Erbengemeinschaft auflösen – diese 5 Möglichkeiten gibt es

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 21. Februar 2024

Hinterlässt ein Erblasser mehrere gemeinsame Erben entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Das gemeinschaftliche Verwalten des Vermögens kann jedoch schnell kompliziert werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher oft, die Erbengemeinschaft frühzeitig aufzulösen. Die Miterben können die Erbengemeinschaft auflösen – allerdings müssen dabei ein paar Details beachtet werden.

Wie kommt eine Erbengemeinschaft zustande und wann macht das Auflösen einen Sinn?

Erbengemeinschaft (© stockpics - stock.adobe.com)
Erbengemeinschaft (© stockpics - stock.adobe.com)
Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn mehrere gemeinschaftliche Erben hinterlassen werden. Das geschieht entweder dadurch, dass ein Erbe in einem letzten Willen mehrere Erben benennt oder durch das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge. Hinterlässt ein Erbe beispielsweise kein Testament, jedoch drei Kinder, so werden diese automatisch zur Erbengemeinschaft. Geregelt ist die Erbengemeinschaft in § 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Der Erbengemeinschaft gehört der gesamte Nachlass gemeinsam und die Erben dürfen nur gemeinschaftlich darüber verfügen. Erben können ihren Erbanteil verkaufen – allerdings nur als ideellen bzw. Wertanteil, nicht in Form von bestimmten Gegenständen des Nachlasses.

Die Erbengemeinschaft besteht bis zum Zeitpunkt ihrer Auseinandersetzung fort. Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft allerdings so lange bestehen bleiben, wie die Erben es möchten – sie muss nicht aufgelöst werden. Manche Erben lassen die Erbengemeinschaft beispielsweise bei Immobilien bestehen, wenn diese vermietet werden sollen.

Können sich die Erben schnell auf einen Verwalter einigen und möchten gemeinsam – etwa durch Miete – aus der Immobilie Gewinn ziehen, kann die Gemeinschaft zunächst praktisch erscheinen. Schließlich teilen sich die Erben nicht nur alle Rechte, sondern auch alle Pflichten an der Immobilie. Da das gemeinschaftliche Verwalten des Erbes in vielen Fällen kompliziert ist und zu Streitigkeiten führt, ist das zeitnahe Auflösen der Gemeinschaft in den meisten Fällen sinnvoll. Nur in wenigen Fällen – etwa, wenn Geschwister gemeinsam in einer geerbten Immobilie wohnen bleiben möchten – ist dies nicht zwangsläufig notwendig. Ein Fachanwalt für Erbrecht, der sich auf Erbengemeinschaften spazialisiert, kann Sie im Einzelfall dazu beraten.

Diese Möglichkeiten haben Sie als Erbe

Jeder Miterbe hat das Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einzufordern. Damit wird die Gemeinschaft aufgelöst und das Erbe (zu gleichen Teilen) aufgeteilt.

5 Möglichkeiten im Erbrecht (© zerbor - stock.adobe.com)
5 Möglichkeiten im Erbrecht (© zerbor - stock.adobe.com)
Wenn Sie eine Erbgemeinschaft auflösen wollen, gibt es fünf Möglichkeiten für die Auseinandersetzung:

  • Den Erbauseinandersetzungsvertrag
  • Die Auflösung durch Auszahlung der Miterben
  • Die Auflösung durch Verkauf
  • Die Teilungsversteigerung
  • Die Abschichtung

1. Erbauseinandersetzungsvertrag

Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist in der Theorie die einfachste Lösung: Durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Miterben wird die Aufteilung des Nachlasses geregelt. Dadurch löst sich die Erbengemeinschaft auf. Allerdings müssen sich die Miterben für diese Lösung einig sein.

2. Auflösung der Erbengemeinschaft durch Auszahlung der Miterben

Eine andere Möglichkeit, die Erbengemeinschaft aufzulösen, ist die Auszahlung der Miterben. Dabei wird einer der Erben alleiniger Eigentümer des Nachlasses und zahlt den anderen Miterben ihren rechtmäßigen Geldwert aus. Maßgeblich ist dabei der Wert, der am Tag der Auflösung festgestellt wird – nicht der Wert, den der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte.

Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Erbengemeinschaft über einen längeren Zeitraum bestand und sich der Wert einer oder mehrerer Sachen deutlich gesteigert oder verringert hat (beispielsweise Immobilien, Autos, Sammlergegenstände). Sind sich die Erben dahingehend unsicher, besteht die Option, einen Schätzer zu beauftragen. Dieser kann den neuen Wert schätzen und entsprechend den rechtmäßigen Anteil eines Miterben. Auch für diese Lösung müssen sich die Miterben einig sein. Außerdem muss derjenige, der alleiniger Eigentümer der Nachlassgegenstände wird, finanziell in der Lage sein, die Miterben auszuzahlen. Häufig scheitert diese Lösung daran, dass der alleinige Eigentümer die Miterben nicht auszahlen könnte, ohne die Nachlassgegenstände zu verkaufen.

