Erbschein beantragen – was ist beim Erbscheinsantrag zu beachten?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 2. September 2023

Der Erbschein dient als Nachweis der eigenen Erbenstellung. So kann man sich im Rechtsverkehr, z.B. gegenüber Behörden oder Banken, als rechtmäßiger Erbe ausweisen und damit über das Vermögen des Erblassers verfügen. Ausgestellt wird der Schein nur auf Antrag hin. Er wird nicht benötigt, wenn ein anderer Erbnachweis vorliegt, etwa ein Testament oder ein Erbvertrag. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie genau einen Erbschein beantragen müssen und was zu beachten ist.

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Erbschein beantragen (© Тихон Купревич - stock.adobe.com)
Erbschein beantragen (© Тихон Купревич - stock.adobe.com)
Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen automatisch auf seine Erben über, unabhängig davon, ob es einen Erbschein gibt oder nicht. Der Erbschein ist also nicht als Voraussetzung dafür anzusehen, dass jemand Erbe ist. Jedoch müssen sich Erben im Rechtsverkehr auch als solche ausweisen können und hierfür dient der Erbschein als wichtiges Dokument, mit dem u.a. gegenüber

  • Banken
  • Behörden
  • Vermietern
  • Gerichten
  • Versicherungen

die eigene Erbenstellung nachgewiesen werden kann. Der Erbschein dient also als Beweis dafür, dass jemand Erbe ist.

Dabei sollte berücksichtigt werden: Wer einen Erbschein beantragt, tritt damit seine Erbschaft an. Er nimmt dadurch auch die eventuell zum Nachlass gehörenden Verbindlichkeiten des Erblassers an. Das Erbe kann nun nicht mehr ausgeschlagen werden.

Gesetzlich verpflichtet ist niemand dazu, sich einen Erbschein ausstellen zu lassen. Behörden, Banken, Versicherungen u.ä. wollen aber Sicherheit im Rechtsverkehr erreichen und werden daher meist die Vorlage eines Erbscheins verlangen, damit der Erbe über den Nachlass verfügen kann, indem er zum Beispiel Konten auflöst, Verträge kündigt oder Vermögen überträgt. Ohne die Vorlage eines Erbscheins wäre die rechtliche Unsicherheit zu groß, ob der Erbe tatsächlich berechtigt ist, diese Verfügungen zu tätigen.

Es gibt noch weitere Fälle in der Praxis, in denen ein Erbschein erforderlich ist. Zum Beispiel, wenn eine Grundbuchänderung vorgenommen werden soll und es weder ein notarielles Testament noch einen Erbvertrag gibt, aus dem der Eigentumsübergang an dem Grundstück oder der Immobilie hervorgeht.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde und genießt öffentlichen Glauben. Der Inhalt des Erbscheins gilt damit als richtig, wodurch für mehr Sicherheit im Rechtsverkehr gesorgt werden soll. Wer in dem Erbschein als Erbe genannt wird, dem steht auch das im Erbschein beschriebene Erbrecht zu – und darauf können Dritte im Rechtsverkehr auch vertrauen.

Ein Erbschein ist aber nicht per se nach jedem Erbfall zwingend erforderlich. Kann die eigene Erbenstellung auf andere Weise nachgewiesen werden, muss kein Erbschein zusätzlich beantragt werden, was letztlich auch Kosten spart.

Nicht benötigt wird ein Erbschein, wenn stattdessen einer in der folgenden Übersicht aufgeführten Nachweise vorliegt:

Notarielles Testament

Wenn es ein notarielles Testament gibt und auch schon die Testamentseröffnung stattgefunden hat, kann das Testament mit dem Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden, um den nötigen Erbnachweis zu erbringen.

Vorsorgevollmacht

Liegt eine entsprechende Vollmacht des Erblassers vor, die über seinen Tod hinaus gilt, dann kann der Vollmachtnehmer die Vollmacht nutzen, um über das Erbe zu verfügen. Beispielsweise kann er mittels Vorlage der Vollmacht auf die Bankkonten des Erblassers zugreifen. Der Erblasser hat diese Person als seinen Bevollmächtigten eingesetzt. Es wird empfohlen, dass der Erblasser die Vollmacht in notarieller Form erstellt.

