Gesetzliche Erbfolge – Ordnung und Regelung im BGB zum Erben ohne Testament inkl. Schaubild und Beispiele

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 25. Januar 2024

In aller Regel werden Menschen eine Entscheidung darüber treffen, was nach ihrem Tode mit ihrem Vermögen zu geschehen hat. Ein Testament oder Erbvertrag sind die entsprechenden Rechtsinstrumente dazu. Sind diese nicht vorhanden dann regelt das BGB in den §§ 1924 ff. die gesetzliche Erbfolge. Der Gesetzgeber geht dabei so vor, dass er allen Angehörigen des Erblassers eine Rangfolge zuteilt, aus der hervorgeht wer wann und wie viel erbt.

BGB: Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?

Gesetzliche Erbfolge -  (©   M. Schuppich -stock.adobe.com)
Gesetzliche Erbfolge - (© M. Schuppich -stock.adobe.com)
Der Gesetzgeber greift dann ein, wenn kein Testament errichtet wurde oder es verlorengegangen ist. Damit wird von Gesetzes wegen bestimmt, wie und in welcher Form das Erbe verteilt wird. Ausschlaggebend dabei ist das Verwandtschaftsverhältnis mit dem Grundsatz, dass das Erbe umso höher ist, je näher die Verwandtschaft.

Das Parentelsystem, dass der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegt, teilt die Abstammungen in Ordnungen ein:

  • 1. Ordnung: Kinder, Enkelkinder des Erblassers (§ 1924 BGB)
  • 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten, geschiedene Elternteile (§ 1925 BGB)
  • 3. Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen (§ 1926 BGB)

Diese grundlegenden Ordnungen finden Ergänzung durch diverse Rechtsbestimmungen:

  • Ehegatten gelten nach den Buchstaben des Gesetzes nicht als Verwandte, ihnen steht dennoch ein gesetzliches Erbrecht zu.
  • Gibt es in der vorangehenden Ordnung Verwandte, so sind die Verwandten der nachfolgenden Ordnungen vom Erbrecht ausgeschlossen (§ 1930 BGB).
  • Das Repräsentationsprinzip gilt innerhalb der ersten Ordnung. Ein noch lebender, direkter Abkömmling des Erblassers repräsentiert den Familienstamm, damit sind die anderen Verwandten aus der Erbfolge ausgeschlossen. Enkel erben nur dann, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist.
  • Regelwerk des Parentelsystems:
    • Die niedrige Ordnungszahl verdrängt die nächsthöhere.
    • Das Erbe wird unter den Stammhaltern einer Parentel zu gleichen Teilen aufgeteilt.
      • Stammhäupter, die vor dem Erblasser verstorben sind, finden Repräsentation in ihren Kindern.
      • Der Anteil von kinderlos (ohne Nachkommen), vor dem Erblasser verstorbenen, Stammhäuptern, fließt den übrig gebliebenen Stammhäuptern zu.

Gesetzliche Erbfolge mit Testament?

Mit einem Testament bestimmt der Erblasser frei über seinen Nachlass und setzt damit die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Er kann Personen als Erben benennen, andere ausschließen und die Erbquoten neu ordnen.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Aussetzung der Erbfolge scheitert allerdings dann, wenn das Testament als nicht gültig erkannt wird, es lückenhaft, unvollständig aufgesetzt wurde. Vermögenswerte, die im Testament nicht angeführt sind, fallen in die gesetzliche Erbfolge.

Falls der Erblasser mit dem Testament Abkömmlinge und Ehepartner von der Erbfolge ausgeschlossen hat (Enterbung), so steht ihnen dennoch ein Pflichtteil zu. Er sichert den Verwandten erster Ordnung (Kinder, Ehepartner) eine Mindestbeteiligung am Nachlass.

Schaubild / Diagramm – gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge

 

Ehegattenrecht: Besonderheiten bei Ehegatten / Ehepartnern

Nach § 1931 BGB schränkt ein überlebender Ehegatte das Erbrecht der Verwandten ein:

  • ist gegenüber den Verwandten 1. Ordnung zu einem Viertel,
  • gegenüber denen der 2. Ordnung (oder neben den Großeltern) zur Hälfte erbberechtigt.
  • Hat das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft gelebt (es ist kein Ehevertrag vorhanden), erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten auf die Hälfte (§§ 1371, 1931 BGB).

