Berliner Testament – Pflichtteil und weitere Besonderheiten des Ehegattentestaments inkl. Muster / Vorlage

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 2. April 2024

Das Berliner Testament als Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments (Ehegattentestament) zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Ehegatten hierbei nicht nur gegenseitig als Erben einsetzen, sondern zugleich einen Dritten bestimmen, der Erbe des Längerlebenden sein soll. Dabei sind drei Varianten zu unterscheiden (Einheits-, Trennungs- und Nießbrauchslösung), die verschiedene Vor- und Nachteile haben und sich außerdem unterschiedlich auf den Pflichtteilsanspruch der Kinder der Ehegatten auswirken. Ein Muster bzw. eine Vorlage kann hier zur Orientierung dienen.

Was ist ein Berliner Testament?

Berliner Testament  -  (© Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com)
Berliner Testament - (© Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com)
Bei dem Berliner Testament handelt es sich um einen Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments (vgl. §§ 2265 ff. BGB). Es ist in § 2269 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] als „gegenseitige Einsetzung“ normiert. Es zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament nicht nur gegenseitig als Erben einsetzen, sondern zugleich einen Dritten bestimmen, der Erbe des Längerlebenden sein soll (sog. gewillkürte Erbfolge). In aller Regel handelt es sich bei diesem Dritten um die eigenen Kinder, es kann aber jede beliebige Person als Erbe eingesetzt werden.

Der Wortlaut des § 2269 BGB lässt drei Arten des Berliner Testaments zu:

1. Die Einheitslösung: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein

Die Einheitslösung hat zur Folge, dass sich die Eheleute als sog. Vollerben einsetzen, und den Dritten als sog. Schlusserben. Mit dem ersten Todesfall entsteht dadurch eine Vermögensmasse. Der Vollerbe als Alleinerbe kann damit frei über den gesamten Nachlass verfügen. Der Dritte erhält seinen Anteil am Nachlass erst, wenn beide Ehegatten verstorben sind. Mit dem Tod des Erststerbenden kann der Dritte allenfalls seinen Pflichtteil geltend machen. Diese Lösung kann allerdings mit Blick auf die Erbschaftssteuer nachteilig sein.

2. Die Trennungslösung: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vorerben ein

Die Trennungslösung hat zur Folge, dass sich die Eheleute als sog. Vorerben einsetzen, und den Dritten als sog. Nacherben. Mit dem ersten Todesfall entstehen hierbei zwei Vermögensmassen, beide verbleiben jedoch in der Hand des überlebenden Ehegatten. Dadurch kann er nicht frei über den Nachlass verfügen. Er unterliegt damit bezüglich seines Erbteils einer Verfügungsbeschränkung. Er kann also beispielsweise nicht einfach eine Immobilie verkaufen, da diese ja auf den Nacherben übergehen soll. Etwas anderes gilt nur, wenn der überlebende Partner zugleich zum sog. befreiten Vorerben erklärt wird. Mit dem Tod des Erststerbenden kann der Dritte nur dann seinen möglichen Pflichtteil geltend machen, wenn er seine Nacherbschaft ausschlägt.

3. Die Nießbrauchslösung: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vermächtnisnehmer ein

Die Nießbrauchslösung hat indes zur Folge, dass der Dritte etwa die von den Ehegatten zuvor gemeinsam genutzt Immobilie erbt, der überlebende Ehepartner jedoch ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht erhält. Dies wird im Wege eines Vermächtnisses geregelt und hat den Vorteil, dass der Dritte gegenüber den überlebenden Ehegatten keinen möglicherweise bestehenden Pflichtteilanspruch geltend machen kann und der überlebende Ehegatte auch nach Ableben seines Ehepartners in der Immobilie verbleiben darf.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche dieser Lösungen Ihre Bedürfnisse am besten berücksichtigt, so sollten Sie sich dahingehend von einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Denn eine „perfekte allgemeingültige Lösung“ gibt es nicht, sondern es bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung.

Der Begriff Berliner Testament ist historisch geprägt. Ursprünglich bezeichnete diese Art Testament lediglich eine Erbschaft im Sinne der Trennungslösung, da diese im gemeinen und preußischen Recht als vorherrschend galt. Heute dient diese Bezeichnung nur noch als Oberbegriff, weshalb auch Begriffsvariationen nicht unüblich sind, etwa „Berliner Testament Modell“, „Testament Berliner Modell“ oder „Berliner Modell“. Mit Blick auf den historischen Ursprung wird hin und wieder anstelle von Trennungslösung auch von einem „echten Berliner Testament“ gesprochen. Eine generelle Alternativbezeichnung ist außerdem das „Ehegattentestament“, da diese Testamentsausgestaltung lediglich zwischen Ehegatten möglich ist.

Wann ist ein Berliner Testament sinnvoll?

