Handschriftliches Testament verfassen mit Muster / Vorlage

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 28. September 2023

Mit einem Testament erklärt eine Person ihren letzten Willen. Dieses muss dabei nicht unbedingt unter Mitwirkung eines Notars entstehen. Es gibt auch das handschriftliche Testament, das im Prinzip jeder einfach selbst zuhause ohne die Mitwirkung Dritter verfassen kann. Dabei gibt es aber einige Punkte zu beachten, denn schon kleine Form- oder Inhaltsfehler, können es unwirksam machen. Eine Testament Vorlage kann dabei helfen, diese zu vermeiden.

Wann muss ein Testament handschriftlich sein?         

Schrifltiches Testament (© Jeanette Dietl - stock.adobe.com)
Schrifltiches Testament (© Jeanette Dietl - stock.adobe.com)
Unter einem handschriftlichen Testament versteht man den letzten Willen einer Person, den diese mit Stift und Papier verfasst. In einem handschriftlichen Testament kann die Person im Rahmen ihrer Testierfreiheit selbst festlegen, wie sie ihr Vermögen im Erbfall verteilen will, oder beispielsweise auch, ob bestimmte Personen enterbt oder andere wiederum als Vor- oder Nacherben eingesetzt werden sollen. Mit einem handschriftlichen Testament kann der zukünftige Erblasser die Erbfolge also selbst bestimmen und damit die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen.

Die gesetzliche Grundlage für das handschriftliche Testament findet sich in § 2247 Absatz 1 BGB. Dort heißt es, dass ein Erblasser ein Testament selbst errichten kann. Dieses muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Absatz 2 sagt zudem, dass angegeben werden soll, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort der Erblasser seine Erklärung niedergeschrieben hat.

Gemäß Absatz 3 Satz 1 soll die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. „Eigenhändig“ im Sinne des Absatzes 1 bedeutet, dass das Testament handschriftlich zu verfassen ist und gerade eben nicht unter Zuhilfenahme von Computer oder Schreibmaschine. Denn jeder Mensch besitzt eine Handschrift mit individuellem Wiedererkennungswert.

Das handschriftliche Verfassen des Testaments dient also dem Beweis der Echtheit. Auch die Signatur aus Vor- und Familienname soll dazu dienen, die Identität des Erblassers sicher feststellen zu können.

Fachanwalt.de-Tipp: Von Formulierungen wie „euer Papa“ o.ä. ist daher eher abzuraten, auch wenn sie nicht zwingend unwirksam sein müssen, wenn sie klare Rückschlüsse auf die Identität des Erblassers und dessen Ernsthaftigkeit zulassen.

Was die Angaben von Ort und Datum angeht, handelt es sich um nach § 2247 BGB um sogenannte Soll-Vorschriften. Ort und Datum müssen also nicht zwingend genannt werden, es ist aber in jedem Fall sinnvoll und dringend dazu zu raten, die entsprechenden Angaben zu machen. Denn laut § 2247 Absatz 5 BGB gilt die Regelung, dass, ist keine Zeit und kein Ort angegeben, sich Zweifel bezüglich der Gültigkeit ergeben können. Es kann nur in dem Fall anerkannt werden, wenn sich anderweitig Rückschlüsse ziehen lassen, wann und wo dasselbe erstellt wurde. Um von vorneherein Unklarheiten zu vermeiden, sollten daher Ort und Datum eingefügt werden.

Der Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist vor allem dann wichtig, wenn es schon frühere Testamente gab und diese durch das neue handschriftliche Testament nun ihre Gültigkeit verlieren sollen. Ein älteres Testament wird durch ein jüngeres aufgehoben.

Durch das Datum ist klar ersichtlich, bei welchem Testament es sich um die aktuelle Version handelt. Das handschriftliche Testament kann als alleiniges oder gemeinschaftliches Testament verfasst werden.

Den Unterschied zwischen alleinigem und gemeinschaftlichem Testament zeigt die folgende Übersicht:

Alleiniges Testament / Einzeltestament

Ein alleiniges handschriftliches Testament wird von einer Einzelperson verfasst. Die Person kann selbst entscheiden, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer werden soll. Das Testament muss von Hand verfasst und am Ende unterschrieben werden. Neben dem Ort sollte auch das Datum genannt werden. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn es bereits ältere Versionen des Testaments geben sollte. So ist ersichtlich, welche die aktuelle und damit gültige Version ist.