Zugewinngemeinschaft

Eine Zugewinngemeinschaft ist immer dann automatisch begründet, wenn zwei Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben. Grundsätzlich bleibt jeder Partner Verwalter seines eigenen Vermögens und haftet nicht für mögliche Schulden des anderen.

  • Das Vermögen, dass ein Ehepartner vor der Ehe besessen hat, bleibt in seinem Eigentum (§ 1363 BGB) und wird selbst verwaltet, an den Vermögensverhältnissen ändert sich nichts.
  • Schulden, die ein Ehepartner vor der Verheiratung hat, haben keine Auswirkung auf den Partner. Es gibt keine Haftung (Vermögenstrennung in der Zugewinngemeinschaft).
  • Vermögen, das ein Partner während der Ehe erwirbt, erbt oder kauft, verbleibt in dessen alleinigen Besitz, es erfolgt keine Teilung.

Zugewinngemeinschaften enden mit der Scheidung oder dem Tod eines Partners, es findet ein Zugewinnausgleich statt. Beide Eheleute können anstatt oder ergänzend zur Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung / Gütergemeinschaft in einem Ehevertrag beschließen.

Für Vermögen, dass während der Partnerschaft gemeinsam (durch Vertrag) erworben wurde, besteht geteilte Haftung, bspw. wenn ein Darlehen für ein Haus aufgenommen wurde.

Zu beachten ist, dass es in der Zugewinngemeinschaft dennoch Verfügungsbeschränkungen gibt, wenn bspw. die Veräußerung vitale Interessen des Partners berührt. Beispiel: Ein Partner möchte die Küche des gemeinsam besessenen Hauses, die in seinem alleinigen Besitz ist verkaufen. Das ist dann nur mit Zustimmung des anderen Partners möglich.

Zugewinnausgleich

Mit dem Zugewinnausgleich wird das anfängliche Vermögen mit dem Endvermögen verglichen. Im Todesfall erhält der überlebende Partner einen pauschalen Zugewinnausgleich (ein Viertel der Erbschaft; §§ 1371, 1931 BGB). Der Zugewinn bleibt steuerfrei (§ 5 ErbStG).

Gütertrennung

Die Gütertrennung wiederum ist nur durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag zu begründen (§ 1414 BGB). Wiederum bleibt jeder Partner allein verfügungsberechtigt über sein Vermögen. Während der Ehe gibt es keine Verfügungsbeschränkungen. Im Todesfalle ist das gesamte Vermögen, nach Abzug des Freibetrages, erbschaftssteuerpflichtig.  

Gütergemeinschaft

Eine notariell vereinbarte Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass das individuelle Eigengut zum Großteil Gesamtgut der Ehepartner wird (auch die Schulden). Es fällt damit alles dem überlebenden Partner zu, wenn die Kinder auf den Pflichtteil verzichten.

Aus dem Gesamtgut ausgeschlossen ist Sondergut. Das sind Gegenstände, die nicht mittels eines Rechtsgeschäfts übertragen wurden (Nießbrauch, unpfändbare Gehalts- /Rentenansprüche, Gesellschaftsanteile).

Ebenfalls ausgeschlossen ist das Vorbehaltsgut. Darunter sind Gegenstände zu verstehen, die durch Ehevertrag dazu bestimmt wurden, oder die ein Ehegatte durch unentgeltliche Zuwendung eines Dritten erworben hat. Um als Vorbehaltsgut zu gelten, bedarf es der Bestimmung durch die zuwendende Person oder des Erblassers. Ausgeschlossen sind auch künftige Einkünfte aus dem Vorbehaltsgut.

Die gemeinsamen Kinder erben die Stellung des Erblassers, die Gütergemeinschaft wird mit dem hinterbliebenen Ehepartner fortgeführt, wenn es im Ehevertrag so festgelegt ist. Diese Regelung soll dem Erhalt des Familienvermögens dienen (fortgesetzte Gütergemeinschaft).

Wer erbt wann? – Beispiele und Anteile

In den nächsten Abschnitten finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Erbrecht ohne Testament.

Regelung gesetzliche Erbfolge  - Kinder

Kinder des Erblassers sind Erben erster Ordnung. Mehrere Kinder teilen sich das Erbe zu gleichen Teilen auf (Stammesprinzip).

