Erbe ausschlagen – Erläuterungen zur Erbausschlagung mit Muster

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 6. November 2023

Wer als Erbe berufen wird, muss die Erbschaft nicht zwangsläufig annehmen, er kann ein Erbe ausschlagen. Die Gründe für eine Erbausschlagung können sehr unterschiedlich sein, oftmals führt ein überschuldeter Nachlass zu dieser Entscheidung. Denn ein Erbe erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Hier droht unter Umständen auch die Haftung mit dem eigenen Privatvermögen. Für eine Erbausschlagung haben Erben grundsätzlich sechs Wochen Zeit.

Wann kann man ein Erbe ausschlagen?

  Erbe ausschlagen (© Atstock Productions - stock.adobe.com)
Erbe ausschlagen (© Atstock Productions - stock.adobe.com)
Als Erbe am Nachlass beteiligt zu werden, klingt zunächst einmal verlockend. Dabei sollte aber immer berücksichtigt werden, dass beim Erben das Prinzip „Ganz oder gar nicht“ gilt. Ein Erbe kann sich nämlich nicht nur aus Vermögen und Vermögenswerten zusammensetzen. Zum Erbe gehören auch eventuell vorhandene Schulden und andere Verbindlichkeiten des Erblassers, zum Beispiel die Haftung für laufende Kredite des Erblassers. Und für eben diese Schulden und Verbindlichkeiten haftet dann der Erbe.

Und das nicht nur mit dem geerbten Nachlassvermögen, sondern auch mit seinem sonstigen Privatvermögen. Erben müssen die Schulden des Erblassers innerhalb von drei Monaten begleichen.

Es ist nicht möglich, als Erbe hier zu trennen und lediglich die Schulden auszuschlagen und dafür nur die vorhandenen Vermögenswerte als Erbe anzunehmen. Das Erbe kann immer nur im Ganzen angenommen oder ausgeschlagen werden (§ 1942 BGB).

Erben sollten sich daher immer genau darüber informieren, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Ist der Nachlass überschuldet, ist es oftmals die bessere Option, das Erbe auszuschlagen. Wenn das Erbe ausgeschlagen, also abgelehnt, wird, betrifft dies in der Regel aber auch den Pflichtteil. Der Erbe geht dann vollkommen leer aus.

Die Gründe, warum man sich für die Ausschlagung eines Erbes entscheidet, können sehr unterschiedlich sein, sind aber immer persönlicher Natur.

  • Überschuldetes Erbe

In vielen Fällen wird es die Überschuldung des Nachlasses sein, die den Erben dazu bewegt, das Erbe auszuschlagen. Kredite und Hypotheken, aber auch offene Rechnungen, Steuerschulden und andere Verbindlichkeiten des Erblassers würden ansonsten auf den Erben übergehen.

  • Steuerersparnis

Aber auch die Steuerersparnis ist ein häufiger Grund für eine Ausschlagung. Relevant wird dies bei größeren Nachlässen, die beispielsweise eine Immobilie oder sogar ein Betriebsvermögen umfassen. Denn Einnahmen sind zu versteuern, das gilt auch für ein Erbe. Erben müssen daher Erbschaftssteuer zahlen. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom jeweiligen Grad der Verwandtschaft zum Erblasser ab. Möchte man diese Steuerzahlung umgehen, steht es einem frei, das Erbe auszuschlagen.

  • Kosten für Instandhaltung und Sanierung

Wer eine sanierungsbedürftige Immobilie erbt, sieht sich plötzlich enormen Kostenfaktoren ausgesetzt. Alte oder baufällige Immobilien entsprechend instand zu setzen, zieht nicht unerhebliche Investitionen nach sich.

  • Schwarzgeld

Und auch wenn das Erbe eine größere Summe Schwarzgeld umfassen sollte, ist es besser, sich für die Ausschlagung zu entscheiden, um sich nicht selbst finanziellen und juristischen Problemen auszusetzen.

