Nachlassverzeichnis erstellen bzw. Muster richtig ausfüllen – Tipps zu Form und Inhalt

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 2. September 2023

Ein Nachlassverzeichnis beinhaltet sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Erblassers zwecks Ermittlung des Nachlasswertes. Es ist nicht in jedem Erbfall erforderlich, oftmals aber sinnvoll und in einigen gesetzlichen Fällen zwingend notwendig, da insoweit dem Erben oder Testamentsvollstrecker eine Auskunftspflicht trifft. Unter Beachtung der formalen Anforderungen, des notwendigen Inhalts und der entsprechenden Frist kann der Erbe ein solches Bestandsverzeichnis entweder selbstständig erstellen oder (auch auf Forderung des Anspruchsberechtigten) sich eines Notars bedienen.

Was ist ein Nachlassverzeichnis?

Nachlassverzeichnis -  (© David -stock.adobe.com)
Nachlassverzeichnis - (© David -stock.adobe.com)
Bei einem Nachlassverzeichnis handelt es sich im Kern um ein Verzeichnis im Sinne des § 260 BGB, welches in diesem Fall der Erfüllung erbrechtlicher Auskunftsansprüche dient.

Allerdings wird das Nachlassverzeichnis als solches nicht ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch [BGB] geregelt, sondern lediglich im Rahmen verschiedenen Normen entsprechend umschrieben (etwa in § 2027 und § 2121 BGB; Ausnahme: § 2215 BGB). Eine maßgebliche Regelung findet sich indes in § 2314 BGB, und zwar zur Auskunftspflicht des Erben; in dieser Norm wird das Nachlassverzeichnis jedoch ebenso nur umschrieben.

Allerdings handelt es sich bei einem Nachlassverzeichnis hiernach um ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände, auch mit dem Sinn und Zweck der Ermittlung des Nachlasswertes. Insoweit wird außerdem zwischen privatem und notariellem Nachlassverzeichnis unterschieden.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Nachlassverzeichnis ist nicht mit einem Nachlassinventar gleichzusetzen, denn dieses ist ein Mittel des Erben zur Haftungsbeschränkung (vgl. § 1994 BGB). Beim Inventar handelt es sich zwar ebenso um ein Verzeichnis des Nachlasses (vgl. vgl. § 1993 BGB), allerdings greifen insoweit andere Regelungen. So muss beispielsweise ein Erbe, der selbst ein Inventar erstellt, eine Behörde oder einen Notar hinzuziehen (vgl. § 2002 BGB; sog. amtliche Aufnahme). Dieser amtliche Beistand soll den Erben beispielsweise hinsichtlich der Form des Verzeichnisses beraten.

Privates Nachlassverzeichnis

Ein privates Nachlassverzeichnis kann entweder auf Verlangen des Erben oder eines Berechtigten erstellt werden. Er wird sodann von dem beziehungsweise den Erben selbstständig erstellt und unterschrieben.

Damit ist der Erbe allein für die Vollständigkeit und Korrektheit verantwortlich. Allerdings sind die vom Erben gemachten Angaben oftmals nur schwer überprüfbar, weshalb eine Gewähr auf Richtigkeit nicht immer vorhanden ist. .

Fachanwalt.de-Tipp: Der Berechtigte, der ein Nachlassverzeichnis anfordert, hat nicht nur nach § 2314 Abs. 1 BGB einen Anspruch Anwesenheit bei der Erstellung des Verzeichnisses, sondern er darf einzelne Nachlassgegenstände auch von einem Sachverständigen prüfen lassen. Dies soll Misstrauen und Unstimmigkeiten vorbeugen. Sollten dennoch Zweifeln an der Richtigkeit des privaten Nachlassverzeichnisses bestehen, so kann er zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Lassen Sie sich dazu von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.