Beispiel: Ehegatte, 1 Kind

Grundsätzlich besteht beim Ehegatten nur Anspruch bei aufrechter Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers. Der Erbanteil ist abhängig vom Güterstand:

  • Zugewinngemeinschaft: 1/4 pauschalierter Zugewinn, 1/4 Erbanspruch
  • Gütertrennung: die Hälfte
  • Gütergemeinschaft: 1/4

Beispiel: Ehegatte, 2 Kinder

Wiederum abhängig vom Güterstand und aufrechter Ehe:

  • Zugewinngemeinschaft: 1/4 pauschalierter Zugewinn, 1/4 Erbanspruch
  • Gütertrennung: 1/3 (bei mehr als 2 Kindern: 1/4)
  • Gütergemeinschaft 1/4

Gesetzliche Erbfolge - Enkel

Falls der Erblasser keine Kinder hinterlässt, treten die Enkel an deren Stelle (1. Ordnung). Mehrere Enkel erben anteilsmäßig, auch nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, sind erbberechtigt.

Beispiel: Erbfolge - Enkel
Beispiel: Erbfolge - Enkel

In dem Fall erben die Enkel den Anteil des verstorbenen 2. Kindes. Kinder erben, wenn es keinen Ehepartner gibt immer zu gleichen Teilen und schließen die Angehörigen der nächsten Ordnungen vom Erbe aus.

Erbfolge bei Geschwistern

Geschwister erben dann, wenn der Erblasser keine Hinterbliebenen 1. Ordnung hinterlässt. Falls die Eltern noch am Leben sind, erhalten sie jeweils 50% der Erbmasse, die Geschwister nichts. Ist ein Elternteil verstorben, wird dessen Anteil auf die Geschwister aufgeteilt.

Stiefkinder vs. Adoptivkinder

Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, erlangt es die Stellung eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten (§ 1754 BGB) und ist somit Erbe 1. Ordnung. Die verwandtschaftliche Beziehung zu den leiblichen Eltern erlischt, das Kind ist in der Ursprungsfamilie nicht mehr erbberechtigt (§ 1170, Abs. 2 BGB).

Ein Kind, das als Volljähriger adoptiert wird, behält die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Stammfamilie und ist auch gegenüber dieser erbberechtigt.

Fachanwalt.de-Tipp: Stiefkinder sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgenommen, da sie keine Nachfolger (Blutsverwandtschaft) des Erblassers sind.

Wann erbt der Staat?

Das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erbt, wenn der Erblasser ohne gültiges Testament oder Erbvertrag verstirbt, keine gesetzlichen Erben zu eruieren sind oder diese das Erbe ausgeschlagen haben (z.B. wegen Schulden).

Der Bund erbt, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder kein gewöhnlicher Wohnsitz festgestellt werden konnte (§ 1936 BGB). Für Nachlassschulden haftet der Bund nur bedingt.

Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht schränkt den Erblasser in der freien Verfügung seines testamentarisch geregelten Erbes ein. Der Pflichtteil ist gesetzlich geregelt und sorgt dafür, dass der Versorgungspflicht gegenüber Kindern, Ehegatten und Eltern im Falle des Todes nachgekommen wird.

Er ist dann von Bedeutung, wenn der Erblasser Erbberechtigte mittels Testaments von der Erbfolge ausschließt. Die so enterbten Personen haben Anspruch auf den Pflichtteil, der in aller Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.

Ist jemand pflichtteilsberechtigt, so muss er diesen von den gesetzlichen Erben einfordern, ein Entzug durch den Erblasser ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Lesen Sie mehr zum Thema Pflichtteil am Erbe.

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen?

Die Planung des Nachlasses und Vererbung von Vermögen ist in den letzten Jahren zu einem gewichtigen Thema geworden. Laut Studien beträgt jede fünfte Erbschaft mehr als € 100.000,-- an Sach- und / oder Geldwerten.

Um im Falle des Todes keine langwierigen Streitereien um eine gerechte Verteilung dieser Vermögen zu riskieren, sollte bereits zu Lebzeiten vorgesorgt werden.

Regelungen, die das Erbrecht tangieren, sind besonders sensibel und sollten immer in Begleitung durch einen Fachanwalt für Erbrecht entwickelt werden. Diese besondere Fachqualifikation gibt es seit dem Jahr 2005 (Beschluss der Bundesrechtsanwaltskammer).