Eigenhändiges Testament

Laut BGH kann auch eine beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk genügen, um sich als Erbe auszuweisen. Sollten im Rechtsverkehr jedoch Zweifel am Erbrecht bestehen, kann ein Erbschein verlangt werden.

Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll

Soweit ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vorliegt, ist ein Erbschein in der Regel ebenfalls überflüssig.

 

Fachanwalt.de-Tipp: Hat der Erblasser zu Lebzeiten eine Kontovollmacht über den Tod hinaus ausgestellt, kann der Bevollmächtigte auch ohne Erbschein auf die Konten des Erblassers zugreifen.

Der BGH hat die AGB-Klausel einer Sparkasse als unwirksam erklärt, durch die bestimmt wurde, dass die Sparkasse nach dem Tod des Kunden einen Erbschein verlangen darf. Laut BGH muss der Erbe die Möglichkeit haben, auch andere Nachweise über sein Erbrecht erbringen zu können. Wenn man also auch anderweitig zweifelsfrei seine Erbenstellung nachweisen kann, kann die Bank keinen Erbschein zusätzlich verlangen.

Beantragt werden kann der Erbschein nur von Personen, die dazu auch befugt sind. Dazu gehören:

Fachanwalt.de-Tipp: Bei Erben spielt es keine Rolle, ob sie durch ein Testament, einen Erbvertrag oder durch die gesetzliche Erbfolge zu Erben geworden sind. Sollte der Erbe noch minderjährig sein, erfolgt seine Vertretung durch die Eltern bzw. Sorgeberechtigten.

Nicht berechtigt einen Erbschein zu beantragen, sind hingegen Personen, die vom Erblasser enterbt wurden oder nur pflichtteilsberechtigt sind. Auch für Vermächtnisnehmer besteht keine Berechtigung.

Gemeinschaftlichen Erbschein beantragen

Einen Erbschein gibt es in unterschiedlichen Formen:

  • Erbschein für Alleinerben

Soweit es nur einen einzigen Erben gibt, wird durch das Gericht im Erbschein auch nur bescheinigt, dass diese Person als alleiniger Erbe das Erbe antritt.

Soweit es mehrere Erben gibt (Erbengemeinschaft), haben diese zwei Möglichkeiten. Sie können einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, oder sie wählen einen Teilerbschein. Ein gemeinschaftlicher Erbschein muss nur von einem der Miterben beantragt werden. Aus ihm geht hervor, wer mit welcher Quote erbt (Erbquote).

Aus dem gemeinschaftlichen Erbschein geht somit das Erbrecht aller Miterben hervor. Beantragt die Erbengemeinschaft gemeinsam einen Erbschein, werden die Kosten dafür durch die Erbengemeinschaft gemeinsam getragen und aufgeteilt. Es kann aber auch jeder Erbe für sich allein einen Erbschein beantragen. Der sogenannte Teilerbschein gibt dann nur Auskunft über das Erbrecht eines Miterben und dessen Quote. Der Erbe hat dann auch selbst die Kosten für den Teilerbschein zu tragen.

Frist - wann und wie lange kann man einen Erbschein beantragen?  

Fristen für die Beantragung eines Erbscheins gibt es nicht. Somit kann er grundsätzlich jederzeit beantragt werden, auch erst Jahre später. Zu beachten gibt es aber dennoch einige Punkte: Beantragt werden kann ein Erbschein immer erst dann, wenn das Testament eröffnet wurde – soweit ein Testament vorhanden ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Gibt es weder Testament noch Erbvertrag, sind diesbezüglich keine speziellen Fristen zu beachten.

Dennoch sollte man nicht zu viel Zeit verstreichen lassen. Denn um ein Erbe auszuschlagen gilt eine Frist von sechs Wochen. Wer einen Erbschein beantragt, nimmt das Erbe an.

Sollte eine überschuldete Erbschaft angetreten werden, hat der Erbe 12 Wochen lang Zeit, um die Schulden zu tilgen, andernfalls haftet er mit seinem privaten Vermögen. Auch sollten die Verjährungsfristen erbrechtlicher Ansprüche berücksichtigt werden. Der Pflichtteilsanspruch etwa verjährt nach drei Jahren.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte das Nachlassgericht das Ausstellen eines Erbscheins ablehnen, gilt eine Frist von einem Monat, um Widerspruch einzulegen.

