Alleinerbe im Testament / Erbvertrag – Rechte und Pflichten einfach erklärt, inkl. Vorlage

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 20. April 2024

Bei einem Alleinerben handelt es sich um die Person, die das gesamte Vermögen des Erblassers erhält und auch dessen sämtliche Nachlassverbindlichkeiten übernimmt. Obwohl er das gesamte Vermögen des Erblassers erbt, kann es dennoch sein, dass er einen Teil an andere Personen abgeben muss, sollte es Pflichtteilsberechtigte geben.

Was bedeutet Alleinerbe?

Alleinerbe im Testament (© reinhard sester -stock.adobe.com)
Alleinerbe im Testament (© reinhard sester -stock.adobe.com)
Es gibt grundsätzlich zwei Konstellationen, in denen es zu einem Alleinerben kommen kann:

  • Der Erblasser hinterlässt sowieso nur einen einzigen gesetzlichen Erben
  • Der Erblasser legt in seinem Testament oder Erbvertrag fest, dass ihn, trotz mehrerer gesetzlicher Erben, nur eine einzelne Person beerben soll. Er bestimmt die Erbfolge also selbst und setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.

Ob so oder so, der Alleinerbe wird zum alleinigen Rechtsnachfolger des Erblassers. Ihm gehört nun nicht nur das Eigentum des Erblassers, der Alleinerbe übernimmt auch dessen sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. In der Regel wird es sich hierbei um Schulden handeln, die der Erblasser seinerzeit eingegangen ist.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 BGB geregelt. Sollten die Schulden das positive Vermögen aus dem Nachlass übersteigen, kommt auch eine Haftung des Alleinerben mit seinem Privatvermögen in Frage. Um dies zu vermeiden, kann ein Nachlassverwalter durch das Nachlassgericht hinzugezogen werden.

Es kommt zu einem Nachlassinsolvenzverfahren, der Nachlassverwalter übernimmt die Verwaltung des Erbes und der Alleinerbe muss nicht mehr mit seinem Privatvermögen haften, sondern nur mit dem Vermögen aus dem Nachlass.

Fachanwalt.de-Tipp: Nicht zu verwechseln ist der Alleinerbe mit dem Haupterben. Bei dem Haupterben handelt es sich um denjenigen, der den größten Anteil am Nachlass erhalten soll. Der Haupterbe muss aber nicht zwangsläufig auch der einzige Erbe sein.          

Was bedeutet befreiter Alleinerbe?

Hierbei handelt es sich um eine Sonderform des Alleinerbes, das vor allem im Berliner Testament eine Rolle spielt. Hier setzen sich die Eheleute jeweils gegenseitig als Alleinerben ein. Überlebt nun beispielsweise Ehefrau A ihren Ehemann B, geht der vollständige Nachlass an sie über. Wenn sie nun nach Belieben mit dem Nachlass verfahren kann, ohne dass es diesbezüglich Vorgaben des Erblassers gibt, wird sie als befreite Alleinerbin bezeichnet.

Grundsätzlich könnte sie also auch das komplette ihr hinterlassene Vermögen ausgeben, wie es ihr beliebt, denn als befreite Alleinerbin hat sie völlig freie Hand. Dies möchte man aber vor allem meist dann vermeiden, wenn noch Kinder im Spiel sind, die später einmal auch noch etwas von dem elterlichen Vermögen haben sollen.

Dann kann nämlich im Testament vereinbart werden, dass der länger lebende Ehepartner, der dann Vorerbe wird, eben nicht nach Belieben mit dem Nachlass verfahren kann. Diesbezüglich können Regelungen aufgestellt werden.

Zum Beispiel, dass dem alleinerbenden Ehepartner der Verkauf bestimmter Vermögenswerte untersagt wird. In diesem Fall ist der alleinerbende Partner dann ein nicht befreiter Vorerbe. Wenn jetzt Ehefrau A später auch noch stirbt, geht erst dann das Erbe an die Kinder von A und B. Diese sind dann die Nacherben.