Ein Fachanwalt für Erbrecht kennt alle wichtigen Verordnungen und Bestimmungen, die Rechte und Pflichten, deren Übergänge auf die Erbberechtigten. Alle erbrechtlichen Belange sind bei ihm in guten Händen.

FAQ zur gesetzlichen Erbfolge

Was versteht man unter der gesetzlichen Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge bezeichnet die Regeln, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zur Erbfolge aufstellt, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat oder dieses ungültig ist. Sie bestimmt, wer Erbe wird und zu welchen Teilen. Nach §1924 BGB sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Enkelkinder, erbberechtigt. Keine Abkömmlinge vorhanden, rücken andere Verwandte und der Ehepartner in die Erbfolge auf.

  • Verwandte ersten Grades: Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. (§1924 BGB)
  • Verwandte zweiten Grades: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen usw. (§1925 BGB)
  • Verwandte dritten Grades: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen usw. (§1926 BGB)

Welche Rolle spielt der Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge?

Nach deutschem Recht hat der Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Das bedeutet, er erbt neben den Verwandten des Erblassers. Wie groß sein Erbteil ist, hängt vom Güterstand und der Verwandtschaftsordnung ab (§§1931, 1371 BGB).

  • Zugewinngemeinschaft: Der Ehepartner erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zur Hälfte und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern zu ¾.
  • Gütertrennung oder Gütergemeinschaft: Der Ehepartner erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu ¼ und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern zu ½.

Beispiel: Bei einer Zugewinngemeinschaft und einem Kind erbt der Ehepartner die Hälfte und das Kind die andere Hälfte.

Kann die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden?

Ja, die gesetzliche Erbfolge kann ausgeschlossen werden, indem der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt (§§1937, 1941 BGB). In diesen Dokumenten kann der Erblasser selbst bestimmen, wer sein Erbe sein soll und in welchem Umfang er erben soll.

  • Testament: Einseitige Willenserklärung des Erblassers, die jederzeit widerrufen werden kann.
  • Erbvertrag: Vertrag zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben, der bindend ist und nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden kann.

Beispiel: Ein Mann ohne Kinder verfasst ein Testament, in dem er seine Lebenspartnerin zur Alleinerbin einsetzt. Die gesetzliche Erbfolge (seine Geschwister hätten geerbt) wird damit ausgeschlossen.

Welche Rolle spielt die Pflichtteil in der gesetzlichen Erbfolge?

Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch auf einen Teil des Erbes, der nur bestimmten nahen Angehörigen zusteht (§2303 BGB). Dies sind in der Regel die Kinder des Erblassers und der Ehepartner. Sie können den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

  • Verwandte, die pflichtteilsberechtigt sind: Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, können die Eltern des Erblassers den Pflichtteil verlangen.
  • Ehepartner: Der Ehepartner ist pflichtteilsberechtigt, unabhängig von der Anzahl der Kinder.

Wie beeinflusst die Ausschlagung der Erbschaft die gesetzliche Erbfolge?

Wenn ein Erbe die ihm zugedachte Erbschaft ausschlägt (§1942 BGB), rückt gemäß der gesetzlichen Erbfolge der nächste Erbberechtigte nach. Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

  • Folgen der Ausschlagung: Der Ausschlagende wird so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Die Erbschaft fällt an den nächsten in der Erbfolge.

Beispiel: Ein Mann hinterlässt ein stark verschuldetes Vermögen. Seine Tochter schlägt die Erbschaft aus. Das Erbe fällt nun an die nächsten gesetzlichen Erben, seine Geschwister.

Was ist eine Erbausschließung und wie wirkt sie sich auf die gesetzliche Erbfolge aus?

Die Erbausschließung ist eine Verfügung von Todes wegen, mit der ein gesetzlicher Erbe vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wird (§1938 BGB). Der ausgeschlossene Erbe ist dann nicht mehr erbberechtigt und kann auch keinen Pflichtteil geltend machen.

  • Gründe für die Erbausschließung: Sie kann aus schwerwiegenden Gründen erfolgen, beispielsweise wenn der gesetzliche Erbe dem Erblasser gegenüber eine Straftat begangen hat.

Beispiel: Eine Frau setzt in ihrem Testament ihren Sohn als Erben ein und schließt ihre Tochter wegen schwerer Verfehlungen von der Erbfolge aus. Die Tochter erbt nichts und kann auch keinen Pflichtteil verlangen.


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