Feuerwehrauto - wer haftet bei einem Unfall auf einer Einsatzfahrt?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 27. November 2023

Fahrzeuge auf einer Einsatzfahrt sind im Straßenverkehr mit Sonderrechten ausgestattet. Die gesetzliche Regelung findet sich in §35 Abs.1 Straßenverkehrsordnung und befreit unter anderem Feuerwehrfahrzeuge von den Vorschriften der StVO, wenn es zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Feuerwehr Einsätze, um Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes nachzugehen, sind im Feuerwehrgesetz (Brandschutzgesetz, Feuerschutzgesetz) geregelt. Die Frage bleibt: Feuerwehrauto Unfall: Wer haftet bei einem Verkehrsunfall?

Feuerwehrauto Unfall: Gesetzliche Grundlagen zur Haftungsthematik

Vom Grunde her haftet die Behörde (Feuerwehr, Gemeinde) in deren Auftrag das Fahrzeug unterwegs ist (§ 839 BGB, Haftung bei Amtspflichtverletzung).

Feuerwehrfahrzeuge Unfall (©  s-motive.adobe.com)
Feuerwehrfahrzeuge Unfall (© s-motive.adobe.com)
Das trifft zu, wenn die Fahrt als Einsatzfahrt erkenntlich war (§ 38 StVO): Das blaue Blinklicht in Verbindung mit dem Martinshorn sind die sicht- und hörbaren Signale, dass das Fahrzeug unterwegs ist, "... um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, ...". Trotz dieser, vom Gesetz zugesicherten Freiheit, ist die Gefahr fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung virulent, bei verunglückten Feuerwehr Fahrzeugen ist die öffentliche Aufmerksamkeit besonders gegeben.

Stellt sich heraus, dass der Einsatzfahrer den Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, hat die Behörde das Recht beim Fahrer zu regressieren (§ 34 GG). Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung findet eine eingehende Prüfung des tatsächlichen Sachverhaltes statt. Das umfasst die Prüfung der Absicherung der Unfallstelle ebenso, wie die Umstände unter denen Löschfahrzeuge, der LKW oder der Rettungswagen kollidiert sind.

Klarerweise hat die Absicherung der Unfallstelle, die Versorgung möglicher verletzter Personen Vorrang. Doch für eine nachfolgende Untersuchung, möglicherweise durch das Amtsgericht, sind Fotos vom Wagen, Fahrstreifen für die Polizei wichtig. Sie dienen als Beweis, dass die Einsatzkräfte sich korrekt verhalten haben. Speziell in der Nacht ist, bei schlechten Sichtverhältnissen, bei Nebel am Morgen, etc. sind die Aufnahmen und deren Qualität von besonderer Bedeutung.

Wann darf gegen die StVO verstoßen werden?

Wenn das Gesetz eine Ausnahme von den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässt, bedeutet das nicht, dass der Fahrer am Steuer einen "Freibrief" hat, er ist nicht von seiner Sorgfaltspflicht entbunden.

Dieses Sonderrecht gilt einzig im Zuge der Einsatzfahrt und erlaubt: 

  • das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und auf Gehwegen
  • das Überschreiten des vorgeschriebenen Tempolimits
  • die Missachtung einer auf Rot geschalteten Ampel
  • das Parken und Halten in Verbotszonen.

Diese Verstöße stellen keine Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstraftaten dar, eine Ahndung und Strafe findet nicht statt, auch wenn sich andere Autofahrer gefährdet fühlen. Sie sind allerdings nur dann zulässig, wenn es zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben geboten erscheint. Zum Beispiel darf das Einsatzfahrzeug nur dann gegen die Einbahnstraße fahren, wenn mit Sicherheit kein anderer Weg zur Verfügung steht. In aller Regel hat sich der Lenker des Fahrzeuges "verkehrsrechtskonform" zu verhalten, wenn es die Dringlichkeit des Einsatzes zulässt. 

Wegerecht: Sonderrecht auf Einsatzfahrt

§ 38 StVO regelt das Wegerecht für Einsatzfahrzeuge. Das bedeutet, dass jedem Einsatzfahrzeug auf Einsatzfahrt unverzüglich Platz zu machen ist (Thema Rettungsgasse auf der Autobahn).

