- Was ist ein Nachlassverwalter?
- Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Nachlassverwalters
- Wie und wann wird ein Nachlassverwalter eingesetzt?
- Antrag auf Nachlassverwaltung – Muster
- Wann wird die Nachlassverwaltung wirksam?
- Von wem wird ein Nachlassverwalter kontrolliert?
- Kosten / Vergütung
- Zusammenfassung der Vor- & Nachteile im Hinblick auf die Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist eine gerichtlich angeordnete Form der Nachlasspflegschaft. Ein Nachlassverwalter hat dabei die Aufgabe, den Nachlass eines Verstorbenen auf Antrag der Erben oder der Gläubiger zu verwalten. Er wird vom zuständigen Nachlassgericht eingesetzt, um die Interessen der Nachlassgläubiger zu vertreten und die Erben beispielweise vor Erbenhaftung bei überschuldeten Nachlässen zu schützen.
Was ist ein Nachlassverwalter?

Aufgaben eines Nachlassverwalters - (© Vittaya_25 - stock.adobe.com) Bei einem Nachlassverwalter handelt es sich um eine Person, die zur Verwaltung eines Erbes eingesetzt wird. In der Regel handelt es sich dabei um einen überschuldeten oder auch sehr undurchsichtigen Nachlass.
Zunächst verschafft sich der Nachlassverwalter einen detaillierten Überblick über den Nachlass und dessen Umfang. Danach trennt er den Nachlass vom Privatvermögen der Erben. Bestehende Schulden des Erblassers tilgt der Verwalter ausschließlich aus dem Nachlass und keinesfalls mit dem Privatvermögen des oder der Erben.
Die Beauftragung eines Nachlassverwalters kann einerseits durch die rechtmäßigen Erben erfolgen und andererseits von Nachlassgläubigern.
Wer darf Nachlassverwalter werden?
Nachdem beim zuständigen Nachlassgericht ein Antrag auf einen Nachlassverwalter gestellt wurde, bestimmt dieses eine geeignete und befähigte Person. In der Regel handelt es sich daher bei Nachlassverwaltern um Notare oder Anwälte, die über das notwendige juristische Fachwissen verfügen.
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, in seinem Antrag einen möglichen Nachlassverwalter zu benennen. In einem solchen Fall prüft das Nachlassgericht, ob die benannte Person die Eignung zum Nachlassverwalter besitzt.
Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Nachlassverwalters
Die Aufgabe eines Nachlassverwalters als unabhängigen Rechtsdienstleister besteht in erster Linie darin, den ihm übertragenen Nachlass zu verwalten. Aus dieser Aufgabe ergeben sich für den Nachlassverwalter verschiedene weitere Aufgaben sowie diverse Rechte und Pflichten. Diese sind nachfolgend aufgeführt.
- Erstellung einer Nachlassauflistung zur genauen Feststellung der Erbmasse
- Mit diesem Nachlassverzeichnis kommt der Verwalter seiner Auskunftspflicht gegenüber den rechtmäßigen Erben und Nachlassgläubigern nach.
- Trennung des Nachlasses von privatem Vermögen, etwa dem eines Ehepartners oder Kindes
- Ein Verzeichnis über alle Nachlassverbindlichkeiten muss angelegt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Steuerforderungen, Kreditraten, Vermächtnisse und alle weiteren Zahlungsaufforderungen.
- Erstellung eines Verzeichnisses mit allen Schulden des Erblassers
- Die Begleichung von Schulden aus dem Nachlass bzw. aus dessen Erlös
- Die Verteilung der Überschüsse nach Begleichung aller Schulden an die rechtmäßigen Erben.
Digitaler Nachlassverwalter
Beim digitalen Nachlassverwalter handelt es sich um eine Sonderform des Nachlassverwalters. Da heute nahezu jeder über Profile bei sozialen Netzwerken, einen oder mehrere E-Mail Accounts oder Cloud-Speicher mit privaten Daten verfügt, verleiben deren Inhalte nach dem Tod des Kunden zunächst beim jeweiligen Anbieter. Sofern Erben keine Zugangsdaten für die verschiedenen Nutzerkonten haben, ist es mitunter schwierig, an hinterlegte Daten zu kommen oder Profile zu löschen. Um dem vorzubeugen, kann man bereits zu Lebzeiten einen digitalen Nachlassverwalter einsetzen, der im Todesfall Zugriff auf alle digitalen Dokumente hat, sich mit deren Auswertung befasst und die daraus gewonnenen Informationen an die rechtmäßigen Erben übergibt.