Alleinerben einsetzen

Es gilt die Testierfreiheit. Das heißt, dass jeder in seinem Testament frei darüber entscheiden kann, wie er im Erbfall sein Vermögen verteilen möchte. Dazu gehört auch das Recht, einen Alleinerben einzusetzen.

Das Recht auf Erbeinsetzung durch Testament ist auch in § 1937 BGB geregelt. Häufig werden sehr nahestehende Personen wie Ehepartner oder Lebensgefährten sowie Kinder und Freundin als Alleinerbe eingesetzt. Es kann aber auch grundsätzlich jeder beliebige Dritte – auch eine familienfremde Person – als Alleinerbe bestimmt werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Rechtfertigen muss der Erblasser seine Entscheidung, wen er zum Alleinerben macht, nicht.

Aus dem Testament muss aber in jedem Fall deutlich hervorgehen, wer als Alleinerbe eingesetzt werden soll, die begünstigte Person muss ohne jeden Zweifel identifizierbar sein.

Formulierung - Beispiel

Eine typische Formulierung hierfür wäre beispielsweise:

Mein Alleinerbe soll Herr Max Mustermann, geboren am xx.xx.xxxx, sein.

An dieser Stelle sollte auch über (einen) Ersatzerben nachgedacht werden. Denn natürlich kann es passieren, dass der gewünschte Alleinerbe das Erbe am Ende ausschlägt oder sogar selbst verstirbt, bevor er das Erbe überhaupt antreten kann.

In einem solchen Fall würde dann wieder die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten – was der Erblasser aber gerade meist durch die Bestimmung eines Alleinerben gerade umgehen wollte. Die gesetzliche Erbfolge kann dann dazu führen, dass auch Angehörige bedacht werden, die man selbst nur ungern als Erben sehen möchte. Um dies zu vermeiden, sollte, nachdem der Alleinerbe genannt wurde, auch ein Ersatzerbe festgelegt werden.

Eine entsprechende Formulierung könnte dann wie im folgenden Beispiel lauten:

Sollte der von mir eingesetzte Alleinerbe Herr Max Mustermann das Erbe nicht antreten, bestimme ich für diesen Fall Frau Claudia Müller, geboren am xx.xx.xxxx, als alleinige Ersatzerbin.

Beschränkungen

Ein Alleinerbe kann den ihm zustehenden Nachlass frei verwalten. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Erblasser eben diese Freiheit beschränken kann. Möchte der Erblasser also in seinem Sinne bestimmen, was nach seinem Tod passiert, kann er das Alleinerbe an bestimmte Bedingungen knüpfen und so das Verhalten des Alleinerben in bestimmter Weise lenken.

Es kommen verschiedene Möglichkeiten der Beschränkung des Alleinerben in Betracht:

  • Individuelle Bedingungen

Möchte der Alleinerbe die Alleinerbschaft antreten (und damit in den Genuss des ihn vermachten Vermögens kommen), muss er sich an bestimmte Auflagen halten. Dies kann zum Beispiel sein, dass er die Grabpflege übernimmt oder das Familienunternehmen weiterführt.

  • Testamentsvollstreckung

Das Alleinerbe kann durch Testamentsvollstreckung beschränkt werden. Ein Testamentsvollstrecker übernimmt dann die Abwicklung des letzten Willens des Verstorbenen, wodurch dem Alleinerben nicht immer direkt Zugriff auf das Erbe gewährt wird. Der Erblasser kann etwa festlegen, dass der Alleinerbe das Erbe erst antreten kann, wenn er ein bestimmtes Alter (z.B. Volljährigkeit) erreicht hat. Bis dahin kann das Erbe von einem Testamentsvollstrecker zurückgehalten werden.