Das Berliner Testament ist in Deutschland vor allem unter Ehepartnern mit Kindern sehr weit verbreitet. Dies liegt daran, dass ohne Testament (oder Erbvertrag) die sog. gesetzliche Erbfolge greift (vgl. §§ 1924 ff. BGB). Dies führt dazu, dass der überlebende Ehegatte lediglich einen Teil des Nachlasses erbt, und der Rest an die gesetzlichen Erben 1. Ordnung geht (etwa Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Dies würde insbesondere bei Immobilien zu Problemen führen, denn die anderen Erben könnten den überlebenden Ehegatten gegebenenfalls dazu zwingen, aus dem Haus auszuziehen oder die Wohnung zu verkaufen, damit dieser die anderen Erben ausbezahlen kann. Aber auch ansonsten ist das Berliner Testament immer dann sinnvoll, wenn eine Aufteilung des Nachlasses für den überlebenden Ehegatten zu Engpässen führen würde. Im Übrigen ist ein Berliner Testament – wie jedes andere Testament auch – immer dann sinnvoll, wenn ein nicht gesetzlicher Erbe als Erbe ernannt werden soll.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine ähnlich prekäre Situation hinsichtlich des Immobilienproblems könnte sich aber auch mit einem Berliner Testament ergeben, wenn ein Dritter rechtmäßig seinen Pflichtteil fordern würde. Deshalb ist es stets ratsam, im Berliner Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel zu normieren.

Erbfolge und Folgen für die Kinder

In aller Regel handelt es sich bei den Erblassern, die ein Berliner Testament aufsetzen, um Eltern, die schlussendlich ihre Kinder beerben wollen. Der Anteil der Erbschaft richtet sich grundsätzlich, der gesetzlichen Erbfolge entsprechend, nach der Anzahl der gemeinsamen Kinder:

  • Ein Kind wird zum Alleinerben.
  • Zwei Kinder erben jeweils ½ des Nachlasses.
  • Drei und mehr Kinder erben ebenso jeweils zu gleichen Teilen des Nachlasses, insgesamt aber eben weniger.

Beachte:

Ein Adoptivkind hat aufgrund § 1754 BGB die rechtliche Verwandtschaft mit dem Erblasser erlangt und ist deshalb mit den gemeinsamen Kindern der Eheleute gleichgestellt. Das Adoptivkind erbt demnach also auch dann, wenn kein Schlusserbe eingesetzt wurde, und zwar entsprechend der gesetzlichen Erbfolge.

Ein Stiefkind hat demgegenüber keine rechtliche Verwandtschaft zum Stiefelternteil. Deshalb steht dem Stiefkind auch kein Pflichtteilsanspruch zu. Wenn der Erblasser seinem Stiefkind zum (Pflichtteils)Erben einsetzen möchte, so muss er dies zwingend testamentarisch machen.

Demgegenüber werden uneheliche Kinder den gemeinsamen Kindern gleichgestellt. Denn immerhin handelt es sich hierbei um ein leibliches Kind, wenngleich nur von einem Ehegatten. Deshalb steht auch ihnen nicht nur etwa ein Pflichtteilsrecht zu. Vielmehr sind sie in der oben genannten gesetzlichen Erbfolge entsprechend zu berücksichtigen.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Berliner Testament ist sogar bei Erblassern ohne Kinder möglich. Denn entweder erbt hier der im Wege der gewillkürten Erbfolge der durch Testament bestimmte Schlusserbe, oder im Sinne der gesetzlichen Erbfolge die gesetzlichen Erben 2. Ordnung (die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge wie deren Kinder oder Enkel).

Eine ausdrückliche Einsetzung eines Dritten bedarf es nicht unbedingt, wenn die Erblasser ohnehin eine Verteilung des Nachlasses an ihre gemeinsamen Kinder im Sinne der gesetzlichen Erbfolge wünschen. Sollten sie jedoch eine individuelle Verteilung des Nachlasses wünschen, oder eben auch ein Stiefkind als Erben benennen wollen, so ein (Berliner) Testament zwingend notwendig. Dieses ist auch in jedem Fall unbedingt ratsam, um zu vermeiden, nicht doch aus Versehen einen Fehler zu machen. Denn vor allem die Einheitslösung ist bei nicht gemeinsamen Kindern problematisch, da durch sie – wie oben gezeigt – zunächst der überlebende Ehegatte zum Alleinerben wird, wodurch die Kinder im Grunde enterbt werden:

  • Wenn die Eheleute keine gemeinsamen Kinder, aber jeweils Kinder aus erster Ehe haben, dann würden mit der Einheitslösung lediglich die Kinder des Letztversterbenden aus erster Ehe erben, und zwar den gesamten Nachlass. Den Kindern des Erstverstorbenen aus erster Ehe stünden allenfalls Pflichtteilsansprüche bei Erbfall des Erstverstorbenen zu.
  • Wenn die Eheleute keine gemeinsamen Kinder und nur ein Ehepartner Kinder aus erster Ehe hat, dann gestaltet sich die Situation ähnlich wie zuvor: Verstirbt der leibliche Elternteil zuerst, besteht lediglich ein Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Ehepartner. Verstirbt er hingegen zuletzt, so erben dessen Kinder aus erster Ehe den gesamten Nachlass, zumindest soweit keine anderen Erben vorhanden sind.