Abgrenzung zwischen Nachlassverwalter und Nachlasspfleger
Der Nachlassverwalter ist in erster Linie dafür verantwortlich, den Nachlass zu verwalten und abzuwickeln. Der Nachlasspfleger hingegen kommt immer dann zum Einsatz, wenn keine Erben für den Nachlass auffindbar sind. Er gilt somit als gesetzlicher Vertreter der Erben und ist dafür zuständig, das Erbe zusammenzuhalten und dessen Bestand zu sichern, solange es nicht angenommen wurde. Hierzu ist der Nachlasspfleger dazu verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis aufzustellen. Sofern keine Erben auffindbar sind, hat der Nachlasspfleger noch weitere Aufgaben. So kümmert er sich zum Beispiel um die Durchführung der Beerdigung und die Auflösung des Hausrats, aber auch um die Kündigung von bestehenden Mietverhältnissen, den Verkauf von Immobilien oder die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung. Der Nachlasspfleger wird von einem Nachlassgericht damit beauftragt, ein Erbe zu sichern. Dies ist zum Beispiel notwendig, wenn Minderjährige erben, es Streit innerhalb einer Erbengemeinschaft gibt , keine Erben vorhanden sind oder der Nachlass in Gefahr ist.
Unterschied zum Testamentsvollstrecker
Ein Testamentsvollstrecker ist in erster Linie dafür zuständig, dass ein vom Erblasser erstelltes Testament oder ein Erbvertrag erfüllt wird. Er wird vom Erblasser selbst bestimmt und hat sich genau an dessen Anweisungen zu halten. Unter anderem zählen zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers die Verteilung des Nachlasses an die Erben und Vermächtnisnehmer sowie die Erhaltung und Sicherung des Nachlasses. Letzteres kommt zum Beispiel dann zum Tragen, wenn der Erblasser festgelegt hat, dass bestimmte Immobilien nicht veräußert werden dürfen. Weiterhin erfüllt er sämtliche Pflichten, die sich aus der Nachlassverwaltung ergeben, unter anderem die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung. Außerdem kümmert er sich um die Auseinandersetzung des Nachlasses bei Erbengemeinschaften. Er hat also die Aufgabe, den Nachlass auf alle Miterben zu verteilen, wozu es mitunter nötig sein kann, geldwerte Gegenstände zu veräußern, damit eine Realteilung möglich wird. Das bedeutet, dass nach der Veräußerung eine gleichmäßige Verteilung des Verkaufserlöses an die Erben entsprechend ihres Erbanteils erfolgt.
Wie und wann wird ein Nachlassverwalter eingesetzt?

Antrag auf Nachlassverwaltung - (© Gajus - stock.adobe.com)Die Einsetzung eines Nachlassverwalters erfolgt stets auf Antrag eines rechtmäßigen Erben oder eines Nachlassgläubigers. Er kommt immer dann zum Einsatz, wenn ein Nachlass entweder überschuldet ist oder aber unübersichtlich ist.
Bei Überschuldung eines Nachlasses ist der Nachlassverwalter in der Lage zu verhindern, dass das Privatvermögen der Erben zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet wird. In diesem Fall spricht man von Haftungsbeschränkung.
Besteht vonseiten eines Nachlassgläubigers die Befürchtung, dass die Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Nachlass durch einen Erben gefährdet ist, kann ebenfalls Antrag auf Nachlassverwaltung gestellt werden. In diesem Fall stellt der Nachlassverwalter sicher, dass der Nachlass bzw. Erlöse daraus zuerst auf die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verwendet werden.
Wer kann einen Nachlassverwalter bestellen?
Die Bestellung eines Nachlassverwalters kann nur durch das für den Nachlass zuständige Nachlassgericht erfolgen.
Hierfür muss zunächst ein Antrag auf Nachlassverwaltung gestellt werden. Auf dieser Grundlage sucht das Gericht anschließend nach einem geeigneten Verwalter für den Nachlass. Ein solcher Antrag darf nur von den Erben oder Nachlassgläubigern gestellt werden, aus den bereits genannten Gründen.

