Erbschaftssteuer in Deutschland – Tabelle 2023 mit Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 27. Februar 2024

Wird Vermögen verschenkt oder vererbt, fallen grundsätzlich Steuern an. Die Steuern, denen die Vermögensübertragung unterliegt, werden entsprechend Schenkungs- und Erbschaftssteuer genannt. Doch wie hoch sind diese Steuern in der Regel? Wie werden sie berechnet und kann vermögen auch steuerfrei vererbt werden? Diese und viele andere Fragen werden im Folgenden beantwortet.

Was genau ist die Erbschaftssteuer?

Erbschaftssteuer (© Phoenixpix / stock.adobe.com)
Erbschaftssteuer (© Phoenixpix / stock.adobe.com)
Erbschaftssteuer ist die Steuer, die auf vererbtes Vermögen anfällt. So wie auch Steuergelder in vielen anderen Bereichen anfallen – etwa bei der Mehrwertsteuer oder Lohnsteuer – bleiben auch Geschenke und das Erbe nicht von Beitragszahlungen an den Staat verschont. Grundsätzlich fallen solche Steuern in Deutschland an, wenn mindestens eine der beteiligten Parteien – also der Erblasser oder Erbe – seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat. Sprich: Lebte der Erblasser in Deutschland, fallen Erbschaftssteuern an, genauso, wie wenn nur der Erbe in Deutschland lebt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erbfalles. Darüber hinaus fallen Erbschaftssteuern an, wenn sogenanntes Inlandsvermögen übertragen wird. Erbschaftssteuern sind an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

Inlandsvermögen

Inlandsvermögen wird in § 121 des Bewertungsgesetzes definiert. Demnach gehören zum Inlandsvermögen beispielsweise inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Grundvermögen und Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsführung im Inland. Einfach gesprochen ist Inlandsvermögen also Vermögen, das seiner Natur nach an das Land geknüpft ist, in dem es liegt. Für die Erbschaftssteuer bedeutet dies beispielsweise: Wird eine in Deutschland ansässige Immobilie vererbt, fallen grundsätzlich auch Steuern an – auch wenn weder Erblasser noch Erbe in Deutschland lebten bzw. leben.

Erbengemeinschaften und andere Details

Erben mehrere Personen den Nachlass oder Teile davon gemeinsam, bilden sie eine sogenannte Erbengemeinschaft. In dieser Erbengemeinschaft sind alle Erben gemeinschaftlich für das Erbe verantwortlich. Ziel ist in der Regel die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Aufteilung des Nachlasses. Bis es soweit ist, hat das zuständige Finanzamt normalerweise die Wahl, an wen es sich im Rahmen der fälligen Steuererklärung wendet. Im Grunde kann das Finanzamt jeden Erben zur Steuererklärung verpflichten. So kann es beispielsweise vorkommen, dass sogar ein Erbe, der – beispielsweise aufgrund seines Verwandtschaftsgrades – gar nicht steuerpflichtig ist, zur Steuererklärung aufgefordert wird.

Eine Erbengemeinschaft hat die Möglichkeit, eine gemeinschaftliche Erbsteuererklärung abzugeben. Das eröffnet wiederum die Option, die Erbschaftssteuern direkt aus dem Nachlass zu begleichen. Ob sich dies lohnt, muss im Einzelfall entschieden werden. Gehört eine Immobilie zum Nachlass einer Erbengemeinschaft, wird die Steuer nicht sofort fällig. Sie wird allerdings bei all den Erben fällig, die auf die Immobilie verzichten und sich ihren Anteil auszahlen lassen.

Findet sich auch nach Suche kein lebender Verwandter des Verstorbenen und hat er auch keinen letzten Willen hinterlassen, in denen beispielsweise ein Freund als Erbe benannt wird, erbt der Staat. Der Staat erbt stets als letzte Instanz. In dem Fall entfällt die Erbschaftssteuer komplett. Die Steuer entfällt bei einem Bundesbürger auch dann, wenn der Wert des Erbes unter dem Steuerfreibetrag liegt.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Falle einer Erbengemeinschaft lohnt sich häufig die gemeinsame Abgabe der Steuererklärung schon aufgrund des Aufwandes. Andernfalls muss jeder Erbe separate Papiere abgeben, die im Wesentlichen die gleichen Inhalte aufweisen.

Gibt es Ausnahmen von der Erbschaftssteuer?