Gemeinschaftliches Testament / Ehegattentestament

Ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament wird hingegen von Ehepartnern oder auch eingetragenen Lebenspartnern verfasst. Statt zweier Einzeltestamente, liegt dann nur ein gemeinschaftlich verfasstes Testament vor. Dementsprechend treffen auch beide Eheleute gemeinsam die Entscheidung darüber, welche Personen was erben sollen.

 

Handschriftlich verfasst werden muss das Testament nur von einem Partner. Es genügt, wenn der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet, § 2267 BGB. Unterschrieben werden muss das handschriftliche Ehegattentestament also von beiden Ehegatten. Der andere Partner kann am Ende des Testaments auch anfügen „Dies ist auch mein letzter Wille“ und mit Datum und Unterschrift abschließen.

Handschriftliches Testament gültig ohne Notar?

Wer sein Testament zuhause selbst handschriftlich verfasst, muss dieses nicht durch einen Notar beglaubigen lassen. Aber auch wenn eine notarielle Beglaubigung keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist, so wird sie dennoch empfohlen. Denn zum einen kann der Notar so selbst noch einmal sicherstellen, dass das Testament richtig und damit wirksam verfasst wurde. Zum anderen kann es beim Amtsgericht hinterlegt werden.

Öffentliches Testament

Die Alternative zum handschriftlichen Testament wäre das öffentliche Testament. Ein solches wird entweder zur Niederschrift vor einem Notar erklärt, oder es wird dem Notar verschlossen übergeben. Der Erblasser kann dem Notar gegenüber erläutern welche Punkte er geregelt haben möchte. Der Notar dokumentiert dann den letzten Willen. Oder der Erblasser verfasst sein Testament selbst und übergibt dieses Schriftstück dann an den Notar.

Der Vorteil hier ist, dass ein notariell errichtetes Testament automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister registriert wird. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass es in jedem Fall rechtssicher formuliert ist. Allerdings ist das notarielle errichtete Testament mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Wann ist ein handschriftliches Testament ungültig?

Natürlich gibt es auch Fälle, in denen es berechtigte Zweifel an der Gültigkeit eines handschriftlichen Testaments geben kann.

Dies wäre der Fall bei:

  • Testierunfähigkeit nach § 2229 Absatz 4 BGB

Testierunfähigkeit liegt vor, wenn bei dem Erblasser eine geistige Störung gegeben ist. In diesem Fall ist der Erblasser nicht mehr selbst in der Lage, die Bedeutung und Tragweite seiner Willenserklärung zu erfassen. Einen Sonderfall können hier Demenz und Alzheimer darstellen. Auch hier würde man zunächst davon ausgehen, dass die betreffende Person testierunfähig ist. Wer dennoch ein handschriftliches Testament verfassen und vermeiden will, dass dieses als unwirksam erklärt und angefochten wird, sollte sich entsprechend absichern.

Wird Demenz oder Alzheimer diagnostiziert, sollte zeitnah darauf das Testament aufgesetzt werden. Das Testament sollte weiterhin durch einen Notar beurkundet werden – dieser kann sich dann davon überzeugen, dass der Verfasser testierfähig ist und dies auch entsprechend vermerken. Zudem kann (und sollte) ein ärztliches Gutachten über die eigene Testierfähigkeit eingeholt werden. Eine an Demenz oder Alzheimer erkrankte Person muss also nicht zwingend testierunfähig sein beim Verfassen des Testaments, dies gilt vor allem für die Anfangsphase der Erkrankung.

  • Fehlender Handschriftlichkeit

Das Testament wurde mit Computer oder Schreibmaschine geschrieben, statt von Hand verfasst. Es genügt also nicht, einen Ausdruck lediglich selbst zu unterschreiben.

  • Fehlendem Testierwillen

Hier hat gar kein Testierwille vorgelegen – der Verfasser wollte also z.B. nur einen Entwurf seines Testaments aufsetzen, ohne aber schon einen verbindlichen letzten Willen zu hinterlassen.

  • Zwang oder Drohung

Der Erblasser hat das Testament unter Zwang oder Drohung verfasst.

  • Fehlender eigenhändiger Unterschrift

Der Erblasser muss das Testament persönlich verfassen und eigenhändig unterschreiben. Sollte das Testament aus mehreren Blättern bestehen, genügt es, wenn nur auf dem letzten Blatt unterschrieben ist. Empfehlenswert ist es aber, jedes Blatt einzeln unten rechts zu unterzeichnen.

  • Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoß

Das Testament ist als sittenwidrig oder nicht gesetzeskonform anzusehen und dadurch ungültig.

