Ein Erbauseinandersetzungsvertrag wird zwischen sämtlichen Miterben zwecks Aufteilung des Nachlasses und Beendigung derer Erbengemeinschaft geschlossen. Dies geht regelmäßig formlos, etwa bei der Übertragung von Immobilien oder Unternehmensanteilen bedarf es jedoch einer notariellen Beurkundung. Aber auch darüber hinaus empfiehlt sich stets eine schriftliche Vereinbarung. Die Miterben haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine solche Erbauseinandersetzung, weshalb sie diese auch gerichtlich geltend machen können. Allerdings haben sie keinen Anspruch auf Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände.
- 1. Was ist eine Erbauseinandersetzung?
- 1.1. Teilerbauseinandersetzung
- 1.2. Erbauseinandersetzungsklage
- 1.3. Ausschluss einer Erbauseinandersetzung
- 2. Erbauseinandersetzungsvertrag – Inhalt und Form
- 3. Erbauseinandersetzungsvertrag Muster - kostenlos
- 4. Kann man ein Erbauseinandersetzungsvertrag anfechten?
- 5. Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen?
- 6. Kosten
- 6.1. Anwaltskosten
- 6.2. Notarkosten für Erbauseinandersetzungsvertrag
- 6.3. Steuern: Erbschaftsteuer / Schenkungssteuer
- 7. Erbauseinandersetzungsvertrag - Häufige Fragen (FAQ)
- 7.1. Was ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag?
- 7.2. Wann wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen?
- 7.3. Wie wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen?
- 7.4. Welche Inhalte hat ein Erbauseinandersetzungsvertrag?
- 7.5. Welche Vor- und Nachteile hat ein Erbauseinandersetzungsvertrag?
- 7.6. Was passiert, wenn kein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen wird?
- 7.7. Wie kann ich sicherstellen, dass mein Nachlass nach meinen Wünschen verteilt wird?
Was ist eine Erbauseinandersetzung?
Aufteilung des Reinnachlasses - (© Андрей Яланский - stock.adobe.com)Die Erbauseinandersetzung ist in den §§ 2042 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] geregelt. Nach § 2042 Absatz 1 BGB kann jeder Erbe jederzeit eine Auseinandersetzung verlangen, soweit sich aus den folgenden Regelungen nicht anderes ergibt. Die Normen vermissen jedoch eine Definition dieses Begriffes; eine solche ergibt sich lediglich mittelbar aus der systematischen Stellung:
Eine Auseinandersetzung im erbrechtlichen Sinne meint die Beendigung der Erbengemeinschaft durch Aufteilung des Reinnachlasses der einzelnen Miterben.
Dieser Begriff umfasst nicht nur den dinglichen Vollzug der Aufteilung, sondern auch die schuldrechtliche Vereinbarkeit, etwa mittels Erbauseinandersetzungsvertrags. Im Lichte der obenstehenden Definition handelt es sich hierbei also um eine vertragliche Vereinbarung zwischen allen Miterben, mit der die Verteilung des Nachlasses geregelt wird, was letztlich zur Auflösung der Erbengemeinschaft (vgl. insoweit die §§ 2032 ff. BGB) führt. Das Gesetz sieht für einen solchen Vertrag jedoch keine zwingenden Anforderungen vor. Damit bedarf es für die Vereinbarung grundsätzlich keiner bestimmten Form; die Erben sind außerdem grundsätzlich im Inhalt frei. Notwendig ist allein, dass sämtliche Miterben ihre Zustimmung geben.
Teilerbauseinandersetzung
Sinn und Zweck der Erbauseinandersetzung ist grundsätzlich die vollständige Teilung des Nachlasses. Dennoch ist auch eine Teilerbauseinandersetzung möglich, soweit zwei Voraussetzungen vorliegen:
- Es bedarf einer einvernehmlichen Mitwirkung aller Miterben sowie – bei Bestellung – des Testamentsvollstreckers, mithin also einer Zustimmung sämtlicher Miterben.
- Alle Nachlassverbindlichkeiten müssen im Vorfeld beglichen worden sein.