  • Schulden oder Privatinsolvenz des Erben

Sollte der Erbe hohe Schulden angehäuft haben oder läuft ein Insolvenzverfahren, wird er nicht viel von seiner Erbschaft haben, da er damit seine Schulden begleichen muss. Dazu wird die Erbschaft an Gläubiger oder Insolvenzverwalter abgetreten. Gleichzeitig könnte die Annahme der Erbschaft es ihm aber unter Umständen ermöglichen, wieder schneller schuldenfrei zu werden. Hier muss also sehr gut individuell abgewogen werden.

  • Persönliche/familiäre Gründe

Und natürlich kann es auch schlichtweg sein, dass der Erbe keinerlei Verbindung zu dem Verstorbenen wünscht und nichts mit ihm und seinem Vermögen zu tun haben möchte. Oder aber man möchte mit der Erbausschlagung Streit innerhalb einer Erbengemeinschaft          vermeiden.

  • Nacherbe

Möglich ist auch, dass der Erbberechtigte zugunsten eines Nacherben das Erbe ausschlägt

Fachanwalt.de-Tipp: Wer von seiner Erbschaft erfahren hat, sollte zunächst keinen Erbschein beantragen, da das Erbe ansonsten als angenommen gilt.

Erbe ausschlagen für Kinder

Ist der vorgesehene Erbe minderjährig und soll das Erbe ausgeschlagen werden, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. In der Regel werden dies die Eltern des minderjährigen Erben sein.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte die Annahme bestehen, dass die Eltern durch die Erbausschlagung des Kindes einen finanziellen Vorteil ziehen, kann ein Ausschluss der Eltern von der Stellvertretung des Kindes erfolgen.

Ein finanzieller Vorteil wäre es etwa, wenn nach der Erbausschlagung des Kindes nun die Eltern selbst in der Erbfolge nachrücken würden. Dürfen die Eltern das Kind nicht mehr selbst stellvertreten, muss die Genehmigung des Familiengerichts für die Erbausschlagung eingeholt werden.

Teilausschlagung des Erbes möglich?

Eine Teilausschlagung des Erbes ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Dem Alles-oder-nichts-Prinzip entsprechend, muss das Erbe entweder im Ganzen angenommen oder ausgeschlagen werden. Wer sich also aufgrund von Erblasserschulden, Nachlassverbindlichkeiten oder aus anderen Gründen für eine Erbausschlagung entscheidet, muss sich bewusst sein, dass damit auch alle Gegenstände mit sentimentalem Wert, alle Familienerbstücke und alles Sonstige, was zum Erbe gehört und was man eigentlich gern behalten würde, verloren geht.

Es gibt tatsächlich nur eine Fallgestaltung, bei der eine Teilausschlagung vom Gesetzgeber als möglich angesehen wird. In der Praxis ist dies jedoch tatsächlich wenig relevant. Es handelt sich um den in § 1951 BGB geregelten Fall, dass dem Erben mehrere Erbteile zukommen.         

Folgen

Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, geht das Erbe an den nächsten testamentarischen und/oder gesetzlichen Erbschaftsanwärter über, § 1953 Absatz 2 BGB. Schlägt auch dieser aus, ist der nächste Erbschaftsanwärter an der Reihe. Dies geht so lange weiter, bis entweder ein Erbe das Erbe annimmt oder kein Erbe mehr übrig ist, weil alle Erben ausgeschlagen haben.

In diesem Fall erbt der Staat – der Staat kann das Erbe nicht ausschlagen. Sollte das Erbe überschuldet sein, wird der Staat die Schulden begleichen. Jedoch nur soweit ausreichend Vermögen in der Erbmasse dafür vorhanden ist. Sind die Schulden größer als das vorhandene Vermögen aus der Erbschaft, geht dies letztlich zu Lasten der Gläubiger, die dann leer ausgehen.

Reihenfolge: Wer erbt dann?

Die Erbausschlagung kann schnell zur Familienangelegenheit werden. Schlägt man selbst das Erbe aus, kann es sein, dass der nächste testamentarische und/oder gesetzliche Erbschaftsanwärter die eigenen, gegebenenfalls minderjährigen, Kinder sind. Für diese muss dann der ausschlagende Elternteil das überschuldete Erbe auch gleich ausschlagen.

