Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, sein Erbe zu verteilen. Neben der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge bietet sich Erblassern auch die vorweggenommene Erbfolge an. Wer als zukünftiger Erblasser bereits zu Lebzeiten die Erbverteilung geregelt wissen will, kann sich dazu mit dem Erben auf einen Erbverzicht einigen. Der verzichtende Erbe wird nach Unterzeichnung des Erbverzichtsvertrags aus der Erbfolge ausgeschlossen – oftmals gegen Zahlung einer Abfindung.
- 1. Erbverzicht – Bedeutung und Folgen
- 1.1. Gründe für den Verzicht auf das Erbe
- 1.2. Erbverzicht nach dem Tod des Erblassers möglich?
- 1.3. Erbverzicht mit / ohne Abfindung
- 1.4. Pflichtteil: Erben trotz Erbverzicht?
- 2. Vor- und Nachteile
- 3. Erbverzichtserklärung – Form und Inhalt
- 4. Muster Erbverzichtsvertrag kostenlos als Download
- 5. Mit oder ohne Notar?
- 5.1. Notarkosten
- 6. Kann man eine Erbverzichtserklärung rückgängig machen / widerrufen?
- 7. FAQ zum Erbrecht und Erbverzichtserklärung
- 7.1. Was versteht man unter dem Erbrecht?
- 7.2. Wer sind die gesetzlichen Erben?
- 7.3. Was ist ein Testament?
- 7.4. Was ist eine Erbverzichtserklärung?
- 7.5. Was ist eine Erbverzichtserklärung und was sollte darin enthalten sein?
- 7.6. Was sind die Folgen einer Erbverzichtserklärung?
- 7.7. Können Erbverzichtserklärungen angefochten werden?
- 7.8. Was ist ein Pflichtteil?
- 7.9. Wie kann man seine Erben vor Streitigkeiten schützen?
Erbverzicht – Bedeutung und Folgen
Erbverzichtserklärung (© goodluz - stock.adobe.com)Wenn der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt haben sollte, tritt nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz regelt in diesem Fall sehr klar, welche Verwandten in der Erbfolge zuerst bedacht werden. Abkömmlinge und Ehepartner stehen noch vor allen anderen Erben. Gibt es keine Kinder und keinen Ehepartner, kommen weitere Angehörige zum Zuge.
Es steht jedem Erblasser frei, seine Erbfolge abweichend von den gesetzlichen Vorgaben zu regeln, wenn er mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden sein sollte. Dafür muss eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags verfasst werden. Man spricht in diesem Fall von einer gewillkürten Erbfolge, die der gesetzlichen Erbfolge vorgeht.
Der Erblasser genießt hier Testierfreiheit und kann sein Erbe nach Belieben verteilen, bestimmte Personen enterben und andere als Erben einsetzen. Der Testierfreiheit werden durch das Gesetz jedoch gleichzeitig gewisse Grenzen gesetzt. Denn es gibt einige nahe Angehörige, die selbst bei einer Enterbung nie vollkommen leer ausgehen.
Gem. § 2303 BGB können Abkömmlinge, Ehegatten und auch die Eltern des Erblassers einen Pflichtteil verlangen, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, mithin enterbt wurden. Gibt es also in diesem Personenkreis jemanden, den der Erblasser eigentlich gerne nichts vom Nachlass zukommen lassen möchte, macht ihm der gesetzliche Pflichtteil hier einen Strich durch die Rechnung.
Bei umfassenderen Vermögenswerten und vor allem auch, wenn es um Unternehmenswerte geht, ist es Erblassern oft daran gelegen, die Erbfolgeregelungen vollständig selbst festlegen zu können, ohne sich dabei durch das Pflichtteilsrecht einschränken zu lassen. Um hier mehr Handlungsfreiheit zu erlangen, kann der Erbverzicht genutzt werden.
Unter einem Erbverzicht versteht man einen Vertrag, der zwischen dem zukünftigen Erblasser und einer erbberechtigten Person geschlossen wird und in dem die erbberechtigte Person auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet. Der für den Erbverzicht erforderliche Vertrag wird also vor dem Tod des Erblassers noch zu dessen Lebzeiten geschlossen. Daher ist der Erbverzicht auch nicht zu verwechseln mit der Ausschlagung der Erbschaft.