Die Teilerbauseinandersetzung ist persönlich und gegenständlich möglich. Bei einer persönlichen Teilerbauseinandersetzung wird auf das Ausscheiden eines Miterbens hingewirkt. Dies ist zwar mit Einverständnis aller Miterben möglich, das Ausscheiden darf jedoch berechtigte Belange der anderen Nachlassbeteiligten nicht betreffen. Durch das Ausscheiden überträgt der Ausscheidende seinen Erbteil auf die anderen Miterben. Der Ausscheidende kann für sein Ausscheiden eine Abfindung verlangen. Demgegenüber hat eine gegenständliche Teilerbauseinandersetzung die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände aus dem Nachlass zum Ziel. Dies kann ausnahmsweise sogar dann gegen den Willen eines anderen Miterben verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Dabei dürfen aber ebenso die berechtigten Belange der Erbengemeinschaft oder der anderen Miterben nicht betroffen sein.
Erbauseinandersetzungsklage
Soweit die §§ 2043 bis 2045 BGB dem nicht entgegenstehen, kann jeder Miterbe seinen Anspruch auf Auseinandersetzung auch gerichtlich durchsetzen, und zwar mit einer sog. Erbteilungsklage (auch: Erbauseinandersetzungsklage). Diese Klage erzwingt jedoch nur die sodann durchzuführende Auseinandersetzung an sich, schafft jedoch keinen Anspruch auf Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände.
Eine solche Klage ist bereits dann statthaft, wenn ein Miterbe hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände die Verteilung oder Verwertung verweigert. Zuständig hierfür ist gemäß § 27 ZPO [Zivilprozessordnung] das Prozessgericht, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte.
Ausschluss einer Erbauseinandersetzung
Neben einen Aufschub der Erbauseinandersetzung entweder nach § 2043 oder nach § 2045 BGB, ist gemäß § 2044 BGB auch ein Ausschluss möglich, und zwar nach Absatz 1 aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers. Dieser kann so die Auseinandersetzung entweder bezüglich des gesamten Nachlasses oder auch hinsichtlich einzelner Gegenstände verbieten. Allerdings können sich die Miterben auch über dieses Verbot einvernehmlich hinwegsetzen. Dies gilt auch im Rahmen einer Testamentsvollstreckung (vgl. § 2204 BGB), soweit dem alle Erben zustimmen.
Erbauseinandersetzungsvertrag – Inhalt und Form
Die Miterben sind zwar grundsätzlich an keine Vorgaben bezüglich Inhalts und Form gebunden. Ausnahmsweise kann in besonderen Fällen eine bestimmte Form zwingend vorgeschrieben sein, und zwar, wenn die jeweiligen Abreden an sich formbedürftig sind, etwa wenn:
- eine Immobilie bzw. ein Grundstück zum Nachlass gehört (vgl. § 311b Absatz 1 BGB),
- , beispielsweise GmbH-Anteile (vgl. § 15 GmbHG), oder
- übertragen werden sollen (vgl. § 2033 BGB).
In diesen Fällen ist eine notarielle Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrags notwendig. Dabei sind die Miterben zwar vom Inhalt her weiterhin grundsätzlich frei, allerdings bedarf es eines gewissen Mindestinhalts. Dieser Mindestinhalt ist auch für die Fälle notwendig, in denen der Erbauseinandersetzungsvertrag – wie von uns empfohlen – schriftlich aufgesetzt wird. Nur dann kann der Vertrag als verbindlich angesehen werden, wodurch er somit wirksam ist.
Die folgende Checkliste bietet eine kurze Übersicht des notwendigen Mindestinhalts:
- Daten des Erblassers
- Daten der rechtmäßigen Erben
- Nachlassverzeichnis
- Auseinandersetzungsvereinbarung
- Übergabe und Verrechnungsdatum
- Verzichtserklärung
- Vollmacht zur Abwicklung
- Salvatorische Klausel
- Ort und Datum der Unterzeichnung
- Unterschrift von jedem Miterben
Im Einzelnen:
Zu den Daten des Erblassers gehören sein Vor- und Nachname, sein Geburtsdatum und -ort sowie sein Todestag. Zu den Daten der rechtmäßigen Erben gehören deren Vor- und Nachnamen sowie deren Anschriften und die Angabe des jeweiligen Erbteils.
