Kann man Kinder oder andere Mitglieder der Familie enterben? – Bedeutung und Folgen der Enterbung

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 21. November 2023

Vielen Erblassern ist daran gelegen, dass ihr Vermögen nicht in die falschen Hände gerät. Daher ist es ratsam, sich bereits zu Lebzeiten mit dem geltenden Erbrecht auseinanderzusetzen. Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann ein Testament aufsetzen und darin bestimmte Personen zu Erben einsetzen oder auch enterben. Bestimmten nahen Angehörigen steht jedoch auch bei Enterbung immer noch der Pflichtteilsanspruch zu. Auch diesen auszuschließen, ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.

Enterben im deutschen Erbrecht / BGB

Enterben (©  Jacob Lund - stock.adobe.com)
Enterben (© Jacob Lund - stock.adobe.com)
Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, da hier Personen bedacht werden, die man selbst am liebsten aus der Erbfolge streichen möchte, muss ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen, um darin die Enterbung des betreffenden Angehörigen zu verfügen. Es steht jedem frei, durch letztwillige Verfügung Personen von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, § 1938 BGB.

Fachanwalt.de-Tipp: Da es bei einer Enterbung einmal mehr auf die nötige Rechtssicherheit ankommt, ist es in jedem Fall ratsam, sich für ein notarielles Testament zu entscheiden. So lässt sich bestmöglich vermeiden, dass das Testament später angefochten werden kann. Ein Grund für die Enterbung muss im Übrigen nicht angegeben werden.

Wer über die Enterbung eines Angehörigen nachdenkt, sollte aber berücksichtigen, dass es einen Kreis aus nahen Angehörigen gibt, dem trotz Enterbung immer noch ein gesetzlicher Pflichtteil zusteht – die enterbte Person geht also nicht vollkommen leer aus.

Fachanwalt.de-Tipp: Es gibt bestimmte Fälle, in denen das Erbe auch ganz allgemein verweigert werden kann. Dies wäre der Fall, wenn sich der Erbe als erbunwürdig erweist, § 2339 BGB. Von Erbunwürdigkeit wäre beispielsweise auszugehen, wenn der Erbe den Tod des Erblassers selbst vorsätzlich herbeigeführt hat oder auch, wenn der Erbe das Testament gefälscht hat oder den Erblasser durch Drohung oder Täuschung bei der Erstellung des Testaments beeinflusst hat. Wer erbunwürdig ist, kann auch seinen Pflichtteil nicht mehr geltend machen.

Gemäß gesetzlicher Erbfolge sind die Erben in verschiedene Ordnungen unterteilt:

Erben 1. Ordnung

Leibliche und adoptierte Kinder sowie alle weiteren Nachkommen (z.B. Enkel und Urenkel)

Erben 2. Ordnung

Eltern des Erblassers und deren Geschwister und Nachkommen (z.B. Neffen und Nichten des Erblassers)

Erben 3. Ordnung

Großeltern, Onkel und Tanken sowie deren Nachkommen (z.B. Cousins und Cousinen)

Die gesetzliche Erbfolge folgt dabei einer festen Hierarchie. Gibt es also beispielsweise Erben der 1. Ordnung, sind die Erben der 2. und 3. Ordnung vom Erbe ausgeschlossen. Erben einer vorherigen Ordnung schließen damit die Erben einer unteren Ordnung stets aus.

Die Enterbung einer Person ist daher nur möglich, wenn diese überhaupt einen gesetzlichen Erbanspruch besitzt. Gibt es also Kinder des Erblassers, würde es keinen Sinn machen, die Geschwister oder Großeltern des Erblassers zu enterben, da diese durch die Kinder (Erben der 1. Ordnung) ohnehin vom Erbe ausgeschlossen wären.

Wann kann man Kinder / Familie enterben?

Grundsätzlich können auch Kinder und Ehegatten enterbt werden. Sollten mehrere Kinder vorhanden sein, der Erblasser möchte aber nur eines davon als Erben einsetzen, ist dies ebenfalls möglich. Bei der Enterbung von Kindern und Ehegatten ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Anspruch auf die Erbschaft tatsächlich verlorengeht. Denn Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers gelten (ebenso wie die Eltern des Erblassers) als Pflichtteilsberechtigte nach § 2303 BGB.