  • Fehlendem Ort und Datum

Auf dem Testament ebenfalls vermerkt werden sollten Tag und Ort der Ausstellung. Fehlen diese Angaben, ist das handschriftliche Testament zwar nicht unwirksam, jedoch können Zweifel an der Gültigkeit aufkommen.

Fachanwalt.de-Tipp: Auch bei einem als ungültig erklärten handschriftlichen Testament muss natürlich jemand erben. Daher tritt nun die gesetzliche Erbfolge ohne Testament in Kraft.    

Sonderfall: Scheidung

Als Ehepaar setzt man einen gemeinsam errichteten Willen auf und ist sich über alles einig. Dann folgt die Scheidung und damit einhergehend auch die Frage, was im Scheidungsfall mit dem gemeinsamen handschriftlichen Testament geschieht. Eine Antwort darauf liefern §§ 2268 Absatz 1, 2077 BGB. Ein gemeinschaftliches Testament wird ungültig.

Aber natürlich kann es auch hier Ausnahmen geben. Ein handschriftliches Testament kann gerichtlich als für weiterhin gültig erklärt werden. Dies aber nur, wenn nachvollziehbar davon ausgegangen werden kann, dass das Fortbestehen des Testaments auch im Falle der Scheidung im Sinne beider Ehepartner wäre.

Das weitere Fortbestehen des gemeinsamen handschriftlichen Testaments der nun geschiedenen Ehepartner, kann aber unter Umständen nicht gewollte Folgen nach sich ziehen. Haben die geschiedenen Ehegatten schon neue Partner und mit diesen ein gemeinsames Testament aufgesetzt, wäre dieses nicht mehr gültig.

Wer als Ehepaar gemeinsam ein handschriftliches Testament aufsetzt, sollte sich daher lieber schon zu Anfang Gedanken darum machen, was damit im Falle einer Scheidung passieren soll. So kann im Ehegattentestament durchaus vermerkt werden, dass man wünscht, dass dieses im Scheidungsfall unwirksam werden soll.

Natürlich ist es auch möglich, dass nach der Scheidung das handschriftliche Testament einfach vernichtet wird. Handelt es sich um ein notarielles Testament, wendet man sich an den Notar zwecks Rücknahme.

Fachanwalt.de-Tipp: Geschiedene Ehepartner sollten lieber einmal mehr sicherstellen, ob das gemeinsame handschriftliche Testament nun noch gültig ist oder nicht, als einmal zu wenig. Da nach einer Scheidung meist neue Partnerschaften eingegangen werden, möchte man auch die Absicherung der neuen Partner gewährleisten. Ein „altes“ Ehegattentestament kann dem im Weg stehen.

Handschriftliches Testament Muster: Aufbau und Inhalt

Es ist immer ratsam, sich zwecks Erstellung eines handschriftlichen Testaments mit einem Fachanwalt für Erbrecht zu beraten – denn niemand möchte, dass die eigenen Wünsche letztlich doch nicht berücksichtigt werden, da aufgrund der Unwirksamkeit des Testaments doch die gesetzliche Erbfolge einsetzt.

Generell sollten beim Aufbau die in der folgenden Checkliste genannten Punkte berücksichtigt werden:

Kennzeichnung

Eine Überschrift wie „Testament“ oder „Letzter Wille“ kennzeichnet klar, um welche Art von Dokument es sich hier handelt.

Aktualität

Ort und Datum sind wichtig, damit die Aktualität des Testaments gegeben ist. Sollte man zuvor bereits ein Testament oder mehrere Testamente verfasst haben, sollte im aktuellen Testament ein entsprechender Hinweis eingefügt werden, dass alle bisher verfassten Testament für ungültig erklärt werden.

Lesbarkeit und Verständlichkeit

Das handschriftliche Testament ist so zu verfassen, dass es gut zu lesen und der Inhalt klar zu verstehen ist. Schwammige Formulierungen und ungenaue Angaben sind zu vermeiden – dies würde nur zu Unklarheiten und damit mitunter zu Erbschaftsstreitigkeiten führen. Seine Wünsche und Vorstellungen über die Aufteilung des Erbes sollte der Erblasser ganz klar und detailliert formulieren.

Unterschrift

Das handschriftliche Testament endet mit der Unterschrift des Verfassers.

Testament Muster als Vorlage

Ein Muster kann als erste Orientierung für das Errichten des eigenen handschriftlichen Testaments dienen.

Name und Adresse des Verfassers

                                                           Mein Testament

 

Ich, Manuela Mustermann, geboren am xx.xx.xxxx, bestimme als meinen letzten Willen:

                        1. Alle bisherigen Testamente hebe ich hiermit auf. Es soll allein das hier                                      Geschrieben gelten.