Ein Beispiel für die Reihenfolge beim Erben wäre folgende Konstellation: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, zwei Kinder, eine Schwester und seinen Vater. Als Erben der 1. Ordnung stehen die beiden Kinder in der gesetzlichen Erbfolge vor allen anderen.

Schlagen die Geschwister das Erbe aus, wäre der Vater der nächste Erbe. Lehnt auch er die Erbschaft ab, geht die Erbschaft an die Schwester des Erblassers. Die Ehefrau des Verstorbenen wird gesondert behandelt, da hier das Ehegattenerbrecht gilt. Entscheiden sich alle nachrückenden Erben gegen das Erbe, erbt schließlich der Staat.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Erbe fällt als nächstes immer derjenigen Person zu, die Erbe geworden wäre, hätte die ausschlagende Person zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht existiert.

Pflichtteil

Folge einer Erbausschlagung ist es in der Regel auch, dass der Pflichtteil nicht mehr geltend gemacht werden kann. Wer also auf das Erbe verzichtet, verzichtet damit üblicherweise auch auf den Pflichtteil. Es gibt nur wenige Ausnahmefälle, in denen es trotz Erbausschlagung dennoch möglich sein soll, den Pflichtteil einzufordern.

Dies wäre der Fall, wenn:

  • die Erbschaft nach § 2306 BGB beschwert oder belastet wäre. Von einem beschwerten spricht man, wenn der dem Erben zugesprochene Erbteil mit Beschränkungen oder Auflagen belastet ist
  • der Erbe der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers war und mit diesem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat

Erbe ausgeschlagen - was darf man trotzdem?

Innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers und damit innerhalb der Ausschlagungsfrist darf die Wohnung des Erblassers betreten werden. Sobald das Erbe ausgeschlagen wurde, wird der ausschlagende Erbe so behandelt, als sei er nie Erbe geworden. Daraus ergibt sich, dass für den ausschlagenden Erben keinerlei Rechte am Nachlass des Erblassers bestehen. Das heißt, dass er die Wohnung des Erblassers nicht mehr betreten darf.

Ebenso ist es nicht gestattet, aus der Wohnung Gegenstände zu entwenden. Möchte man die Wohnung betreten oder daraus Gegenstände herausnehmen, bedarf dies der Zustimmung des endgültigen Erben. Der ausschlagende Erbe darf also nicht einfach ohne Zustimmung des endgültigen Erben die Wohnung räumen oder Hausrat verkaufen. Auch darf er nicht das Mietverhältnis mit dem Vermieter beenden. Dies darf allein der endgültige Erbe.

Beerdigungskosten und andere Pflichten bei Erbausschlagung

Auch hier gilt wieder das Alles-oder-nichts-Prinzip. Ein Erbe wird mit all seinen Rechten und Pflichten angenommen. Wird ein Erbe ausgeschlagen, verzichtet man hingegen auf sämtliche Rechte und Pflichten. Wer ein Erbe ausschlägt, muss u.a. keine Erbschaftssteuer mehr zahlen, keine testamentarisch verfügten Aufgaben wie Grabpflege oder die Pflege von Tieren übernehmen, keinen Unterhalt an Kinder oder Ehepartner leisten und es muss auch nicht die Haftung für die finanziellen Verpflichtungen des Erblassers übernommen werden. Ebenfalls entfällt bei der Erbausschlagung die Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten und der Kosten für das Grab.

Zu beachten ist hierbei aber: Sollten alle Erben das Erbe ausschlagen, wird die Gemeinde nicht auf den Beerdigungskosten sitzenbleiben, sondern sich vielmehr an die Erben wenden, um die Beerdigungskosten zurückzuverlangen. Denn die Beerdigungskosten gelten als Teil der Unterhaltspflicht eines Erben. § 1968 BGB bestimmt klar, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat.

Fachanwalt.de-Tipp: Lesen Sie mehr zum Thema "Erbe ausschlagen - wer trägt die Beerdigungskosten?"