  • Vermächtnisnehmer

Zusätzlich zum Alleinerben kann noch ein Vermächtnisnehmer (§ 1939 BGB) bestimmt werden. Der Erblasser nimmt dann einen Teil aus dem Nachlass heraus und überlässt diesen dem Vermächtnisnehmer, ohne dass dieser jedoch Erbe ist. Das Vermächtnis ist demnach nur eine einzelne Zuwendung, die vom Gesamterbe getrennt wird. Der Vermächtnisnehmer erhält einen Anspruch auf den vermachten Gegenstand, den er gegenüber dem Erben geltend machen kann.

Der Erbe hat diesen Anspruch nach Eintritt des Erbfalls zu erfüllen und dem Vermächtnisnehmer die ihm zugedachten Vermögensgegenstände auszuhändigen bzw. ihm die ihm zugedachte Geldsumme auszuzahlen. Inwieweit dadurch sein eigenes Erbe gemindert wird, spielt keine Rolle.

  • Nacherbschaft

Eine weitere Beschränkung ist durch eine Nacherbschaft möglich. Der Erblasser kann eine zeitlich versetzte Erbreihenfolge bestimmen.

Fachanwalt.de-Tipp: Aber auch für den Erblasser gibt es natürlich Grenzen hinsichtlich der Beschränkungen, die er für den Alleinerben festlegen kann und darf. Bestimmte Anordnungen werden als rechtswidrig angesehen. So kann beispielsweise ein Vater als Erblasser nicht anordnen, dass sein Sohn als Alleinerbe heiraten muss.

Pflichtteil / Pflichtteilsanspruch

Gibt es einen Alleinerben, erbt auch nur dieser allein. Gibt es noch andere Angehörige, würden diese in dem Fall leer ausgehen. Damit dies nicht passiert und nahe Angehörige somit nicht enterbt werden können, gewährt das Gesetz ihnen einen Pflichtteilanspruch. Damit sich nun aber nicht die entferntesten Verwandten zu Wort melden und etwas vom Erbe abhaben möchten, ist gesetzlich festgelegt, wer überhaupt einen Anspruch auf seinen Pflichtteil hat.

Pflichtteilsberechtigt sind demnach nach § 2303 BGB:

  • Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • Ehepartner
  • Eingetragene Lebenspartner 
  • Eltern

des Erblassers.

Dieser Personenkreis aus engsten Angehörigen kann also nicht ohne weiteres aus der Erbfolge gestrichen werden. Sie haben zumindest einen Anspruch auf ihren Pflichtteil – wobei es auch hier bestimmte Rangordnungen zu beachten gibt. So können die Eltern des Erblassers beispielsweise nur dann ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen, wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkelkinder hinterlässt.

Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteil dann vom Erben einfordern. Im Falle eines Alleinerben müsste dieser also den Pflichtanteil an die jeweils pflichtteilsberechtigte Person auszahlen.

Fachanwalt.de-Tipp: Weiß der Erblasser, dass er einen Alleinerben einsetzen will, dass es aber auch noch pflichtteilsberechtigte Personen gibt und möchte er verhindern, dass diese Personen sich später zwecks Durchsetzung ihrer Pflichtteilsrechte an den Alleinerben wenden, kann er dem unter Umständen entgegenwirken. Hierzu muss der Erblasser noch zu Lebzeiten mit den Pflichtteilsberechtigten einen Vertrag abschließen, in dem die Pflichtteilsberechtigten auf ihren Pflichtteil verzichten.

Lesen Sie mehr zum Thema Pflichtteil am Erbe.

Kann man Alleinerbe anfechten?

Wenn nur einer erbt, kann das mitunter bei den anderen Angehörigen zu einigem Ärgernis führen. Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, das Testament und damit das Alleinerbe anzufechten. Die eigene Unzufriedenheit damit, nicht ausreichend vom Erblasser bedacht worden zu sein, genügt hierfür aber nicht.