Beachte: Sollten die Eheleute gemeinsame Kinder und ein Ehepartner Kinder aus erster Ehe haben, dann steht den Kindern aus erster Ehe in jedem Fall – ohne deren ausdrücklich Einsetzung – allenfalls ein Pflichtteilsanspruch zu.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollten Sie sich nicht sicher sein, wie sich Ihr Berliner Testament auf die Erbfolge Ihrer Kinder auswirkt, so sollten Sie sich dahingehend unbedingt von einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Dies beugt vor, dass eines Ihrer Kinder am Ende nicht nur mit einem geringen Pflichtteilsanspruch dasteht.

Berliner Testament schreiben – was ist beim Verfassen zu beachten?

Im Wesentlichen sind beim Verfassen eines (Berliner) Testaments zwei Punkte zu beachten:

  1. Äußerlich: Formalien einhalten.
  2. Inhaltlich: Möglichst detailliert bzw. sprachlich genau sein.

Zu den Formalien gehört zunächst die Form. Da es sich beim dem Berliner Testament um einen Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments handelt, greifen hier die gleichen Formvorschriften. Demnach kann diese Art Testament in ordentlicher Form (vgl. § 2231 BGB) zur Niederschrift eines Notars oder eigenhändig errichtet werden sowie in außerordentlicher Form gemeinschaftliches Nottestament entweder vor drei Zeugen oder vor dem Bürgermeister (vgl. § 2266 BGB).

Das Testament kann dabei entweder aus zwei einzelnen Testamenten oder aus einem formal zusammengefassten Testament bestehen. Sollte zwei einzelne Testamente zu einem Berliner Testament zusammengesetzt werden, so ist nicht nur der Wille zum Berliner Testament entsprechend in den jeweiligen Urkunden kenntlich zu machen, sondern beide Texte sollten zusammen in einen Umschlag, mit einer Heftklammer verbunden, gesteckt werden. Im Übrigen sollten mehrseitige Testamente stets durchnummeriert und bestenfalls jede Seite für sich unterschrieben werden.

In jedem Fall ist zur Wirksamkeit des Berliner Testaments notwendig, dass die beiden Testierenden bei Testamentserrichtung bereits verheiratet waren und zum Zeitpunkt des Erbfalls noch verheiratet sind (vgl. §§ 2268 Absatz 1 BGB).

 Zu den Formalien gehören im weiten Sinne auch die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen:

  • Testierfähigkeit (vgl. § 2229 BGB)
  • Testierwille
  • Die höchstpersönliche Errichtung (vgl. § 2064 BGB)

Liegt eines dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht vor, so ist das (Berliner) Testament ungültig.

Fachanwalt.de-Tipp: Übrigens, das eigenhändig erstellte (Berliner) Testament kann entweder zu Hause, an einem anderen Ort oder sogar öffentlich beziehungsweise amtlich verwahrt werden (vgl. § 2248 BGB).

Inhaltlich können im Berliner Testament alle Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Einzeltestament möglich sind, vor allem

  • Erbeinsetzung (vgl. § 1937 BGB)
  • Vermächtnis (vgl. § 1939, §§ 2147 ff. BGB)
  • Teilungsanordnung (vgl. § 2048 Satz 1 BGB)
  • Auflage (vgl. § 1940 BGB)
  • Testamentsvollstreckung (vgl. §§ 2197 ff. BGB)

Als Besonderheit eines gemeinschaftlichen bzw. Berliner Testaments sind freilich die sog. wechselbezüglichen Verfügungen. Solche sind immer dann anzunehmen, wenn der Verfügende sie nicht ohne eine Verfügung des anderen Ehegatten getroffen haben würde (vgl. § 2270 Absatz 1 BGB; Absatz 2 enthält insoweit eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle).

Es ist wichtig, dass die Verfügungen ausdrücklich und klar formuliert sind, damit es gerade nicht zu Zweifelsfällen kommt. So ist etwa eindeutig zu schreiben, dass der überlebende Ehegatte für den ersten Erbfall Alleinerbe sein soll. Anderenfalls kann die gesetzliche Erbfolge greifen, wenn durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, was die Ehegatten tatsächlich wollten (vgl. insoweit § 2269 Absatz 1 BGB). Dies betrifft etwa die beliebte Formulierung „nach unserem Tode“. Eine solche Andeutung soll nicht für den Schluss ausreichend sein, dass in jedem Fall eine gegenseitige Erbeinsetzung gewollt war (so zumindest OLG München mit Beschluss vom 12.11.2019, Az. 31 WX 183/19).

Fachanwalt.de-Tipp: Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie Ihr Berliner Testament wirksam und mit dem tatsächlich gewünschten Inhalt errichtet haben, so ist eine Überprüfung seitens eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Erbrecht sinnvoll. Dadurch vermeiden Sie ungewünschte Fehler, die eine große, negative Auswirkung für Sie entfalten kann.

Berliner Testament ohne Notar möglich?