Frist bei Erbausschlagung

Ausschlagungsfrist (© Andrey Popov -stock.adobe.com)
Ausschlagungsfrist (© Andrey Popov -stock.adobe.com)
Im deutschen Erbrecht gilt das Prinzip des sogenannten Vonselbsterwerbs, §§ 1922, 1942 BGB. Das heißt, dass der Erbe ganz von selbst die Erbschaft in der Sekunde des Todes des Erblassers erwirbt. Er muss sich nicht erst positiv für die Erbschaft entscheiden und es ist seinerseits kein weiteres Zutun erforderlich. Sobald der Erblasser stirbt, geht die Erbschaft auf den Erben über.

Für das Ausschlagen der Erbschaft ist hingegen ein aktives Tun erforderlich. Und dafür ist eine bestimmte Frist gesetzt, innerhalb derer die Ausschlagung erfolgen muss. Die Ausschlagungsfrist ist gesetzlich geregelt und beträgt gem. § 1944 BGB lediglich sechs Wochen.

Zu laufen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von der Erbschaft Kenntnis erlangt. Erfolgt die Erbschaft aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

Das Nachlassgericht wird das Ableben des Erblassers also nur dann informieren, wenn ein Testament vorhanden ist, oder man selbst als Erbe nachrückt, da bereits zuvor jemand das Erbe ausgeschlagen hat.

Gibt es keine letztwillige Verfügung und es gilt somit die gesetzliche Erbfolge, erfolgt keine Mitteilung des Nachlassgerichts über den Tod des Erblassers. Hier geht das Nachlassgericht davon aus, dass man über das Versterben seines Angehörigen anderweitig Kenntnis erlangt. Diese Frist von sechs Wochen muss, neben der allgemeinen Trauerarbeit, dazu genutzt werden, umfangreiche Recherchen zu betreiben. Der Erbe sollte diese Zeit nutzen um herauszufinden, was alles vom Nachlass umfasst ist und ob es auch Schulden gibt. Die Recherchearbeit ist Sache des Erben, das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Frist zur Ausschlagung des Erbes verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Dabei muss es sich nicht um einen dauerhaften Auslandsaufenthalt handeln. Auch Urlaubsreisen zum Zeitpunkt der Kenntnis der Erbschaft verlängern die Frist.

Frist versäumt – was nun?

Wer die Frist für das Ausschlagen des Erbes versäumt, bleibt Erbe. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen überschuldeten Nachlass handelt. Es besteht grundsätzlich nicht die Möglichkeit, die 6-Wochen-Frist zu verlängern. Es gibt nur sehr eng gefasste Ausnahmefälle, in denen es möglich sein soll, sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung eines Erbes anzufechten, §§ 1954, 119 BGB.

Eine solche Irrtumsanfechtung soll beispielsweise dann möglich sein, wenn erst nach der Frist von sechs Wochen bekannt wird, dass das Erbe eigentlich mit Schulden belastet ist. Hatte der Erbe zuvor das Erbe angenommen, kann er diese Entscheidung nun anfechten, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass er die Erbschaft bei rechtzeitiger Kenntnis der genauen Schuldenlast nicht angenommen hätte.

Er muss glaubhaft machen können, dass er zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft sicher davon überzeugt war, dass keine Nachlassverbindlichkeiten bestehen oder dass der Nachlass zumindest nicht überschuldet ist.

Ist die Rücknahme einer Erbausschlagung möglich?

Eine solche Irrtumsanfechtung kann natürlich auch für den umgekehrten Fall angewendet werden. Hat ein Erbe das Erbe ausgeschlagen, weil er es für überschuldet hielt und tauchen im Nachhinein doch zuvor unbekannte Vermögenswerte auf und es stellt sich heraus, dass das Erbe doch werthaltig ist, kann er seine Ausschlagung des Erbes anfechten.

