Erbvertrag – Unterschied zum Testament und Kosten einfach erklärt, inkl. Muster

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 10. November 2023

Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen, die in aller Regel den Erblasser und den Vertragserben gegenseitig verpflichtet. Er entfaltet eine hohe Bindungswirkung, weshalb er jedoch nicht ohne Weiteres widerrufen werden kann. Dies ist ein Nachteil gegenüber einem Testament. Umgekehrt kann diese Bindungswirkung auch einen Vorteil bedeuten, insbesondere wenn die Erbschaft an eine Voraussetzung geknüpft ist. In jedem Fall fallen hierfür Notarkosten an, sodass er nicht immer sinnvoll ist.

Was ist ein Erbvertrag und wann ist er sinnvoll?

Erbvertrag (© Joachim Lechner - stock.adobe.com)
Erbvertrag (© Joachim Lechner - stock.adobe.com)
Bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, bei der die Anordnungen des Erblassers durch Vertrag erfolgen (vgl. Legaldefinition in § 1941 BGB). Sein Sinn und Zweck sind damit den Verbleib des Vermögens nach dem Tod zu regeln und somit in die gesetzliche Erbfolge einzugreifen. Konkrete Regelungen finden sich in den §§ 2274 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch].

Bei einem Erbvertrag müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein, wovon eine freilich der Erblasser sein muss. Die andere Person kann der Ehepartner oder das leibliche Kind sein, jedoch auch ein Bruder oder eine Schwester, ein Elternteil, ein Dritter oder sogar eine Institution, wie ein Unternehmen, ein Verein oder auch die Kirche.

Ein Erbvertrag kann einseitig oder mehrseitig verpflichtend sein. Bei einem sog. einseitigen Erbvertrag trifft nur dem Erblasser eine erbrechtliche Verfügung, die andere Person muss den Erbvertrag lediglich annehmen. Demgegenüber bekommt bei einem zwei- bzw. mehrseitigen Erbvertrag auch die andere Person eine erbrechtliche Anordnung auferlegt. Bei einem solchen gegenseitig verpflichtenden Vertrag zwischen dem Erblasser und dem sog. Vertragserben verpflichtet sich der Erblasser sinnlogisch zur Überlassung (eines Teils) seines Nachlasses, der Vertragserbe wiederum beispielsweise zu einer Pflegeleistung.

Bei einem gegenseitig verpflichtenden Vertrag sind die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen weder einseitig noch jederzeit frei widerruflich bzw. veränderbar (dazu ausführlich später). Damit tritt hier also eine hohe Bindungswirkung ein. Dies führt auch dazu, dass grundsätzlich nicht nur frühere, sondern auch spätere Verfügungen, die dem Erbvertrag widersprechen, unwirksam sind (vgl. § 2289 BGB). Dies gilt freilich nicht für sog. einseitige Verfügungen, die trotz der Einseitigkeit in den Erbvertrag aufgenommen werden. Für diese erwächst gerade keine erbvertragliche Bindung, sodass sie nach § 2299 Absatz 2 BGB widerrufen werden können. Eine solche einseitige Verfügung ist beispielsweise die Teilungsanordnung, der Ausschluss der Auseinandersetzung oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Sie darf mithin nicht mit dem einseitigen Erbvertrag gleichgesetzt werden.

Trotz der Bindungswirkung ist der Erblasser, aufgrund dessen, dass die Rechtswirkung erst mit dem Erbfall eintritt, außerdem grundsätzlich nicht in der Verfügung unter Lebenden eingeschränkt (vgl. § 2286 BGB). Etwas anderes gilt gemäß § 2287 BGB jedoch für solche Schenkungen, die in der Absicht seitens des Erblassers gemacht wurden, um den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Fachanwalt.de-Tipp: Verstirbt eine Person, die einen Erbvertrag hinterlassen hat, wird dieser als letztwillentliche Verfügung vom Nachlassgericht eröffnet. Das örtlich zuständige Nachlassgericht ist regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 343 FamFG).