Das Erbe ausschlagen kann der Erbe erst nach Eintritt des Erbfalls. Zudem ist die Ausschlagung eine alleinige Entscheidung des Erben, wohingegen sich bei einem Erbverzicht Erblasser und Erbe einig sein müssen.
Gesetzlich geregelt ist der Erbverzicht in § 2346 BGB. Demnach können der Ehepartner sowie außerdem Verwandte des Erblassers mittels eines Vertrages, der mit dem Erblasser noch zu Lebzeiten geschlossen wird, auf ihr im Gesetz verankertes Erbrecht verzichten. Dadurch ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, genauso als wenn er zum Zeitpunkt, an dem der Erbfall eintritt, nicht mehr am Leben wäre. Der Verzichtende fällt also als Erbe vollständig weg. § 2346 Absatz 1 BGB bestimmt außerdem, dass der Verzichtende kein Pflichtteilsrecht hat – der Erbverzicht umfasst also in der Regel auch den Verzicht auf den Pflichtteil.
Gem. Absatz 2 kann der Verzicht auch auf das Pflichtteilsrecht eingeschränkt werden. Entscheidet sich ein Erbe für einen Erbverzicht, wird sein Erbteil dann gleichmäßig auf die noch verbleibenden Erben verteilt. Die verbleibenden Erben erben also nun mehr.
Für den Verzichtenden selbst kann ein solcher Erbverzicht mitunter nicht unbedeutende finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen, so dass diese Entscheidung gut überlegt sein will. Ist der Erbverzichtsvertrag wirksam, wird der Verzichtende im Erbfall in keiner Weise am Nachlass beteiligt.
Wer auf sein Erbe verzichtet, sollte berücksichtigen, dass dies auch Auswirkungen auf die eigenen Kinder haben kann. Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, § 2349 BGB.
Wer also möchte, dass die Kinder des Verzichtenden weiterhin am Erbe beteiligt werden können, muss dies entsprechend in die Erbverzichtserklärung mit aufnehmen.
Zu unterscheiden ist der Erbverzicht außerdem von dem Pflichtteilsverzicht. Der Erbverzicht bezieht sich immer auf den Verzicht auf das gesamte Erbe. Bei einem Pflichtteilsverzicht hingegen erklärt sich der Erbe lediglich bereit, auf seinen Pflichtteil zu verzichten.
Die gesetzliche Erbfolge wird durch den Pflichtteilsverzicht nicht berührt und der Verzichtende bleibt auch weiterhin Erbe. Auch die Pflichtteilsansprüche anderer Erben werden durch einen Pflichtteilsverzicht nicht beeinflusst.
Gründe für den Verzicht auf das Erbe
Gründe für Erbverzicht (© Maksym Yemelyanov - stock.adobe.com)Es kann in der Praxis verschiedene Gründe geben, warum man einen Angehörigen durch einen Erbverzicht enterben möchte.
Zum Beispiel:
- Unternehmensnachfolge sichern
Der Erbverzicht ist ein beliebtes Mittel, um das Weiterbestehen eines Familienunternehmens zu gewährleisten. Ein Beispiel wäre hier, dass der Erblasser drei Kinder hat, aber nur ein Kind das Unternehmen erben soll bzw. überhaupt Interesse daran zeigt, das Unternehmen weiterzuführen. Erben nun alle drei Kinder das Unternehmen zu gleichen Teilen, müsste es unter den drei Erben aufgeteilt werden, was unter Umständen dazu führen kann, dass es verkauft werden muss.
Denn wenn die Zerschlagung des Betriebs droht, Pflichtteilsansprüche ausgezahlt werden müssen oder andere Erben Beteiligungswünsche geltend machen, kann dies ein Unternehmen schnell ruinieren. Im Idealfall würden hier also die beiden anderen Kinder einen Erbverzicht unterzeichnen, damit das erste Kind Alleinerbe werden und das Unternehmen führen kann. Die beiden Kinder, die den Erbverzichtsvertrag unterzeichnen, können dafür eine Abfindung als Entschädigung erhalten.