Nachlassverwaltung beantragen
Die Bestellung eines Nachlassverwalters erfolgt nur nach schriftlicher Antragstellung der Erben oder Gläubiger beim zuständigen Nachlassgericht. Dieser Antrag kann zwar formlos sein, muss aber zwingend einige Informationen enthalten:
- Persönliche Angaben zur Person des Antragstellers und des Erblassers
- Gründe für die Beantragung der Nachlassverwaltung (z. B. Überschuldung, Unübersichtlichkeit)
- Eigenhändige Unterschrift des bzw. der Antragsteller
Frist
Um wirksam einen Antrag auf eine Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht stellen zu können, ist es wichtig, dass eine Frist von maximal zwei Jahren nach Eintreten des Erbfalls eingehalten wird. Bei Überschreitung dieser Frist ist in der Regel die Bestellung eines Nachlassverwalters nicht mehr möglich.
Kann ein Antrag auf Nachlassverwaltung abgelehnt werden?
Nicht immer wird einem Antrag auf Nachlassverwaltung vom Nachlassgericht stattgegeben. Ist nämlich abzusehen, dass die Höhe des Nachlasses nicht ausreicht, um die Kosten für die Nachlassverwaltung zu decken, kann ein solcher Antrag nach § 1982 BGB durch das Nachlassgericht abgelehnt werden.
Antrag auf Nachlassverwaltung – Muster
Nachfolgend finden Sie ein Musterschreiben für den Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung. Diese können Sie ihren persönlichen Bedürfnissen anpassen.
Vor- und Nachname des Antragstellers
Anschrift
An das Amtsgericht
-Nachlassgericht-
(vollständige Anschrift ergänzen)
Ort, Datum
Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung nach §§ 1975 ff. BGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich, (Vor- und Zuname, Wohnort), die Verwaltung des Nachlasses für den/die am (Datum) verstorbene/n Erblasser/in (Vor- und Zuname, letzter Wohnort).
Aus dem am (Datum) eröffneten Testament/Nachlass durch das Nachlassgericht in (Ort) mit dem Aktenzeichen (Nummer des AZ) ergibt sich, dass ich Alleinerbe meines/meiner (Verwandtschaftsverhältnis) bin.
Mir sind Summe und Umfang der Nachlassverbindlichkeiten nicht bekannt und ich möchte die persönliche Erbenhaftung ausschließen. Daher stelle ich hiermit einen Antrag zur Anordnung einer Nachlassverwaltung nach §§ 1975 ff. BGB über den oben aufgeführten Nachlass.
Der Rechtsanwalt (Name des Anwalts), der mir persönlich bekannt ist, verfügt über die notwendige Erfahrung und Eignung im Bereich der Nachlassverwaltung. Ich möchte ihn daher als Nachlassverwalter vorschlagen.
Ich bitte, mich über die Anordnung der Nachlassverwaltung sowie über die Bestellung des Nachlassverwalters schriftlich zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
(eigenhändige Unterschrift)
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.
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Wann wird die Nachlassverwaltung wirksam?
Die Nachlassverwaltung wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses über ihre Anordnung wirksam.