                        2. Als Erben bestimme ich zu gleichen Teilen:

                                    - Meine Schwester Claudia Müller, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in ……

                                    - Meinen Neffen Steffen Müller, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in ………

 

München, den xx.xx.xxxx

 

Unterschrift: Manuela Mustermann

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Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.  

Handschriftliches Testament hinterlegen

Wer sein Testament handschriftlich zuhause verfasst, kann dieses grundsätzlich auch bei sich zuhause an einem sicheren Ort aufbewahren. Eine Person des Vertrauens sollte über den Verwahrungsort informiert werden, damit diese, sollte der Erbfall eintreten, auf das Testament zugreifen kann.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Alle drei Arten der Aufbewahrung bieten ihre Vor- und Nachteile.

Aufbewahrung zuhause

Hinterlegung beim Notar

Hinterlegung beim Amtsgericht direkt

Wer sich die Gebühren für eine öffentliche Hinterlegung sparen möchte, verwahrt sein Testament einfach zuhause. Dies ist grundsätzlich möglich und auch erlaubt. Die private Hinterlegung birgt aber auch gewisse Risiken. Denn in privaten Räumen besteht meist die Möglichkeit, dass Dritte (z.B. Personen die wissen, dass sie testamentarisch enterbt wurden) Zugriff auf das Testament nehmen können, um es unbemerkt zu vernichten.

Bemerkt dies der künftige Erblasser nicht und tritt dann der Erbfall ein, würde die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten – was meist gänzlich andere Auswirkungen mit sich bringt, als es der Erblasser im Testament gewünscht hatte. Dasselbe wäre der Fall, wenn das zuhause aufbewahrte Testament nicht zur Anwendung kommen kann, weil es schlichtweg nicht gefunden wird.

Daher muss auch sichergestellt sein, dass das Testament nach dem Ableben des Erblassers auffindbar ist. Die Aufbewahrung zuhause ist damit zwar kostengünstig und mit praktischem keinem Aufwand verbunden, aber auch vergleichsweise unsicher.

Alternativ kann sich der Erblasser zwecks Hinterlegung auch an einen Notar wenden. Der Notar übergibt das Testament dann dem zuständigen Amtsgericht, wo dieses hinterlegt wird. Ein Notar, der ein Testament beurkundet, ist immer verpflichtet, das Dokument nach der Beurkundung an das Nachlassgericht weiterzugeben.

Die öffentliche Hinterlegung bietet dem Erblasser besondere Sicherheit und gewährleistet in jedem Fall, dass das Testament im Erbfall auch schnell zugänglich ist. Zudem schützt die Hinterlegung beim Amtsgericht sicher davor, dass unberechtigte Dritte Zugang zum Testament haben und dieses gegebenenfalls unterschlagen oder vernichten können.

 

Das handschriftliche Testament verbleibt also nicht beim Notar, dieser verfügt nur über einen entsprechenden Vermerk, dass er das Testament beim Amtsgericht hinterlegt hat. Der Notar wird sich außerdem darum kümmern, dass ein Eintrag im zentralen Testamentsregister erfolgt, das von der Bundesnotarkammer betrieben wird. Zweck des zentralen Testamentsregisters ist es, dass amtlich verwahrte erbfolgerelevante Urkunden schnell aufgefunden werden können.

 

Für den Aufwand des Notars fallen Kosten an. Zum einen sind Notarkosten zu zahlen, die sich am Nettovermögen des Verfassers orientieren, darüber hinaus werden Gebühren für die amtliche Hinterlegung erhoben.

 

Wer möchte, kann sich auch direkt an das Amtsgericht wenden und damit die Notarkosten umgehen. Hierzu wird das handschriftliche Testament an das zuständige Amtsgericht geschickt, mit der Bitte um Hinterlegung. Dem Verfasser wird daraufhin ein Hinterlegungsschein ausgehändigt. Die Pauschalgebühren für die Hinterlegung fallen auch hier an. Kosten werden ebenfalls für den Eintrag im Zentralen Testamentsregister fällig.

 

Fachanwalt.de-Tipp: Bei einem zuhause verwahrten handschriftlichen Testament besteht immer auch das Risiko, dass es erst später gefunden wird, z.B. erst bei der Haushaltsauflösung oder Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte nach dem Erbfall. In jedem Fall muss direkt das zuständige Nachlassgericht in Kenntnis gesetzt werden. Dort wird das Testament umgehend eingereicht, damit es durch das Nachlassgericht geprüft werden kann.