Der Erbverzicht ist gerade in Unternehmerfamilien ein beliebtes Gestaltungsmittel, wenn es um die vorweggenommene Erbfolge geht. Denn hier wird die Unternehmensnachfolge meist nicht erst mit dem Tod des Eigentümers geregelt. Vielmehr bietet sich die vorweggenommene Übergabe an die nachfolgende Generation an. Jeder potentielle Erbe bringt hier aber ganz individuelle Voraussetzungen mit sich. Nicht jeder verfügt über die nötigen Fähigkeiten, ein Unternehmen zu führen und nicht jeder ist dazu auch gewillt. Indem sich alle Beteiligten damit einverstanden erklären, kann mit Hilfe eines Erbverzichtsvertrags daher schon im Vorfeld die Unternehmensnachfolge und -übernahme geregelt werden.
Und auch wenn die Sicherung der Unternehmensnachfolge einer der häufigsten Gründe ist, warum sich Angehörige für einen Erbverzicht entscheiden, gibt es natürlich noch weitere Gründe, wann ein solcher Sinn machen kann.
- Sicherheit für den Erblasser
Vielen Erblassern ist es ein wichtiges Anliegen, schon zu Lebzeiten die Erbfolge geregelt zu wissen. Mit einem Erbverzicht kann sichergestellt werden, dass das Erbe auch tatsächlich an die gewünschte Person bzw. die gewünschten Personen geht.
- Kinder aus erster Ehe
Wer in einer bestehenden Ehe mit Kindern lebt und nur diese Kinder mit seinem Erbe bedenken will, kann mit einem Erbverzicht sicherstellen, dass Kinder aus vorherigen Ehen keine Ansprüche stellen.
- Ehepartner absichern
Soll der überlebende Ehepartner zunächst das gesamte Erbe erhalten, um selbst abgesichert zu sein, können die Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren eigenen Erbteil verzichten.
- Für Liquidität sorgen
Ein Erbverzicht mit Zahlung einer Abfindung ermöglicht ein vorzeitiges Auszahlen des Erbes. Sinnvoll kann dies sein, wenn der verzichtende Erbe zeitnah und bereits zu Lebzeiten des Erblassers Bedarf an einer höheren Geldsumme hat.
- Erbauseinandersetzungen umgehen
Es kann auch vorkommen, dass der Erbe selbst ein berechtigtes Interesse an einem Erbverzicht hat, wenn er spätere Erbauseinandersetzungen vermeiden will, die sich oft als sehr anstrengend, zeitaufwändig und mühselig herausstellen können.
- Schenkung
Kinder können eine Erbverzichtserklärung gegenüber den Eltern abgeben, wenn ihnen von ihren Eltern schon zu Lebzeiten das Erbe ausgezahlt wurde. Meist ermöglichen die Eltern ihren Kindern den Bau oder Kauf einer Immobilie. Hier beruht der Verzicht auf das Erbe also darauf, dass die Kinder eine Schenkung erhalten. Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, wird daher mittels Erbverzicht bestimmt, dass das begünstigte Kind später aus dem Nachlass nichts mehr erhält.
- Verzicht zugunsten eines anderen
Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird, § 2350 Absatz 1 BGB. Hier wird also der Erbverzicht zugunsten einer bestimmten Person erklärt.
Sollte es dann aber so kommen, dass diese Person durch die gesetzliche Erbfolge oder auch durch eine Verfügung von Todes wegen doch nicht beim Erbe bedacht wird, ist der Verzicht entsprechend als unwirksam anzusehen. Ein Beispiel wäre hier, dass die Tochter zugunsten der Mutter den Erbverzicht gegenüber dem Vater erklärt, Lassen sich die Eltern zwischenzeitlich scheiden und gibt es kein entsprechendes Testament, ist auch der Erbverzicht des Sohns mithin unwirksam, da die Mutter keine Erbin mehr ist.
