Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 1. September 2023

Ist ein Nachlass überschuldet, sind die Erben meist gut daran beraten, die Erbschaft auszuschlagen. Die Hinterbliebenen sind dann jedoch meist in der irrigen Annahme, dass sie im Falle einer Erbausschlagung auch die Kosten für die Beerdigung des Erblassers nicht tragen müssen. Trotz Ausschlagung des Erbes, können die Beerdigungskosten aber den Verwandten auferlegt werden. Im Folgenden erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema: Erbe ausschlagen und Beerdigungskosten.

Wie ist die Kostentragungspflicht bei Bestattungskosten geregelt?

Wer zahlt Beerdigungskosten? (© Kzenon  - stock.adobe.com)
Wer zahlt Beerdigungskosten? (© Kzenon - stock.adobe.com)
Was die Kostentragungspflicht bei Bestattungskosten angeht, regelt § 1968 BGB ganz klar, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat. Denn wer erbt, erhält nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern übernimmt auch dessen Nachlassverbindlichkeiten. Beim Erben gilt das Ganz-oder-gar-nicht-Prinzip. Entweder das Erbe wird vollständig angenommen, inklusive Vermögen, aber eben auch eventuellen Verbindlichkeiten, oder es wird vollständig ausgeschlagen.

Die Bestattungskosten setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Dazu gehören neben den Kosten für die eigentliche Bestattung auch die Kosten, die für die Erstanlage des Grabes, die ortsübliche angemessene Feier sowie die Todesanzeige, Sterbebilder und Danksagungen anfallen.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Kosten für die Beerdigung können aus dem Nachlass getilgt werden. Sollten die Beerdigungskosten den Nachlasswert übersteigen, ist durch die Erbenhaftung auch die Heranziehung von Eigenvermögen der Erben möglich. Hier ist es immer ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht zwecks Prüfung des Nachlasses hinzuzuziehen.

Erbe ausschlagen um Beerdigungskosten zu sparen – macht das Sinn?

Trägt man sich mit dem Gedanken, das Erbe auszuschlagen, um sich die Beerdigungskosten zu sparen, sollte berücksichtigt werden, dass es hier zwei mögliche Fallkonstellationen gibt:

  • Es gibt mehrere Erben, von denen aber nur ein Erbberechtigter das Erbe ausschlagen will. Die Kostentragungspflicht für die Beerdigungskosten liegt dann bei den anderen Erben, die das Erbe angenommen haben, bzw. bei der Erbengemeinschaft. Zur Tilgung der Kosten kann der Nachlass herangezogen werden.
  • Alle Erbberechtigten schlagen das Erbe aus oder es sind aus sonstigen Gründen keine Erben vorhanden. Das Erbe geht dann auf den Staat über. Dieser kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Dass bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Staat dann auch die Beerdigungskosten übernimmt. Eine Erbausschlagung führt also nicht automatisch auch zur Befreiung von der Zahlung der Bestattungskosten.

Wer zahlt die Beerdigungskosten, wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen?

Erbe ausschlagen? (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Erbe ausschlagen? (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Wenn alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen oder es von Anfang an keine Erbberechtigten gibt, erbt der Staat. Es handelt sich dann um eine sogenannte Fiskalerbschaft. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch die Beerdigungskosten vom Staat übernommen wird.

In einem ersten Schritt muss zwischen der Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht unterschieden werden.

Der Verstorbene kann bereits zu Lebzeiten Regelungen und Vorkehrungen bezüglich seiner Bestattung treffen und u.a. auch festlegen, von wem er bestattet werden will. Wurden solche individuellen Regelungen nicht getroffen, finden die allgemeinen Regelungen des Bestattungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes Anwendung. Durch das Bestattungsgesetz wird die Reihenfolge festgelegt, in der die Angehörigen für die Beerdigung zuständig sind.