Wird das Testament für gültig erklärt, kommt es zur Anwendung. Ob ein Testament also direkt beim Erbfall vorliegt oder erst später gefunden und dem Gericht übergeben wird, spielt für die Gültigkeit somit keine Rolle. Das Gericht wird nach erfolgreicher Prüfung die genannten Erben verständigen, diese müssen sich dann um die weiteren Schritte kümmern.

Das heißt, sollte aus dem nun gefundenen Testament ein neuer Erbe hervorgehen, kann sich dieser zwecks Herausgabe des Nachlasses an den bisherigen Erben wenden. Wie viel dieser vom noch vorhandenen Nachlass letztlich aber tatsächlich herausgeben muss, hängt auch davon ab, ob er das Erbe im guten Glauben daran, rechtmäßiger Erbe zu sein, angetreten ist.

Der Anspruch auf eine Erbschaft verjährt nach 30 Jahren (§ 197 BGB). Nach dieser Frist können sich also auch „falsche“ Erben sicher sein, das ihnen eigentlich nicht zustehende Erbe behalten zu dürfen.

Fachanwalt.de-Tipp: Wichtig ist zudem immer, dass der Finder das Testament unverzüglich an das Nachlassgericht übergibt, andernfalls kann er sich sogar der Unterschlagung oder Urkundenunterdrückung schuldig machen.

Testament ändern handschriftlich – geht das?

Vor allem, wenn eine lange Zeit zwischen dem Verfassen des Testaments und dem später tatsächlich eintretenden Erbfall liegt, können sich die Lebensumstände sowie die Beziehungen zu Personen ändern. Manch ein zukünftiger Erblasser überdenkt seine testamentarisch festgehaltenen Entscheidungen daher noch einmal und möchte im Nachhinein noch Änderungen an seinem letzten Willen vornehmen.

Folgende Punkte sind dabei bei verschiedenen Fallkonstellationen zu beachten:

  • Alleiniges handschriftliches Testament – Aufbewahrung zuhause

Am einfachsten sind Änderungen umzusetzen, wenn es sich um ein alleiniges handschriftliches Testament handelt, das noch dazu zuhause aufbewahrt wird. Entweder wird das Testament um die gewünschten Zusätze ergänzt – welche mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen sind, damit ersichtlich ist, dass es tatsächlich der Wunsch des Erblassers war. Oder das Testament wird mit dem handschriftlichen Vermerk „ungültig“ versehen. Oder aber, das Testament wird einfach vernichtet und ein neues aufgesetzt.

  • Alleiniges handschriftliches Testament – Aufbewahrung beim Amtsgericht

Liegt das alleinige handschriftliche Testament zur Verwahrung beim Amtsgericht, muss man sich an das Gericht wenden und das Testament aus der öffentlichen Hinterlegung zurückverlangen. Wichtig dabei zu beachten ist: Die Rücknahme aus der Verwahrung bei einem notariellen Testament kommt einem Widerruf gleich.

Bei einem privatschriftlichen Testament ohne notarielle Beglaubigung wird dessen Gültigkeit durch die Rücknahme aus der Verwahrung hingegen nicht berührt. Das privatschriftliche Testament behält weiterhin seine Wirksamkeit – bis der Erblasser es entweder vernichtet oder er ein neues Testament aufsetzt, wodurch das alte widerrufen wird.

  • Gemeinschaftliches handschriftliches Testament – Beide wünschen die Änderung

Einfach umzusetzen sind Änderungen an einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament umzusetzen, wenn sich beide Partner über die Änderungen einig sind. Das Original-Testament kann in diesem Fall einfach um die gewünschten Änderungen ergänzt werden. Auch hier darf wieder die Unterschrift nicht fehlen, in diesem Fall von beiden Partnern. Soweit sich das Testament um grundlegende Details ändern sollte, ist es auch möglich, das alte Testament als ungültig zu erklären oder zu vernichten und ein neues aufzusetzen.

  • Gemeinschaftliches handschriftliches Testament – Uneinigkeit über Änderungen

Etwas anderes ist es, wenn nur einer der Beteiligten Änderungen wünscht oder sich beide Parteien nicht über die Änderungen einig werden. Bei Änderungen müssen stets beide Seiten diesen zustimmen. Sollte ein Ehepartner versterben, kann der andere Ehepartner das Testament nicht mehr ändern und ist an das Testament gebunden. Eine Ausnahme hiervon besteht aber dann, wenn sich im Testament eine entsprechende Freistellungsklausel findet.