Nach §§ 2231 Nr. 1 und 2232 BGB kann ein (Berliner) Testament zur Niederschrift eines Notars errichtet werden (sog. notarielles Testament). Dies beugt von vornherein etwaige Fehler vor, denn ein Notar vermag es, Ihren Willen eindeutig und rechtssicher aufzuschreiben. Damit sind Sie mit einem solchen Testament also auf der sicheren Seite, es kostet Sie jedoch Notargebühren. Eine Pflicht, einen Notar für die Errichtung eines (Berliner) Testaments zu konsultieren, besteht hingegen nicht. Die Erstellung eines sog. öffentlichen Testaments durch einen fachkundigen Notar empfiehlt sich regelmäßig dann, wenn ein größeres Vermögen zu vererben ist und / oder komplexe Familienverhältnisse zu berücksichtigen sind.

Fachanwalt.de-Tipp: Sie können einem Notaren Ihren handschriftlich aufgesetzten letzten Willen aber auch offen oder geschlossen übergeben, je nachdem, ob Sie einer Überprüfung Ihres Schriftstückes wünschen, damit der Notar die Urkunde für Sie beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gibt (vgl. § 2248 BGB).

Berliner Testament handschriftlich verfassen

§§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB sehen vor, dass ein (Berliner) Testament auch eigenhändig, also handschriftlich verfasst werden kann. Dies bedeutet jedoch, dass das gesamte Testament handschriftlich zu verfassen ist. Ein mit Computer geschriebenes Testament, welches lediglich unterschrieben wird, entfaltet demnach keine Wirksamkeit, weshalb die gesetzliche Erbfolge greifen würde. Gleiches gilt, wenn die Urkunde überhaupt nicht unterschrieben wird. Im Übrigen muss die Unterschrift den Text auch räumlich abdecken und ihn deshalb abschließen.

Allerdings ist mit Blick auf das gemeinschaftliche Testament die Formerleichterung des § 2267 BGB zu beachten. Danach genügt es, wenn ein Ehegatte ein eigenhändiges Testament in der Form des § 2247 errichtet und der andere Ehegatte dieses Testament lediglich eigenhändig unterschreibt. Dabei kann der zweite Ehegatte natürlich auch noch zusätzliche, lediglich seinen Todesfall betreffende Verfügungen in der gemeinschaftlichen Testamentsurkunde treffen. Wichtig ist allein, dass erkenntlich bleibt, dass ein gemeinschaftliches Testament gewollt war.

Fachanwalt.de-Tipp: Es ist stets ratsam, neben der Unterschrift, auch Datum und Ort der Niederschrift anzugeben. Denn sollte ein neues Testament das alte ganz oder teilweise aufheben, so lässt sich auf diese Weise einfach und zuverlässig ermitteln, welches Testament unter mehreren das Jüngste ist.

Testament ändern

Ein Einzeltestament lässt sich grundsätzlich jederzeit nachträglich ändern, sei es durch Ergänzungen oder Streichungen von Passagen. Dies ist bei gemeinschaftlichen Testamenten, mithin also auch beim Berliner Testament, jedoch nur eingeschränkt möglich, da immerhin zwei Testierende existieren. Eine Änderung ist deshalb nur möglich, solange beide Ehegatten noch leben. Mit dem Tod eines Ehegatten kann das Berliner Testament also nicht mehr geändert werden. Damit entfaltet das Berliner Testament eine starke Bindungswirkung.

Fachanwalt.de-Tipp: Dies kann für den überlebende Ehegatte jedoch nachteilig sein, etwa wenn sich seine finanzielle Situation erst später ändert oder er erneut heiraten möchte. Deshalb ist grundsätzlich eine sog. Abänderungsklausel sinnvoll.

Anfechtung

Es ist zwar praktisch weniger üblich, aber eine Anfechtung eines Berliner Testaments ist durchaus möglich, soweit ein Anfechtungsgrund vorliegt und die Anfechtung form- und fristgerecht erklärt wurde.

Typische Anfechtungsgründe für die Anfechtung eines Berliner Testaments sind vor allem die folgenden relevanten Irrtümer:

  • Wiederheirat des überlebenden Ehegatten, da dadurch Pflichtteilsberechtigte umgangen werden
  • Geburt eines Kindes nach dem Tod des Erstverstorbenen
Fachanwalt.de-Tipp: Die Anfechtung ist binnen eines Jahres möglich.

Berliner Testament widerrufen

Ein praktisch häufigerer Fall ist der Widerruf eines (Berliner) Testaments. Dabei gilt jedoch einiges zu beachten:

  • Ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament kann grundsätzlich nur durch beide Ehegatten gemeinschaftlich widerrufen werden.
  • Ein gemeinschaftliches notarielles Testament kann nur durch die Herausgabe aus der amtlichen Verwahrung widerrufen werden (vgl. § 2272 BGB).
  • Ein einseitiger Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments (durch nur einen Ehegatten) ist bedingt möglich: Beide Ehegatten müssen hierfür noch am Leben sein. Außerdem bedarf es einer Beurkundung des Widerrufs durch einen Notar, und dies selbst dann, wenn es sich um ein eigenhändiges Testament handelt.
  • Ist ein Erbfall mithin eingetreten, so besteht im Grunde keine Möglichkeit mehr auf einen Widerruf. Das Widerrufsrecht erlischt also mit dem Tod des Partners. Der überlebende Ehepartner kann sich damit nur noch mittels einer Ausschlagung von dem ihm Zugewendeten befreien; mit Annahme des Zugewandten ist eine Befreiung allenfalls in den Fällen der §§ 2294, 2336 BGB möglich (vgl. § 2271 Abs. 2 BGB). Mit der Ausschlagung steht ihm allenfalls nur noch der Pflichtteil zu.