Gilt § 38 StVO auch auf der Fahrt von der Wohnung zum Gerätehaus?

Ein Unfall mit Feuerwehrmann, der wegen Alarmierung mit seinem Privat-PKW zum Gerätehaus rast, fällt nicht unter den Ausnahmen-Paragrafen der Straßenverkehrsordnung. Es handelt sich bei dieser Fahrt nicht um eine "Erfüllung hoheitlicher Aufgaben". Der Mann hat mit einem Verfahren wegen Körperverletzung oder Sachschaden zu rechnen.

Darf nach einem Unfall die Fahrt zum Einsatzort fortgesetzt werden?

Abhängig vom entstandenen Schaden ist, sofern kein Totalschaden, sondern nur Blechschaden entstanden ist, kann die Fahrt fortgesetzt werden. Es ist in dem Fall das Feststellungsinteresse (§ 142 StGB) zu berücksichtigen. Neben dieser Beweissicherungsfunktion ist die Absicherung der Unfallstelle, der Fahrbahn, soweit erforderlich sicherzustellen.

Anders liegt der Fall, wenn Personen zu Schaden gekommen sind. Erst wenn die medizinische Versorgung sichergestellt ist, die Verletzten falls erforderlich, ins Krankenhaus gebracht wurden, darf die Fahrt fortgesetzt werden.

In jedem Fall ist es eine Einzelentscheidung ob die Fahrt fortgesetzt werden kann. Dahinter steht die Abwägung ob der Brand- oder Rettungseinsatz gegenüber der Anwesenheit am Unfallort zu priorisieren ist. Wieder kommt der §142 StGB zum Tragen (Feststellung). Diese Entscheidung stellt in vielerlei Hinsicht eine Gratwanderung dar. Es kann daraus sehr schnell der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung (§323c StGB) entstehen. Der Angeklagte hat in dem Fall mit der Strafandrohung von einigen Jahren zu rechnen. Auch wenn diese auf Bewährung verhängt werden, ist die weitere Karriere als Feuerwehrmann stark gefährdet.

Welche Haftungsregeln werden bei einem Einsatzwagen angewandt?

Paragraphen (© vege / fotolia.com)
Paragraphen (© vege / fotolia.com)
Der Grundsatz "Freie Fahrt um jeden Preis und rund um die Uhr" ist nicht in jedem Fall anzuwenden, auch wenn das Auto der Feuerwehr mit Martinshorn und Blaulicht auf der Straße unterwegs ist. Die Straßenverkehrsordnung gibt zum Thema Haftung kaum was her.

Der Zielkonflikt hoheitliche Ausführung der Aufgaben versus allgemeine Verkehrssicherheit ist eher im Einzelfall zu bewerten und zu lösen. Beim Studium der Urteile (inkl. Berufungsprozess), ist zu erkennen, dass der aktuelle Trend in Richtung Bürgernähe geht.

Ein Irrtum ist, dass Martinshorn und Blaulicht alle Verkehrsvorschriften aufheben. Die wichtigsten Verhaltensregeln gegenüber dem Einsatzfahrzeug sind:

  • es ist ihm der Vorrang einzuräumen
  • es muss nach Möglichkeit freie Fahrt auch gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung haben
  • es darf bei aktivem Martinshorn und Blaulicht nicht überholt werden.

Die Ausübung der Sonderrechte sind für Feuerwehrleute ausschließlich erlaubt, wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist. 

Fachanwalt.de-Tipp:
Aus ergangenen Urteilen lässt sich ableiten, welche Pflichten den Fahrern von Einsatzfahrzeugen auferlegt sind:
- von jedem Feuerwehrmann, der ein Einsatzfahrzeug lenkt, ist zu erwarten, dass er mit der Unsicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer rechnet (in Anlehnung an OLG Oldenburg, Urteil vom 05.03.2015, Az. 1U 46/15).
- das Überfahren einer roten Ampel ist zulässig, wenn sich der Einsatzfahrer versichert, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang anerkennen (OLG Thüringen, Urteil vom 20.12.2006, Az. 4 U 259/05). 