Wo beantrage ich einen Erbschein?

Nachlassgericht (© Björn Wylezich - stock.adobe.com
Nachlassgericht (© Björn Wylezich - stock.adobe.com
Erben erhalten einen Erbschein nicht automatisch, vielmehr muss er durch den Erben selbst beantragt werden. Dies geschieht beim zuständigen Nachlassgericht. Das Nachlassgericht stellt eine Abteilung des Amtsgerichts dar. Als örtlich zuständig gilt das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 Absatz 1 FamFG.

Sollte der Verstorbene zuletzt im Ausland gelebt oder vor seinem Tod keinen festen Wohnsitz gehabt haben, ist das Nachlassgericht des Amtsgerichts Berlin-Schönefeld zuständig.

Um einen Erbschein zu beantragen, gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann man persönlich beim Gericht vorstellig werden und eine mündliche Erklärung abgeben, die dann am Nachlassgericht protokolliert wird, § 25 FamFG. Oder man wendet sich an einen Notar und beauftragt diesen damit, sich im Namen des Erben an das Gericht zu wenden.

Unterlagen

Der Antrag für einen Erbschein kann grundsätzlich formfrei erstellt werden. Gänzlich alleine verfassen können Erben den Antrag aber dennoch nicht, denn es wird auch noch eine eidesstattliche Versicherung benötigt, § 352 Absatz 3 FamFG. Und diese kann nur vor einem Notar oder alternativ auch zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben werden.

Der Antragsteller hat an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht und dass er andere Erben nicht wissentlich verschweigt. Daher ist es in der Praxis allgemein üblich, dass der Notar neben der eidesstattlichen Versicherung auch gleich den Antrag verfasst.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller im Übrigen die Versicherung auch erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält, § 352 Absatz 3 FamFG.

Neben der eidesstattlichen Versicherung werden für den Erbscheinantrag aber noch weitere Unterlagen und Nachweise gefordert – welche Dokumente konkret erforderlich sind, hängt u.a. auch davon ab, ob es ein Testament gibt oder nicht.

Die Dokumente sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen. Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Erbe die Dokumente wieder zurück.

Welche Dokumente erforderlich sind, können Sie der folgenden Checkliste entnehmen: 

  1. Sterbeurkunde des Erblassers
  2. Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
  3. Verfügung von Todes wegen
  4. Personalausweis
  5. Auflistung aller Erben mit ihren aktuellen Wohnanschriften 
  6. Geburtsurkunden aller Erben
  7. Sterbeurkunden von Erben, wenn diese schon verstorben sind

Angaben müssen auch zu den genauen Daten von Erblasser und Erben gemacht werden, zudem zum Nachlasswert und den damit verbundenen Schulden. Hierzu sollte eine Auflistung des Vermögens erstellt werden, die auch die eventuellen Schulden umfasst. Die Informationen über den Erblasser umfassen u.a. das Sterbedatum, seine letzte Wohnanschrift sowie seine Staatsangehörigkeit.

Fachanwalt.de-Tipp: Einen Erbschein beantragen können auch Erben, wenn kein Testament vorliegt. In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge. Ohne Testament gibt es bei Erbfall keinen Nachweis über die Erbberechtigung. Wer durch gesetzliche Erbfolge zum Erben wird und den Nachlass annehmen möchte, muss daher in aller Regel einen Erbschein beantragen, da nur dieses Dokument nun die eigene Stellung als Erben belegen kann.

Ohne Testament werden für die Erbscheinsbeantragung auch verschiedene Dokumente wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden benötigt, aus denen sich die Stellung als gesetzlicher Erbe ableiten lässt und sich die Familienverhältnisse entnehmen lassen.

Formular / Muster eines Erbscheinsantrags - Beispiel

Ein Erbscheinantrag kann nach dem folgenden Muster aufgebaut sein, wobei jeder Fall jedoch individuell zu behandeln ist und allgemeingültige Angaben nicht ohne Überprüfung übernommen werden sollten.

Name und Adresse des Erben

 

Amtsgericht München

- Abteilung für Nachlasssachen -

Adresse des Gerichts

 

                                                                                                          Ort / Datum

Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins

 

Erbfall von Klaus XXX, geboren am 15.05.1948 und verstorben am 20.03.2020

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Ausstellung eines Alleinerben-Erbscheins.