Damit ist die Bindewirkung eines Berliner Testaments nicht zu unterschätzen.

Dieser Umstand ist den sog. wechselbezüglichen Verfügungen (vgl. § 2270 BGB) geschuldet, die immer dann anzunehmen sind, wenn die Verfügungen des einen nicht ohne die Verfügungen des anderen getroffen wurden.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Gerichte nehmen diese Bindungswirkung sehr ernst. So kann der überlebende Ehegatte, der bei der Einheitslösung zunächst zum Alleinerben wird, keinen anderen Erben einsetzen oder seine Kinder mit anderen Erbquoten bedenken, ganz gleich was innerhalb der Familie geschehen sein mag (so das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 29. März 2011, Az.: I 10 U 112/10). Deshalb ist auch insoweit stets an eine Abänderungsklausel zu denken.

Was passiert bei Scheidung?

Nach § 2077 Absatz 1 BGB verliert ein gemeinschaftliches Testament, mithin auch das Berliner Testament, seine Wirksamkeit mit der Scheidung. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor dem Tod des einen Erblassers gegeben waren und er die Scheidung beantragt wurde oder der verstorbene Erblasser ihr zugestimmt hatte.

Die geschiedenen Eheleute können ihr handschriftliches Testament einfach vernichten.

Ein notarielles Testament wird jedoch erst dann ungültig, wenn es aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangt und sodann vernichtet wurde.

Fachanwalt.de-Tipp: Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Testament zu vereinbaren, dass der gemeinsame letzte Wille auch mit einer etwaigen Scheidung seine Gültigkeit behalten soll (sog. Scheidungsklausel). Dies ist etwa immer dann ratsam, wenn die Ehegatten die getroffene Verfügung auch für den Fall des Scheiterns der Ehe vorsehen, etwa die Erbeinsetzung ihrer gemeinschaftlichen Kinder.

Was passiert bei Wiederverheiratung?

Eine neue Eheschließung seitens des Witwers hat zunächst keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Berliner Testaments. Dennoch ist die Wiederverheiratung ein Anfechtungsgrund. Da mit dem neuen Ehegatten ein neuer Pflichtteilsberechtigter hinzutritt, der bei Errichtung des Berliner Testaments noch nicht pflichtteilsberechtigt war (vgl. dazu oben).

Nicht zuletzt, weil die Anfechtung fristgebunden ist, ist es stets ratsam eine sog. Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament zu vereinbaren, durch die die Folgen einer Wiederverheiratung geregelt werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Mit Blick auf die Erbschaft der Kinder der Ehegatten ist insoweit die Trennungslösung zu bevorzugen. Denn durch diese werden die Ehegatten schließlich als Vorerbe eingesetzt und die Kinder als Nacherben berücksichtigt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Kinder nach dem Tod des zweiten Elternteils ihr Erbe antreten können, und zwar selbst dann, wenn der zweite Elternteil noch einmal geheiratet oder noch ein Kind bekommen haben sollte.

Berliner Testament – Muster / Vorlage zum Abschreiben kostenlos

 

Berliner Testament

der Eheleute

Max und Maxine Mustermann

[Sollte bereits ein Testament aufgesetzt worden, so kann zur Klarstellung folgende Verfügung zu 1) normiert werden:

„Wir widerrufen hiermit alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Dieser Widerruf ist völlig unabhängig davon, ob sie einseitig oder vertragsmäßig getroffen sind.“

Sodann würde es mit 2), 3) etc. weitergehen:]

  1. Wir setzen uns hiermit gegenseitig als Alleinerben / (befreiten) Vorerben ein.
  2. Als Erben des Zuletztversterbenden von uns, und für den Fall unseres gleichzeitigen Versterbens, setzen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder [oder ein Dritter], Vor- und Nachname und Vor- und Nachname, zu gleichen Teilen als Erben ein.

[Sollten etwa ein Vermächtnis verteilt oder Auflagen normiert werden, so sollte dies an dieser Stelle erfolgen.]