Wie hoch der Pflichtteil ausfällt, hängt von der Höhe des dem Erben gesetzlich zustehenden Erbteils ab. Leibliche sowie adoptierte Kinder erben regelmäßig zu gleichen Teilen, § 1924 Absatz 4 BGB. Der Pflichtteil beträgt dann die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB. Hat der Erblasser Kinder aus zwei Ehen, kann er auch Kinder aus erster Ehe enterben. Der Pflichtteilsanspruch bleibt aber auch davon unberührt.

Die Enterbung eines behinderten Kindes kann besondere Schwierigkeiten mit sich bringen. Die Pflege eines behinderten Kindes ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden, für die oft die Pflegeversicherung und auch der Staat aufkommen. Wenn nun ein behindertes Kind durch den Tod eines Elternteils Vermögen erbt, wird sich meist der Sozialhilfeträger melden und fordern, dass durch dieses Vermögen die Zuzahlungen zu den Pflegekosten geleistet werden. Das vererbte Vermögen kann damit recht schnell aufgebraucht sein, um die eigenen Pflegekosten zu finanzieren. Eltern fragen sich daher oft, ob es eine sinnvolle Lösung ist, das behinderte Kind einfach zu enterben, damit der Sozialhilfeträger nicht auf den Nachlass des Kindes zugreifen kann. Übersehen wird dabei aber gern, dass auch einem behinderten Kind der Anspruch auf den Pflichtteil zusteht. Der Sozialhilfeträger kann diesen Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und dann gegen das behinderte Kind geltend machen. Das behinderte Kind zu enterben ist also zwar auch möglich, verhindert aber nicht den Sozialhilferegress. Durch die Enterbung lässt sich nur der Haftungsumfang auf die Hälfte reduzieren. In der Praxis besser bewährt als eine Enterbung hat sich vielmehr das Behindertentestament.

Das Erbrecht bietet auch die Möglichkeit den Ehemann oder die Ehefrau zu enterben. Hier kommt es darauf an, ob die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung lebten, um zu ermitteln, wie der überlebende Ehepartner erbrechtlich gegenüber hinterbliebenen Kindern zu stellen ist und wie hoch dementsprechend sein Pflichtteil ausfällt.

Waren zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben und hatte der Erblasser der Scheidung der Ehe bereits zugestimmt oder diese beantragt, dann bestimmt § 1933 BGB im Übrigen, dass der Ehegatte automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen werden kann.

Neben den Kindern und dem Ehegatten gibt es noch weitere Familienmitglieder, die enterbt werden können. Dass diese überhaupt als Erben in Frage kommen, hängt aber davon ab, dass es keine Erben eines übergeordneten Ranges mehr gibt.

Eine Ausnahme bilden die Enkel des Erblassers, die den Erben der 1. Ordnung zugerechnet werden. Enkel erben üblicherweise nur dann, wenn der erbberechtigte Elternteil (also das Kind des Erblassers und gleichzeitig Vater oder Mutter des Enkels) bereits verstorben ist.

Der Anspruch auf den Erbteil, der eigentlich dem Elternteil zugestanden hätte, geht dann auf die Enkel über. Enkel, wie auch die Eltern des Erblassers, sind im Übrigen nur pflichtteilsberechtigt, wenn die Voraussetzungen des § 2309 BGB vorliegen.

Werden Geschwister, Tanten oder Onkel enterbt, steht ihnen kein Anspruch auf den Pflichtteil zu. Nur Ehegatten, direkte Abkömmlinge und Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, § 2303 BGB.

Beispiel: Der Erblasser ist unverheiratet und kinderlos. Die Eltern sind bereits verstorben. Er hat zwei Geschwister, einen Bruder und eine Schwester. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, dass beide Geschwister als Erben der 2. Ordnung den Erblasser je zur Hälfte beerben. Enterbt der Erblasser nun seine Schwester testamentarisch, geht der gesamte Nachlass an den Bruder und die Schwester geht komplett leer aus, da ihr auch kein Pflichtteil zusteht.

Enterbung per Testament

Die Art und Weise, in der der Erblasser die Enterbung vornimmt, steht ihm frei. Möchte er Erben per Testament enterben, teilt er den Nachlass testamentarisch vollständig zwischen anderen Personen auf.