Von wem wird ein Nachlassverwalter kontrolliert?
Die Arbeit des Nachlassverwalters erfolgt stets eigenverantwortlich und weisungsunabhängig. Das bedeutet jedoch nicht, dass er nicht kontrolliert wird und niemandem Rechenschaft ablegen muss.
Diese Kontrolle übernimmt das zuständige Nachlassgericht. Es muss zum Beispiel bei einigen Rechtsgeschäften erst einwilligen, ehe der Nachlassverwalter diese tätigen kann. Zu solchen Rechtsgeschäften gehört unter anderem die Veräußerung von Grundstücken und Immobilien.
Bei allen anderen Aufgaben ist der Nachlassverwalter jedoch berechtigt, freie und eigenständige Entscheidungen zu treffen. Dabei muss er jedoch stets im Sinne der Erben bzw. Gläubiger handeln.

In solch einem Fall prüft das Nachlassgericht zunächst den Sachverhalt und entscheidet dann über den Verbleib bzw. die Entlassung des Nachlassverwalters. Bei schweren Verfehlungen können einem Nachlassverwalter unter anderem strafrechtliche Konsequenzen drohen, etwa im Falle von Betrug, Unterschlagung oder Untreue.
Kosten / Vergütung
Weder die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht noch die Verwaltung des Nachlasses durch den Nachlassverwalter ist kostenfrei. Für beides fallen Kosten an.
Die Kosten des gesamten Verfahrens setzen sich also zusammen aus
- den Gerichtskosten und
- der Vergütung für den Nachlassverwalter.
Die Gerichtskosten bzw. Gebühren setzen sich zusammen aus den Gebühren und Auslagen des Gerichts. Sie richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Die Höhe der Vergütung für den Nachlassverwalter ist nicht einheitlich geregelt. Ihm steht jedoch nach § 1987 BGB für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu. Die Höhe dieser Vergütung wird festgelegt anhand der Fachkenntnisse des Nachlassverwalters sowie dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit. In diesem Fall erfolgt die Berechnung des Honorars auf Stundenbasis. Wahlweise kann mit dem Nachlassverwalter jedoch auch ein Pauschalbetrag vereinbart werden, etwa 3 bis 4 Prozent des Nachlasses.
Wer bezahlt den Nachlassverwalter?
Kostenschuldner für die Nachlassverwaltung sind laut § 24 Nr. 5 GNotKG die Erben. In der Realität werden die entstehenden Kosten in der Regel aus dem Nachlass bezahlt.
Sofern nur eine sehr geringe Erbmasse vorhanden ist, kann es durchaus vorkommen, dass der Staat die Kosten für den Nachlassverwalter trägt.

Zusammenfassung der Vor- & Nachteile im Hinblick auf die Nachlassverwaltung
Sobald vom Nachlassgericht ein Nachlassverwalter bestimmt wurde, geht die Verfügungsgewalt über das Erbe zunächst vollständig auf diesen über. Die Erben haben also keine Möglichkeit, über den gesamten oder Teile des Nachlasses zu verfügen, bis die Nachlassverwaltung beendet wurde.
Im persönlichen Gespräch mit einem Fachanwalt für Erbrecht sollte daher genau abgewägt werden, ob man als Erbe einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen sollte oder nicht. Unter Umständen ist in Ihrem individuellen Fall eine andere Vorgehensweise eher anzuraten.
Nachfolgend finden sie nochmals einige wichtige Vor- und Nachteile der Nachlassverwaltung im Überblick.
Vorteile der Nachlassverwaltung:
- Der Nachlassverwalter übernimmt die Pflichten, die mit dem Erbe verbunden sind.
- Er trennt den Nachlass vom privaten Vermögen des Erben, woraus sich eine Haftungsbeschränkung ergibt.
- Der Nachlassverwalter führt Verhandlungen mit den Nachlassgläubigern.
- Außerdem sichert der Verwalter den Nachlass
Nachteile der Nachlassverwaltung:
- Erben haben bis zum Ende der Nachlassverwaltung keine Verfügungsgewalt über das Erbe
- Sie geben darüber hinaus alle ihre Rechte am Nachlass vorübergehend ab.
- Durch die Vergütung des Verwalters verringert sich das Nachlassvermögen.










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