Im Detail können sich die Bestattungsgesetze in den einzelnen Bundesländern unterscheiden, die Reihenfolge der bestattungspflichtigen Personen ist jedoch stets gleich. So soll sichergestellt werden, dass für den Verstorbenen eine ordnungsgemäße Bestattung durchgeführt wird.

Neben der Frage, wer, wo und wie die Bestattung vornimmt, muss auch geklärt werden, wer die Beerdigungskosten übernimmt. Auch hier gibt es eine Reihenfolge:

  • In erster Linie haben die Erben die Bestattungskosten zu tragen.
  • Haben alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen, fällt auch die gesetzliche Erbenhaftung für die Bestattungskosten weg, § 1953 Absatz 1 BGB.
  • Nun kommt eine Haftung der Unterhaltspflichtigen in Betracht, § 1615 Absatz 2 BGB. Die Haftung der Unterhaltspflichtigen greift auch dann, wenn diese die Erbschaft ausschlagen.
  • Danach folgt die Haftung desjenigen, der gemäß Bestattungsgesetz zur Bestattung verpflichtet ist.
  • Erst ganz zum Schluss, wenn alle vorgenannten Optionen nicht einschlägig sind – es also weder eine Erbenhaftung, noch eine Haftung von Unterhaltspflichtigen gibt, übernimmt der Sozialhilfeträger die Beerdigungskosten.

Erbt der Staat, tritt laut Erbrecht eine Nachlassbeschränkung ein. Das bedeutet, dass der Staat gegenüber den Gläubigern und Bestattern des Erblassers nur mit dem Wert des Nachlasses haftet. Eine Haftung für darüberhinausgehende Kosten besteht indes nicht.

Hier kommt nun die Unterhaltspflicht ins Spiel. Wer das Erbe ausgeschlagen hat, kann bezüglich der Beerdigungskosten also dennoch in Anspruch genommen werden, wenn er dem Erblasser gegenüber unterhaltspflichtig war. Denn nachrangig zur Erbenhaftung greift nun die Haftung der Unterhaltspflichtigen.

In § 1615 Absatz 2 BGB heißt es dazu, dass im Falle des Todes des Unterhaltsberechtigten (hier der Erblasser), der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen hat soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Unterhaltspflichtig sind die Ehegatten untereinander sowie Eltern und Kinder untereinander (§ 1601 BGB). Die Kostentragungspflicht des Unterhaltspflichtigen ist dabei losgelöst von der Erbausschlagung zu sehen. Das Erbe auszuschlagen, befreit also nicht zwangsläufig auch von der Pflicht, die Beerdigungskosten zu übernehmen!

Eine Pflicht zur Kostentragung kann sich auch für die Bestattungspflichtigen ergeben. Es gibt in jedem Bundesland eigene Bestattungsgesetze. Diesen ist zu entnehmen, wen die Pflicht zur Bestattung des Verstorbenen trifft. Die Bestattungspflicht richtet sich dabei nach einer bestimmten Reihenfolge, die sich an der Unterhaltspflicht orientiert.

Kostentragungspflicht der Familie

Soweit es keine (zahlungsfähigen) Erben gibt, kommen folgende Personen in absteigender Reihenfolge für die Kostentragungspflicht in Frage:

  1. Ehepartner/eingetragener Lebenspartner
  2. Kinder
  3. Eltern
  4. Geschwister
  5. Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft
  6. sonstige Sorgeberechtigte
  7. Großeltern
  8. Enkelkinder
  9. Verwandte bis zum 3. Grad

Den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner trifft gegenüber dem Erblasser eine vorrangige Unterhaltspflicht. Daher steht er nicht nur in der Unterhaltsrangfolge, sondern auch in der Rangfolge der Personen für die Kostentragungspflicht an erster Stelle.