Form

Die Form des Erbvertrages ist in § 2276 BGB geregelt. Danach bedarf es zwingend einer notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten; eine Stellvertretung ist jedoch allein für den Erblasser gemäß § 2274 BGB nicht möglich. Des Weiteren muss der Erblasser gemäß § 2275 BGB unbeschränkt geschäftsfähig und gemäß § 2229 BGB auch testierfähig sein. Aufgrund allgemeiner Grundsätze muss aber auch derjenige, der eine Verpflichtung eingeht, voll geschäftsfähig sein. Der Notar bestätigt durch die Beurkundung die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit aller Beteiligten sowie die Testierfähigkeit des Erblassers.

Inhaltlich ist der Erblasser im Grunde völlig frei, soweit es ausschließlich um erbrechtliche Angelegenheiten geht:

Was kann mit einem Erbvertrag angeordnet werden?

Inhaltlich können bei einem Erbvertrag also alle Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Testament möglich sind, also vor allem

  • Erbeinsetzung (vgl. § 1937 BGB)
  • Vermächtnis (vgl. § 1939, §§ 2147 ff. BGB)
  • Teilungsanordnung (vgl. § 2048 Satz 1 BGB)
  • Auflage (vgl. § 1940 BGB)
  • Testamentsvollstreckung (vgl. §§ 2197 ff. BGB).

Erbvertrag oder Testament – wo liegt der Unterschied?

Zunächst die Gemeinsamkeiten: Bei einem Erbvertrag handelt es sich genauso um eine Verfügung von Todes wegen, wie es auch bei dem Testament der Fall ist. Außerdem sind auch bei einem Testament die vorangehend genannten Anordnungen möglich.

Es handelt sich hierbei zwar um wesentliche Gemeinsamkeiten, allerdings gibt es auch einige Unterschiede. So kann ein Erblasser sein Testament auch ohne eine weitere Person aufsetzen. Er ist dabei auch in seiner Form wesentlich freier, denn für ein Testament bedarf es nicht notwendigerweise einer notariellen Beurkundung. Vielmehr kann ein Testament auch handschriftlich aufgesetzt werden (vgl. § 2247 BGB). Dies führt jedoch dazu, dass bei einem Testament die Bindungswirkung nicht so hoch ist wie bei einem Erbvertrag. Deshalb vermag ein Erblasser sein Testament auch jederzeit und heimlich zu widerrufen oder zu ändern.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein einseitiger Erbvertrag ist praktisch weniger relevant. In aller Regel wird für solche Anordnungen stattdessen auf ein Testament zurückgegriffen. Zwei- oder mehrseitig gegenseitige Erbverträge kommen indes praktisch häufiger zu Anwendung. In einem solchen Fall bedarf es regelmäßig einer Abwägung zwischen Erbvertrag und Ehegattentestament oder Berliner Testament. Sollten Sie sich bei der Abwägung unser sein, so wird Ihnen ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht oder auch der Notar beiseitestehen können.

Vor- und Nachteile

Wie sich aus den soeben dargestellten Unterschieden zwischen Erbvertrag und Testament ergibt, haben Erbverträge im Vergleich verschiedene Vor- und Nachteile. Diese sollten bedacht werden, bevor der Erbvertrag als Alternative zum Ehegattentestament oder Berliner Testament gewählt wird:

Vorteile

Nachteile

Hohe Bindungswirkung:

Erbverträge lassen sich nicht so einfach abändern. Beide Parteien müssen den Änderungen zustimmen.

Hohe Bindungswirkung:

Änderungen sind nur mit einer notariellen Beurkundung möglich.

Hohe Bindungswirkung:

Der Bedachte kann sich sicher sein, dass der Erblasser etwa nach erfolgter Verpflichtung nicht einfach seine Meinung ändert.

Hohe Bindungswirkung:

Anfechtung oder Auflösung des Vertrags ist nur schwer möglich.