Ausnahmen? (© marco2811 / stock.adobe.com)
Ausnahmen? (© marco2811 / stock.adobe.com)
Obwohl grundsätzlich Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, gibt es sogenannte Freibeträge. Abhängig von der Art des Erbes und vom Verwandtschaftsgrad, gibt es Freibeträge, bis zu deren Höhe keine Steuern gezahlt werden müssen.

Die Freibeträge sind in § 16 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes festgehalten (ErbStG) und lauten wie folgt:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder): 400.000 €
  • Enkelkinder: 200.000 €
  • Urenkel, Eltern und Großeltern: 100.000 €
  • Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, ehemalige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Nichten und Neffe: 20.000 €
  • Alle anderen Erben: 20.000 €

Alles, was unter diesen Freibeträgen liegt, muss nicht versteuert werden. Daneben gelten besondere Beträge für besondere Teile des Nachlasses. So können Immobilien im Eigenbedarf beispielsweise steuerfrei behalten werden.

Dazu müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Erblasser bewohnte die Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls selber.
  • Der Erbe möchte die Immobilie selber nutzen und wird für mindestens zehn Jahre lang Eigenbedarf anmelden.
  • Die Wohnfläche (nicht die gesamte Grundstücksfläche!) beträgt nicht mehr als 200 Quadratmeter.
  • Der Erbe ist eingetragener Lebenspartner, Ehegatte oder Kind des Verstorbenen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Erbe die Immobilie ohne Steuerzahlung behalten. Das soll den Erben vor zu hoher Steuerbelastung schützen. Insbesondere soll vermieden werden, dass eine Immobilie verkauft werden muss, nur um die Steuerlast zu begleichen. Zieht der Erbe vor Ablauf der zehn Jahre aus der Immobilie aus, kann das Finanzamt die Steuern rückwirkend eintreiben. Freibeträge bleiben dabei jedoch bestehen. Obwohl der Erblasser grundsätzlich selber in der Immobilie gewohnt haben muss, gibt es auch an dieser Stelle Ausnahmen: War der Erblasser aus wichtigem Grund nicht mehr in der Lage, die Immobilie zu bewohnen (etwa, weil er pflegebedürftig wurde), darf die Immobilie dennoch zu Eigenheimzwecken steuerfrei vererbt werden. Natürlich gilt dies nur, sofern alle anderen Voraussetzungen zutreffen.

Steuerfrei sind außerdem alle Güter, die zum Hausrat gehören, sofern mit deren Wert ein Betrag von bis zu 42.000 € nicht überschritten wird. Zum Hausrat gehören beispielsweise alle Gebrauchsgegenstände und Wäsche. Kunstgegenstände, Bibliotheken und Archive sind bis zu 60 % steuerbefreit. Eine Steuerbefreiung kann außerdem für vom Erben bewohnte Gebäude geltend gemacht werden.

Letztlich sind auch gesetzliche Versorgungsleistungen steuerfrei. Dazu zählen beispielsweise Bezüge aus der Rentenversicherung und Hinterbliebenenbezüge. Private Versorgungsbezüge, die vom Erblasser alleine stammen, sind hingegen steuerpflichtig. Allerdings erhalten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder auch hier einen Freibetrag. Dieser wird als Versorgungsfreibetrag bezeichnet. Er soll gewährleisten, dass der Erblasser sich mit der Vorsorge um seine verbliebenen Angehörigen kümmern kann. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten einen Versorgungsfreibetrag von bis 256.000 €. Kinder können abhängig von ihrem Alter zwischen 10.300 € (20 bis 27 Jahre alt) und 52.000 € (bis zu fünf Jahre alt) erhalten. Die Freibeträge werden immer niedriger, je älter das Kind wird.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer die Steuern rechtzeitig umgehen will, sollte sich schon zu Lebzeiten Gedanken darüber machen und einen Anwalt zu Rate ziehen. Ein im Erbrecht spezialisierter Anwalt kann über Schenkungen und Erbe beraten. Auch nach dem Todesfall ist das Hinzuziehen eines Fachanwalts für Erbrecht eine gute Idee. Der Anwalt kann das Erbe prüfen, über mögliche Steuern informieren, innerhalb der Erbgemeinschaft vermitteln und wertvolle Tipps zum Umgang mit der Gesamtsituation geben.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Finanzamt & Erbschaft (© zabanski / stock.adobe.com)
Finanzamt & Erbschaft (© zabanski / stock.adobe.com)
Wie viel Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, hängt von zwei Faktoren ab:

  1. Art und Wert des Erbes – denn wie bereits erklärt, fallen Freibeträge je nach Art in unterschiedlicher Höhe aus.
  2. Der Verwandtschaftsgrad: Denn davon ist die Steuerklasse abhängig, nach der sich wiederum der Steuersatz richtet.

