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Kind enterben da kein Kontakt - So gehen Sie vor mit Checkliste

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 03.11.2025

Wenn Kinder und Eltern sich entfremden, kann es schnell Streit um das Erbe geben. Das deutsche Erbrecht sieht für Kinder grundsätzlich einen Pflichtanteil vor. Eine vollständige Enterbung kann nur in seltenen Ausnahmefällen geschehen. Ein Kind zu enterben, da kein Kontakt besteht, ist daher keine leichte Angelegenheit.

Kurzüberblick für Schnellleser: Kinder enterben bei Kontaktabbruch

  • Kinder sind gesetzlich Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB) und erben gemeinsam mit dem Ehepartner, wenn kein Testament vorliegt.
  • Enterbung durch Testament ist grundsätzlich möglich – ein Pflichtteil steht Kindern aber fast immer zu.
  • Kontaktabbruch allein reicht nicht, um den Pflichtteil zu entziehen.
  • Kinder können gegen eine Enterbung gerichtlich vorgehen oder das Testament anfechten, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.
  • Eine Versöhnung macht ein Testament nicht automatisch ungültig – es muss neu aufgesetzt werden.

Kann man eigene Kinder enterben? – Rechtliche Grundlagen

Testament: Kind ernterben da ein Kontakt
Testament: Kind ernterben da ein Kontakt
Grundsätzlich sind Kinder nach dem Gesetz Erben erster Ordnung, dies ist in § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Sollte kein Testament oder ein Erbvertrag vorliegen, dann erben die Kinder und der überlebende Ehepartner gemeinsam, und dies jeweils zur Hälfte. Somit erbt die Ehefrau eine Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Ausgegangen wird davon, dass es sich bei der Ehe um eine Zugewinngemeinschaft handelt. Dieser Güterstand tritt automatisch bei einer Heirat ein.

Wird jedoch durch Testament eine andere Person als Erbe eingesetzt, entfällt die gesetzliche Erbfolge. Das Kind wird dadurch enterbt. Nach dem deutschen Recht steht dem Kind jedoch ein Pflichtteil zu. Dieser kann nur in sehr wenigen Fällen entzogen werden.

Kein Kontakt zum Kind als Grund für eine Enterbung

Die Gründe für eine Enterbung können sehr vielfältig sein. Manche Familien sind stark zerstritten, in anderen gibt es gar keinen Kontakt mehr zwischen Eltern und Kindern. In manchen Fällen haben Eltern auch schlichtweg das Gefühl, dass andere Personen das Geld besser gebrauchen können - etwa ein anderer Verwandter, guter Freund oder die Enkelkinder.

Eine Enterbung der Kinder muss grundsätzlich nicht begründet werden. Es ist ausreichend, dass das Testament ordnungsgemäß festhält, wer als Erbe eingesetzt wird. Problematisch wird es nur, wenn Eltern den Kindern auch den Pflichtteil entziehen möchten. Denn dieser ist im deutschen Erbrecht streng geregelt und kann nur in wenigen Fällen genommen werden.

Pflichtteil – das müssen Sie beachten

Kindern steht nach § 2303 BGB grundsätzlich ein sogenannter Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was der Person ohne die Enterbung zustehen würde.

Ein Beispiel: In einer Familie mit nur einem Kind wäre das Kind rein nach gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe. Setzen die die Eltern nun eine andere Person als Alleinerbe ein, erhält das Kind immer noch 50 % des Vermögens.

Den Pflichtteil können Eltern Kindern nur in sehr wenigen Ausnahmefällen entziehen. Insbesondere muss eine schwere Verfehlung aufseiten des Kindes vorliegen. Das ist beispielsweise gegeben, wenn das Kind dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtete. Ein einfacher Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kind reicht nicht aus, um den Pflichtteil zu entziehen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Um den Pflichtteil zu verringern, besteht die Möglichkeit, Schenkungen zu Lebzeiten oder eine Leibrente einzurichten. Dadurch kann unter Umständen ein Teil des Vermögens vor dem Erbfall an andere Personen gehen.

Kind enterben da kein Kontakt: So gehen Sie vor

Wer eines oder mehrere Kinder enterben möchte, sollte sich vor allem über die Konsequenzen bewusst sein. Die Enterbung eines Kindes kann primär emotionale Folgen haben. Außerdem ist es möglich, dass das enterbte Kind versucht, das Testament anzufechten. Der Prozess kann innerhalb der Familie, insbesondere bei mehreren Kindern, zu Konflikten führen.