Widerruf

Handschriftliches Testament widerrufen -  (© kangwan  -stock.adobe.com)
Handschriftliches Testament widerrufen - (© kangwan -stock.adobe.com)
Es sind nicht nur Änderungen am handschriftlichen Testament möglich, dieses kann auch widerrufen werden, § 2253 BGB. Das geht zum einen, indem das Testament vernichtet wird, oder indem ein schriftlicher Widerruf formuliert wird. Der Widerruf kann auch auf dem Testament selbst niedergeschrieben werden, das man widerrufen möchte.

Der letzte Wille kann weiterhin dadurch widerrufen werden, dass in einem handschriftlichen Testament ein Zusatz wie „Hiermit widerrufe ich mein Testament vom ...“ hinzugefügt wird. § 2258 Absatz 1 BGB legt zudem fest, dass durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben wird, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

In einem späteren Testament muss also nicht zwingend der ausdrückliche Widerruf des früheren Testaments zu finden sein, damit dieses seine Geltung verliert. Als widerrufen gilt das ältere Testament auch dann, wenn das neue Testament dem älteren inhaltlich widerspricht. Aufgehoben werden dann aber nur die Punkte, die sich widersprechen.

Testamentseröffnung

Unter einer Testamentseröffnung versteht man die Verkündung des Testamentsinhalts gegenüber sämtlichen Beteiligten. Denn nur wenn der Inhalt des Testaments bekannt ist, kann auch der darin festgelegte letzte Wille des Erblassers umgesetzt werden. Zuständig für die Testamentseröffnung ist das Nachlassgericht und somit eine amtliche Stelle, die sich der Feststellung des Inhalts widmet. Befindet sich das Testament ohnehin in amtlicher Verwahrung bei Gericht, erfolgt die Testamentseröffnung recht zeitnah nach Kenntniserlangung über den Tod des Erblassers.

Informiert wird das Nachlassgericht durch das Standesamt, bei dem die Angehörigen den Sterbefall gemeldet haben, oder durch das Deutsche Testamentsregister, das seinerseits durch das Standesamt informiert wurde. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienen ist der Inhalt des Testaments mündlich bekannt zu geben. Auf Verlangen ist das Testament auch vorzulegen, § 348 FamFG.

Alternativ zu einem örtlichen Eröffnungstermin ist es auch möglich, eine Kopie des Testaments an die Personen zu schicken, die als erbberechtigt gelten.

Wurde das handschriftliche Testament nicht amtlich hinterlegt, sondern privat verwahrt, hängt der Zeitpunkt der Testamentseröffnung davon ab, wann das Testament dem Nachlassgericht vorgelegt wird.

Fachanwalt.de-Tipp: Beim Nachlassgericht handelt es sich um eine Unterabteilung des örtlich zuständigen Amtsgerichts.

Handschriftliches Testament statt Erbschein gültig?

Bei einem Erbschein handelt es sich um ein auf Antrag durch das Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, wer alles Erbe ist und wie groß jeweils der Erbteil ausfällt, also wie viel die einzelnen Erben erben, § 2353 BGB. Der Erbschein wird benötigt, um sich im Rechtsverkehr als rechtmäßiger Erbe ausweisen zu können. Wer also über den Nachlass verfügen will und sich dafür mit Behörden, Vermietern, Banken usw. auseinandersetzen muss, der wird einen Erbschein benötigen, um seine Stellung als Erbe nachzuweisen.

Um die Ausstellung eines Erbscheins wird man dann nicht herumkommen, wenn es weder Testament noch Erbvertrag gibt. Denn dann ist der Erbschein das einzige Dokument, das einen Erben als solchen ausweisen kann.

Fachanwalt.de-Tipp:  Liegt ein notarielles Testament vor, ist ein Erbschein entbehrlich.

Das notarielle Testament ist Nachweis genug über die eigene Stellung als Erben. Anders kann dies sein, wenn es sich um ein privates handschriftliches Testament handelt oder man als gesetzlicher Erbe zur Erbfolge berufen ist – muss es jedoch nicht. Denn die weit verbreitete Ansicht, dass ein handschriftliches Testament immer zwingend einen Erbschein erforderlich macht, stimmt so nicht.

Kein Erbschein muss beantragt werden, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  1. Die Erbfolge ergibt sich aus dem Testament
  2. Es kann eine beglaubigte Abschrift des handschriftlichen Testaments vorgelegt werden
  3. Es liegt das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor

Dies hat den Vorteil, dass man sich auch bei einem handschriftlichen Testament die Kosten für einen Erbschein sparen kann. Wie hoch diese ausfallen, richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.