  1. Der Überlebende von uns ist berechtigt, die gegenständliche und wertmäßige Verteilung des Vermögens auf unsere Kinder durch Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen nach freiem Ermessen zu bestimmen.
  2. Sollte einer unserer Kinder nach dem Tod des Zuerstversterbenden gegenüber dem Längerlebenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so ist der Längerlebende berechtigt, dem pflichtteilsfordernden Kind und dessen Nachkommen durch Testament von der Erbfolge auszuschließen.
  3. Sollte der Längerlebende erneut eine Ehe eingehen, so wollen wir keine besonderen Anordnungen treffen / so wollen wir die folgende Anordnung treffen: Diese ist individuell zu treffen und kann hier nicht musterhaft dargestellt werden.
  4. „Sollte unsere Ehe nicht durch den Tod aufgelöst werden, so verlieren automatisch alle in diesem Testament enthaltenen Verfügungen von Todes wegen, (eventuell auch zusätzlich: die zugunsten des anderen Ehegatten ergehen), ihre Bindung.
  5. Die hier getroffenen Verfügungen sind wechselbezüglich.

 

Ort, Datum

 

Unterschrift                              Unterschrift

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Hinweis zum Berliner Testament Muster / Vorlage

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden. Sämtliche kursive Passagen im Muster sind lediglich Anmerkungen unsererseits, die nicht ins fertige Testament gehören. Sie dienen hier also lediglich dem Verständnis.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Testament ist zwingend komplett handschriftlich zu verfassen, weshalb das folgende Muster nicht einfach ausgedruckt werden darf. Unsere Vorlage erfasst auch nicht Ihren Einzelfall, sondern stellt lediglich ein Formulierungsbeispiel dar, welches Sie entsprechend Ihrer Wünsche anpassen sollten. Dennoch hilft Ihnen unser Muster ein im Grunde wirksames (Berliner) Testament zu errichten.

Änderungsklausel

Bei dem 3. Punkt im Muster handelt es sich um die Änderungsklausel. Diese ermöglicht es Ihnen, trotz grundsätzlicher Bindungswirkungen andere Verfügungen zu treffen, und zwar selbst dann, wenn bereits einer der Ehegatten verstorben ist.

Pflichtteilsstrafklausel

Bei dem 4. Punkt im Muster handelt es sich um die Pflichtteilsstrafklausel. Diese dient dazu, die Geltendmachung von Pflichtteilen nach dem Ableben des Erstversterbenden wirtschaftlich ungünstiger zu machen.

Wiederverheiratungsklausel

Bei dem 5. Punkt im Muster handelt es sich um die Wiederverheiratungsklausel. Diese kann individuell ausgestaltet werden, etwa dass das Testament trotz Wiederverheiratung unverändert fortbestehen soll oder etwa auch dass der Nachlass bei Wiederverheiratung ganz oder teilweise auf die Schlusserben übergehen soll. Hier ist es besonders ratsam, sich von einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht bzw. von einem Notar beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihre individuelle Wiederverheiratungsklausel auch tatsächlich wirksam ist.

Scheidungsklausel

Bei dem 6. Punkt im Muster handelt es sich um die Scheidungsklausel. Diese kann – wie auch die Wiederverheiratungsklausel – individuell nach den eigenen Wünschen ausgestaltet werden. Unsere Empfehlung oben gilt hier also entsprechend.

Pflichtteil

Wie an verschiedenen Stellen aufgezeigt, steht vor allem den Kindern der Ehegatten trotz des Berliner Testaments unter Umständen ein Pflichtteil zu. Dies kann vor allem dann zu Problemen für den überlebenden Ehegatten führen, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht. Denn dann muss der Überlebende eventuell die Immobilie verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Dies lässt sich bei Inanspruchnahme des Pflichtteils auch kaum vermeiden, da eine Enterbung gemäß § 2333 BGB nur in Ausnahmefällen möglich ist, und zwar vor allem bei tiefgreifendem Fehlverhalten eines Kindes gegenüber dem Erblasser. Eine endgültige Enterbung ist beispielsweise aber auch bei einer Gefängnisstrafe des Pflichtteilsberechtigten, einem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik oder in einer Entzugsanstalt möglich.

Die Fälle, in denen eine endgültige Enterbung möglich sind, sind also tatsächlich begrenzt. Deshalb soll die Pflichtteilsstrafklausel verhindern, dass die Kinder frühzeitig ihren Pflichtteil einfordern. Sie kann jedoch nur das Risiko minimieren, nicht ausschließen.

Fachanwalt.de-Tipp: Einzig die Nießbrauchslösung begründet keinen Pflichtteilsanspruch bei den Kindern, zumindest soweit diese als Erben eingesetzt wurden. Diese Lösung führt jedoch dazu, dass Sie Ihre Immobilie bereits mit dem Ableben des Erstversterbenden auf Ihre Kinder übertragen und Sie lediglich ein Nießbrauch- bzw. ein Wohnrecht daran erhalten. Inwieweit dies Ihren Wünschen entspricht, müssen Sie zwingend mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht bzw. mit einem Notar abklären.

Wie hoch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament? - Berechnung mit Beispiel

Der Pflichtteil ist stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (vgl. § 2303 BGB). Der gesetzliche Erbteil ist indes abhängig davon, wie viele Erben vorhanden sind und ob zwischen den Ehegatten eine Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, so gilt grundsätzlich, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dadurch erhöht sich das Erbteilminium des überlebenden Ehegatten um ¼, also neben den leiblichen Kindern auf insgesamt ½. Die leiblichen Kinder erben also ebenso ½ mit dem Ableben des ersten Elternteils, unabhängig davon, wie viele leibliche Kinder bestehen.