Soll auch ein Pflichtteilsentzug stattfinden, müssen die Gründe dafür sorgfältig durchdacht sein. Im Zweifelsfall ist es hilfreich, einen Rechtsexperten einzuschalten.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht kann Problemen im Nachhinein vorbeugen. Der Rechtsexperte bespricht den individuellen Fall und kann potenzielle Schwachstellen aufzeigen (etwa, wenn ein Grund für den Pflichtteilsentzug nicht stichfest ist). Außerdem zeigt er alle Möglichkeiten und Alternativen auf. So wird dafür gesorgt, dass im Erbfall alles reibungslos verläuft.

Checkliste

Die folgende Checkliste hilft bei der Planung:

1. Konsequenzen und Risiken bedacht – wurden alle potenziellen Folgen besprochen?

2. Enterbung mit oder ohne Pflichtteilsentzug – soll und kann ein Pflichtteilsentzug stattfinden?

3. Gründe geprüft (im Falle eines Pflichtteilsentzugs)

4. Anwaltliche Beratung eingeholt – insbesondere bei Pflichtteilsentzug ratsam!

5. Alternativer Erbe ausgewählt (insbesondere bei Enterbung aller Kinder und Pflichtteilsberechtigter)

6. Testament oder Erbvertrag ausgewählt

7. Eindeutigkeit des Testaments geregelt (Datum, handschriftliche Verfassung und Unterzeichnung, gesamtes Vermögen geregelt)

8. Ggf.: Notarielle Beurkundung

Wie kann man als Kind gegen eine Enterbung vorgehen?

Was kann man als Kind tun?
Was kann man als Kind tun?
Wurde ein Kind enterbt und erfährt noch zu Lebzeiten der Eltern davon, ist ein Gespräch oft die beste Möglichkeit, gegen die Enterbung vorzugehen. Auch ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Erbrecht kann dabei hilfreich sein. Der Rechtsexperte leistet zunächst Aufklärungsarbeit und hilft dabei, alle Optionen zu besprechen. Ein klärendes Gespräch zwischen Eltern und Kindern kann die Situation möglicherweise noch vor dem Erbfall klären.

Andernfalls ist nach dem Erbfall eine Anfechtung des Testaments möglich. Im Rahmen der Anfechtung werden das Testament bzw. der Erbvertrag sowie die Gründe für einen Pflichtteilsentzug geprüft. Gibt es Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Testaments, hat das Kind die Möglichkeit, sein Erbe oder seinen Pflichtteil einzufordern.

FAQ

Kann ich ein Kind einvernehmlich enterben?

Sind die Kinder mit Enterbung einverstanden, können sie einen sogenannten Pflichtteilsverzicht unterzeichnen. Darin wird festgehalten, dass die Kinder vollständig oder teilweise auf ihren Pflichtteil verzichten. Dies kann beispielsweise im Rahmen eines Berliner Testaments oder zugunsten eines anderen Kindes geschehen. Ein Pflichtteilsverzicht kann etwa auch auf bestimmte Teile des Erbes gerichtet sein: z.B. wenn ein Kind das Unternehmen der Eltern weiterführen möchte und durch die Auszahlung des Pflichtteils in finanzielle Bedrängnisse kommen würde.

Müssen sich Eltern bei der Enterbung einig sein?

Eltern können getrennte Testamente aufstellen und müssen sich daher nicht einig sein. Möchte ein Elternteil ein Kind enterben und das andere Elternteil nicht, ist dies durchaus möglich. Allerdings kann es bei gemeinsamen Vermögen Konflikte bei der Aufteilung geben (insbesondere, wenn die Eltern durch einen gemeinsamen Todesfall sterben). Daher ist es immer klug, rechtzeitig über die Situation zu sprechen. Wird ein gemeinsamer Erbvertrag erstellt, müssen sich die Eltern hingegen einig sein.

Macht eine spätere Versöhnung oder Kontaktherstellung die Enterbung ungültig?

Nein, nur, weil eine Versöhnung oder eine Wiederaufnahme des Kontaktes hergestellt wird, wird das Testament nicht automatisch ungültig. Wenn Sie Ihre Meinung im Nachhinein ändern möchten, müssen Sie ein neues Testament oder einen neuen Erbvertrag aufsetzen.


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