Die Anfechtung eines voreilig ausgeschlagenen oder angenommenen Erbes soll weiterhin dann möglich sein, wenn die Annahme oder Ausschlagung aufgrund von Drohung oder Täuschung vorgenommen wurde. Auch für die Anfechtung gilt im Übrigen eine Frist von sechs Wochen. Die Frist beginnt ab Kenntnisnahme des Irrtums zu laufen.

Ablauf: Wo und wie kann man Erbe ausschlagen?

Für die Erbausschlagung muss sich der Erbe an das Nachlassgericht wenden. Hierbei hat er zwei Optionen:

  • Er wird persönlich beim Nachlassgericht vorstellig.
  • Er gibt gegenüber einem Notar eine notariell beglaubigte Erklärung ab, die der Notar dann dem Nachlassgericht zukommen lässt.

Nach folgendem Ablauf kann man sich bei einer Erbausschlagung richten:

  • Überprüfung des Erbes

Um sich zu entscheiden, ob man ein Erbe annehmen oder ausschlagen möchte, muss das Erbe zunächst geprüft werden. Sobald man also von der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, sollte man sich sowohl über die Vermögensverhältnisse als auch über die Schulden des Erblassers ein genaueres Bild verschaffen. Dafür gibt es unterschiedliche Wege.

Bei Banken und Sparkassen können beispielsweise Informationen eingeholt werden, auch kann man sich bei Ämtern erkundigen.

Fachanwalt.de-Tipp: Banken können im Übrigen seit einem BGH-Urteil von 2013 nicht mehr die Vorlage eines Erbscheins verlangen, um dem Erben Auskunft zu erteilen. Stattdessen genügt es, mit einer Sterbeurkunde oder dem Stammbuch die eigene Erbstellung nachzuweisen.

Um den Wert einer zu vererbenden Immobilie bzw. deren Sanierungsbedürftigkeit festzustellen, kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Dabei sollte immer die 6-Wochen-Frist für die Erbausschlagung im Blick behalten werden. Mit dem Zusammentragen der benötigten Informationen sollte man sich daher nicht zu viel Zeit lassen. Hier ist es immer ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht zwecks Prüfung des Erbes hinzuzuziehen. Denn die zusammengetragenen Informationen sollten in jedem Fall vollständig und korrekt sein, um seine Entscheidung treffen zu können.

Und für einen Laien ist es nicht immer leicht sicher festzustellen, ob ein Nachlass überschuldet ist oder nicht. Ein sehr umfangreicher Nachlass etwa oder auch undurchsichtige Vermögensverhältnisse, können die Überprüfung erheblich erschweren. Je komplexer und unübersichtlicher sich die Nachlassprüfung gestaltet, umso wichtiger ist es, einen Anwalt hinzuzuziehen, um zu vermeiden, dass man selbst mit der Situation überfordert ist.

  • Erbe ausschlagen

Kommt man nach sorgfältiger Prüfung zu dem Schluss, dass man das Erbe ausschlagen möchte, wendet man sich hierfür an das Nachlassgericht oder man schlägt das Erbe über einen Notar bzw. mit einem Anwalt aus. Für die Erbausschlagung ist eine bestimmte Form erforderlich. Es muss entweder beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben oder durch einen Notar beurkundet werden.

Es genügt daher nicht, dem Nachlassgericht lediglich ein einfaches Schreiben zukommen zu lassen. Zuständig für die Entgegennahme der Erbausschlagung ist immer das Nachlassgericht, in dessen Einzugsbereich der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Der Erbe muss aber nicht unter Umständen lange Wege auf sich nehmen, um seine Erklärung dort einzureichen. Die Erklärung kann auch bei dem Nachlassgericht abgegeben werden, das für den Wohnsitz des Erben zuständig ist. Dieses Nachlassgericht wird die Erklärung dann an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weiterleiten.

Welche Unterlagen braucht man?

Viele Unterlagen müssen nicht vorgelegt werden, unabhängig davon, ob man sich direkt an das Nachlassgericht wendet oder seine Erklärung in vom Notar öffentlich beglaubigter Form einreichen lässt. Was benötigt wird, sind die eigenen Ausweispapiere. Ratsam ist es, zudem noch die Sterbeurkunde des Erblassers vorzulegen.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer sich nicht sicher ist, an welches Nachlassgericht er sich wenden sollte, kann unter Justiz.de das zuständige Nachlassgericht ermitteln. Nachlassgerichte sind Teil der Amtsgerichte.