Erbverzicht nach dem Tod des Erblassers möglich?
Der Erbverzicht ist ein gemeinsamer Vertrag zwischen Erblasser und Erbe. Daher wird er stets noch zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen. Sollte man diese Möglichkeit nicht genutzt haben und man möchte nach Eintritt des Erbfalls dennoch auf sein Erbe verzichten, kann man das Erbe einfach ausschlagen. Die Option der Erbausschlagung bezieht sich also immer auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers. Daher müssen sich bei einer Erbausschlagung, anders als bei einem Erbverzicht, Erblasser und Erbe auch nicht einig sein.
Der Erbe trifft diese Entscheidung ganz für sich. Für die Möglichkeit der Erbausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnisnahme über den Erbfall. Ausschlagen lässt sich immer nur das gesamte Erbe. Sollte der Erblasser Schulden hinterlassen, können also nicht nur die Schulden ausgeschlagen, dafür aber relevante Vermögenswerte angenommen werden.
Erbverzicht mit / ohne Abfindung
Kosten beim Erbe (© Butch - stock.adobe.com)Wenn ein Angehöriger durch Erbverzicht enterbt werden soll, muss er sich mit dem Verzicht einverstanden erklären. Für viele Angehörige wird es zunächst wenig attraktiv klingen, sich aus der Erbfolge streichen zu lassen, ohne eine monetäre Gegenleistung dafür zu erhalten.
Daher hat es sich in der Praxis etabliert, Geldbeträge als Abfindung anzubieten, um den Verzicht für den Angehörigen interessanter zu gestalten und ihn zum Unterzeichnen des Vertrags zu bewegen. Eine Abfindung kann daher ein wirksames Motivationsmittel sein. Verpflichtend ist eine solche Abfindungszahlung jedoch nicht. Bei der Höhe der Abfindung müssen sich Erblasser und Erbe individuell einigen und diese im Erbverzichtsvertrag festhalten.
Üblich ist es, dass man sich bei der Höhe der Abfindung an der Höhe des Pflichtteils orientiert. Denn nahe Angehörige wie die eigenen Kinder würden im Falle einer Enterbung ohnehin nicht vollständig leer ausgehen, sondern ihren gesetzlich vorgesehenen Erbteil erhalten. Wenn ein Erbe nun freiwillig auf seinen Erbteil verzichtet, würde er mit einer Abfindung in Höhe des Pflichtteils den Teil des Nachlasses erhalten, der ihm im Falle einer Enterbung ohnehin zustehen würde.
Erben sollten sich zudem dadurch absichern, dass der Verzicht an die Bedingung der vollständigen Zahlung der Abfindung geknüpft ist. Eine entsprechende Passage sollte daher in den Erbverzichtsvertrag mit aufgenommen werden. Die Abfindung, die der Erbe für seinen Erbverzicht erhält, unterliegt im Übrigen nicht der Einkommensteuer, wohl aber der Schenkungssteuer.
Für den Erblasser gilt indessen, dass sich seine Aufwendungen für die Abfindung nicht steuerlich absetzen lassen. Der verzichtende Erbe kann von Steuerfreibeträgen für Schenkungen und Erbschaften profitieren, abhängig von seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
Folgende Steuerfreibeträge gelten für:
Ehepartner |
500.000 Euro |
Kinder |
400.000 Euro |
Enkelkinder |
200.000 Euro |
Eltern und Großeltern |
100.000 Euro |
Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, nicht eingetragene Lebenspartner und Nicht Verwandte |
20.000 Euro |
Sollte die Abfindung höher als die genannten Freibeträge ausfallen, wird Schenkungssteuer fällig. Die überschüssigen Beträge werden dann wie folgt besteuert:
Höhe des Erbes |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
Bis zu 75.000 Euro |
7 Prozent |
15 Prozent |
30 Prozent |
Bis zu 300.000 Euro |
11 Prozent |
20 Prozent |
30 Prozent |
Bis zu 600.000 Euro |
15 Prozent |
25 Prozent |
30 Prozent |
Bis zu 6.000.000 Euro |
19 Prozent |
30 Prozent |
3o Prozent |
Bis zu 13.000.000 Euro |
23 Prozent |
35 Prozent |
50 Prozent |
Bis zu 26.000.000 Euro |
27 Prozent |
40 Prozent |
50 Prozent |
Mehr als 26.000.000 |
30 Prozent |
43 Prozent |
50 Prozent |
Pflichtteil: Erben trotz Erbverzicht?