Wann ist die Möglichkeit einer Mithaftung gegeben?

Für diese Fälle liegen Präzedenzentscheidungen vor. In jedem Fall besteht Mithaftung, wenn nur ein Signalgeber (Signalhorn oder Blaulicht) verwendet wurde (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017, Az. I-1 U 46/16). 

Sind beide Signalgeber in Verwendung bedeutet das nicht die generelle Aufhebung der Verkehrsvorschriften. Wenn der Fahrer mit dem Einsatzfahrzeug eine rote Ampel überfährt, ohne sich zu vergewissern, dass die anderen Teilnehmer sein Vorrangrecht anerkennen, kann im Falle eines Unfalles Mithaftung gegeben sein. Die Interpretation dieser beiden Präzedenzfälle lässt den Schluss zu, dass die gleichzeitige Verwendung von Martinshorn und Blaulicht einer gesetzlichen Bestimmung folgt und bei widmungskonformer Verwendung Haftungsbefreiung bewirkt. 

Besteht hinsichtlich der Haftung ein Unterschied zwischen den Feuerwehren?

Wenn im rechtlichen Rahmen von Feuerwehr gesprochen wird, dann umfasst dies alle Organisationen, deren Aufgabe es ist Feuer zu löschen, Menschen, Tiere und Sachwerte im Brandfall zu retten (abwehrender Brandschutz). Unabhängig ob Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr oder Werksfeuerwehr: Der Haftungsanspruch richtet sich immer gegen den Träger der Organisation, bspw. die Gemeinde. 

Geregelt ist der Amtshaftungsanspruch und die Voraussetzungen im § 830 BGB. Es ist zu prüfen ob das Haftungsprivileg (§ 680 BGB) zur Anwendung kommen kann (Geschäftsführung ohne Auftrag). In dem Fall können Ansprüche nur gestellt werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 

Die Gerichte unterscheiden ob der Haftungsanspruch gegen den Träger einer Freiwilligen Feuerwehr gerichtet ist, oder gegen eine Organisation mit Berufsfeuerwehrleuten. Im ersteren Fall wird die Besonderheit des Ehrenamtes berücksichtigt und die Tatsache, dass das Hauptaugenmerk auf die zu schützenden Personen oder Rechtsgüter gerichtet ist. 

Rechtsbeispiel: Kollision mit Feuerwehrfahrzeug - wer haftet?

Dieses Beispiel ist aus den Dokumentationen zum Urteil OLG Hamm, vom 18.07.2017, Az. 9 U 34 / 17 entnommen. Verhandelt wurde ein Unfall mit einem Einsatzfahrzeug, das in eine Kreuzung einfuhr, deren Ampel auf Rot geschalten war. 

Warndreieck (©  Stefan Körber–stock.adobe.com)
Warndreieck (© Stefan Körber–stock.adobe.com)
Trotz Martinshorn und Blaulicht übersah die Lenkerin eines Kleintransporters, die "grün" hatte, das Einsatzfahrzeug. Es kam zur Kollision. Das OLG Hamm kam zum Schluss, dass zwei Drittel der Haftung der Lenkerin des Privatfahrzeuges zuzusprechen waren, weil eine grob fahrlässige und unsorgfältige Handlung vorgelegen hat: 

  • die Lenkerin hat das Blaulicht aus mehreren hundert Metern Entfernung wahrgenommen
  • ihr war außerdem aufgefallen, dass die Fahrzeuge auf den parallelen Spuren angehalten wurden, obwohl die Ampel grün zeigte
  • daraus war für die Fahrerin abzuleiten, dass das wahrgenommene Einsatzfahrzeug sein Vorrangrecht in Anspruch nehmen werde

Sie habe jedoch nicht die richtigen Schlüsse gezogen und ist mit ungeminderter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zu- und eingefahren.