Die Erbschaft lässt sich an bestimmte Voraussetzungen bzw. Verpflichtungen knüpfen. Bei Vertragsbruch würde automatisch eine Enterbung i.S.v. § 1938 BGB folgen.

 

Im Erbfall wird in aller Regel kein gesonderter Erbschein benötigt.

 

Fachanwalt.de-Tipp: Es zeigt sich, dass die hohe Bindungswirkung durchaus ein Vorteil, aber auch ein Nachteil sein kann. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Bindungswirkung eignet sich ein Erbvertrag deshalb vor allem für diejenigen, die in der gesetzlichen Erbfolge gar nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft vor allem unverheiratete Paare oder Patchwork-Familien. Im Falle einer Unternehmensnachfolge sollte ebenso an einen Erbvertrag gedacht werden, da hier ausnahmsweise auch ein Testament einer notariellen Beurkundung bedürfte.

Pflichtteil beim Erbvertrag

In einem Erbvertrag kann also eine Erbeinsetzung i.S.v. § 1937 BGB erfolgen, das heißt der Erblasser kann beispielsweise einen Dritten als Alleinerben einsetzen. Dadurch würde ein Pflichtteilsberechtigter enterbt i.S.v. § 1938 BGB. Diese Enterbung betrifft jedoch nicht den Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte behält somit eine geldliche Mindestbeteiligung am Nachlass.

Das Pflichtteilsrecht lässt sich also nur sehr schwer umgehen. Jedoch kann im Falle eines Erbvertrages, der wie ein Berliner Testament ausgestaltet ist, eine Pflichtteilsstrafklauseln vereinbart werden. Diese dient dazu, die Geltendmachung von Pflichtteilen nach dem Ableben des Erstversterbenden wirtschaftlich ungünstiger zu machen. Dies ist also dann relevant, wenn sich in einem Dreierverhältnis zunächst die Ehegatten gegenseitig beerben wollen und erst mit dem Letztversterbenden deren Kind (vgl. Alternative 1 im Muster zum Erbvertrag). Eine Alternative dazu könnte auch ein zu Lebzeiten abgeschlossener Pflichtteilsverzicht darstellen, der zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden per (Erb)Vertrag geschlossen wird. Dafür erhält der Verzichtende in aller Regel eine vereinbarte Abfindungszahlung, die sich an der Höhe des Pflichtteils orientiert.

Eine umfängliche Pflichtteilsentziehung ist gemäß § 2333 BGB nur in Ausnahmefällen möglich ist, und zwar vor allem bei tiefgreifendem Fehlverhalten eines Kindes gegenüber dem Erblasser. Eine endgültige Enterbung ist beispielsweise aber auch bei einer Gefängnisstrafe des Pflichtteilsberechtigten, einem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik oder in einer Entzugsanstalt möglich.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt. Danach sind Pflichtteilsberechtigte vor allem die Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers, der Ehegatte bzw. Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich für einen Pflichtteilsberechtigten auf die Hälfte des Wertes des ihm zustehenden gesetzlichen Erbteils (vgl. § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB; vgl. §§ 1922 ff. zum gesetzlichen Erbteil). Da der Anspruch nur durch eine Geldzahlung erfüllt werden kann, können Pflichtteilsberechtigte nicht die Herausgabe und / oder Übereignung bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass verlangen.

Erbvertrag und Ehevertrag

Ein Erbvertrag muss nicht zwingend alleine stehen, sondern er kann auch an andere Verträge gekoppelt sein. In der Praxis bietet sich dafür regelmäßig der Ehevertrag an (vgl. §§ 1408 ff. BGB). Dabei gilt zunächst zu beachten, dass ein Vertragsbruch des Zusatzvertrages nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Erbvertrages führt. Eine Ausnahme davon bildet wohl aber die Scheidung. Denn ein Erbvertrag wird grundsätzlich dann unwirksam, wenn die Ehe geschieden wurde oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen (§ 2077 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn andere Regelungen zur Scheidung im Erbvertrag vereinbart wurden.