Vielmehr müssen konkrete Anfechtungsgründe vorliegen. Davon gibt es aber gleich mehrere, so dass empfohlen wird, ein Testament von einem kompetenten Fachanwalt für Erbrecht auf seine Anfechtungs-Tauglichkeit hin prüfen zu lassen – gegebenenfalls ist tatsächlich ein Anfechtungsgrund gegeben.

Gründe, um ein Testament anzufechten, können der folgenden Übersicht entnommen werden:

Formale Fehler

Formale Fehler können ein Testament anfechtbar machen, zum Beispiel eine fehlende Unterschrift.

Erklärungs- und Inhaltsirrtum

Aus dem Testament geht nicht das hervor, was der Erblasser eigentlich sagen wollte. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn er sich bei Summen verschreibt und beispielsweise das Erbe mit 400.000 Euro statt mit 40.000 Euro beziffert. Anfechtbar ist das Testament auch, wenn sich der Erblasser bei einer Erklärung nicht über deren inhaltlichen Tragweite oder Bedeutung im Klaren war – er also beispielsweise einen erbrechtlichen Begriff wie „gleichberechtigte Erben“ falsch interpretiert.

Fehlende Rechtswirksamkeit

Von fehlender Rechtswirksamkeit kann u.a. dann ausgegangen werden, wenn der Erblasser bedroht wurde, das Testament so zu verfassen, wie er es getan hat oder wenn der Erblasser überhaupt nicht testierfähig war.

Erbunwürdigkeit des Alleinerben

Die Gründe für eine mögliche Erbunwürdigkeit sind in § 2339 BGB geregelt. Von Erbunwürdigkeit kann ausgegangen werden, wenn der Erbe durch ein bestimmtes Verhalten sein Erbe verwirkt.

 

Vorlage / Muster: Alleinerbe im Testament

Die testamentarische Einsetzung eines Alleinerben ist im Grunde schnell gemacht – sollte aber dennoch anwaltlich abgesichert werden, da selbst kleine Fehler ein Testament unwirksam oder anfechtbar machen können.

Ein vom Erblasser selbst erreichtetes Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein sowie das Datum und den Ort der Erklärung beinhalten.

Das folgende Muster kann eine erste Orientierung bieten:

Name und Adresse des Erblassers

 

Mein Testament

 

Ich, Peter Müller, geboren am xx.xx.xxxx in München, setze hiermit meine Ehefrau, Frau Maria Müller, geboren am xx.xx.xxxx, zu meiner alleinigen und ausschließlichen Erbin ein.

Hiermit enterbe ich meinen Sohn Manuel Müller, geboren am xx.xx.xxxx. Das Gleiche gilt für dessen Abkömmlinge.

Sollte die von mir eingesetzte Alleinerbin, Frau Maria Müller, vor mir versterben oder die Erbschaft ausschlagen, bestimme ich meine Schwester, Petra Mustermann (geb. am xx.xx.xxxx), als Ersatzerbin.

Meinem Schwager, Klaus Müller, geboren am xx.xx.xxxx, vermache ich mein Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ……… Schlüssel sowie alle Papiere finden sich in der silbernen Geldkassette in meinem Schreibtisch im Arbeitszimmer. Der Schlüssel für die Geldkassette befindet sich an meinem Schlüsselbund am Schlüsselboard.

Sollte eine der in diesem Testament enthaltenen Anordnungen unwirksam sein, behalten dennoch alle anderen Anordnungen ihre Wirksamkeit.

 

Dies ist mein letzter Wille.

 

Ort/Datum                              Unterschrift

 

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Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Rechte und Pflichten des Alleinerben

Als Alleinerbe hat man natürlich den Vorteil, dass es keine weiteren Erben gibt, mit denen man sich einig werden muss. Es bedeutet aber auch, dass man allein den Pflichten nachkommen muss, die mit der Verwaltung des Nachlasses einhergehen. Neben den Rechten, sollten also immer auch die Pflichten des Alleinerben Berücksichtigung finden.