Vordruck / Muster – Ausschlagungserklärung

Das folgende Muster hält mögliche Beispielformulierungen für eine Erbausschlagung direkt beim Nachlassgericht bereit. In jedem Fall muss aber jeder Erbfall und die damit einhergehende Erbausschlagung individuell bewertet werde, wodurch das Muster nicht ohne entsprechende Anpassung auf die eigene Situation übernommen werden sollte. Das folgende Muster ist daher nur als erste Orientierung anzusehen.

Vorname, Name des Erben

Straße Hausnummer

Postleitzahl Ort

 

Amtsgericht (Ort)

- Abteilung für Nachlasssachen -

Straße Hausnummer

Postleitzahl Ort

                                                                                                          Datum, Ort

Erbausschlagung

Max Mustermann, geboren am 12.03.1936, verstorben am 26.12.2015

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in München

Hiermit überreiche ich die Sterbeurkunde des Standesamtes in München vom 1.1.2016, wonach mein Vater, Max Mustermann, am 31.12.2015 verstorben ist. Seine letzte Wohnanschrift und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte mein Vater in Musterstraße 13, 01234 München.

Eine Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser nach meinem Wissen nicht hinterlassen, wonach die gesetzliche Erbfolge gilt. Gemeinsam mit meiner Mutter bin ich zum Miterben geworden. Weitere Kinder hatte mein Vater nicht.

Aufgrund der Überschuldung des Nachlasses, möchte ich …………. (Name, Vorname), geboren am ………… und wohnhaft in ……………. die Erbschaft ausschlagen.

Als weitere gesetzliche Erben meines Vaters kommt neben meiner Mutter noch die Schwester meines Vaters, Anna Mustermann, in Frage. Ich habe keine Abkömmlinge.

 

Mit freundlichen Grüßen,

….. (Unterschrift)

Kostenlose Ausschlagungserklärung als Muster hier herunterladen!

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.  

Kosten

Ein Erbe auszuschlagen ist ebenfalls mit Kosten verbunden. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom Wert des Nachlasses ab. Die Berechnung der Gebühren richtet sich außerdem nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Handelt es sich um einen überschuldeten Nachlass, bei dem also praktisch ein Minuswert vorhanden ist, wird die Mindestgebühr von 30 Euro erhoben.

Bei einem Nachlasswert von 10.000 Euro kann mit einer Gebühr von 37,50 Euro gerechnet werden. Bei 50.000 Euro Nachlass wären es 82,50 Euro und beispielsweise bei 125.000 Euro Nachlasswert sind 150 Euro Gebühren zu begleichen.

Vor- & Nachteile einer Erbausschlagung

Ob eine Erbausschlagung für einen selbst die richtige Wahl ist, muss jeder Erbe individuell und am besten unter Hinzuziehung eines Notars oder Anwalts entscheiden. Dabei sollten alle relevanten Aspekte und die Vor- und Nachteile einer Erbausschlagung Berücksichtigung finden.

            Vorteile:

  • Wer das Erbe ausschlägt, muss sich nicht mit Erblasserschulden und Nachlassverbindlichkeiten befassen – er wird von allen Pflichten befreit, die sich aus der Erbschaft ergeben
  • Im Zweifel wird auch das Privatvermögen davor geschützt, dass Nachlassgläubiger Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen

            Nachteile:

  • Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, wird es im Ganzen ausgeschlagen. Verloren gehen dadurch auch Gegenstände mit sentimentalem, persönlichem Wert, wertvolle Erinnerungsstücke und Familienerbstücke
  • Üblicherweise verliert man mit der Erbausschlagung auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil
  • Sollte es keine anderen Erben in der Erbfolge geben, die das Erbe antreten, geht der Nachlass letztlich an den Staat

Alternativen zur Ausschlagung

Aufgrund des Ganz-oder-gar-nichts-Prinzips bei der Annahme oder auch Ausschlagung eines Erbes, sehen sich viele Erben vor eine schwierige Entscheidung gestellt. Denn auch bei einem überschuldeten Nachlass kann ein Erbe durchaus Interesse daran haben, das Erbe anzunehmen. Zum Beispiel, wenn der Nachlass auch das eigene Elternhaus umfasst oder vielleicht wertvolle Gegenstände, die sich bereits seit Generationen in Familienbesitz befinden.