Muster / Vorlage

Nach § 2276 Abs. 1 BGB kann ein Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Es ist jedoch möglich, einen eigenen Erbvertrag zum Notarstermin mitzubringen, der dort nochmal besprochen werden kann und sodann bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar unterzeichnet und notariell beurkundet wird. Deshalb beinhaltet das folgende Muster der Vollständigkeit halber zunächst die Beurkundungsformel des Notars; der Erbvertrag selbst beginnt sodann mit der gleichlautenden Überschrift.

Dieses Muster stellt also lediglich zwei Formulierungsbeispiele (Alternative 1 und 2) dar, welche sich jedoch leicht auf Ihren individuellen Einzelfall anpassen lassen, damit tatsächlich auch Ihre Wünsche ausreichend Berücksichtigung finden.

 

Verhandelt zu Musterstadt am Datum

Vor dem unterzeichnenden Notar Max Mustermann erschienen

  1. Herr __________, geboren am __________, wohnhaft in __________, ausgewiesen durch __________ (Personalausweise, Reisepass o.ä.),
  2. Frau __________, geboren am __________, wohnhaft in __________, ausgewiesen durch __________.

Im persönlichen Gespräch konnte der Notar zu seiner Überzeugung die Geschäfts- und Testierfähigkeit der Beteiligten feststellen.

 

Die Beteiligten baten um die Beurkundung des nachstehenden Erbvertrages und erklärten zunächst zu notariellem Protokoll:

Die Beteiligten widerrufen (Alternative 1) / Der Beteiligte zu 1. widerruft (Alternative 2) hiermit alle in der Vergangenheit errichteten Verfügungen von Todes wegen.

 

Erbvertrag

Im Wege eines beidseitig verbindlichen Erbvertrages, der deshalb auch nicht einseitig widerruflich ist, zumindest soweit in diesem Vertrag oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vereinbaren wir:

 

§ 1 Vertragsmäßige Verfügungen für den Todesfall

Alternative 1:

1) Wir setzen uns zunächst als Alleinerben ein.

2) (Optional:) Unsere gemeinschaftlichen Kinder Vor- und Nachnamen erhalten ein Vermächtnis in Höhe von jeweils _____ Euro.

3) Wir setzen für den Fall des Ablebens des Längstlebenden bzw. des gleichzeitigen Ablebens unsere gemeinschaftlichen Kinder Vor- und Nachnamen als Schlusserben ein. Diese sollen zu gleichen Teilen erben. (Eine Regelung zu Ersatzerben ist hier ebenso möglich.)

Alternative 2:

1) Der Beteiligte zu 2. ist unverheiratet und kinderlos. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses in Stadt [Grundbuchblatt: xy]. Er setzt deshalb seine Pflegerin, die Beteiligte zu 2. als Alleinerbin dieses Objekt ein.

2) Im Gegenzug verpflichtet sich die Beteiligte zu 2. gegenüber dem Beteiligten zu 1., diesem im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit ordnungsgemäß zu pflegen. Dafür übernimmt die Beteiligte zu 2. Alle nötigen Pflegeleistungen, die bei einer Einstufung in die Pflegestufe I und Pflegestufe II gemäß der Pflegeversicherung zu leisten sind.

 

§ 2 Änderungsvorbehalt

Eine Änderung dieses Erbvertrages in allen Punkten soll jederzeit möglich sein. Dieser Änderungsvorbehalt soll auch die Möglichkeit umfassen, neu anderweitig letztwillig zu verfügen. Die Änderung (einschließlich etwaiger neuer anderweitiger letztwilliger Verfügungen) kann nur in notarieller Form durch eine Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden erfolgen.