Rechte des Alleinerben

Pflichten des Alleinerben

Er darf allein über den Nachlass verfügen, ohne sich mit einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen zu müssen

Er muss für die Kosten der Beerdigung aufkommen

Er hat unter Umständen einen Anspruch auf einen Pflichtteil – sollte sein Erbe weniger wert sein als sein theoretischer Pflichtteil

Er muss für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften (§ 1967 BGB); es gilt das Prinzip „Alles oder nichts“. D.h., dem Alleinerben kommt der Nachlass im Ganzen zu, wozu auch alle Rechte und Pflichten gehören, die in der Person des Erblassers begründet waren. Dem Alleinerben ist es nicht möglich, nur bestimmte Vermögenswerte aus dem Nachlass auszuwählen und den Rest abzulehnen.

 

Er muss Pflichtteilsberechtigten, dem Nachlassverwalter und Gläubigern über den Nachlass Auskunft geben. In § 2314 BGB ist ein umfassender Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten geregelt.

 

Erbschaftssteuer

Grundsätzlich wird die Erbschaftssteuer auf den gesamten Nachlass erhoben – wobei es auch hier einige Ausnahmen gibt, zum Beispiel vererbten Hausrat und andere bewegliche Gegenstände. Auf diese Sachen fällt keine Steuer an.

Handelt es sich um einen Alleinerben, kommen noch weitere Ausnahmen dazu, die von dem zu versteuernden Nachlass abgezogen werden können. Dazu gehören etwaige Vermächtnisse, Kosten für die Bestattung des Erblassers und Pflichtteilsansprüche, die geltend gemacht wurden.

Was dann als Restbetrag übrigbleibt, fällt unter die Erbschaftssteuer. Hier gibt es drei Steuerklassen, die von 7 bis 50 Prozent reichen. Die Berechnung der steuerlichen Belastung wird zudem davon abhängig gemacht, wie eng Erblasser und Erbe miteinander verwandt waren.

Den höchsten Steuerfreibetrag für sich in Anspruch nehmen können hier Ehepartner und eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Für sie ist es möglich, bis zu 500.000 Euro steuerfrei zu erben. Der Freibetrag für Kinder des Erblassers liegt bei 400.000 Euro.

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen?

Auch wenn es zahlreiche gesetzliche Regelungen zum Erbrecht gibt, finden sich gerade in diesem Bereich zahlreiche Stolperfallen – dies beweisen allein die Tausende Erbrechtsstreitigkeiten, die jedes Jahr aufkommen. Rechtssichere Formulierungen sind daher das A&O, um ein wirksames Testament aufzusetzen. Hier kann nur ein Fachanwalt für Erbrecht weiterhelfen, der mit der komplexen Materie des Erbrechts vertraut ist. Dies schafft nicht nur Sicherheit für den zukünftigen Erblasser, sondern bewahrt im Zweifel auch vor späteren Streitigkeiten der Hinterbliebenen.

Auch für den Alleinerben selbst ist es sinnvoll, sich bei wichtigen Fragen, etwa zur Haftung für Verbindlichkeiten oder zur Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen, an einen Anwalt zu wenden.

FAQ zum Thema Erbrecht und Alleinerbe

Was ist das Erbrecht?

Das Erbrecht regelt die Übertragung des Vermögens und der Rechte einer verstorbenen Person auf die Erben. Es ist Teil des Zivilrechts und umfasst verschiedene gesetzliche Regelungen und Bestimmungen.

Wer ist ein Erbe?

Ein Erbe ist eine Person, die das Vermögen einer verstorbenen Person erbt. Es gibt verschiedene Arten von Erben, wie z.B. gesetzliche Erben, testamentarische Erben oder Pflichtteilsberechtigte.

Was ist ein Alleinerbe?

Ein Alleinerbe ist eine Person, die das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person erbt. Sie erhält somit das Recht, über das gesamte Vermögen des Erblassers zu verfügen und ist alleiniger Eigentümer sämtlicher Nachlassgegenstände.