Ist der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nicht zahlungsfähig, trifft die Pflicht, die Beerdigungskosten zu übernehmen, die Kinder. Wenn auch diese nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, trifft die Kostentragungspflicht die Eltern. Im Falle deren Zahlungsunfähigkeit, geht die Pflicht auf die Geschwister des Erblassers über, und so weiter und so fort.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Bestattungspflicht gilt unabhängig davon, ob zwischen dem Verstorbenen und dem Verpflichteten ein enges Verhältnis bestand, oder die persönliche Beziehung vielleicht sogar schon seit längerer Zeit abgebrochen war. Gestörte Familienverhältnisse lassen die Kostentragungspflicht nicht entfallen. Im Zweifel sollten Betroffene sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

Sozialbestattung

Nur wenn es weder (zahlungsfähige) Erben, noch (zahlungsfähige) Angehörige gibt, übernimmt die Gemeinde die Beerdigungskosten. Diese wird die Kosten aus dem Nachlass tilgen. Übersteigen die Beerdigungskosten den Nachlass, wird eine sogenannte Sozialbestattung vorgenommen. Hierbei handelt es sich um eine einfache aber würdige Bestattungsform mit nur sehr geringen Kosten.

FAQ zum Thema "Erbe ausschlagen und Beerdigungskosten"

Was bedeutet es, ein Erbe auszuschlagen?

Wenn eine Person stirbt, hinterlässt sie ihr Vermögen. Diejenigen, die das Vermögen erben würden, nennt man "Erben". Wenn eine Person das Erbe ausschlägt, verzichtet sie auf das Erbe und damit auf alle Ansprüche an das Vermögen des Verstorbenen.

Warum sollte man ein Erbe ausschlagen?

Es gibt verschiedene Gründe, warum man ein Erbe ausschlagen sollte. Zum Beispiel wenn die Schulden des Verstorbenen höher sind als sein Vermögen. In diesem Fall würden die Schulden auf die Erben übergehen und diese müssten für die Schulden aufkommen. Ein weiterer Grund kann sein, dass man das Erbe nicht antreten möchte, weil es zum Beispiel zu Streitigkeiten mit anderen Erben oder wegen moralischer Bedenken führen könnte.

Wie kann man ein Erbe ausschlagen?

Das Ausschlagen des Erbes muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Wenn man das Erbe ausschlagen möchte, sollte man sich jedoch gut überlegen, ob man dies wirklich möchte, da das Ausschlagen in der Regel unwiderruflich ist.

Was passiert, wenn man das Erbe ausschlägt?

Wenn man das Erbe ausschlägt, gilt man als nie Erbe gewesen und hat somit keinerlei Ansprüche am Vermögen des Verstorbenen. Das bedeutet jedoch auch, dass man keine Verpflichtungen gegenüber dem Nachlass hat, insbesondere keine Verpflichtungen zur Begleichung von Schulden des Verstorbenen.

Wie lange hat man Zeit, um das Erbe auszuschlagen?

Die Frist für das Ausschlagen des Erbes beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall. Diese Frist kann jedoch verlängert werden, wenn man beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder einer Auslandsreise verhindert war, das Erbe innerhalb der Frist auszuschlagen.

Was passiert, wenn man das Erbe nicht ausschlägt?

Wenn man das Erbe nicht ausschlägt, wird man automatisch Erbe und erhält somit alle Rechte und Pflichten, die mit dem Erbe einhergehen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, für eventuelle Schulden des Verstorbenen aufzukommen.

Kann man das Erbe auch teilweise ausschlagen?

Ja, es ist möglich, das Erbe nur teilweise auszuschlagen. Das bedeutet, dass man nur einen Teil des Vermögens ausschlägt und den anderen Teil behält. In diesem Fall muss man jedoch genau prüfen, welche Gegenstände oder Vermögenswerte man ausschlägt und welche man behält.

Was ist der Unterschied zwischen Erbausschlagung und Erbverzicht?

Die Erbausschlagung bedeutet, dass man das Erbe ablehnt und somit keine Ansprüche am Vermögen des Verstorbenen hat. Beim Erbverzicht hingegen verzichtet man bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf das zukünftige Erbe. Der Erbverzicht muss notariell beurkundet werden und ist somit eine endgültige Entscheidung, die nicht mehr widerrufen werden kann. Im Gegensatz dazu kann die Erbausschlagung innerhalb der sechswöchigen Frist nach Kenntnis vom Erbfall erklärt werden und kann auch ausdrücklich widerrufen werden.