Gem. § 2346 BGB geht ein Erbverzicht immer auch automatisch mit dem Verzicht auf den Pflichtteil am Erbe einher. Erblasser und Verzichtendem steht es jedoch frei, im Erbverzichtsvertrag eine entsprechende Regelung aufzunehmen, dass der Ausschluss vom Pflichtteil nicht gewünscht ist. Ebenso ist es möglich, den Erbverzicht nur auf den Pflichtteil zu beschränken.
Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht lassen sich wie folgt unterscheiden:
- Pflichtteilsverzicht
Die pflichtteilsberechtigte Person verzichtet auf ihr Pflichtteilsrecht. Kommt es zum Erbfall, kann die Person keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen. Wie auch der Erbverzicht, erstreckt sich der Pflichtteilsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, wenn dieser selbst Abkömmling oder Seitenverwandter des Erblassers ist.
Trotz Pflichtteilsverzicht behält der Verzichtende alle weiteren Rechte als gesetzlicher Erbe und kann dem Erblasser somit immer noch beerben – es sei denn, er wird durch letztwillige Verfügung doch noch vom Erbe ausgeschlossen.
- Erbverzicht
Die erbberechtigte Person verzichtet auf ihr gesetzliches Erbrecht. Ein Erbverzicht umfasst jedoch automatisch auch einen Pflichtteilsverzicht. Wer das nicht will, muss den Pflichtteilsverzicht im Rahmen der Erbverzichtserklärung ausdrücklich ausklammern. Tritt der Erbfall ein, wird der Verzichtende kein gesetzlicher Erbe und kann ansonsten auch keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen.
Der Erbverzicht wirkt sich aber nicht nur auf den eigenen Pflichtteil aus. Auswirkungen gibt es auch auf die Pflichtteilsquoten der anderen Angehörigen. Denn der Verzichtende wird von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und nicht mitgezählt. Durch den Erbverzicht ändert sich die gesetzliche Erbfolge. Daraus folgt, dass sich der Erbteil der übrigen Miterben erhöht – ebenso wie das Pflichtteilsrecht der Pflichtteilsberechtigten. Daher lässt sich sagen, dass man als Pflichtteilsberechtigter davon profitiert, wenn ein anderer Angehöriger einem Erbverzicht zustimmt, da sich nun die eigene Pflichtteilsquote erhöht.
Vor- und Nachteile
Es sollte stets individuell und im besten Fall in Rücksprache mit einem Fachanwalt für Erbrecht abgeklärt werden, ob ein Erbverzicht in der eigenen konkreten Situation die beste Vorgehensweise ist. Dabei können die Vor- und Nachteile eines Erbverzichts in die Berücksichtigung miteinfließen:
Vorteile:
- Der Erblasser regelt die Erbverteilung bereits zu Lebzeiten, was ein beruhigendes Gefühl vermitteln kann
- Der Erblasser muss nicht die vorgegebene gesetzliche Erbfolge hinnehmen, sondern kann selbst frei entscheiden, wie er sein Erbe verteilen möchte
- Gibt es Erben, die kein persönliches Interesse am Erbe haben, können diese mit einer Erbverzichtserklärung darauf verzichten
- Wer auf sein Erbe verzichtet, kann eine Abfindungszahlung erhalten, womit bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein Geldbetrag verfügbar gemacht wird
- Die Angehörigen, die das Erbe erhalten sollen, bekommen durch den Erbverzicht der anderen Erben eine zusätzliche Absicherung
Nachteile:
- Wer sich auf einen Erbverzicht einlässt, verzichtet auf das gesamte Erbe (oder den Pflichtteil).