Wie wird man Alleinerbe?

Ein Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, dass eine bestimmte Person sein Alleinerbe sein soll. Alternativ kann auch durch Gesetz ein Alleinerbe bestimmt werden, wenn keine anderen Erben vorhanden sind.

Was passiert, wenn es mehrere Alleinerben gibt?

Wenn es mehrere Alleinerben gibt, werden diese zu Miteigentümern des Nachlasses. Sie haben dann das Recht, den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten und müssen sich bei Entscheidungen einigen.

Wie unterscheidet sich ein Alleinerbe von einem Miterben?

Ein Alleinerbe erhält das gesamte Vermögen des Erblassers, während Miterben nur einen Teil des Nachlasses erhalten. Miterben haben in der Regel auch nur ein eingeschränktes Verfügungsrecht über die Nachlassgegenstände, da sie diese gemeinschaftlich verwalten müssen.

Welche Pflichten hat ein Alleinerbe?

Ein Alleinerbe hat verschiedene Pflichten, wie z.B. die Bestattung des Erblassers zu organisieren oder eventuelle Schulden des Erblassers zu begleichen. Zudem ist er verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und eventuelle Ansprüche anderer Erben zu berücksichtigen.

Kann ein Alleinerbe enterbt werden?

Ja, ein Alleinerbe kann enterbt werden. Der Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, dass eine bestimmte Person nicht als Erbe berücksichtigt werden soll. Hierbei sind jedoch bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten.

Wie kann man sich als Alleinerbe absichern?

Als Alleinerbe kann man sich durch verschiedene Maßnahmen absichern, wie z.B. durch die Erstellung eines eigenen Testaments oder die Beantragung einer Testamentsvollstreckung. Zudem kann es sinnvoll sein, sich von einem Anwalt oder Notar beraten zu lassen.

Welche Steuern fallen für einen Alleinerben an?

Ein Alleinerbe muss in der Regel Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Nachlass einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder dem Wert des Nachlasses.

Was passiert, wenn kein Alleinerbe vorhanden ist?

Wenn kein Alleinerbe vorhanden ist, geht das Vermögen des Erblassers an die gesetzlichen Erben über. Wer die gesetzlichen Erben sind, ist in den jeweiligen nationalen Gesetzen geregelt.

Was ist ein Pflichtteil?

Ein Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, der bestimmten Personen zusteht, auch wenn sie im Testament nicht als Erben berücksichtigt wurden. Der Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Kann der Pflichtteil auch den Alleinerben betreffen?

Ja, auch der Alleinerbe kann durch den Pflichtteil betroffen sein, wenn gesetzliche Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. Diese haben einen Anspruch auf ihren Pflichtteil, unabhängig davon, wer als Erbe eingesetzt wurde.

Wie kann man den Pflichtteil umgehen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Pflichtteil zu umgehen, wie z.B. durch die Schenkung des Vermögens zu Lebzeiten oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Jedoch sind hierbei bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten.

Was ist eine Testamentsvollstreckung?

Eine Testamentsvollstreckung ist eine Maßnahme, bei der ein vom Erblasser eingesetzter Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet und verteilt. Ziel ist es, Konflikte unter den Erben zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses sicherzustellen.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Testamentsvollstreckung?

Für eine Testamentsvollstreckung gelten bestimmte Voraussetzungen, wie z.B. eine wirksame Testamentsvollstreckungsanordnung im Testament oder ein Einverständnis der Erben. Zudem muss ein geeigneter Testamentsvollstrecker gefunden werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Erbrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das viele rechtliche Fragen aufwirft. Als Alleinerbe hat man das Recht, das gesamte Vermögen des Erblassers zu erben, ist jedoch auch mit bestimmten Pflichten und Steuern konfrontiert. Eine sorgfältige Planung und Beratung durch einen Anwalt oder Notar kann hierbei helfen, rechtliche Probleme zu vermeiden.

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