Sollen beispielsweise die Kinder enterbt werden, wäre eine mögliche Formulierung:

„Hiermit ordne ich an, dass meine Frau XY und meine Schwester Z zu gleichen Teilen meine Erben sein sollen.“

Da es sich bei den Kindern um erbberechtigte Verwandte handelt, diese aber explizit nicht genannt werden, sind sie somit automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen.

Enterben per Negativtestament

Setzt ein Erblasser ein sogenanntes Negativtestament auf, nennt er darin ausführlich alle Personen, die er vom Erbe ausschließen möchte. Sollen beispielsweise wieder die Kinder enterbt werden, könnte eine Formulierung im Negativtestament wie folgt aussehen:

„Hiermit enterbe ich meine Tochter XY und meinen Sohn Z.“

Möchte der Erblasser sicherstellen, dass auch die Kinder einer enterbten Person (in diesem Beispiel der Kinder) entsprechend von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden und nicht an die Stelle ihres enterbten Elternteils rücken, muss auch dies testamentarisch explizit geregelt werden. Möglich wäre hier eine Formulierung wie

„Hiermit ordne ich an, dass mein Sohn XY sowie seine Abkömmlinge von der Erbschaft ausgeschlossen werden.“

Muster Formulierung

Im Folgenden ein Beispiel für ein Negativtestament:

Zu meinen Alleinerben bestimme ich, Klaus Müller, geboren am 10.10.1967, zu gleichen Teilen meine Schwester Luisa Müller, geboren am 01.08.1970 und meinen Sohn Markus Müller, geboren am 19.12.1995. Meine Tochter Maria Müller, geboren am 12.06.1994 enterbe ich.

Beispielformulierung für Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Absatz 1 Nr. 1 BGB:

Hiermit entziehe ich meinem Sohn Sven Müller den Pflichtteil.

Mein Sohn hat am 03.09.2016 versucht mich umzubringen, indem er mich in Tötungsabsicht die Treppe heruntergestoßen hat.

Der Sachverhalt wurde seinerzeit bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Mein Sohn wurde diesbezüglich vom Landgericht München am 10.08.2017 rechtskräftig wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Gründe für Enterbung

Es ist nicht nötig, eine testamentarische Begründung für die Enterbung zu nennen. Die Gründe jedoch, aus denen sich Erblasser für eine Enterbung eines nahen Angehörigen entscheiden, können sehr vielfältig sein.

Mögliche Gründe für eine Enterbung sind u.a.:

  • Streitigkeiten in der Familie
  • Grober Undank
  • Eine bestehende Drogensucht des Erben
  • Der Erblasser missbilligt den Lebenswandel des Erben
  • Der Erbe wurde bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit umfangreichen Schenkungen bedacht (wie es oft bei Kindern der Fall ist)
  • Ehegatten haben sich für die Variante des Berliner Testaments entschieden. Die Ehegatten setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder werden zumindest vorübergehend enterbt und erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist und sie testamentarisch zu sogenannten Schlusserben bestimmt wurden. Die Kinder können aber bereits beim Tod des ersten Elternteils auf ihren Pflichtteil bestehen.

Pflichtteil bei Enterbung

 Pflichtteilsanspruch bei Enterbung (© schuppich - stock.adobe.com)
Pflichtteilsanspruch bei Enterbung (© schuppich - stock.adobe.com)
Eine Enterbung ist also recht einfach umzusetzen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die zu enterbende Person nicht einmal den ihr gesetzlich zustehenden Pflichtteil erhalten soll. Der Pflichtteil wird bestimmten nahen Angehörigen per Gesetz zugesprochen (§ 2303 BGB), da der Gesetzgeber die Ansicht vertritt, dass dem Erblasser auch im Todes- und Erbfall gegenüber bestimmten Angehörigen eine besondere Fürsorgepflicht zukommt.

Der Pflichtteil entspricht dabei der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB. Der enterbte Pflichtteilsberechtigte würde also die Hälfte des Erbes erhalten, das er bekommen hätte, würde es kein Testament geben, durch das er enterbt wurde. Als pflichtteilsberechtigt gelten:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge)

Dazu gehören eheliche, nichteheliche, legitimierte und auch adoptierte Kinder. Nicht pflichtteilsberechtigt sind hingegen Stief- und Ziehkinder.