 

Am 20.03.2020 verstarb in München Schwabing mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in München mein Vater Herr Klaus XXX, geb. am 15.05.1948

 

- nachfolgend „Erblasser“ genannt.

 

Die letzte dauerhafte Wohnanschrift des Erblassers lautet ……………………………...

 

Der Erblasser war ausschließlich deutscher Staatsangehöriger.

 

Die Sterbeurkunde des Standesamts München ist diesem Schreiben beigefügt.

 

Ich wurde im Testament vom xx.xx.xxxx, eröffnet beim Amtsgericht München am xx.xx.xxxx (Aktenzeichen: ………) als Alleinerbe eingesetzt. Der letzte Wille befindet sich im Anhang dieses Schreibens.

 

Weitere Personen, durch die ich von der Erbfolge ausgeschlossen werde oder die meinen Erbteil mindern würden, sind mir nicht bekannt. Als Nachweis ist diesem Schreiben eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches beigefügt.

 

Es wurden meines Wissens nach vom Erblasser keine weiteren letztwilligen Verfügungen hinterlassen.

 

Den Nachlasswert beziffere ich mit …….. Euro. Weiterhin zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einem Gesamtwert von ……… Euro.

 

Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.

 

Ich bin mir bewusst, dass die Erbschaft mit diesem Erbscheinsantrag als angenommen gilt. Ein Rechtsstreit über den Nachlass ist nicht anhängig. Als Nachweis darüber, dass meine Angaben der Richtigkeit entsprechen, füge ich eine vor Herrn Notar Max Mustermann am 17.03.2020  erstellte eidesstattliche Versicherung bei, wonach mir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit meiner vorliegenden Angaben entgegensteht.

 

Ich bitte Sie, mir den Erbschein und eine beglaubigte Abschrift zu übersenden.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Ort / Datum                                                   Unterschrift

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.  

Muster Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins hier kostenlos herunterladen!

Dauer und Ablauf

Die Beantragung eines Erbscheins durchläuft mehrere Stufen, die unterschiedlich lange dauern können.

Üblich ist folgender Ablauf:

Stufe 1

Notar kontaktieren

Man setzt sich mit einem Notar in Verbindung und schildert diesem sein Anliegen. Der Notar wird daraufhin den Entwurf eines Erbscheinsantrags aufsetzen und den Entwurf an den Antragsteller übersenden. Wenn nötig, können an dem Entwurf noch Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden. Die Erstellung des Entwurfs nimmt meist nur wenige Tage in Anspruch.

Stufe 2

Einreichung des Antrags

Darauf folgend wird der Notar den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen beim Nachlassgericht einreichen.

Stufe 3

Überprüfung durch Nachlassgericht

Ist der Antrag beim Nachlassgericht eingegangen, setzt das gerichtliche Erbscheinverfahren ein. Die Angaben des Antragstellers werden überprüft. Soweit ein Testament vorliegt, erfolgt eine Prüfung seiner formellen Gültigkeit. Wird der Antrag als zulässig und begründet erachtet, erteilt das Gericht den Erbschein und wird diesen an den Notar übersenden.

Stufe 4

Notarielle Prüfung

Der Erbschein wird nun durch den Notar geprüft und dann letztlich an den Antragsteller übersandt.

 

Allgemeingültige Aussagen zur Dauer eines Antragsverfahrens lassen sich nicht machen. Das Gericht wird für seine Bearbeitung des Antrags üblicherweise zwischen 3 und 5 Wochen benötigen.

Als Durchschnitt sollten ca. 4 Wochen eingeplant werden, bis man den beantragten Erbschein letztlich per Post zugeschickt erhält. Länger kann es aufgrund von Urlaubs- und Ferienzeiten dauern. Zudem kommt es immer auch auf die Auslastung des zuständigen Nachlassgerichts an.

Fachanwalt.de-Tipp: Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollte der Antrag korrekt gestellt werden und alle benötigten Dokumente sollten ihm bereits beiliegen.