Anfechtung

Oftmals gibt es nach Eintritt des Erbfalls Personen, die sich übergangen fühlen und die so im Testament getroffenen Regelungen nicht hinnehmen möchten. Lediglich unzufrieden damit zu sein, dass der Erblasser einen selbst der eigenen Ansicht nach nicht ausreichend berücksichtigt hat, genügt jedoch nicht als Berechtigung für eine Anfechtung des handschriftlichen Testaments. Vielmehr müssen konkrete Gründe vorliegen, die die Anfechtung rechtfertigen. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntniserlangung des Anfechtungsgrunds, § 2082 BGB.

Grundsätzlich lässt sich ein handschriftliches Testament aus drei Gründen anfechten:

  • Formale Fehler

Zwar ist ein handschriftliches Testament auch ohne notarielle Beurkundung wirksam, aber es muss vollständig handschriftlich verfasst worden und unterzeichnet worden sein. Ein Anfechtungsgrund aufgrund von Formunwirksamkeit wäre also beispielsweise dann gegeben, wenn nicht der Erblasser selbst das Testament geschrieben hat, oder wenn die Unterschrift fehlt.

  • Inhaltliche Fehler

Inhaltliche Fehler würden beispielsweise vorliegen, wenn das Testament sittenwidrig wäre oder ein Pflichtteilsberechtigter übergangen worden wäre, der dem Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch nicht bekannt war.

  • Umstände, unter denen das Testament zustande gekommen ist

Umstände der Testamentserrichtung, die eine Anfechtung rechtfertigen können, wären beispielsweise die Testierunfähigkeit des Erblassers oder aber, wenn dieser das Testament unter Drohung geschrieben hätte.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer ein handschriftliches Testament anfechten möchte, muss sich an das zuständige Nachlassgericht wenden und dort eine Anfechtungserklärung einreichen.

Vor- und Nachteile – Zusammenfassung

Wer die Regelung seines letzten Willens möglichst unkompliziert wünscht, liegt mit einem handschriftlichen Testament richtig. Dennoch sollten im Vorfeld die Vor- und Nachteile des selbigen gut abgewägt werden.

Vorteile

Nachteile

Kann jederzeit, einfach und schnell verfasst werden und bietet dem Erblasser die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen und die Erbfolge nach seinen Wünschen zu gestalten

Es besteht das Risiko, dass das Testament nach Eintritt des Erbfalls nicht gefunden wird – daher sollte einer Vertrauensperson mitgeteilt werden, wo das Testament zuhause verwahrt wird, oder man nutzt die Möglichkeit der amtlichen Verwahrung bei Gericht

Ist auch ohne notarielle Beglaubigung wirksam – das spart die Notarkosten

Ein zuhause verwahrtes handschriftliches Testament kann gegebenenfalls für andere zugänglich sein, wodurch das Risiko besteht, dass es verfälscht oder vernichtet wird, auch besteht das Risiko, dass es durch Brand zerstört werden kann

Die Verwahrung zuhause ist möglich – das spart die Kosten für eine amtliche Verwahrung bei Gericht

Schon kleine Formfehler genügen, um das selbst aufgesetzte Testament ungültig zu machen

Änderungen durch den Erblasser sind jederzeit möglich, da es direkt zugänglich ist

Wird ein Testament selbst verfasst, kann es zu unklaren und missverständlichen Formulierungen kommen, was oft zu Erbstreitigkeiten im Nachhinein führt

Es kann durch den Erblasser auch jederzeit vernichtet werden, wenn gewünscht

Soweit die Erbfolge nicht eindeutig aus dem handschriftlichen Testament hervorgeht, ist die Beantragung eines Erbscheins erforderlich, wodurch den Erben Kosten entstehen

Da das handschriftliche Testament allein vom Erblasser verfasst wird, erhält auch keine weitere Person Kenntnis über die Vermögensverhältnisse

 

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen?

Wer sichergehen möchte, dass sein handschriftliches Testament allen formalen und inhaltlichen Anforderungen gerecht wird, sollte sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Ein auf Erbrecht spezialisierter Fachanwalt kennt hier auch die Feinheiten, auf die es bei der Testamentserstellung ankommt.