  • Eltern des Erblassers, sollten keine Kinder hinterlassen worden sein

Die genannten Personengruppen können also grundsätzlich ihren Pflichtteil geltend machen, obwohl sie vom Erblasser enterbt wurden. Geltend gemacht wird dieser Anspruch dann gegenüber den Erben.

Es kann jedoch Härtefälle geben, in denen auch der gesetzliche Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen werden kann.

Ist vollständiges enterben ohne Pflichtteil möglich?

Das deutsche Recht sieht nur spezielle Ausnahmefälle vor, in denen es möglich sein soll, dem Enterbten auch noch den Pflichtteil zu entziehen. Ist eine vollständige Enterbung ohne Pflichtteil gewünscht, muss dies dem Testament explizit zu entnehmen sein.

Ebenfalls erforderlich ist hier eine genaue und detaillierte Begründung, warum dem Enterbten auch der Pflichtteil nicht zustehen soll. Einer allgemeinen Formulierung wie „Hiermit enterbe ich Person A“ ist also nicht zu entnehmen, dass damit auch der Ausschluss des Pflichtteils gemeint ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Entziehung des Pflichtteils ist in § 2333 BGB geregelt.

Mögliche Gründe sind demnach:

  • Der enterbte aber eigentlich pflichtteilsberechtigte Angehörige trachtet dem Erblasser oder diesem nahestehenden Personen nach dem Leben.
  • Der enterbte aber eigentlich pflichtteilsberechtigte Angehörige hat sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens oder Verbrechens gegen den Erblasser oder einer Person, die ihm nahesteht, schuldig gemacht.
  • Der enterbte aber eigentlich pflichtteilsberechtigte Angehörige hat die von Gesetzes wegen ihm auferlegte Pflicht zum Unterhalt böswillig verletzt.
  • Der enterbte aber eigentlich pflichtteilsberechtigte Angehörige wurde wegen einer Straftat, die vorsätzlich ausgeführt wurde, zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr (ohne Bewährung) verurteilt, wodurch seine Teilhabe am Nachlass für den Erblasser nicht zumutbar ist. Das Urteil muss bereits Rechtskraft haben.
  • Der enterbte aber eigentlich pflichtteilsberechtigte Angehörige wurde wegen einer schweren vorsätzlichen Straftat auf gerichtliche Anordnung hin in einer psychiatrischen Klinik oder Entzugsanstalt untergebracht.

Liegt eine der in § 2333 BGB genannten Voraussetzungen vor, erfolgt jedoch noch kein automatischer Entzug des Pflichtteils. Der Erblasser muss den Pflichtteilsentzug in jedem Fall im Testament oder Erbvertrag begründen, damit er wirksam wird.

Sollte der Erblasser dem Erben zu Lebzeiten bereits die oben genannten Verfehlungen verziehen haben, kann der Pflichtteil nicht mehr entzogen werden, § 2337 BGB.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte eine vollständige Enterbung ohne Pflichtteil nicht möglich sein, besteht zumindest die Möglichkeit, den Pflichtteil auf ein Minimum zu reduzieren, beispielsweise durch Schenkungen zu Lebzeiten. Wobei hier jedoch der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu beachten ist.

Wie kann man sich als Enterbter wehren?

Das Erbrecht an sich ist ein überaus umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet mit zahlreichen Fallstricken. Gerade wenn es dem Erblasser persönlich darauf ankommt, bestimmte Angehörige von der Erbfolge rechtssicher auszuschließen, sollte ein Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden.

Dieser kann den Erblasser dabei unterstützen, die Enterbung und wenn gewünscht auch den Pflichtteilsentzug rechtssicher testamentarisch anzuordnen. Nur so lässt sich zum einen sicherstellen, dass die spätere Anfechtung des Testaments umgangen wird und das dadurch zum anderen auch die Wünsche des Erblassers umgesetzt werden.

Ein Fachanwalt für Erbrecht vertritt aber natürlich auch die Gegenposition und kann für Enterbte die Rechtswirksamkeit von Testamenten überprüfen und wenn erforderlich, das Testament auch gerichtlich anfechten.