3. Erbengemeinschaft auflösen durch Verkauf

Ist niemand dazu in der Lage, die anderen Miterben auszuzahlen oder hat keiner der Miterben Interesse am Eigentum an den Nachlassgegenständen, bietet sich ein Verkauf an. Möchte beispielsweise keiner der Miterben eine Immobilie nutzen, ist der Verkauf der Immobilie oftmals die beste Lösung. Der finanzielle Gewinn wird dann zu gleichen Teilen unter den Miterben aufgeteilt.

Für den Verkauf müssen sich die Miterben allerdings ebenfalls einig sein. Diese Variante kann beispielsweise daran scheitern, dass ein Miterbe die Immobilie gerne behalten würde, finanziell jedoch nicht in der Lage ist, die anderen Miterben auszuzahlen. In vielen Fällen scheitert diese Lösung auch daran, dass die anderen Miterben nicht möchten, dass die Immobilie einer bestimmten Person in die Hände fällt.

4. Teilungsversteigerung

Sind sich die Erben nicht einig, bleibt die Teilungsversteigerung als Lösung (auch als Teilzahlungsversteigerung bekannt). Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Zwangsversteigerung. Der Nachlass – beispielsweise das Grundstück oder die Immobilie – wird dann zu dem Preis versteigert, den der höchst-bietende Bieter zu zahlen bereit ist. Das bedeutet, dass bei hohem Interesse ein höherer Gewinn entstehen kann. Ist das Interesse hingegen nicht groß, kann die Teilungsversteigerung mit finanziellen Verlusten einhergehen. Daher gilt diese Variante meist als letztes Mittel zur Auflösung der Erbengemeinschaft.

Jeder Miterbe hat bei der Teilungsversteigerung die Möglichkeit, mitzubieten. So haben die Miterben die Option, auch ohne Zustimmung der anderen Miterben Eigentum am Nachlass zu erhalten.

Jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung formlos beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Die Versteigerung wird dann nach Antragsprüfung vom Gericht in fünf Schritten durchgeführt:

  • Die Prüfung des Wertes
  • Die Ermittlung und Festlegung des Mindestgebots
  • Die Bieterstunde (mit einer Mindestdauer von 30 Minuten)
  • Der Zuschlag (geht an den Höchstbieter)
  • Der Eigentumsübergang der versteigerten Sache an den Höchstbieter
Fachanwalt.de-Tipp: Nicht immer ist eine Teilungsversteigerung für die Miterben finanziell sinnvoll. Es empfiehlt sich vor Beantragung der Teilungsversteigerung einen Anwalt einzuschalten, der den Wert schätzt und unter Berücksichtigung aller Belastungen eine Empfehlung abgibt. Oft können größere Verluste auf die Art verhindert werden.

5. Abschichtung

Die letzte Variante, eine Erbengemeinschaft (teilweise) aufzulösen, ist die Abschichtung. Der Begriff taucht nicht explizit im Erbrecht auf, seit einem Urteil des BGH (1998) hat sich dieser allerdings eingebürgert. Er steht für das Recht, eine Erbengemeinschaft zu verlassen, dabei gehen jedoch sämtlich Rechte verloren, die man als Miterbe innehat. Die Erbengemeinschaft bleibt mit den restlichen Mitgliedern bestehen. Selbstverständlich kann sich ein anderer Miterbe zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls der Erbengemeinschaft entziehen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Abfindungszahlung besteht jedoch nicht. Die erfolgreiche Abschichtung erfordert daher in der Regel ein hohes Verhandlungsgeschick, um eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Abschichtung befreit den Erben nicht automatisch von etwaigen Verbindlichkeiten des Nachlasses. Dafür wird eine sogenannte Haftungsfreistellung notwendig, die mit jedem der anderen Gläubiger vereinbart werden muss.

Kosten Anwalt & Notar

Kosten für Anwalt / Notar (© Gina Sanders - stock.adobe.com)
Kosten für Anwalt / Notar (© Gina Sanders - stock.adobe.com)
Eine Erbauseinandersetzung kann kostspielig werden. Die Gesamtkosten sind von dem Gesamtwert des Nachlasses abhängig. Daher ist eine pauschale Angabe nicht möglich.

Die folgenden Kostenpunkte sind jedoch generell zu bedenken:

  • Die Ermittlung des Nachlasswertes und das entsprechende Gutachten.
  • Bei Immobilien, Grundstücken und Unternehmen wird die Erbauseinandersetzung notariell beurkundet – es entstehen also Notarkosten.
  • Die Übertragung eines Erbteils ist ebenfalls mit einer notariellen Beurkundung verbunden
  • Anwaltskosten entstehen, wenn ein Anwalt die Erbengemeinschaft bei der Lösungsfindung unterstützt.
  • Können sich die Erben nicht einigen oder kommt es sogar zu einer Klage, dann entstehen Gerichtskosten.

Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die sogenannten Gebührensätze richten sich nach dem Geschäftswert es Erbes.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Erbauseinandersetzung ist in vielen Fällen auch ohne Notar möglich. Um Notar- und Gerichtskosten so gering wie möglich zu halten, empfiehlt sich das frühzeitige Einschalten eines Anwalts. Dieser kann den Erben ihre Möglichkeiten aufzeigen und bei der Findung einer einvernehmlichen Lösung helfen. Einen passenden Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe finden Sie hier.

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