Für den Erblasser hat dies den Vorteil, dass er sich sicher sein kann, dass es nach seinem Tod nicht aufgrund von schwammigen oder unwirksamen Formulierungen zu Streitigkeiten zwischen seinen Erben kommt. Aber auch besondere Umstände, wie eine beginnende Demenz, eine Scheidung oder eine geplante Enterbung machen es praktisch zwingend erforderlich, Rücksprache mit einem Anwalt zu halten.

FAQ zum Thema Testament Vorlage

  • Was ist ein Testament?

Ein Testament ist ein rechtliches Dokument, das den letzten Willen einer Person ausdrückt. In einem Testament kann eine Person festlegen, wer nach ihrem Tod ihre Vermögenswerte erhalten soll und wer für die Verwaltung ihres Nachlasses verantwortlich sein soll. Ein Testament kann auch Anweisungen für die Bestattung und die Verteilung von persönlichen Gegenständen enthalten.

  • Was ist eine Testament Vorlage?

Eine Testament Vorlage ist ein Muster oder eine Vorlage, die von einer Person verwendet werden kann, um ein Testament zu erstellen. Eine Testament Vorlage kann eine grobe Skizze enthalten, die den Aufbau eines Testaments darstellt und eine Liste von Bestimmungen, die in einem Testament enthalten sein sollten.

  • Brauche ich eine Testament Vorlage?

Es ist nicht zwingend erforderlich, eine Testament Vorlage zu verwenden, um ein Testament zu erstellen. Es ist jedoch hilfreich, eine Vorlage als Ausgangspunkt zu verwenden, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Bestimmungen im Testament enthalten sind. Wenn eine Person eine Testament Vorlage verwendet, kann sie sicherstellen, dass ihr Testament den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

  • Was sind die Vorteile einer Testament Vorlage?

Eine Testament Vorlage kann als Ausgangspunkt für die Erstellung eines Testaments dienen und sicherstellen, dass alle erforderlichen Bestimmungen im Testament enthalten sind. Eine Vorlage kann auch Zeit und Geld sparen, da sie als Orientierungshilfe dient und das Erstellen eines Testaments einfacher macht.

  • Was sind die Nachteile einer Testament Vorlage?

Eine Testament Vorlage kann möglicherweise nicht den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Person entsprechen. Es ist wichtig, dass eine Vorlage individuell angepasst wird, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen der Person entspricht und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

  • Wie kann ich sicherstellen, dass mein Testament gültig ist?

Um sicherzustellen, dass ein Testament gültig ist, muss es den gesetzlichen Anforderungen des jeweiligen Staates entsprechen, in dem es erstellt wird. Es ist empfehlenswert, ein Testament von einem Anwalt oder Notar beglaubigen zu lassen, um sicherzustellen, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspricht und rechtsverbindlich ist. Es ist auch wichtig, dass das Testament von einer Person erstellt wird, die in vollem Bewusstsein und Verstand ist und frei von Einflussnahme durch andere. Die Unterschrift des Testators und der Zeugen sollte ebenfalls ordnungsgemäß erfolgen.

  • Wie oft sollte ein Testament aktualisiert werden?

Es wird empfohlen, ein Testament alle paar Jahre oder nach bedeutenden Lebensereignissen, wie Eheschließung, Scheidung oder Geburt eines Kindes, zu aktualisieren. Es ist wichtig sicherzustellen, dass das Testament immer den aktuellen Wünschen und Bedürfnissen der Person entspricht.

  • Was passiert, wenn ich kein Testament habe?

Wenn eine Person kein Testament hat, wird ihr Nachlass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates verteilt. Die Verteilung erfolgt in der Regel an enge Familienangehörige, wie Ehepartner, Kinder oder Eltern. Wenn keine engen Familienangehörigen vorhanden sind, kann der Nachlass an entfernte Verwandte oder den Staat gehen.

  • Wie finde ich einen Anwalt oder Notar für die Erstellung meines Testaments?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Anwalt oder Notar für die Erstellung eines Testaments zu finden. Eine Möglichkeit besteht darin, Empfehlungen von Freunden und Familienmitgliedern zu erhalten. Eine andere Möglichkeit besteht darin, online nach einem Anwalt oder Notar in der Nähe zu suchen und Bewertungen zu lesen, um den richtigen Anwalt oder Notar für die Bedürfnisse der Person zu finden.

  • Wie viel kostet die Erstellung eines Testaments durch einen Anwalt oder Notar?

Die Kosten für die Erstellung eines Testaments durch einen Anwalt oder Notar hängt von der Höhe des Nachlasswertes und dem Umfang der Beratungsleistungen. Es wird empfohlen, sich im Voraus über die Kosten zu informieren und verschiedene Angebote ein


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