Welche Auswirkungen hat das Ausschlagen des Erbes auf die Erbfolge?

Wenn ein Erbe das Erbe ausschlägt, rückt der nächste Erbe in der Erbfolge nach. Wenn beispielsweise ein Kind das Erbe ausschlägt, würden seine eigenen Kinder an seine Stelle treten und somit erben.

Was sind die Konsequenzen bei einer unwirksamen Erbausschlagung?

Eine Erbausschlagung kann unwirksam sein, wenn sie nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen erklärt wurde oder wenn sie nicht ordnungsgemäß erklärt wurde. In diesem Fall wird man automatisch Erbe und hat somit alle Rechte und Pflichten, die damit einhergehen. Es kann jedoch auch sein, dass eine unwirksame Erbausschlagung dazu führt, dass man als Erbe gilt, aber nur eingeschränkte Rechte hat, wie zum Beispiel bei einer beschränkten Erbunwürdigkeit.

Was ist der Unterschied zwischen Erbausschlagung und Erbunwürdigkeit?

Eine Erbausschlagung erfolgt freiwillig und bedeutet, dass man auf das Erbe verzichtet. Bei einer Erbunwürdigkeit hingegen ist man vom Erbe ausgeschlossen, weil man gegen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen verstoßen hat, wie zum Beispiel bei einer Straftat gegen den Erblasser oder bei einer schweren Verfehlung gegenüber dem Erblasser. Die Erbunwürdigkeit ist eine gerichtliche Entscheidung und kann nur in bestimmten Fällen erklärt werden.

Welche Rolle spielt das Testament beim Ausschlagen des Erbes?

Das Testament kann eine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob man das Erbe ausschlägt oder nicht. Wenn im Testament eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, kann es sein, dass der Erblasser einen bestimmten Erben eingesetzt hat, den man als Erbe nicht ausschlagen kann. In diesem Fall sollte man sich rechtzeitig an einen Rechtsanwalt oder Notar wenden, um die rechtlichen Möglichkeiten zu klären.

Wer übernimmt die Beerdigungskosten, wenn man das Erbe ausschlägt?

Wenn man das Erbe ausschlägt, sind die Beerdigungskosten nicht mehr Teil der Erbschaft und fallen somit nicht mehr in die Zuständigkeit des Erben. Stattdessen müssen die Beerdigungskosten von den Angehörigen des Verstorbenen oder von anderen Personen übernommen werden, die hierzu gesetzlich verpflichtet sind.

Wer ist gesetzlich verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen?

Die gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten besteht in erster Linie gegenüber dem Verstorbenen selbst. Das heißt, dass zunächst der Nachlass des Verstorbenen zur Begleichung der Beerdigungskosten herangezogen wird. Ist der Nachlass jedoch nicht ausreichend, können unter bestimmten Umständen auch andere Personen wie zum Beispiel die nächsten Angehörigen des Verstorbenen oder der Staat zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

Welche Kosten sind bei einer Beerdigung zu berücksichtigen?

Bei einer Beerdigung fallen verschiedene Kosten an, die je nach Art und Umfang der Beerdigung unterschiedlich hoch ausfallen können. Zu den Kosten können beispielsweise die Kosten für die Bestattung, die Grabstätte, den Sarg oder die Urne, den Blumenschmuck sowie die Trauerfeier und die Bewirtung gehören.

Können die Beerdigungskosten steuerlich abgesetzt werden?

Ja, die Beerdigungskosten können unter bestimmten Umständen steuerlich abgesetzt werden, wenn sie als außergewöhnliche Belastung gelten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beerdigungskosten die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten und dass sie notwendig und angemessen sind. Eine genaue Prüfung der steuerlichen Absetzbarkeit ist im Einzelfall erforderlich.


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