Andererseits lenkte die Fahrerin des Einsatzwagens diesen zu "forsch", so das Gericht. Damit hat sie gegen § 35 Abs. 8 StVO verstoßen. Demnach dürfen Sonderrechte nur in Anspruch genommen werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Fahrerin des Einsatzwagens in der Höhe zu einem Drittel Schuld an dem Unfall zuzusprechen sei.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Haftung durch Verletzung der Amtspflicht wird bei Feuerwehrangehörigen auf die Gemeinde übergeleitet (§ 34 GG). Es besteht jedoch ein Rückgriffsrecht, wenn vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln schadensursächlich ist. Zu beachten ist, dass die Bedingungen der gesetzlichen Haftpflichtversicherungen die Deckung beim Einsatz als Freiwilliger (ehrenamtlicher) Feuerwehrmann ausschließen, Ehrenamtliche Helfer sind deshalb nicht versichert.

Beispiel: Lkw-Fahrer rammt Feuerwehrauto - Wagen stürzt auf Rettungskräfte

Weil er den Tod von zwei Feuerwehrleuten verursacht hat, ist ein LKW-Fahrer im Berufungsprozess vor dem Landgericht Potsdam zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Die Strafe hat das Gericht dabei nicht zur Bewährung ausgesetzt. In ihrem Plädoyer hatte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten gefordert, die Verteidigung hatte auf Bewährung plädiert.

"Der Angeklagte hat infolge von Fahrlässigkeit einen schrecklichen Unfall verursacht, bei dem zwei Menschen starben", sagte Richterin Ulrike Phieler-Morbach. Er habe sich unter anderem wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung sowie fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung strafbar gemacht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der 58-Jährige am Steuer eingeschlafen ist.

Damit setzte das Gericht die im ersten Urteil vom Amtsgericht Brandenburg/Havel verhängte zweieinhalb jährige Strafe herab. Laut Gutachten war der Lkw-Fahrer am frühen Morgen des 5. September 2017 auf der A2 bei Lehnin (Potsdam-Mittelmark) mit seinem Sattelzug und überhöhter Geschwindigkeit in eine Unfallstelle gerast und hat dadurch den Tod der beiden Retter verursacht.

Nach Zeugenaussagen war die Unfallstelle am frühen Morgen des 5. September 2017 taghell ausgeleuchtet. Die Müdigkeit habe sich durch Anzeichen angekündigt, die der 58-Jährige hätte ernst nehmen und anhalten müssen, hatte der Staatsanwalt beim ersten Prozess betont. Die Feuerwehrleute hatten eine Unfallstelle auf der A2 gesichert, als der tonnenschwere Laster ungebremst zunächst ein Polizei- und dann ein Feuerwehrauto rammte. Das Fahrzeug kippte und begrub die beiden Männer unter sich.

FAQ zum Thema Unfall mit einem Feuerwehrauto

Welche rechtlichen Grundlagen gelten bei einem Unfall mit einem Feuerwehrauto?

Ein Unfall mit einem Feuerwehrauto fällt unter mehrere Gesetze und Regelungen in Deutschland. Die einschlägigen Gesetze sind:

Straßenverkehrsordnung (StVO): Regelt den Straßenverkehr allgemein und enthält spezielle Regelungen für Sonderfahrzeuge wie Feuerwehrautos (§35 StVO).

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO): Enthält technische Anforderungen an Fahrzeuge, einschließlich Sonderfahrzeuge wie Feuerwehrautos.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Legt die Regeln für Schadensersatz und Haftung bei Unfällen fest (§823 BGB).

Im Fall eines Unfalls mit einem Feuerwehrauto können mehrere Paragraphen relevant sein:

  • § 35 StVO: Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge
  • §  18 StVO: Vorrangregelung für Einsatzfahrzeuge
  • § 1 StVO: Allgemeine Rücksichtnahme im Straßenverkehr
  • § 823 BGB: Schadensersatzpflicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung

Wer haftet bei einem Unfall mit einem Feuerwehrauto?

Die Haftung bei einem Unfall mit einem Feuerwehrauto hängt von den Umständen des Unfalls ab und wird nach den allgemeinen Regeln der Haftung gemäß § 823 BGB bestimmt. Grundsätzlich haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat.