Kosten

Die Beantragung eines Erbscheins ist mit Kosten verbunden. Welche Kosten dabei für einen Erbschein anfallen, richtet sich nach dem Wert des Nachlasses, abzüglich eventueller Schulden des Erblassers. Je mehr Vermögen vermacht wird, umso teurer wird auch der Erbschein.

Umfasst der Nachlass auch Grundstücke, werden dadurch der Nachlasswert und entsprechend auch die Kosten für den Erbschein schnell nach oben getrieben. Die Kosten sind von demjenigen zu tragen, der den Erbschein beantragt.

Es gibt dabei zwei Kostenpunkte:

  • Gebühr für die eidesstattliche Versicherung
  • Gebühr für die Erteilung des Erbscheins

Die Kosten für die Ausstellung des Erbscheins und für die eidesstattliche Versicherung sind jeweils gleich hoch. Die Gebühren sind dem Gerichts- und Notarkostengesetz zu entnehmen.

Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 10.000 Euro würden 75 Euro für die eidesstattliche Versicherung und noch einmal 75 Euro für die Erteilung des Erbscheins anfallen.

Wer sich zwecks Beantragung an einen Notar wendet, statt direkt zum Nachlassgericht zu gehen, muss außerdem noch Notargebühren zahlen. Dasselbe gilt, wenn ein Anwalt zur rechtlichen Absicherung der Erbschaft hinzugezogen wird.

Folgen der Erbscheinantrags

Negative Folgen sind zu erwarten, wenn der Erbe falsche Angaben im Erbscheinsantrag macht, letztwillige Verfügungen des Erblassers zurückbehält oder dem Nachlassgericht gefälschte Dokumente vorlegt. Die Folge hiervon kann sein, dass der Erbe als erbunwürdig erklärt wird und auch noch strafrechtliche Konsequenzen zu tragen hat oder sich schadensersatzpflichtig macht.

Auch weitere Risiken können mit der Beantragung eines Erbscheins einhergehen. Zum Beispiel können zu einem späteren Zeitpunkt zuvor verschollene Dokumente doch noch gefunden werden, etwa ein Testament, aus dem eine andere Erbfolge hervorgeht.

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos, § 2361 BGB. Wer dann trotzdem weiterhin über den Nachlass verfügt, macht sich strafbar.

Wird ein Erbschein beantragt, nimmt man das Erbe an – inklusive möglicher Schulden. Werden die Forderungen nicht innerhalb von 12 Wochen durch den Nachlass beglichen, droht die Haftung mit dem eigenen privaten Vermögen.

Zudem besteht immer auch das Risiko, dass es zu Erbstreitigkeiten mit Miterben kommt. Ein solcher Rechtsstreit kann sehr viel Zeit und Geld in Anspruch nehmen und bis zur Urteilsverkündung darf nicht über den Nachlass verfügt werden.

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen?

Gibt es weder Testament noch Erbvertrag oder Generalvollmacht, ist der Erbschein als beglaubigter Nachweis das richtige Mittel, um über das geerbte Vermögen verfügen zu können. Mit der Beantragung eines Erbscheins wird aber auch offiziell die Erbschaft angetreten. Und damit auch eventuell vorhandene Schulden übernommen. Es ist daher ratsam, sich vor Beantragung eines Erbscheins an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden, damit dieser das Erbe auf Überschuldung prüfen kann. So lassen sich unangenehme Überraschungen im Nachhinein vermeiden.

Ein Fachanwalt für Erbrecht ist die beste Möglichkeit, um sich gegen mögliche Risiken im Erbscheinverfahren abzusichern. Dies gilt vor allem für Situationen, in denen Unklarheiten bestehen oder zusätzliche Handlungen erforderlich sind. Zum Beispiel, wenn die Erbfolge unklar ist, Streitigkeiten bezüglich der Erbschaft herrschen, ein Nachlassverzeichnis erstellt werden muss oder bei einer Überschuldung die Haftung mit dem privaten Vermögen des Erben verhindert werden soll. Ein zweifelsfreier Nachweis des eigenen Erbanspruchs gegenüber den Miterben ist ebenfalls nur anwaltlich möglich.

FAQ: Erbschein beantragen

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist ein behördliches Dokument, das die Erbenstellung einer oder mehrerer Personen nachweist. Mit einem Erbschein können Erben ihr Erbrecht gegenüber Banken, Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen nachweisen.