Insoweit ergeben sich bezüglich des Pflichtteils beim Berliner Testament folgende Beispiele:

Max Mustermann ist mit Maxine Mustermann verheiratet. Beide haben ein eigenes Vermögen in Höhe von je 200.000 Euro. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, Erika und Erik.

Sollte Max Mustermann versterben, so erbt Maxine Mustermann bei Zugewinngemeinschaft nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte (100.000 Euro), Erika und Erik je ein Viertel (je 50.000 Euro).

Sollte Max Mustermann versterben und besteht ein Berliner Testament nach der Einheitslösung, so ist Maxine Mustermann Alleinerbin der 200.000 Euro. Erika und Erik haben lediglich einen Anspruch auf deren Pflichtteil, also auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (und damit ein Achtel des Nachlasses), mithin auf je 25.000 Euro. Maxine Mustermann erbt damit bei Inanspruchnahme der Pflichtteile lediglich 150.000 Euro.

Sollte nun auch Maxine Mustermann versterben, so würden Erika und Erik je 200.000 Euro erben (unterstellt, dass das Vermögen nicht weniger geworden ist), soweit sie ihren Pflichtteil nicht beansprucht haben. Im Falle einer Pflichtteilsstrafklausel und der Inanspruchnahme des Pflichtteils bekommen sie erneut lediglich wieder deren Pflichtteil, also ein Achtel von 350.000 Euro, mithin 43.750 Euro. Damit würden beide Kinder insgesamt nur 68.750 Euro erben. Das sind 131.250 Euro weniger, als wenn sie nicht ihren Pflichtteil beansprucht hätten.

Vor- und Nachteile

Vorteile

Nachteile

Der überlebende Ehepartner kann in seiner Immobilie wohnen bleiben, mit der Einheitslösung auch weiterhin darüber verfügen.

Die Bindungswirkung, die das Berliner Testament aufgrund der wechselbezüglichen Verfügung(en) entfaltet, hat zur Folge, dass nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehegatte das Testament grundsätzlich nicht mehr ändern oder widerrufen kann.

Dieser Nachteil lässt sich jedoch mit der Änderungsklausel umgehen (siehe oben).

Der überlebende Ehepartner ist zudem finanziell besser abgesichert, da er in jedem Fall den Nachlass nicht mit Dritten teilen muss.

Die Trennungs- und die Nießbrauchslösung haben den Nachteil, dass der überlebende Ehegatte über den Nachlass nicht frei verfügen kann.

Insgesamt sichert dies den Lebensstandard des überlebenden Ehegatten.

Abhängig vom Nachlasswert fallen vor allem bei der Einheitslösung unter Umständen höhere Erbschaftssteuern an (siehe sogleich).

Dies kann sich vor allem dann als Vorteil erweisen, wenn hohe Pflegekosten anfallen, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden.

Die Pflichtteilsberechtigten können grundsätzlich sowohl bei der Einheits- als auch bei der Trennungslösung deren Pflichtteilsanspruch geltend machen, was vor allem dann zum Nachteil des überlebenden Ehegatten wird, wenn der Nachlass maßgeblich aus der selbst genutzten Immobilie besteht und die Barmittel fehlen, um den Pflichtteil auszuzahlen.

Dieser Nachteil lässt sich jedoch mit der Pflichtteilsstrafklausel umgehen (siehe oben).

Kosten

Für ein handschriftliches (Berliner) Testament fallen in aller Regel keine Kosten an. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für die rechtliche Überprüfung des Testaments konsultiert wird. Seine Gebühr ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]. Danach kann er beispielsweise für die Aufsetzung eines Vertrags eine sog. 1,3-Gebühr geltend machen, in der die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) von 19 % bereits enthalten ist. Nach der neuen RVG-Tabelle [Stand: 2023] nach § 13 Absatz 1 RVG ergeben sich damit für eine 1,3-Gebühr die folgenden Werte:

Streitwert bis

Gebühr in Euro

      5.000

     434,20

    10.000

     798,20

    25.000

  1.136,20

    50.000

  1.662,70

    80.000

  1.907,10

  125.000

  2.273,70

  200.000

  2.884,70

  350.000

  3.742,70

  500.000

  4.600,70

1.000.000

  6.745,70

2.000.000

11.035,70

3.000.000

15.325,70

Fachanwalt.de-Tipp: Es besteht stets die Möglichkeit eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt zu treffen, wodurch die Kosten auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Stunden berechnet werden.