Dabei können verschiedene Szenarien auftreten:

  1. Das Feuerwehrauto hat den Unfall verursacht: In diesem Fall haftet die Feuerwehr bzw. die Kommune, der das Fahrzeug gehört, für den entstandenen Schaden. Die Haftung kann jedoch reduziert werden, wenn der Fahrer des anderen Fahrzeugs gegen die Vorschriften der StVO verstoßen hat (z.B. das Nichtbeachten von §35 StVO oder §18 StVO).
  2. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs hat den Unfall verursacht: In diesem Fall haftet der Fahrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden. Auch hier kann die Haftung reduziert werden, wenn das Feuerwehrauto gegen Vorschriften der StVO verstoßen hat (z.B. Missachtung von §1 StVO).
  3. Beide Parteien haben den Unfall verursacht: In diesem Fall wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip aufgeteilt, d.h. jeder haftet anteilig entsprechend seiner Schuld (sogenannte Mithaftung). Die genaue Aufteilung der Haftung wird im Einzelfall entschieden, je nach den Umständen des Unfalls und der Schwere der jeweiligen Verstöße.

Welche Rechte und Pflichten haben Feuerwehrautos im Straßenverkehr?

Feuerwehrautos genießen im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß § 35 StVO. Diese Sonderrechte erlauben es Einsatzfahrzeugen, von bestimmten Verkehrsregeln abzuweichen, um schnell und effizient am Einsatzort zu sein.

Die wichtigsten Sonderrechte sind:

  • Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit: Feuerwehrautos dürfen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  • Vorrang an Kreuzungen: Feuerwehrautos haben gemäß § 18 StVO Vorrang an Kreuzungen und Einmündungen, wenn sie unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn fahren.
  • Abweichen von Fahrtrichtungsgeboten: Feuerwehrautos dürfen Fahrtrichtungsgebote (z.B. Einbahnstraßen) missachten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Allerdings sind Feuerwehrautos trotz ihrer Sonderrechte nicht von der allgemeinen Rücksichtnahme im Straßenverkehr gemäß § 1 StVO befreit. Sie müssen stets darauf achten, andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig zu gefährden.

Welche besonderen Vorsichtsmaßnahmen sollten andere Verkehrsteilnehmer treffen, wenn ein Feuerwehrauto im Einsatz ist?

Wenn ein Feuerwehrauto unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn fährt, sollten andere Verkehrsteilnehmer entsprechend reagieren:

  • Anhalten: Bei Annäherung eines Feuerwehrautos sollte der Fahrer sein Fahrzeug möglichst schnell und sicher zum Stehen bringen.
  • Räumen einer Rettungsgasse: Auf Autobahnen und mehrspurigen Bundesstraßen ist es Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden, um Einsatzfahrzeugen das Durchkommen zu ermöglichen.
  • Nicht behindern: Andere Verkehrsteilnehmer sollten das Feuerwehrauto nicht unnötig behindern oder gar das Durchkommen blockieren.

Beachten Sie, dass die Missachtung der Vorrangregelung für Einsatzfahrzeuge gemäß § 18 StVO eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeldern und Punkten in Flensburg geahndet werden kann.

Was ist zu tun, wenn ein Feuerwehrauto in einen Unfall verwickelt ist?

Falls ein Feuerwehrauto in einen Unfall verwickelt ist, sollten die folgenden Schritte unternommen werden:

  1. Unfallstelle sichern: Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und stellen Sie das Warndreieck auf, um die Unfallstelle abzusichern.
  2. Erste Hilfe leisten: Überprüfen Sie, ob Verletzte Hilfe benötigen, und leisten Sie gegebenenfalls Erste Hilfe.
  3. Polizei und Rettungsdienst informieren: Rufen Sie den Notruf unter der Nummer 110 (Polizei) oder 112 (Feuerwehr und Rettungsdienst) an und melden Sie den Unfall.
  4. Dokumentation: Sammeln Sie Beweise wie Fotos der Unfallstelle, Zeugenaussagen und Personalien der beteiligten Personen.
  5. Versicherung informieren: Melden Sie den Unfall Ihrer Versicherung und der Versicherung des Feuerwehrfahrzeugs bzw. der Kommune, der das Fahrzeug gehört.
  6. Rechtsanwalt konsultieren: Im Falle eines Unfalls mit einem Feuerwehrauto ist es ratsam, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen, um Ihre Rechte und Ansprüche zu klären.

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