- Ein Erbverzicht ist nur möglich, wenn sich Erbe und Erblasser einig sind und kann mithin nicht einseitig entschieden werden.
- Verzichtet ein Erbe auf seinen Erbanteil, erhöht sich dadurch das Erbe und auch der Pflichtteil der anderen, nicht verzichtenden Erben.
- Der Verzichtende geht mit einem Erbverzicht auch immer ein gewisses Risiko ein. Denn natürlich ist es nie ganz auszuschließen, dass sich die finanzielle Situation des Erblassers in der Zeit bis zum Eintritt des Erbfalls noch erheblich verbessern kann. Davon profitieren kann der Verzichtende dann aber nicht mehr.
- Es kann mitunter sehr schwer sein, eine Einigung zwischen Erblasser und Erben zu erzielen. Hier kann es sich um ein sehr emotional behaftetes Thema handeln, wodurch Verhandlungen leicht scheitern können. Beispielsweise kann es sein, dass sich Erben ungerecht behandeln fühlen oder dass sich in der Familie nicht übereinstimmend festlegen lässt, welchen Wert das Familienunternehmen hat. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, einen Anwalt als objektiven Vermittler zwischen den Parteien hinzuzuziehen.
Erbverzichtserklärung – Form und Inhalt
Eine wirksame Erbverzichtserklärung kann nicht mündlich erfolgen, sondern muss immer vertraglich geregelt und auch durch einen Notar beurkundet werden. Sowohl Erblasser wie auch Erbe müssen sich einig sein und ihr Einverständnis erklären.
Der Erbverzichtsvertrag sollte möglichst detailliert formuliert werden, um keine Fragen offen zu lassen. Dazu gehört es, den Teil des Nachlasses genau zu definieren, auf den sich der Verzicht bezieht, ebenso wie die Abfindung genau zu bezeichnen. Wichtig ist, dass dem Vertrag die genauen Daten von Erblasser und Verzichtendem zu entnehmen sind. Hierzu gehören also die vollständigen Namen, Adressen und Geburtsdaten. Eine spezielle Form ist indes nicht vorgeschrieben.
Muster Erbverzichtsvertrag kostenlos als Download
Das folgende allgemein gehaltene Formulierungsbeispiel dient als erste Orientierung, wie ein solcher Erbverzichtsvertrag inhaltlich formuliert werden kann. In jedem Fall sollte der Vertrag aber auf die eigenen individuellen Gegebenheiten angepasst werden.
Erbverzichtserklärung
Hiermit verzichte ich, Herr Peter Müller, geboren am 04.06.1980 in München, gegenüber meinem Vater Frank Müller, geboren am 14.09.1948 in Stuttgart, gem. §§ 2346 ff. BGB auf mein gesetzliches Erbrecht.
Der Verzicht wird gleichzeitig auch für all meine Abkömmlinge erklärt. Rechtskraft gewinnt der Verzicht erst, wenn mein Vater Frank Müller eine Abfindungszahlung in Höhe von 10.000 Euro an mich gezahlt hat. Mein Vater Frank Müller trägt zudem alle Kosten, die durch die Errichtung des Erbverzichtsvertrages entstehen.
Ich, Frank Müller, nehme den bevorstehenden Verzicht meines Sohnes an.
Der Notar, Herr Max Mustermann, hat uns über die Wirkung des Verzichts aufgeklärt und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass sich durch den Verzicht der Pflichtteil der weiteren Pflichtteilsberechtigten erhöht, § 2310 Satz 2 BGB.
Ort / Datum
Unterschrift Erblasser
Unterschrift Verzichtender
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Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
Mit oder ohne Notar?
Testament & Erbschaft (© stockpics - stock.adobe.com)Gem. § 2348 BGB bedarf der Erbverzichtsvertrag der notariellen Beurkundung. Erst durch die notarielle Beurkundung wird der Vertrag rechtswirksam. Für die notarielle Beurkundung müssen beide Vertragsparteien anwesend sein. Für den Erblasser ist die persönliche Anwesenheit verpflichtend, § 2347 Absatz 2 Satz 1 BGB. Der Verzichtende indes kann sich bei dem Notartermin vertreten lassen.