 

§ 3 Rücktrittsvorbehalt

Ein Rücktritt von diesem Erbvertrag soll jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich sein. Dieses Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tod des anderen Vertragsteils (Alternative 1). Der Beteiligte zu 1. darf einen Rücktritt erklären, wenn die Beteiligte zu 2. für einen Zeitraum von mindestens einem Monat nicht ihrer Pflegeverpflichtung (ausreichend) nachkommt (Alternative 2). Der Rücktritt kann nur in notarieller Form durch eine Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden erfolgen. (Optional:) Der Rücktritt beseitigt grundsätzlich auch etwaige einseitige Verfügungen beider Vertragsteile. Eine hiervon abweichende Regelung soll nicht getroffen werden.

 

§ 4 Verwahrung

Eine amtliche Verwahrung dieses Erbvertrages beim zuständigen Amtsgericht wünschen wir (nicht).

 

§ 5 Kosten

1) Die Kosten des Vertrages tragen beide Beteiligten gemeinsam (Alternative 1) / trägt der Beteilige zu 1. in voller Höhe (Alternative 2).

2) Der Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten wird auf _____ Euro geschätzt.

 

§ 6 Ausfertigungen

Beide Beteiligte wünschen eine Ausfertigung dieser Urkunde. Ferner wird der Notar dazu ermächtigt, eine Abschrift offen in seiner Urkundensammlung zu verwahren.

 

Der Notar hat uns eingehend über die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechtes sowie über die Bindungswirkungen eines Erbvertrages und die Wirkungen von Änderungsvorbehalten und Rücktrittsrechten belehrt. Ferner hat er uns darüber informiert, dass Zahlungen aus Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall (wie Lebensversicherungen oder Sparkonten) unmittelbar dem etwaigen eingesetzten Bezugsberechtigten zustehen und deshalb nicht in den Nachlass fallen. Schließlich hat der Notar uns dahingehend aufgeklärt, dass im Falle einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Anpassung des Erbvertrages erforderlich sein kann, insbesondere aufgrund lebzeitiger Schenkungen eine Änderung der Erbquoten erforderlich ist.

 

Diese Urkunde wurde den Beteiligten (ggf. Erschienenen, wenn der Vertragserbe sich einer Stellvertretung bedient hat) vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und sodann von ihnen und dem Notar eigenhändig unterschrieben.

 

[Ort, Datum Beteiligter zu 1.]                                   [Ort, Datum Beteiligte zu 2.]

[Unterschrift]                                                             [Unterschrift]

 

[Ort, Datum Notar]

[Unterschrift]

[Siegel]

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Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.  

Erbvertrag ändern, anfechten, auflösen oder anderweitig aufheben

Aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrages ist es – wie aufgezeigt – im Vergleich zum Testament deutlich schwieriger diesen zu ändern oder aufzuheben. Allerdings bedeutet dies auch, dass nicht nur eine Änderung, sondern auch ein Loslösen vom Erbvertrag grundsätzlich möglich ist. Es gibt ferner mehrere Möglichkeiten, einen Erbvertrag aufzuheben:

  • Anfechtung (vgl. §§ 2281 ff. BGB)
  • Aufhebung (vgl. §§ 2290 ff. BGB)
  • Rücktritt (vgl. §§ 2293 ff. BGB)
Fachanwalt.de-Tipp: Ein Erbvertrag kann also nicht widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur bei einem Testament möglich.

Änderung

Eine Änderung des Erbvertrages ist aufgrund der hohen Bindungswirkung – wie bei jedem anderen Vertrag auch – nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. Mit dem Ableben des (oder eines) Erblassers ist eine Änderung mithin nicht mehr möglich, selbst dann, wenn es mehrere Vertragserben gibt. Die Möglichkeit einer Erbvertragsänderung ist im Gesetz allerdings nicht ausdrücklich geregelt. Es bedarf deshalb nicht zwangsläufig einer Beteiligung des Notars. Da in aller Regel der Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung oder beim Notar hinterlegt wird, ist seine Beteiligung an der Erbvertragsänderung jedoch ratsam. Dies sollte deshalb ausdrücklich schriftlich mitsamt des Änderungsvorbehalts im Erbvertrag aufgenommen werden.