Die Anfechtung einer Enterbung ist grundsätzlich möglich, wenn die letztwillige Verfügung, durch die die Enterbung angeordnet wurde, nicht rechtmäßig war. Von der Unrechtmäßigkeit bzw. Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung kann in verschiedenen Fällen ausgegangen werden:

  • Mit Testament / Erbvertrag wurde gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen
  • Testament / Erbvertrag ist rechtlich als unwirksam anzusehen (z.B., weil die Formvorschrift nicht eingehalten wurde)
  • Der Enterbte oder Erblasser wurde getäuscht oder bedroht
  • Die Testierfähigkeit des Erblassers war zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht gegeben

Enterben - Häufige Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um jemanden zu enterben?

Um eine Person im deutschen Erbrecht wirksam zu enterben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Gemäß § 2333 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Erblasser einen nahen Angehörigen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, indem er einen sog. Enterbungsgrund geltend macht. Ein solcher Enterbungsgrund liegt vor, wenn der nahe Angehörige dem Erblasser, seinem Ehegatten, einem anderen Erben oder einer Person, die dem Erblasser nahesteht, schwere Straftaten oder Verbrechen zugefügt hat.

  • Voraussetzung 1: Der Enterbungsgrund muss in der Person des Erben vorliegen.
  • Voraussetzung 2: Die Enterbung muss in einer rechtswirksamen Form erfolgen, z. B. durch ein Testament oder einen Erbvertrag.
  • Voraussetzung 3: Die Enterbung muss ausdrücklich und eindeutig erklärt werden.

Ein Beispiel für einen Enterbungsgrund wäre, wenn der Sohn des Erblassers diesen schwer misshandelt hat.

Wie kann man eine Person im Testament oder Erbvertrag wirksam enterben?

Um eine Person wirksam im Testament oder Erbvertrag zu enterben, müssen einige formelle Anforderungen eingehalten werden:

  1. Form des Testaments: Das Testament muss schriftlich und handschriftlich verfasst sowie eigenhändig unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Alternativ kann ein öffentliches Testament durch einen Notar erstellt werden (§ 2231 BGB).
  2. Eindeutigkeit der Enterbung: Der Erblasser muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er die betreffende Person von der Erbfolge ausschließen möchte.
  3. Enterbungsgrund: Die Enterbung sollte einen Enterbungsgrund nennen, der nach § 2333 BGB als rechtens anerkannt ist.
  4. Anordnung der Ersatzerben: Der Erblasser sollte regeln, wer anstelle des enterbten Erben erben soll, damit die gesetzliche Erbfolge nicht ungewollt eintritt.

Welche Rechte hat ein enterbter Abkömmling oder Ehegatte?

Ein enterbter Abkömmling oder Ehegatte hat trotz Enterbung Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil, sofern er nicht auch vom Pflichtteil ausgeschlossen wurde. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Dieser Anspruch richtet sich gegen die Erben und kann in Geldwert geltend gemacht werden. Ein Pflichtteilsberechtigter hat jedoch keine Verfügungsgewalt über den Nachlass und ist kein Miterbe.

  • Pflichtteil für Abkömmlinge: Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers haben einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden (§ 2303 Abs. 1 BGB).
  • Pflichtteil für den Ehegatten: Der überlebende Ehegatte hat ebenfalls einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn er enterbt wurde (§ 2303 Abs. 2 BGB).
  • Pflichtteil für Eltern: Nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, haben die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch (§ 2309 BGB).

Beachten Sie, dass der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls und der Enterbung geltend gemacht werden muss (§ 2332 BGB). Andernfalls verjährt der Anspruch.

Kann man jemanden auch vom Pflichtteil ausschließen?

Ein vollständiger Ausschluss vom Pflichtteil ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gemäß § 2338 BGB kann der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag anordnen, dass der Pflichtteil entzogen wird, wenn einer der folgenden Pflichtteilsentziehungsgründe vorliegt:

  • Verbrechen oder schwere Straftaten: Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person ein Verbrechen oder eine schwere Straftat zugefügt (§ 2333 BGB).
  • Lebensgefährdung: Der Pflichtteilsberechtigte hat den Erblasser vorsätzlich in Lebensgefahr gebracht (§ 2334 BGB).
  • Verweigerung der Unterhaltspflicht: Der Pflichtteilsberechtigte hat seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt (§ 2335 BGB).

Der Entzug des Pflichtteils muss ebenfalls ausdrücklich und eindeutig im Testament oder Erbvertrag erklärt werden, und der Entziehungsgrund sollte konkret benannt sein.


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