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Grundsätzlich kann jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen Erbschein beantragen. Berechtigtes Interesse haben in der Regel die Erben oder Personen, die ein rechtliches Interesse am Nachlass haben, beispielsweise Gläubiger oder Vermächtnisnehmer. Auch Testamentsvollstrecker können einen Erbschein beantragen.

Wie beantragt man einen Erbschein?

Um einen Erbschein zu beantragen, muss man einen Antrag beim zuständigen Nachlassgericht stellen. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich bei Gericht gestellt werden. In dem Antrag müssen die persönlichen Daten des Antragstellers, der Name des Erblassers sowie alle Erben und Erbteile angegeben werden.

Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Erbschein beigefügt werden?

Dem Antrag auf Erbschein müssen in der Regel folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Der Sterbeurkunde des Erblassers
  • Das Original des Testaments, falls ein solches vorhanden ist
  • Ein Verzeichnis aller Erben und Erbteile
  • Die Geburtsurkunden der Erben, falls erforderlich

Wie lange dauert es, bis man einen Erbschein erhält?

Die Dauer des Verfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Komplexität des Falls und der Auslastung des Nachlassgerichts. In der Regel dauert es zwischen zwei und sechs Wochen, bis man den Erbschein erhält.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses und der Anzahl der Erben. Die genauen Kosten können bei Gericht erfragt werden. In der Regel müssen die Erben die Kosten für den Erbschein tragen.

Wozu wird ein Erbschein benötigt?

Ein Erbschein wird benötigt, um das Erbrecht gegenüber Banken, Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen nachweisen zu können. Ohne einen Erbschein können Erben beispielsweise nicht über Konten des Erblassers verfügen oder Versicherungsansprüche geltend machen.

Gibt es Ausnahmen, in denen kein Erbschein benötigt wird?

Ja, es gibt Ausnahmen, in denen kein Erbschein benötigt wird. Zum Beispiel dann, wenn der Nachlass nur aus Gegenständen von geringem Wert besteht oder wenn alle Erben sich einig sind und eine notarielle Einigungserklärung abgeben. Auch wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat und diese eindeutig ist, kann unter Umständen auf einen Erbschein verzichtet werden.

Was passiert, wenn es mehrere Erben gibt?

Wenn es mehrere Erben gibt, müssen alle Erben im Erbschein aufgeführt werden. Der Erbschein gibt Auskunft über die Erbenstellung und die Erbanteile. Die Erben können den Nachlass dann entsprechend ihrer Erbanteile aufteilen.

Können Erben auch ohne Erbschein über den Nachlass verfügen?

Ja, Erben können auch ohne Erbschein über den Nachlass verfügen, wenn alle Erben sich einig sind. In diesem Fall können die Erben eine notarielle Einigungserklärung abgeben, in der sie sich einvernehmlich über die Verteilung des Nachlasses einigen. Die Einigungserklärung hat die gleiche Wirkung wie ein Erbschein.

Was passiert, wenn ein Erbschein verloren geht?

Wenn ein Erbschein verloren geht, kann beim zuständigen Nachlassgericht ein neuer Erbschein beantragt werden. Hierfür muss man erneut einen Antrag stellen und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Es empfiehlt sich, den Verlust des Erbscheins unverzüglich beim Nachlassgericht zu melden.

Was ist der Unterschied zwischen einem Erbschein und einem Testamentsvollstreckerzeugnis?

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist ein behördliches Dokument, das dem Testamentsvollstrecker die Befugnis gibt, den Nachlass des Erblassers zu verwalten und die Erbfolge auszuführen. Es ist also ein Instrument zur Umsetzung des Testaments.

Der Erbschein hingegen dient dazu, die Erbenstellung nachzuweisen und das Erbrecht gegenüber Dritten geltend zu machen. Der Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis können jedoch auch in einer Person zusammenfallen. Insgesamt ist das Beantragen eines Erbscheins ein wichtiger Schritt im Nachlassverfahren. Mit einem Erbschein können Erben ihr Erbrecht nachweisen und über den Nachlass verfügen. Es ist wichtig, den Antrag auf Erbschein sorgfältig auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Fragen zum Erbschein oder zum Nachlassverfahren kann ein Anwalt für Erbrecht weiterhelfen.


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