Notarielles Nachlassverzeichnis

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist nur mit entsprechendem Antrag beim Nachlassgericht seitens des Berechtigten zu erstellen; ein solches Nachlassverzeichnis kann von dem Erben somit nicht verlangt werden. Daraufhin beauftragt das Nachlassgericht einen Notar, der für die selbstständige, vollständige und richtige Erstellung verantwortlich ist und das Dokument nach Erstellung unterschreibt. Allerdings ist er insoweit stets auf die Mithilfe und Auskunft des Erben angewiesen. Der Notar reicht sein fertiges sog. Nachlassinventar beim Nachlassgericht ein, welches dieses sodann an den Berechtigten weiterleitet. Da diese Form des Nachlassverzeichnisses als besonders rechtssicher gilt, ist es vor allem bei Erbstreitigkeiten üblich, ein solches Nachlassverzeichnis anzufordern. Der Pflichtteilsberechtigte kann ein notarielles Nachlassverzeichnis sogar selbst dann verlangen, wenn bereits ein privates Nachlassverzeichnis Auskunft erteilt (so OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 21.08.2006, Az.: 15 W 23/06). Allerdings kann ein Erbe ein solches Bestandsverzeichnis dann verweigern, wenn der Nachlass nachweislich bedürftig ist und die Kosten für die Erstellung nicht aus der Erbmasse gedeckt werden können. In solchen Fällen ist ein notarielles Nachlassverzeichnis zwar weiterhin möglich, allerdings müssen dann die Auskunftsberechtigten die Kosten dafür übernehmen.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein (Pflichtteils)Berechtigter hat im Sinne von § 2314 Abs. 1 BGB auch hier das Recht, bei der Verzeichniserstellung anwesend zu sein. Allerdings muss ein Erbe nicht zwingend anwesend sein, soweit er seiner Mitwirkungspflicht bereits genügt hat und es kein weiterer Aufklärungsbedarf gibt (so BGH mit Beschluss vom 13.09.2018, Az.: I ZB 109/17). Dies hat zwar den Vorteil, dass Erbe und Berechtigter nicht aufeinandertreffen müssen, allerdings können so eventuell aufkommende Streitigkeiten o.ä. nicht vorzeitig geklärt werden.

Wofür wird der Nachlasswert benötigt?

Sinn und Zweck des Nachlassverzeichnisses ist die Ermittlung des Nachlasswertes. Dieser wird wiederum in verschiedenen Fällen benötigt, etwa

  • vom Finanzamt für die Festsetzung einer etwaigen Erbschaftssteuer;
  • zur Berechnung des Pflichtteils;
  • für die Befriedigung von Gläubigern;
  • zur Berechnung der Kosten eines notariellen Nachlassverzeichnisses;
  • zur Berechnung der Kosten einer eidesstattlichen Versicherung.

Nachlassverzeichnis erstellen

Das Nachlassverzeichnis dient der Erteilung einer Auskunft über den konkreten Nachlass. Es muss deshalb bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Besteht darüber hinaus ein gesetzlicher Auskunftsanspruch, so ist die Erstellung nicht nur zwingend, sondern auch fristgerecht zu erledigen.

Wer darf ein Nachlassverzeichnis fordern?

Einige Personengruppen haben ein Auskunftsanspruch und können mithin die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses fordern. Zu nennen sind vor allem

  • die Pflichtteilsberechtigen gegenüber den Erben (§ 2314 BGB),
  • der Nacherbe gegenüber dem Vorerben (§ 2121 Absatz 1 BGB),
  • der Erbe gegenüber dem Erbschaftsbesitzer (vgl. § 2027 BGB),
  • der Erbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker (§ 2215 BGB) sowie
  • in Ausnahmefällen auch der Vermächtnisnehmer gegenüber dem Testamentsvollstrecker (i.S.d. § 2215 BGB).
Fachanwalt.de-Tipp: Die Gläubiger des Erblassers, die sog. Nachlassgläubiger, können demgegenüber beim Nachlassgericht die Errichtung des Inventars gemäß den §§ 1993 ff. BGB beantragen (vgl. § 1994 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Diese soeben genannten Auskunftsansprüche begründen jeweils eine Auskunftspflicht. Dennoch kann der Erbe auch selbst eine Erstellung eines Nachlassverzeichnisses anstoßen.

Allerdings haben Miterben in einer Erbengemeinschaft keinen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis, da sie selbst die entsprechenden Auskünfte über den Bestand des Nachlasses einholen können.

In welchen Fällen ist ein Nachlassverzeichnis zwingend?