Der Notar wird die Rechtmäßigkeit des Vertrages feststellen, die beiden Parteien über die Konsequenzen und Wirkungen des Verzichts aufklären und gegebenenfalls noch fehlerhafte Vertragsbestandteile korrigieren. Durch den Notar wird gewährleistet, dass sich gerade der verzichtende Erbe der Tragweite seiner Entscheidung bewusst ist und auch wirklich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten möchte.
Notarkosten
Da für den Erbverzichtsvertrag zwingend eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, fallen Kosten für den Notar an. Erhoben wird hier eine doppelte Notargebühr, die sich gem. § 102 Gerichts- und Notarkostengesetz nach der Höhe des Vermögens richtet, auf das verzichtet wird.
Um den Geschäftswert des Verzichtsvertrags zu ermitteln, erfolgt oft eine Schätzung, da es sich schwierig gestaltet, den genauen Wert des Erbverzichts für das zukünftige Erbe zu bestimmen. Eventuelle Schulden des Erblassers werden dabei ebenfalls berücksichtigt, aber nur bis zur Hälfte des jeweiligen Vermögens. So kann der Geschäftswert für die Verfahrensgebühr reduziert werden.
Ist der Geschäftswert bekannt, kann die Verfahrensgebühr dem Kostenverzeichnis entnommen werden. Bei einem Erbverzichtsvertrag liegt die Gebühr bei 2,0. Bei einem Geschäftswert von 5.000 Euro wären dies beispielsweise 90 Euro Gebühren.
Kann man eine Erbverzichtserklärung rückgängig machen / widerrufen?
Es ist nicht möglich, eine einmal abgeschlossene Erbverzichtserklärung im Nachhinein wieder zu widerrufen. Was jedoch möglich ist, ist, dass ein neuer Vertrag aufgesetzt wird, um den alten Erbverzichtsvertrag aufzuheben oder zu ändern.
Erblasser und Verzichtender müssen sich hier wieder einig sein. Keine der beiden Parteien kann hier also nur einseitig vorgehen. Sollte man sich im Rahmen eines Aufhebungsvertrags einig werden, wird die erbrechtliche Situation wieder in den Ausgangszustand vor dem Erbverzicht zurückgesetzt.
Der vormals Verzichtende wird also wieder ganz normal zum Erben. Genau wie beim Erbverzichtsvertrag, wird auch für den Aufhebungsvertrag im Übrigen eine notarielle Beurkundung gefordert, wodurch auch hier wieder Kosten entstehen.
Wer sich nach Abschluss des Verzichtsvertrages mit der Frage beschäftigt, ob es irgendeine Möglichkeit gibt, sich im Nachhinein von dem Vertrag zu lösen, sollte außerdem überprüfen, ob der Verzicht überhaupt formwirksam erklärt wurde. Hierzu gehört, dass die notarielle Beurkundung nicht fehlen darf und der Erblasser beim Notartermin zwingend persönlich anwesend war und sich nicht hat vertreten lassen.
Da es sich bei einer Erbverzichtserklärung um einen Vertrag handelt, besteht weiterhin, wie bei Verträgen üblich, die Möglichkeit der Anfechtung. Dafür muss jedoch zwingend ein Anfechtungsgrund vorliegen. Ein Anfechtungsgrund kann sich aus § 119 und § 123 BGB ergeben.
- Anfechtung nach § 119 BGB
Wenn Erblasser oder Verzichtender bei Abschluss des Erbverzichtsvertrags einem Irrtum unterlegen war, ist eine Anfechtung möglich. So kann sich eine der Parteien über den Inhalt der Erklärung geirrt haben oder es sollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgegeben werden.
- Anfechtung nach § 123 BGB
Ein Erbverzichtsvertrag kann weiterhin angefochten werden, wenn eine der Parteien durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu gebracht wurde, ihre Willenserklärung abzugeben.