In dem Nachlassverzeichnis sind sämtliche Aktiva (Vermögensgegenstände) mitsamt deren Verkehrswert und weiteren konkretisierenden Details sowie sämtliche Passiva (Verbindlichkeiten) einzutragen. Zu den Vermögensgegenständen zählen vor allem Geldvermögen, Wertgegenstände, Hausrat, Immobilien, Unternehmensanteile und offene Forderungen gegenüber Dritten; und zu den Verbindlichkeiten insbesondere die Erblasserschulden, Erbfallschulden wie sämtliche Bestattungskosten und eventuell getätigte Vermächtnisse oder Schenkungen und Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag zum Nachlassverzeichnis.
Bei den Auseinandersetzungsvereinbarung handelt es sich um individuelle Vereinbarungen zwischen den Miterben, vor allem hinsichtlich der konkreten Verteilung des Nachlasses. Hier können beispielsweise aber auch etwaige Ausgleichszahlungen vereinbart werden.
Mit der Übergabe legen die Miterben verbindlich fest, zu welchem Zeitpunkt die Auseinandersetzung erfolgen soll. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch etwaige notwendige Erklärungen abzugeben oder Erklärungen von Dritten einzuholen. Das Verrechnungsdatum legt demgegenüber fest, ab wann die Miterben etwaige öffentliche Lasten selbst zu tragen haben.
Die Verzichtserklärung bekundet, dass alle Ansprüche der Miterben untereinander – bezogen auf den aufzuteilenden Nachlass – ausgeglichen sind.
Mit der Vollmacht wird ein Miterbe bevollmächtigt, alle Erklärungen, die für die vereinbarte Auseinandersetzung notwendig sind, auch mit Wirkung für die anderen Miterben abzugeben. Dies betrifft vor allem die Auflösung von Konten und Verträgen, die Ummeldung des Kfz oder die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten.
Bei der salvatorischen Klausel handelt es sich um die typische „Erhaltungsklausel“, welche die Rechtsfolgen regelt, sollten sich Teile des Vertrages sich als undurchführbar oder nichtig herausstellen.
Datum, Ort und die Unterschriften aller Miterben dürfen keinesfalls vergessen werden.
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Erbauseinandersetzungsvertrag
über den Nachlass von
Vor- und Nachname des Erblassers
Vor- und Nachname des Erblassers,
geboren am Geburtsdatum in Geburtsort,
ist am Todestag verstorben.
Vom Erblasser wurden die folgenden Personen als rechtmäßige Erben eingesetzt:
[Hinweis: Dies nur, soweit ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt.]
Durch gesetzliche Erfolge wurden die folgenden Personen rechtmäßige Erben:
[Hinweis: Dies nur, soweit kein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt.]
Laut Erbschein (Az.: Aktenzeichennummer einfügen) des Amtsgerichts (Konkrete Bezeichnung des Amtsgerichts hier eintragen) vom (Datum der Ausstellung des Erbscheins hier eintragen) sind die folgenden Personen die rechtmäßigen Erben:
[Hinweis: Dies nur, soweit ein Erbschein vorliegt. In diesem Fall ist dies auch die zu bevorzugende Variante.]
1. Herr/Frau Vor- und Nachname,
wohnhaft in PLZ Ort,
zu einem Erbteil von ½, ¼ etc.
– im Folgenden Erbe 1 genannt.
2. ______________________________
– im Folgenden Erbe 2 genannt.
3. ______________________________
– im Folgenden Erbe 3 genannt.
4. usw., soweit notwendig
Zum Zweck der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft werden zwischen den Erben die nachfolgenden Vereinbarungen getroffen:
§ 1 Nachlassverzeichnis
Die Erben sind sich darüber einig, dass sich der Nachlass des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls wie folgt zusammensetzte:
A. Nachlassvermögen am Todestag
[Beschreibung jeweils unter Angabe des (tatsächlichen oder geschätzten) Wertes in Euro; Zeilen – wie benötigt – erweiterbar.]
1. Bargeld:
Hinweis: in- und ausländisches.
2. Bankguthaben:
Hinweis: in- und ausländisches; auch auf gemeinsamen Konten.
3. Wertpapiere:
Hinweis: Hier ist ebenso der Wert am Tag des Erbfalls maßgeblich.