Die folgende Übersicht stellt die gängigsten Fallkonstellationen dar, in denen die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bei Verlangen zwingend notwendig beziehungsweise (lediglich) sinnvoll ist:

Zwingend notwendig

Sinnvoll

Bei bestehenden Pflichtteilsansprüchen (vgl. § 2314 BGB), denn der Nachlasswert bestimmt die Höhe des Pflichtteils.

Bei Erbengemeinschaften, damit Nachlass im Rahmen der Erbauseinandersetzung gerecht verteilt werden kann.

Im Rahmen einer Vor- und Nacherbschaft (vgl. § 2121 BGB), damit sich der Nacherbe einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann. So weiß er bereits zu seinen Lebzeiten, was bei Eintritt der Nacherbschaft auf ihn übergeht. Hierbei gelten deshalb einige Besonderheiten (vgl.Tipp).

Bei einem möglich verschuldeten Nachlass ist ein Nachlassinventar sinnvoll (vgl. §§ 1993 ff. BGB), da dieses eine zwingende Grundvoraussetzung für eine Haftungsbeschränkung des Erben ist. Dies garantiert, dass die Schulden des Erblassers nur aus dem Nachlass beglichen werden und nicht aus dem Vermögen des Erben.

Ist der Einsatz eines Testamentsvollstreckers angeordnet, so muss dieser ein Nachlassverzeichnis anlegen und an den Erben übergeben (vgl. § 2215 BGB).

 

Bei einem minderjährigen Erben verwalten bis zu seiner Volljährigkeit seine Eltern den Nachlass (beschränkt auf den Teil des Minderjährigen). Dazu müssen sie ein Nachlassverzeichnis über das entsprechende Vermögen erstellen und beim Familiengericht einreichen (vgl. § 1640 BGB).

 

Bei einem Erbscheinsverfahren (vgl. §§ 2353 ff. BGB) fordert das Nachlassgericht üblicherweise ein Nachlassverzeichnis vom Erben an, auch da die Kosten dieses Verfahren von Nachlasswert abhängig sind.

 

Erbschaftssteuern richten sich ebenso nach dem Nachlasswert, sodass das Finanzamt neben der Steuererklärung üblicherweise ein Nachlassverzeichnis verlangt.

 

 

Fachanwalt.de-Tipp: Für das Nachlassverzeichnis bei einer Vor- und Nacherbschaft wird nicht auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abgestellt, sondern auf dem Zeitpunkt der Erstellung. Darüber hinaus hat der Nacherbe weder ein Recht auf Wertermittlung des Nachlasses noch auf eine Auskunft über die Nachlassverbindlichkeiten.

Formale Anforderungen

Ein schriftlich verfasstes Nachlassverzeichnis muss zwingend die folgenden Mindestangaben enthalten:

  • Angaben zum Erblasser: Zu den Mindestangaben zählen vor allem der vollständige Name, der letzte Wohnsitz, der Geburts- sowie Todestag, und bei Verheirateten auch Angaben zum Güterstand.
  • Vollständige Übersicht über das Vermögen, die Vermögensgegenstände sowie etwaige Verbindlichkeiten
  • Unterschrift des Erstellers

Inhalt

Es sind sämtliche Aktiva (Vermögensgegenstände) mitsamt deren Verkehrswert und weiteren konkretisierenden Details sowie sämtliche Passiva (Verbindlichkeiten) in das Nachlassverzeichnis einzutragen:

Aktiva

Anzugebende Informationen und Hinweise zum richtigen ausfüllen

Geldvermögen

Angabe von sämtlichen (auch gemeinsamen, in- und ausländischen) Girokonten, Spar-, Raten und Bausparverträge, Wertpapieren und (in- und ausländisches) Barvermögen, und zwar mit Bankverbindungen, Vertragsnummern etc. Bei Wertpapier- und Aktiendepots ist ebenso der Wert am Tag des Erbfalls maßgeblich. Die Erben haben zur Überprüfung des Geldvermögens ein Recht auf Auskunft bei den Banken; hierfür benötigen sie in aller Regel jedoch einen Erbschein als Nachweis. Notare hingegen benötigen eine Vollmacht von den Erben.