Sollten Sie stattdessen ein notarielles Testament wünschen, so bestimmt sich die Vergütung des Notars gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz [GNotKG] anhand des Nachlasswertes. Hierfür wird der Notar regelmäßig eine zweifache Gebühr sowie 19 % Mehrwertsteuern (Umsatzsteuer) verlangen. Nach der Anlage 2 zum § 34 Absatz GNotKG (Tabelle B) ergeben sich für eine zweifache Gebühr inklusive MwSt. die folgenden Werte:

Nachlasswert bis

Gebühr in Euro

      5.000

     107,10

    10.000

     178,50

    25.000

     273,70

    50.000

     392,70

    80.000

     521,22

  125.000

     714,00

  200.000

  1.035,30

  350.000

  1.630,30

  500.000

  2.225,30

1.000.000

  4.129,30

2.000.000

  7.937,30

3.000.000

11.745,30

 

Fachanwalt.de-Tipp: Für die amtliche Verwahrung des (Berliner) Testamentes (oder Erbvertrages) wird gemäß Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG eine einmalige Gerichtsgebühr in Höhe von 75,00 Euro erhoben.

Erbschaftssteuer

In aller Regel fällt im Erbfall eine Erbschaftssteuer an. Diese wird vom Tag des Erbfalls an berechnet und hängt von Nachlasswert und Verwandtschaftsgrad ab, jeweils unter Berücksichtigung eines Freibetrages. Dieser liegt aktuell bei 400.000 Euro.

Die Einheitslösung beim Berliner Testament kann – wie bereits zuvor erwähnt – steuerrechtlich ungünstig sein. Denn dieser Freibetrag steht im Normalfall jedem Kind pro Erbfall zu, also regelmäßig zweimal. Dadurch geht den Kindern zunächst einmal der Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro verloren, weil der länger lebende Elternteil als Alleinerbe erstmal alles erbt. Wenn sodann die Kinder erben, dann erben sie das gesamte Vermögen beider Elternteile auf einmal, und deshalb eventuell mehr als den Freibetrag.

Fachanwalt.de-Tipp: Dieser steuerrechtliche Nachteil lässt sich etwa durch eine Schenkung mit Nießbrauch umgehen. Der Freibetrag bei einer Schenkung liegt ebenso bei 400.000 Euro. In jedem Fall ist bei einem größeren Erbe stets empfehlenswert, einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht – oder insoweit auch für Steuerrecht – heranzuziehen. Dieser kann Ihnen eine Empfehlung unter Berücksichtigung aller steuerrechtlichen Aspekte geben.

FAQ zum Berliner Testament

Was versteht man unter einem Berliner Testament?

Ein Berliner Testament ist eine gemeinschaftliche Verfügung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern über ihr Vermögen für den Todesfall des jeweils anderen Partners. Hierbei setzen sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, wer nach dem Tod des Längstlebenden erben soll.

Wie wird ein Berliner Testament aufgesetzt?

Ein Berliner Testament kann entweder handschriftlich oder notariell beurkundet aufgesetzt werden. Die handschriftliche Form ist jedoch nur dann wirksam, wenn beide Partner eigenhändig und vollständig den Text niedergeschrieben, unterschrieben und das Datum angegeben haben. Eine notarielle Beurkundung ist empfehlenswert, um mögliche Fehler oder Unklarheiten auszuschließen und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Was sind die Vorteile eines Berliner Testaments?

Ein Berliner Testament bietet eine hohe Planungssicherheit für die Ehegatten oder Lebenspartner. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung wird gewährleistet, dass der Partner nach dem Tod des anderen abgesichert ist. Gleichzeitig kann durch die Festlegung des Schlusserben vermieden werden, dass das Vermögen an entfernte Verwandte oder andere Personen geht.

Was ist der Schlusserbe?

Der Schlusserbe ist die Person, die nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners das verbleibende Vermögen erhält. In einem Berliner Testament kann dieser frei bestimmt werden. Es kann sich dabei um eine Person oder auch um eine Institution wie beispielsweise eine Stiftung handeln.

Welche steuerlichen Aspekte sind bei einem Berliner Testament zu beachten?

Bei einem Berliner Testament sind die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Regelungen zu beachten. Hierbei kann es je nach Höhe des Vermögens und der Verwandtschaftsverhältnisse zu Steuerpflichten kommen. Ein Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht kann hierbei eine individuelle Beratung bieten.

Wie kann ein Berliner Testament geändert oder widerrufen werden?

Ein Berliner Testament kann jederzeit durch ein neues Testament geändert oder widerrufen werden. Hierbei sollten jedoch bestimmte Formvorschriften beachtet werden, um die Wirksamkeit sicherzustellen. Eine Änderung oder ein Widerruf kann sowohl handschriftlich als auch notariell beurkundet erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Änderung oder den Widerruf notariell beurkunden zu lassen, um mögliche Unklarheiten oder Streitigkeiten zu vermeiden.

Was passiert, wenn es kein Testament gibt?

Wenn es kein Testament gibt, greift die gesetzliche Erbfolge. Hierbei werden die nächsten Verwandten des Verstorbenen als Erben bestimmt. Dies können beispielsweise Ehegatten, Kinder oder Eltern sein. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt jedoch nicht immer die individuellen Wünsche und Vorstellungen des Verstorbenen. Es kann daher sinnvoll sein, ein Testament aufzusetzen, um die eigene Vorstellung von der Vermögensnachfolge zu sichern.


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