Das Erbe und somit auch die damit verbundenen Schulden auszuschlagen, würde auch bedeuten, das Haus oder die wertvollen Familienerbstücke zu verlieren. Um Erben hier die Entscheidung etwas zu erleichtern, gibt es Alternativen zur Ausschlagung.

  • Nachlassverwaltung

Es soll dem Erben möglich sein, seine Haftung für mögliche Schulden nur auf das Nachlassvermögen zu begrenzen. Der Erbe kann dazu beim Nachlassgericht beantragen, dass ein Nachlassverwalter eingesetzt wird.

Der Nachlassverwalter übernimmt die Verwaltung des Nachlasses und kümmert sich darum, dass die Schulden bei Nachlassgläubigern getilgt werden. Gem. § 1975 BGB beschränkt sich dann die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten allein auf den Nachlass.

Um die Schulden zu tilgen, wird sich nur aus der Erbmasse bedient. Das Privatvermögen des Erben bleibt hingegen unangetastet. Sollten letztlich noch positive Vermögenswerte übrigbleiben, nachdem alle Schulden beglichen sind, erhält diese schließlich der Erbe.

Mehr zum Thema Nachlassverwaltung lesen Sie hier.

  • Aufgebotsverfahren

Auch für das sogenannte Aufgebotsverfahren muss der Erbe zunächst beim Nachlassgericht einen Antrag einreichen. Und auch durch das Aufgebotsverfahren wird die Erbenhaftung auf das Erbe begrenzt.

Den Nachlassgläubigern wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie ihre Forderungen geltend machen müssen. Ist die Frist abgelaufen, werden die geltend gemachten Forderungen aus der Erbschaft beglichen. Sollte es ein Nachlassgläubiger versäumt haben, sich innerhalb der gesetzten Frist zu melden, muss er nicht zwangsläufig leer ausgehen. Seine Forderung findet dann aber nur noch Berücksichtigung, wenn alle fristgemäß geltend gemachten Forderungen beglichen sind und die Erbmasse noch nicht vollständig aufgebraucht ist.

  • Nachlassinsolvenzverfahren

Wenn die Erbmasse nicht ausreichen sollte, um die Nachlassschulden zu begleichen, gilt das Erbe als überschuldet und der Erbe sollte weitere Maßnahmen ergreifen. Der Erbe kann sich an das Insolvenzgericht wenden und einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen. Dies kann er nicht nur, den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens muss er sogar stellen. Dazu ist er gem. § 1980 Absatz 1 BGB gesetzlich verpflichtet.

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, wird auch hier wieder eine Haftung des Erben mit seinem Privatvermögen für die Nachlassschulden ausgeschlossen. Die Haftung ist vielmehr wieder auf das Erbe beschränkt.

  • Dürftigkeitseinrede

Auch das Nachlassinsolvenzverfahren ist mit Kosten verbunden. Reicht die Erbmasse nicht, um diese zu begleichen, wird das Verfahren durch das Nachlassgericht eingestellt. Gem. § 1990 BGB kann der Erbe die Bezahlung der Nachlassgläubiger insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

FAQ zum Thema Erbe ausschlagen

Was bedeutet es, ein Erbe auszuschlagen und warum sollte man das in Betracht ziehen?