Art und Weise des Erbes bestimmten vor allem die Freibeträge – so weit, so gut. Doch was hat es mit der Steuerklasse auf sich? Erben werden abhängig von ihrem Verwandtschaftsgrad in drei Steuerklassen eingeteilt: Steuerklasse I, Steuerklasse II, Steuerklasse III. Die Steuerklassen sind in § 15 ErbStG geregelt. Demzufolge gehören Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Enkel und Urenkel in die Steuerklasse I. Das gleiche gilt auch für Adoptiv- und Stiefkinder. In die Steuerklasse II fallen Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister, Nichten, Neffen und ehemalige (geschiedene) Ehegatten. Auch Stiefeltern gehören der Kategorie an. In die Steuerklasse III fallen schließlich alle übrigen Erben, inklusive Cousins und Cousinen. Wie hoch die Besteuerung in den jeweiligen Steuerklassen ausfällt, hängt auch vom Wert des Erbes ab. Generell sind die Besteuerungssätze in der Steuerklasse I am niedrigsten und in Steuerklasse III am höchsten. Das liegt daran, dass besonders nahestehende Verwandte besonders geschützt werden sollen.

Die Besteuerung in der Steuerklasse I beginnt bei 7 % (bei einem Wert von bis zu 75.000 €) bis hin zu 30 % (bei einem Wert von mehr als 26.000.000 €). In der Steuerklasse II von 15 % (bei einem Wert von 75.000 €) bis zu 43 % (bei einem Wert von mehr als 26.000.000 €). In der Steuerklasse III liegt die Besteuerung entweder bei 30 % (bei einem Wert bis zu 6.000.000 €) oder bei 50 % (bei einem Wert von mehr als 6.000.000 €). Einen verständlichen Überblick bieten die im Nachfolgenden aufgeführten Tabellen.

Wann wird die Steuer fällig?

Grundsätzlich entsteht die Erbschaftssteuer mit Eintritt des Erbfalls. Die Fälligkeit der Steuern kann sich jedoch den Umständen nach verzögern. Ein Beispiel ist der minderjährige Erbe: Soll ein Minderjähriger erst mit Eintritt der Volljährigkeit Erbe werden, nennt man dies eine aufschiebende Bedingung. Diese aufschiebende Bedingung verschiebt gleichzeitig auch die Steuerschuld. Die Steuern werden dann ebenfalls erst mit Eintritt in die Volljährigkeit und Erbbeginn fällig.

Wer erbt, muss dies dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis über den Todesfall, mitteilen. Das Finanzamt überprüft dann, ob die Erbschaft der Steuerpflicht unterliegt. Eine Steuererklärung muss erst nach offizieller Aufforderung durch das Finanzamt eingereicht werden. Die Aufforderung erhält man, sobald das Finanzamt die Erbschaft überprüft hat. Mit der Aufforderung geht meistens auch eine Fristsetzung einher. Innerhalb dieser Frist muss die Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden. Anschließend prüft das Finanzamt die Unterlagen und erlässt einen Erbschaftssteuerbescheid. Der Steuerbescheid enthält ebenfalls eine Frist: Die Frist zur Zahlung der Steuern. Bedenken sollte man folgendes: Zwischen Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und dem entsprechenden Steuerbescheid können mehrere Monate bis hin zu einem Jahr vergehen.

Erbschaftssteuer Tabelle 2023 – mit Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz

 

Steuerklasse (§ 15 ErbStG)

Freibetrag (§ 16 ErbStG)

für Ehegatten sowie Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*

Steuerklasse 1

500.000 Euro  

für Kinder und Enkel (Eltern verstorben) und für Adoptiv- und Stiefkinder

Steuerklasse 1

400.000 Euro

Für Enkel

Steuerklasse 1

200.000 Euro

Urenkel; für Großeltern sowie Eltern beim Erwerb durch Erbschaft

Steuerklasse 1

100.000 Euro

für Eltern sowie Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft, für Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern

 

 

Steuerklasse 2

20.000 Euro

für alle anderen Empfänger einer Erbschaft oder Schenkung

Steuerklasse 3

20.000 Euro

 