Anfechtung

Eine Anfechtung hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen ist nur mit einem Anfechtungsgrund möglich. § 2281 BGB verweist auf die §§ 2078 f. BGB. Ein Anfechtungsgrund ist hierbei etwa Irrtum, Täuschung oder Drohung. Die notariell zu beurkundende Anfechtungserklärung ist binnen eines Jahres abzugeben. Sie kann grundsätzlich nur vom Erblasser abgegeben werden.

Aufhebung

Die Aufhebung des Erbvertrags ist nur mit Zustimmung des anderen Teils möglich. Das Gesetz nennt drei Möglichkeiten für eine Aufhebung:

  • Aufhebungsvertrag (§ 2290 BGB), der außerdem einer notariellen Beurkundung bedarf
  • Aufhebung durch Testament (§ 2291 BGB), welches ebenso einer notariellen Beurkundung bedarf
  • Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament (§ 2292 BGB), wodurch der Erbvertrag auch ohne notarielle Beurkundung automatisch ungültig wird.

Rücktritt

Schließlich ist ein Rücktritt vom Erbvertrag möglich, jedoch nur bei Vorliegen eines Rücktrittvorbehalts im Erbvertrag (§ 2293 BGB) oder bei einem Rücktrittsgrund (§§ 2294 f. BGB). Ein solcher liegt etwa bei einem Vertragsbruch vor oder bei einer Verfehlung des Vertragserben, die auch zum Entzug des Pflichtteils führen würden. Dazu zählt insbesondere ein Mordversuch, der Aufenthalt im Gefängnis oder einer psychiatrischen Klinik (vgl. § 2333 BGB). Nach § 2296 BGB ist für den Rücktritt eine Stellvertretung nicht zulässig und die Rücktrittserklärung muss notariell beurkundet werden.

Kosten / Notarkosten

Für die notarielle Beurkundung eines Erbvertrages fallen natürlich zunächst Notargebühren an. Diese richten sich nach dem Nachlasswert (siehe sogleich).

Daneben fallen regelmäßig Notarkosten für Auslagen wie Porto- oder Papierkosten an.

Wer sich für eine besondere amtliche Verwahrung entschließt, muss außerdem einmalig eine Gerichtsgebühr in Höhe von 75 Euro zahlen.

Fachanwalt.de-Tipp: Allerdings sind die Gebühren für einen Erbvertrag als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Ferner ist damit die Ausstellung eines Erbscheins nicht notwendig, wodurch ebenso Kosten gespart werden können. Schließlich vermag ein Erbvertrag auch einen (teuren) Rechtsstreit verhindern, da die notarielle Beurkundung kaum Zweifel zulässt.

Notargebühren

Die Vergütung eines Notars richtet sich demgegenüber nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz [GNotKG]. Für eine Beurkundung verlangt ein Notar regelmäßig eine zweifache Gebühr sowie 19 % Mehrwertsteuern (Umsatzsteuer). Nach der Anlage 2 zum § 34 Absatz GNotKG (Tabelle B) ergeben sich für eine zweifache Gebühr inklusive MwSt. die folgenden Werte:

Nachlasswert bis

Gebühr in Euro

      5.000

     107,10

    10.000

     178,50

    25.000

     273,70

    50.000

     392,70

    80.000

     521,22

  125.000

     714,00

  200.000

  1.035,30

  350.000

  1.630,30

  500.000

  2.225,30

1.000.000

  4.129,30

2.000.000

  7.937,30

3.000.000

11.745,30

Fachanwalt.de-Tipp: Sollten Änderung am Erbvertrag vorgenommen werden, so beziffert der Notar lediglich den Wert der Veränderung. Allein anhand dieses Wertes berechnet er sodann seine Vergütung für die Erbvertragsänderung.