Persönliche Gegenstände und Wertgegenstände

Angabe von Kraftfahrzeugen (Kfz), technischen Geräten, Schmuck, wertvollen Kleidungsstücken, Kunstgegenständen, Musikinstrumenten, Münz- und Briefmarkensammlungen etc., und zwar mit Anschaffungswert, Alter, aktuellem Zustand, Typ und Hersteller. Bei PKWs, Motorrädern und Wohnwagen sind zusätzlich Zulassungsnummer, Modell, Hersteller, Baujahr, Kilometerstand und Fahrzeugpapieren (einschließlich deren Aufbewahrungsort) notwendig.

Hausrat

Angabe von sämtlichem Mobiliar, also Küchen-, Wohnzimmer- und Schlafzimmereinrichtung sowie sonstige wertvolle Einrichtungs-gegenstände wie Teppiche und Antiquitäten, sowie wertvolles (Silber)Besteck und Geschirr etc., und zwar mit Anschaffungswert, Angaben zu Typ, Alter, Zustand. Hat der überlebende Ehegatte jedoch einen Anspruch auf den sog. Voraus aus § 1932 BGB, so werden eheliche Haushaltsgegenstände (und Hochzeitsgeschenke) nicht zum Nachlass gezählt, zumindest, soweit sie noch für eine angemessene Haushaltsführung benötigt werden.

Immobilien

Angabe von sämtlichen (unbebauten) Grundstücken und Immobilien, wie Eigentumswohnungen, bebauter Grundbesitz wie Ein- oder Mehrfamilienhäuser und Ferienhäuser, sowie sämtliche Rechte an Grundstücken und Immobilien wie das Erbbaurecht, und zwar jeweils separat und mit detaillierten Angaben zum Objekt, wie Grundbuchregistereintrag, Anschrift, Baujahr, Größe, Kaufjahr, Kaufpreis, Kosten von Umbau und Renovierung, Erbbaurecht etc.

Unternehmensanteile

Angabe von sämtlichen Unternehmen und Unternehmensanteilen, und zwar mit Firmenbezeichnung, Handelsregistereintrag, Anschrift, Gesamtreinvermögen und Beteiligungsverhältnis (Eigentumsanteil).

Forderungen des Erblassers gegenüber Dritten

Angabe von Steuerrückerstattungen, Erstattungen von privaten Krankenkassen oder Rentenversicherungen, Darlehensansprüche oder Schadensersatzansprüche, und zwar selbst dann, wenn einer der Erben Schuldner der Forderung war. Hierbei müssen Rechtsgrund, Drittschuldner mit Namen und Anschrift sowie die entsprechende Summe angegeben werden.

Versicherungsverträge

Angabe sämtlicher Versicherungsverträge wie die Lebensversicherung oder die Sterbeversicherung, und zwar mit Angaben zum Versicherer, Vertragsart, Versicherungsnummer, Versicherungssumme sowie dem Aufbewahrungsort des Versicherungsvertrages.

Zu beachten ist, dass Lebensversicherungen und private Sterbegelder allerdings nur dann zum positiven Vermögenswert zählen, wenn sie nicht zu Gunsten einer bestimmen Person abgeschlossen wurden, da sie in dem Fall gerade einen Dritten mit dem Erbfall begünstigen und damit die Versicherungssumme nicht zum Nachlass gehört.

Geldwerte Rechte und Immaterial-güterrechte

Zu den geldwerten Rechten und den Immaterialgüterrechten gehören vor allem solche Rechte, die sich aus dem Erbfall ableiten, wie bei einer Erbengemeinschaft oder einem Pflichtteilsanspruch, sowie Urheberrechte, Patentrechte und Verlagsrechte. Diese sind mit Rechtsgrundlage, Name und Anschrift des Drittschuldners, Fälligkeitsdatum sowie der entsprechenden Summe anzugeben.

 

Passiva

Anzugebende Informationen und Hinweise zum richtigen ausfüllen

Erblasserschulden

Zu den Erblasserschulden gehören zunächst sämtliche offene Rechnungen, insoweit auch offene Rückzahlungen von Rente oder Pflegeversicherung, sowie offene Privatkredite und sonstige offene Darlehensverbindlichkeiten. Außerdem gehören Steuerschulden und die Hypothek hierzu. Die Erblasserschulden sind mit Angaben zum Gläubiger, entsprechenden Verträgen und die Hypothek zusätzlich mit der Grundbuchbezeichnung des belasteten Grundstücks anzugeben.