- Sittenwidrigkeit
Als unwirksam anzusehen ist die Erbverzichtserklärung ebenfalls, wenn von Sittenwidrigkeit auszugehen ist. Von Sittenwidrigkeit ist auszugehen, wenn der Erblasser die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen beim Verzichtenden zu seinen Gunsten ausnutzt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die zu erbringende Abfindung im krassen Missverhältnis zum Verzicht steht.
Die herrschende Meinung vertritt zudem die Ansicht, dass eine Anfechtung nur bis zum Tod des Erblassers möglich sein soll. Hier sollte man also nicht erst bis zum Eintritt des Erbfalls warten um den Erbverzichtsvertrag anzufechten, da dies im Zweifel dann nicht mehr möglich ist.
Sowohl Erblasser wie auch Erben sind gut beraten damit, sich durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Ob es nun um das Aufsetzen eines Erbverzichtsvertrages mit der Ausarbeitung aller Feinheiten geht, die beiden Parteien gerecht werden, oder möglicherweise um die gewünschte Aufhebung oder Änderung eines bereits bestehenden Erbverzichtsvertrags – juristische Laien können hier schnell überfordert sein und sind sich meist nicht umfänglich über ihre Handlungsmöglichkeiten bewusst. Ein Fachanwalt hilft bei der Umsetzung eines rechtssicheren Erbverzichts.
FAQ zum Erbrecht und Erbverzichtserklärung
Was versteht man unter dem Erbrecht?
Das Erbrecht regelt die Übertragung des Vermögens einer verstorbenen Person auf die Erben. Es beinhaltet unter anderem Fragen zur Erbfolge, Pflichtteilsrecht, Testamentsgestaltung und Erbschaftssteuer.
Wer sind die gesetzlichen Erben?
Die gesetzlichen Erben sind Personen, die nach dem Gesetz erbberechtigt sind, wenn kein Testament vorliegt oder dieses unwirksam ist. Die gesetzlichen Erben sind in der gesetzlichen Erbfolge festgelegt und können beispielsweise die Kinder oder der Ehepartner des Verstorbenen sein.
Was ist ein Testament?
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, in der der Verstorbene bestimmen kann, wer sein Vermögen erben soll. Dabei kann er auch von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.
Was ist eine Erbverzichtserklärung?
Eine Erbverzichtserklärung ist eine Erklärung, in der ein potenzieller Erbe auf sein Erbrecht verzichtet. Ein Erbverzicht kann beispielsweise erfolgen, um Familienstreitigkeiten zu vermeiden oder um die Erbmasse zu erhalten.
Was ist eine Erbverzichtserklärung und was sollte darin enthalten sein?
In einer Erbverzichtserklärung erklärt der Erbverzichtende, dass er auf sein Erbrecht verzichtet. Die Erklärung sollte schriftlich erfolgen und die genauen Gründe für den Erbverzicht enthalten. Es ist ratsam, sich von einem Notar beraten zu lassen, um eine wirksame Erbverzichtserklärung zu verfassen.
Was sind die Folgen einer Erbverzichtserklärung?
Durch eine Erbverzichtserklärung verliert der Erbverzichtende sein Erbrecht und hat somit keinen Anspruch mehr auf das Erbe. Er kann jedoch weiterhin Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Können Erbverzichtserklärungen angefochten werden?
Ja, eine Erbverzichtserklärung kann angefochten werden, wenn sie unter Drohung oder Täuschung zustande gekommen ist oder wenn der Erbverzichtende nicht ausreichend über die Folgen des Erbverzichts informiert wurde.
Was ist ein Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch, den nahe Verwandte des Verstorbenen haben, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wie kann man seine Erben vor Streitigkeiten schützen?
Um Streit zwischen den Erben zu vermeiden, kann man zum Beispiel ein Testament verfassen, in dem die Erbfolge klar geregelt ist. Auch eine frühzeitige Planung der Vermögensnachfolge und eine offene Kommunikation mit den potenziellen Erben kann dazu beitragen, Streitigkeiten zu vermeiden. In manchen Fällen kann auch eine Erbverzichtserklärung sinnvoll sein, um klare Verhältnisse zu schaffen.