4. Hausrat/Mobiliar:
Hinweis: Angabe von Küchen-, Wohnzimmer- und Schlafzimmereinrichtung sowie auch sonstige wertvolle Einrichtungsgegenstände wie Teppiche und Antiquitäten, sowie wertvolles (Silber)Besteck und Geschirr etc., und zwar mit Anschaffungswert, Angaben zu Typ, Alter, Zustand.
5. Wertgegenstände:
Hinweis: Angabe von Schmuck, wertvollen Kleidungsstücken, Kunstgegenständen, Münz- und Briefmarkensammlungen etc., und zwar mit Anschaffungswert, Alter, aktuellem Zustand, Typ und Hersteller.
6. Gebrauchtgegenstände:
Hinweis: Angabe von technischen Geräten, Musikinstrumenten etc., und zwar mit Anschaffungswert, Alter, aktuellem Zustand, Typ und Hersteller.
7. Kfz:
Hinweis: Angabe von sämtlichen Kraftfahrzeugen, wie PKWs, Motorräder und Wohnwagen, mit Anschaffungswert, Alter, aktuellem Zustand, Typ und Hersteller sowie mit Zulassungsnummer, Modell, Hersteller, Baujahr, Kilometerstand und Fahrzeugpapieren (einschließlich deren Aufbewahrungsort).
8. Immobilien (Grundbesitz):
Hinweis: Angabe von sämtlichen (unbebauten) Grundstücken und Immobilien sowie sämtliche Rechte an Grundstücken und Immobilien wie das Erbbaurecht, und zwar jeweils separat und mit detaillierten Angaben zum Objekt, wie Grundbuchregistereintrag, Anschrift, Baujahr, Größe, Kaufjahr, Kaufpreis, Kosten von Umbau und Renovierung, Erbbaurecht etc.
9. Unternehmensanteile (Erwerbsgeschäft):
Hinweis: Angabe von sämtlichen Unternehmen und Unternehmensanteilen, und zwar mit Firmenbezeichnung, Handelsregistereintrag, Anschrift, Gesamtreinvermögen und Beteiligungsverhältnis (Eigentumsanteil).
10. Versicherungsverträge:
Hinweis: Angabe sämtlicher Versicherungsverträge wie die Lebensversicherung oder die Sterbeversicherung, und zwar mit Angaben zum Versicherer, Vertragsart, Versicherungsnummer, Versicherungssumme sowie dem Aufbewahrungsort des Versicherungsvertrages.
11. Forderungen gegenüber Dritten:
Hinweis: Angabe von Steuerrückerstattungen, Erstattungen von privaten Krankenkassen oder Rentenversicherungen, Darlehensansprüche oder Schadensersatzansprüche, und zwar selbst dann, wenn einer der Erben Schuldner der Forderung war. Hierbei müssen Rechtsgrund, Drittschuldner mit Namen und Anschrift sowie die entsprechende Summe angegeben werden.
12. Sonstige Rechte:
Hinweis: Zu den geldwerten Rechten und den Immaterialgüterrechten gehören vor allem solche Rechte, die sich aus dem Erbfall ableiten, wie bei einer Erbengemeinschaft oder einem Pflichtteilsanspruch, sowie Urheberrechte, Patentrechte und Verlagsrechte. Diese sind mit Rechtsgrundlage, Name und Anschrift des Drittschuldners, Fälligkeitsdatum sowie der entsprechenden Summe anzugeben.
Summe aller Nachlasswerte: _______________ Euro
B. Nachlassschulden am Todestag
[Beschreibung jeweils unter Angabe der tatsächlichen Höhe in Euro; Zeilen – wie benötigt – erweiterbar.]
1. Darlehensverbindlichkeiten:
Hinweis: Hierzu gehören zunächst sämtliche offene Rechnungen, insoweit auch offene Rückzahlungen von Rente oder Pflegeversicherung, sowie offene Privatkredite und sonstige offene Darlehensverbindlichkeiten. Hier sind auch Angaben zum Gläubiger und den entsprechenden Verträgen zu machen.
2. Sonstige Schulden:
Hinweis: Hierzu gehören vor allem Steuerschulden und die Hypothek. Bei der Hypothek ist zusätzlich die Grundbuchbezeichnung des belasteten Grundstücks anzugeben.
3. Todesfallkosten:
Hinweis: Hierzu gehören nicht nur die Beerdigungskosten (inklusive Grabsteinkosten) an sich, sondern etwa auch die Kosten für den Leichenschmaus oder für Zeitungsanzeigen.