Ein Erbe ausschlagen bedeutet, dass man als Erbe auf sein gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht verzichtet und somit die Rechtsnachfolge des Erblassers nicht antritt. In der Regel entscheiden sich Menschen dazu, ein Erbe auszuschlagen, wenn die Erbmasse überschuldet ist oder wenn sie aus anderen persönlichen Gründen das Erbe nicht antreten möchten. Ein Grund, ein Erbe auszuschlagen, könnte beispielsweise sein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten hohe Schulden angehäuft hat, die mit dem Erbe auf den Erben übergehen würden.

In einem solchen Fall kann die Ausschlagung des Erbes sinnvoll sein, um die eigene finanzielle Situation nicht zu gefährden. Gemäß § 1942 BGB ist die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

Wie funktioniert der Prozess der Ausschlagung eines Erbes?

Der Prozess der Ausschlagung eines Erbes gliedert sich in folgende Schritte:

  1. Kenntnisnahme der Erbschaft: Zunächst muss der potenzielle Erbe von der Erbschaft erfahren, entweder durch eine Benachrichtigung des Nachlassgerichts, durch Testamentseröffnung oder auf anderem Wege.
  2. Ausschlagungsfrist beachten: Laut § 1944 BGB hat der Erbe eine Frist von sechs Wochen, um das Erbe auszuschlagen, nachdem er Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat und der Erblasser verstorben ist. Bei im Ausland lebenden Erben beträgt die Frist sechs Monate.
  3. Ausschlagungserklärung abgeben: Die Erklärung der Ausschlagung erfolgt gemäß § 1942 BGB gegenüber dem Nachlassgericht. Dies kann persönlich oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Eine schriftliche Ausschlagung muss notariell beglaubigt werden.
  4. Bestätigung der Ausschlagung: Das Nachlassgericht bestätigt in der Regel die Ausschlagung und informiert die Beteiligten darüber.

Welche Folgen hat die Ausschlagung eines Erbes für den Erben und die weiteren Erben?

Die Ausschlagung eines Erbes hat mehrere Folgen für den ausschlagenden Erben und die weiteren Erben:

  • Keine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten: Der ausschlagende Erbe haftet gemäß § 1958 BGB nicht für die Nachlassverbindlichkeiten, also z.B. für die Schulden des Erblassers.Erbausschlagung als unwiderrufliche Entscheidung: Eine einmal ausgeschlagene Erbschaft kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der ausschlagende Erbe verliert damit unwiderruflich seinen Anspruch auf das Erbe.
  • Ersatzerben treten ein: Wenn ein Erbe ausgeschlagen wird, kommt es zu einer sogenannten Ersatzerbfolge. Die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge wird gemäß § 1953 BGB neu festgelegt, sodass die nächsten Erben in der Erbfolge eintreten. Diese können ebenfalls das Erbe ausschlagen, wenn sie es wünschen.
  • Pflichtteilberechtigte: Die Ausschlagung des Erbes hat keinen Einfluss auf den Pflichtteil, den der ausschlagende Erbe gemäß § 2303 BGB geltend machen kann. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall geltend gemacht werden.

Welche Kosten entstehen bei der Ausschlagung eines Erbes?

Bei der Ausschlagung eines Erbes können verschiedene Kosten anfallen:

  • Gerichtskosten: Für die Erbausschlagung fallen gemäß § 34 Nr. 1 GNotKG Gebühren beim Nachlassgericht an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.
  • Notarkosten: Sofern die Ausschlagungserklärung notariell beglaubigt werden muss, entstehen zusätzliche Notarkosten.
  • Anwaltskosten: Falls ein Rechtsanwalt für die Erbausschlagung beauftragt wird, entstehen Anwaltskosten, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten.

Es ist wichtig, sich vor der Entscheidung zur Ausschlagung eines Erbes über die anfallenden Kosten zu informieren und abzuwägen, ob die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Nutzen stehen.

Gibt es besondere Regelungen für minderjährige Erben?

Ja, für minderjährige Erben gelten besondere Regelungen. Die Erbausschlagung für Minderjährige muss durch die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Ausschlagung gemäß § 1643 BGB nur mit Genehmigung des Familiengerichts wirksam ist. Die Genehmigung ist erforderlich, um die Interessen des minderjährigen Erben zu schützen.


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