FAQ zum Thema Erbvertrag

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die ihre erbrechtlichen Ansprüche und Pflichten regelt. Im Gegensatz zum Testament, das einseitig und jederzeit änderbar ist, bindet der Erbvertrag alle beteiligten Parteien und kann nur mit Zustimmung aller geändert oder aufgehoben werden. Er ist im § 1941 BGB geregelt und kann nur notariell beurkundet werden (§ 2232 BGB). Die Hauptmerkmale eines Erbvertrags sind:

  • Bindungswirkung: Der Erbvertrag ist für alle Vertragsparteien bindend und kann nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden.
  • Formbedürftigkeit: Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.
  • Abänderbarkeit: Eine einseitige Änderung oder Aufhebung des Erbvertrags ist ausgeschlossen.

Beispiel: Herr und Frau Müller haben zwei Kinder und möchten sicherstellen, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod zu gleichen Teilen auf ihre Kinder übergeht. Sie schließen einen Erbvertrag ab, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und nach dem Tod des Letztversterbenden ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen erben sollen.

Welche Vorteile und Nachteile hat ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag bietet eine Reihe von Vorteilen, kann aber auch Nachteile haben. Die Wahl zwischen Testament und Erbvertrag hängt von den individuellen Bedürfnissen und Umständen der Beteiligten ab. Die Vorteile eines Erbvertrags sind:

  1. Sicherheit: Durch die Bindungswirkung des Erbvertrags können die Vertragsparteien sicher sein, dass ihre erbrechtlichen Absprachen eingehalten werden.
  2. Klarheit: Ein Erbvertrag kann dazu beitragen, Streitigkeiten über das Erbe zu vermeiden.

Die Nachteile eines Erbvertrags können sein:

  1. Unflexibilität: Durch die Bindungswirkung des Erbvertrags ist eine einseitige Änderung oder Aufhebung des Vertrags ausgeschlossen.
  2. Kosten: Für die Beurkundung eines Erbvertrags fallen Notarkosten an.

Wie kann ein Erbvertrag geändert oder aufgehoben werden?

Ein Erbvertrag kann grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert oder aufgehoben werden (§ 2271 BGB). Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. So können beispielsweise bestimmte Verfügungen unter bestimmten Bedingungen widerrufen werden (§ 2296 BGB).

  • Änderung: Eine Änderung des Erbvertrags bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien und muss notariell beurkundet werden.
  • Aufhebung: Eine Aufhebung des Erbvertrags ist ebenfalls nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich und muss notariell beurkundet werden.
  • Widerruf von Verfügungen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Verfügungen im Erbvertrag widerrufen werden, auch ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Lebensverhältnisse wesentlich geändert haben.

Was passiert, wenn eine Vertragspartei gegen den Erbvertrag verstößt?

Ein Verstoß gegen den Erbvertrag kann erhebliche rechtliche Folgen haben. Nach § 2281 BGB kann eine Vertragspartei, die gegen den Erbvertrag verstößt, von der anderen Partei auf Erfüllung des Vertrags in Anspruch genommen werden. Wenn die Vertragspartei trotzdem nicht erfüllt, kann dies sogar zur Enterbung führen (§ 2333 BGB).

  • Klage auf Erfüllung: Wenn eine Partei gegen den Erbvertrag verstößt, kann die andere Partei auf Erfüllung des Vertrags klagen.
  • Enterbung: Wenn eine Partei trotz Klage auf Erfüllung den Vertrag nicht erfüllt, kann dies zur Enterbung führen.

Kann ein Erbvertrag angefochten werden?

Ein Erbvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Die Anfechtungsgründe sind in den §§ 2078 und 2079 BGB geregelt und entsprechen weitgehend denen für ein Testament. Dazu gehören beispielsweise Irrtum, Täuschung oder Drohung.

  • Irrtum: Ein Erbvertrag kann angefochten werden, wenn eine Partei bei Abschluss des Vertrags einem Irrtum unterlag.
  • Täuschung oder Drohung: Auch wenn eine Partei zur Abgabe der Vertragserklärung durch Täuschung oder unter Drohung veranlasst wurde, kann der Erbvertrag angefochten werden.

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