4. Sonstige Nachlassverbindlichkeiten:
Hinweis: Zu nennen sind hier etwa Schenkungen und Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers.
Summe aller Nachlassverbindlichkeiten: _______________ Euro
§ 2 Auseinandersetzungsvereinbarung
Die Erben sind sich darüber einig, dass der Nachlass wie folgt aufgeteilt werden soll:
1. Beispiel 1: Das Einfamilienhaus in der Musterstraße 7 in 00000 Musterstadt soll dem Erben 2 zugehen. Das Wohnrecht des Erben 1 soll fortbestehen. Zum Ausgleich des Übererlöses zahlt Erbe 2 an Erbe 1 eine Summe i.H.v. x Euro und an Erbe 3 eine Summe i.H.v. x Euro.
2. Beispiel 2: Das Sportauto mit dem Kfz-Zeichen XX-XX-000 soll dem Erben 3 zugehen.
3. Beispiel 3: Das Bankguthaben wird wie folgt aufgeteilt:
Erbe 1 erhält x Euro.
Erbe 2 erhält x Euro.
Erbe 3 erhält x Euro.
4. Beispiel 4: Hinsichtlich der einzelnen zugeteilten Nachlassgegenstände wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
5. usw., soweit notwendig
§ 3 Übergabe und Verrechnungsdatum
Übergabe und Verrechnungszeitpunkt ist der Tag des Vertragsabschlusses.
oder
Die Erben vereinbaren, dass die Auseinandersetzung zum Datum erfolgt. Sie verpflichten sich, die notwendigen Erklärungen gegenüber Dritten vorzunehmen, soweit ihre Mitwirkung trotz der durch § 5 erteilten Vollmacht noch erforderlich ist.
Der Verrechnungstag ist der Datum. Ab diesem Zeitpunkt haben die Erben etwaige öffentliche Lasten oder sonstige Abgaben selbst zu tragen.
§ 4 Verzichtserklärung
Die Erben sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung alle Ansprüche der Beteiligten betreffend den aufzuteilenden Nachlass ausgeglichen sind. Sie verzichten ausdrücklich auf alle weiter gehenden Forderungen. Dieser wechselseitige Verzicht wird von den Parteien angenommen.
§ 5 Vollmacht zur Abwicklung
Vor- und Nachname wird hiermit bevollmächtigt, alle notwendigen Erklärungen, die zur Abwicklung dieser Vereinbarung erforderlich sind, auch mit Wirkung für die anderen Miterben abzugeben. [Optional: Dies gilt vor allem für die Auflösung von Bankkonten sowie für die Ummeldung des Kraftfahrzeugs. Vor- und Nachname ist ferner dazu berechtigt, Forderungen für die Erbengemeinschaft einzuziehen und Zahlungen mit befreiender Wirkung anzunehmen.]
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.
Ort, Datum
Unterschriften
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Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
Kann man ein Erbauseinandersetzungsvertrag anfechten?
Ein wirksam geschlossener Erbauseinandersetzungsvertrag kann – wie grundsätzlich jeder Vertrag – angefochten werden, und zwar nach den allgemeinen Vorschriften zur Anfechtung (vgl. §§ 119 ff. BGB). Eine Anfechtung ist danach nur möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Anfechtungsgrund
- § 119 BGB: Irrtum (Inhalts-, Erklärungs- und Eigenschaftsirrtum)
Bei einem Erklärungsirrtum weiß der Erklärende zwar was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt. Demgegenüber wollte der Erklärende bei einem Erklärungsirrtum gar nicht sagen, was er gesagt hat (zum Beispiel verschreiben, versprechen etc.). Bei einem Eigenschaftsirrtum hat der Erklärende eine falsche Vorstellung von einer Sache (etwa Lage einer Immobilie).
- § 120 BGB: Falsche Übermittlung
Bei einer Falschübermittlung erfolgt durch einen Erklärungsboten oder einen sonstigen Dritten unbeabsichtigt eine unrichtige Übermittlung der Erklärung. Ein solcher Anfechtungsgrund kommt also immer dann in Betracht, wenn sich ein Miterbe einer Stellvertretung bedient.
