeschränkter Mobilität kümmern. Ihre Aufgabe ist auch, gegen aufkommende Panik vorzubeugen und mit Ruhe und Gelassenheit, aber dennoch energisch, die komplette Räumung des Gebäudes sicherzustellen.

Personen, die sich an der Sammelstelle einfinden, sind von den Beauftragten (Vorgesetzten) in Empfang zu nehmen, Ihre Anwesenheit schriftlich festzuhalten und mit dem tagesaktuellen Personalstand abzugleichen. Wenn weitere Personen fehlen, wird dies unverzüglich dem Einsatzleiter der Feuerwehr gemeldet, der dann alle Maßnahmen koordiniert, um den Vermissten zu suchen und sie zu retten.

Fachanwalt.de-Tipp: Für den Brandschutz (organisatorisch, vorbeugend) ist der Unternehmer verantwortlich (Geschäftsführer bei GmbH). Er hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte durch den Betrieb und mit dem Bestehen der Arbeitsstätte keiner Gefährdung hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit unterliegen. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV). Im Bauordnungsrecht wiederum ist festgelegt, dass der Betreiber einer baulichen Anlage Leben, Gesundheit und Umwelt nicht gefährden darf. Dies bezieht sich auf Anordnen, Errichten und Betreiben der baulichen Anlage.

FAQ zu Arbeitsstättenverordnung und Sammelplatz

Was ist der Zweck der Arbeitsstättenverordnung und welche Rolle spielt der Sammelplatz darin?

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit in Arbeitsstätten sicherzustellen. Ein Sammelplatz ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeitsstättenverordnung und dient dazu, im Notfall (z.B. bei einem Brand) alle Beschäftigten an einem sicheren Ort zu versammeln.

Laut § 4 Abs. 4 ArbStättV sind Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch Notfallmaßnahmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Dazu gehört die Einrichtung von Sammelplätzen.

  • Arbeitsstättenverordnung: Regelt Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
  • Sammelplatz: Dient im Notfall zur Versammlung aller Beschäftigten an einem sicheren Ort.
  • Rechtliche Grundlage: § 4 Abs. 4 ArbStättV.

Beispiel: In einem großen Bürogebäude bricht ein Feuer aus. Um sicherzustellen, dass alle Beschäftigten das Gebäude sicher verlassen und sich an einem bestimmten Ort versammeln, gibt es einen ausgeschilderten Sammelplatz im Freien, der von allen Beschäftigten erreicht werden kann.

Welche Anforderungen müssen Sammelplätze gemäß der Arbeitsstättenverordnung erfüllen?

Sammelplätze müssen bestimmten Anforderungen entsprechen, um ihrer Funktion als sicherer Ort für die Beschäftigten gerecht zu werden. Gemäß § 4 Abs. 4 ArbStättV und ASR A2.3 (Technische Regeln für Arbeitsstätten: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan) sollten Sammelplätze:

  1. Leicht erreichbar sein, damit Beschäftigte sie schnell erreichen können.
  2. Ausreichend groß sein, um alle Beschäftigten aufzunehmen.
  3. Sicher sein, d.h. ausreichend Abstand zu Gefahrenquellen haben.
  4. Über gute Sichtbarkeit und Ausschilderung verfügen.

Beispiel: Ein Unternehmen mit 200 Mitarbeitern hat einen Sammelplatz eingerichtet, der sich auf einem nahegelegenen Parkplatz befindet. Der Sammelplatz ist durch Schilder gekennzeichnet und bietet ausreichend Platz für alle Beschäftigten.

Er ist leicht erreichbar und befindet sich in ausreichendem Abstand zu möglichen Gefahrenquellen, wie z.B. dem brennenden Gebäude.

Was sind die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf den Sammelplatz und die Arbeitsstättenverordnung?

Der Arbeitgeber hat verschiedene Pflichten in Bezug auf den Sammelplatz und die Arbeitsstättenverordnung:

  1. Gefährdungsbeurteilung: Gemäß § 3 Abs. 1 ArbStättV muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und daraus resultierende Schutzmaßnahmen umsetzen.
  2. Einrichtung von Sammelplätzen: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gemäß § 4 Abs. 4 ArbStättV und ASR A2.3, geeignete Sammelplätze einzurichten und zu kennzeichnen.
  3. Unterweisung der Beschäftigten: Laut § 12 ArbStättV müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten über Sicherheits- und Gesundheitsrisiken sowie über die Verhaltensweisen im Notfall unterweisen. Dies schließt auch Informationen über den Sammelplatz ein.
  4. Überprüfung und Anpassung: Der Arbeitgeber muss die Einrichtung und Nutzung des Sammelplatzes regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Beispiel: Ein Unternehmen führt regelmäßig Brandschutzübungen durch, um die Beschäftigten im Umgang mit Feuerlöschern zu schulen und das Verhalten im Notfall zu trainieren. Dabei wird auch der Sammelplatz aufgesucht, um den Mitarbeitern dessen Lage und Nutzung bewusst zu machen.

Was passiert, wenn ein Arbeitgeber die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung bezüglich des Sammelplatzes nicht einhält?

Wenn ein Arbeitgeber die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung in Bezug auf den Sammelplatz nicht einhält, kann dies verschiedene Folgen haben:

  1. Ordnungswidrigkeiten: Gemäß § 25 ArbStättV kann das Nichtbeachten der Vorgaben zur Einrichtung und Nutzung von Sammelplätzen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dies kann zu Bußgeldern führen.
  2. Haftung bei Unfällen: Wenn es aufgrund mangelhafter Einrichtung oder Unterweisung in Bezug auf den Sammelplatz zu einem Unfall kommt, kann der Arbeitgeber für die entstandenen Schäden haftbar gemacht werden.
  3. Arbeitsschutzbehörden: Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können bei Verstößen gegen die Arbeitsstättenverordnung, einschließlich der Anforderungen an Sammelplätze, Maßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben ergreifen.

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