Nur der Wert, der nach dem Freibetragsabzug vom Wert des Vermögens übrigbleibt, ist schenkungs- bzw. erbschaftssteuerpflichtig. Jeglicher Erwerb, der steuerpflichtig ist, wird auf die volle 100 Euro abgerundet. Die Steuersätze der Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind nicht nur von der Steuerklasse abhängig, sondern werden zudem progressiv gestaffelt.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Steuersatz in der Steuerklasse

 

3

2

1

75.000 Euro

30 %

15 %

7 %

300.000 Euro

30 %

20 %

11 %

600.000 Euro

30 %

25 %

15 %

6.000.000 Euro

30 %

30 %

19 %

13.000.000 Euro

50 %

35 %

23 %

26.000.000 Euro

50 %

40 %

27 %

über 26.000.000 Euro

50 %   

43 %   

30 %   

Beispiel: Berechnung Erbschaftsteuer Geschwister

Ein einfaches Beispiel soll die Berechnung der Erbschaftssteuer verdeutlichen: Zwei Schwestern erben von einer dritten Schwester eine Immobilie. Die Immobilie hat einen Gesamtwert von 500.000 € und eine Wohnfläche von 150 Quadratmetern. Die Schwestern erben als Erbengemeinschaft, das bedeutet, beide haben jeweils Anspruch auf 250.000 €. Geschwister erhalten jeweils einen Freibetrag von 20.000 €. Die Eigenbedarf-Regelung bei Immobilien betrifft Geschwister nicht. Von den 250.000 € werden also 20.000 € abgezogen. 250.000 € - 20.000 € = 230.000 €.

Der steuerpflichtige Wert des Erbes einer jeden Schwester beläuft sich also auf 230.000 €. Geschwister fallen in die Steuerklasse II. Ihr Erbe beträgt weniger als 300.000 €, also fallen 20 % Steuern an. Das bedeutet: 230.000 € x 0,2 (20 %) = 46.000 €. Jede Schwester hat also 46.000 € Erbschaftssteuern zu zahlen.

Wie mache ich eine Erbschaftssteuererklärung?

Steuererklärung zur Erbschaft (© Bernd Leitner / stock.adobe.com)
Steuererklärung zur Erbschaft (© Bernd Leitner / stock.adobe.com)
Steuererklärung wirken auf die meisten Menschen abschreckend. Dabei ist eine Erbschaftssteuererklärung kein Hexenwerk. Auf dem sogenannten Mantelbogen werden zunächst alle Eckdaten des Erbfalls eingetragen. Beteiligte Erben werden in den Zeilen 19 bis 23 eingetragen. Jeder Erbe muss hier einzeln aufgeführt werden und den Mantelbogen im Anschluss unterschreiben.

Nachdem der Mantelbogen ausgefüllt ist, geht es an die Anlagen: Jeder Erbe und jeder Vermächtnisinhaber muss eine eigene Anlage ausfüllen. Dort wird angegeben, zu welchem Teil das Erbe erworben wurde und welche individuellen Kosten angefallen sind.

Kann man die Erbschaftssteuer vermeiden?

Viele Menschen versuchen, die Erbschaftssteuer zu vermeiden. Lässt sich dies nicht über Freibeträge regeln – etwa, weil die Summen zu hoch sind oder dem Erben kein Freibetrag zusteht – sind die Möglichkeiten sehr begrenzt. Die effektivste Art ist eine Schenkung zu Lebzeiten an Freibetragsberechtigte. So erhalten Kinder im Bereich der Schenkungen beispielsweise alle zehn Jahre einen Freibetrag in Höhe von bis zu 400.000 €. Alle Schenkungen, die in diesem Rahmen stattfinden, müssen nicht versteuert werden (alles, was an Wert über den Betrag hinausgeht, allerdings schon). Eltern können die Erbschaftssteuer somit teilweise umgehen, wenn sie Teile des Erbes bereits frühzeitig zu Lebzeiten an ihre Kinder verschenken. Haben Schenkungen zu Lebzeiten nicht stattgefunden, gibt es nur noch eine weitere Möglichkeit zur Umgehung der Erbschaftssteuer: Der Erbe kann das Erbe ausschlagen. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, sollte idealerweise mit einem Anwalt besprochen werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Schenkungen werden innerhalb des 10-Jahres-Intervalls rückwirkend zusammen betrachtet. Steuern lassen sich also nur umgehen, wenn der Gesamtbetrag die 400.000 € innerhalb von zehn Jahren wirklich nicht überschreitet. Ein Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe kann Sie dazu individuell beraten.

Noch keine Bewertungen vorhanden

INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download