- § 123 BGB: Täuschung oder Drohung
Eine Täuschung oder Drohung liegt etwa dann vor, wenn ein Miterbe von einem anderen absichtlich über wesentliche Vertragsbestandteile getäuscht oder zur Mitwirkung gezwungen wurde.
2. Form und Frist
- Bei einer Anfechtung wegen Irrtums oder falscher Übermittlung muss die Anfechtung bei Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, und bestenfalls gegenüber sämtlichen anderen Miterben erklärt werden (vgl. §§ 121 und 143 BGB). Die Erklärung kann mündlich erfolgen, sollte zu Beweiszwecken jedoch schriftlich erfolgen.
- Bei einer Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung beträgt die Anfechtungsfrist indes ein Jahr; im Falle der arglistigen Täuschung beginnt sie mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtende die Täuschung entdeckt, und im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (vgl. § 124 BGB). Beides wird hierbei regelmäßig der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erbauseinandersetzungsvertrags sein. Zur Anfechtungserklärung gilt das oben Gesagte (vgl. also § 143 BGB).
Liegt eine wirksame Anfechtung vor, so ist ihre Rechtsfolge grundsätzlich die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Vertrages ex tunc (vgl. § 142 Absatz 1 BGB). Dies bedeutet, dass der Erbauseinandersetzungsvertrag als nie geschlossen gilt, die Erbengemeinschaft also nicht nur nicht fortbesteht, sondern auch keine wirksame Verteilung des Nachlasses erfolgt ist.
Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen?
Erbschaftsangelegenheiten sind häufig emotional geladen; wie zuvor aufgezeigt ist es im Zusammenhang mit einem Erbauseinandersetzungsvertrag in verschiedenen Konstellationen sinnvoll, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen:
- Überprüfung, Beratung und / oder Erstellung des Erbauseinandersetzungsvertrags
- Anfechtung des Erbauseinandersetzungsvertrags
- Ausschlusses einer Erbauseinandersetzung
- grundsätzlich, wenn das Verhältnis zwischen den Miterben gestört ist
Fachlich am besten für solche Angelegenheiten ausgerichtet ist ein Fachanwalt für Erbrecht. Dieser ist auch nicht notwendigerweise teurer als ein Anwalt ohne entsprechender Fachanwaltsbezeichnung, zumindest soweit die Anwaltsgebühren nicht individuell vereinbart werden, sondern sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG] richten.
Kosten
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag verursacht nur dann Kosten, wenn hierfür ein Rechtsanwalt und / oder ein Notar beauftragt wird. Dabei richten sich die Anwaltskosten nach dem Streitwert, die Notarkosten nach dem gesamten Nachlasswert. Dies bedeutet für die Beauftragung eines Rechtsanwalts folgendes:
- Alle Miterben beauftragen den Anwalt: Der Streitwert entspricht dem Nachlasswert.
- Nur ein Miterbe beauftragt den Anwalt: Der Streitwert richtet sich nach seinem Nachlassteil.
Anwaltskosten
Die Gebühr eines Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]. Danach kann er beispielsweise für die Aufsetzung eines Vertrags eine sog. 1,3-Gebühr geltend machen, in der die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) von 19 % bereits enthalten ist. Nach der neuen RVG-Tabelle [Stand: 2021] nach § 13 Absatz 1 RVG ergeben sich damit für eine 1,3-Gebühr die folgenden Werte:
Streitwert bis |
Gebühr in Euro |
5.000 |
434,20 |
10.000 |
798,20 |
25.000 |
1.136,20 |
50.000 |
1.662,70 |
80.000 |
1.907,10 |
125.000 |
2.273,70 |
200.000 |
2.884,70 |
350.000 |
3.742,70 |
500.000 |
4.600,70 |
1.000.000 |
6.745,70 |
2.000.000 |
11.035,70 |
3.000.000 |
15.325,70 |
Notarkosten für Erbauseinandersetzungsvertrag
Die Vergütung eines Notars richtet sich demgegenüber nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz [GNotKG]. Für eine Beurkundung verlangt ein Notar regelmäßig eine zweifache Gebühr sowie 19 % Mehrwertsteuern (Umsatzsteuer). Nach der Anlage 2 zum § 34 Absatz GNotKG (Tabelle B) ergeben sich für eine zweifache Gebühr inklusive MwSt. die folgenden Werte:
Nachlasswert bis |
Gebühr in Euro |
5.000 |
107,10 |
10.000 |
178,50 |
25.000 |
273,70 |
50.000 |
392,70 |
80.000 |
521,22 |
125.000 |
714,00 |
200.000 |
1.035,30 |
350.000 |
1.630,30 |
500.000 |
2.225,30 |
1.000.000 |
4.129,30 |
2.000.000 |
7.937,30 |
3.000.000 |
11.745,30 |
Steuern: Erbschaftsteuer / Schenkungssteuer
In aller Regel fällt im Erbfall eine Erbschaftssteuer an. Diese wird vom Tag des Erbfalls an berechnet und hängt von Nachlasswert und Verwandtschaftsgrad ab, jeweils unter Berücksichtigung eines Freibetrages. Allerdings gelten die Kosten für einen Erbauseinandersetzungsvertrag gemäß § 10 Absatz 5 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes [ErbStG] als vollständig abzugsfähig. Dies führt dazu, dass bei der Steuerberechnung also ein geringerer Nachlasswert zugrunde gelegt wird, wodurch die Erbschaftssteuer schließlich für jeden Miterben sinkt.
Erbauseinandersetzungsvertrag - Häufige Fragen (FAQ)
Was ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag?
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist ein Vertrag zwischen den Erben, der die Verteilung des Nachlasses und die Abwicklung der Erbschaft regelt. Er regelt insbesondere die Verteilung des Vermögens, die Auseinandersetzung von Nachlassverbindlichkeiten und die Aufteilung von gemeinschaftlichem Eigentum.
Wann wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen?
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag wird in der Regel nach dem Tod des Erblassers geschlossen, wenn mehrere Erben vorhanden sind und es um die Verteilung des Nachlasses geht. Der Vertrag kann jedoch auch schon zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen werden, wenn dieser eine einvernehmliche Lösung herbeiführen möchte.
Wie wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen?
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag muss schriftlich abgefasst werden. Alle Erben müssen dem Vertrag zustimmen und ihn unterzeichnen. Es empfiehlt sich, den Vertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Welche Inhalte hat ein Erbauseinandersetzungsvertrag?
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann verschiedene Regelungen enthalten, je nachdem, was zwischen den Erben vereinbart wurde.
Typische Inhalte sind:
- Verteilung des Nachlasses
- Aufteilung von gemeinschaftlichem Eigentum
- Regelung von Nachlassverbindlichkeiten
- Bestimmung von Ausgleichszahlungen zwischen den Erben
- Regelungen zur Testamentsvollstreckung
- Bestimmung von Erbschaftssteuerfragen landsmann@einbock.com weiter
Welche Vor- und Nachteile hat ein Erbauseinandersetzungsvertrag?
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag hat Vor- und Nachteile.
Zu den Vorteilen gehören:
- Eine einvernehmliche Lösung kann schneller erzielt werden als bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
- Die Erben können individuelle Regelungen treffen, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
- Der Vertrag kann Konflikte zwischen den Erben vermeiden oder zumindest reduzieren.
Zu den Nachteilen gehören:
- Es besteht die Gefahr, dass wichtige Aspekte nicht bedacht oder ungenügend geregelt werden.
- Die Erben können sich unter Druck gesetzt fühlen, den Vertrag zu unterzeichnen, auch wenn sie damit nicht einverstanden sind.
- Der Vertrag kann schwierig zu ändern sein, wenn sich die Verhältnisse der Erben ändern.
Was passiert, wenn kein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen wird?
Wenn kein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen wird, kann es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Erben kommen. Das Gericht muss dann über die Verteilung des Nachlasses entscheiden, was mit hohen Kosten und langwierigen Verfahren verbunden sein kann.
Wie kann ich sicherstellen, dass mein Nachlass nach meinen Wünschen verteilt wird?
Um sicherzustellen, dass Ihr Nachlass nach Ihren Wünschen verteilt wird, sollten Sie ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen. Hierin können Sie festlegen, wer Ihr Vermögen erben soll und welche Bedingungen damit verbunden sind. Wenn Sie weitere Fragen zum Erbrecht haben oder einen Erbauseinandersetzungsvertrag erstellen möchten, sollten Sie sich an einen Anwalt für Erbrecht wenden.