Zugewinnausgleich gegenüber dem Ehegatten

Ein Zugewinnausgleichsanspruch des verbliebenen Ehegatten gehört jedoch nur dann zu den Verbindlichkeiten des Erblassers, wenn der überlebende Ehegatte nicht selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Dies richtet sich regelmäßig auch nach dem vereinbarten Güterstand.

Erbfallschulden

Zu den Erbfallschulden gehören zunächst sämtliche Bestattungskosten. Dazu zählen nicht nur die Beerdigungskosten (inklusive Grabsteinkosten) an sich, sondern etwa auch die Kosten für den Leichenschmaus oder für Zeitungsanzeigen. Daneben gehören etwaige Anwalts- und Gerichtskosten sowie Sachverständigenkosten zu den Erbfallschulden, etwa für das Nachlassverzeichnis an sich, für Auskunftsgebühren, für die Bestimmung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände sowie für die Bestimmung des Nachlasswertes, oder auch für die Bestellung eines Nachlassverwalters zwecks Nachlasspflegschaft und Ermittlung von Nachlassgläubigern.

Insoweit sind die jeweilige genaue Summe sowie Name und Anschrift des jeweiligen Gläubigers aufzuführen. Es kann außerdem angegeben werden, wer bisher für diese Kosten aufgekommen ist. Wurden diese Kosten jedoch von einem Dritten übernommen, etwa im Rahmen eines Sterbegeldes der Krankenkasse oder einer Sterbegeldversicherung, so werden diese jedoch nicht ins Nachlassverzeichnis aufgenommen.

Schenkungen und Zuwendungen

Es geht hierbei lediglich um Schenkungen und Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers. Dazu zählen vor allem Zuwendungen zwischen Ehepartnern, Nießbrauch und Wohnrechte, übertragende Grundstücke und Immobilien, auf Dritte angelegte Sparkonten, Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung sowie etwaige Stiftungen des Erblassers.

Im Nachlassverzeichnis sind somit der entsprechende Schenkungsgegenstand bzw. die konkrete Art der Zuwendung, der Begünstigte sowie der Zeitpunkt der Schenkung bzw. Zuwendung anzugeben.

 

Fachanwalt.de-Tipp: Die Prüfung und Verzeichnung insbesondere von persönlichen Gegenständen und Wertgegenstände sowie von Hausrat kann eine sehr aufwendige Angelegenheit sein. Denn es ist nicht immer ersichtlich, welche Gegenstände tatsächlich einen Wert haben. Deshalb ist es ratsam, wenn alle Beteiligten bei der Ermittlung der Wertgegenstände anwesend sind und zusätzlich eine Dokumentation durch Fotos erfolgt. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen dabei helfen.

Was gehört nicht in ein Nachlassverzeichnis?

Es gibt jedoch einige Positionen, die demgegenüber nicht ins Nachlassverzeichnis aufgenommen werden. Zu nennen sind dabei vor allem

  • Erbschaftssteuern,
  • Nachlassverbindlichkeiten, die durch den Erbfall entstehen, wie der Pflichtteilsanspruch oder der Pflichtteilsergänzungsanspruch, das Vermächtnis oder Auflagen des Erblassers,
  • Kosten für Erbschein, Testamentseröffnung oder Erbauseinandersetzung,
  • laufende Grabpflegekosten (denn diese fallen gerade nicht unter die Bestattungskosten),
  • der Voraus des Ehegatten (vgl. § 1932 BGB) sowie der „Dreißigste“ (vgl. § 1969 BGB).
Fachanwalt.de-Tipp: Vermögenspositionen und Rechte, die nicht vererbbar sind, fallen folgelogisch mit Zeitpunkt des Erbfalls weg, weshalb sie gerade nicht ins Nachlassverzeichnis gehören. Dies betrifft beispielsweise das Wohnrecht, das Nießbrauchrecht oder eine Lebensversicherung. 

Belege

Zum Nachweis der jeweiligen Angaben im Nachlassverzeichnis sind diesem grundsätzlich entsprechende Belege beizufügen. Als ausreichender Beleg gelten vor allem Kontoauszüge, Versicherungsverträge, Darlehensverträge, Fahrzeugpapiere, Grundbuchregistereintragungen und Handelsregistereintragungen etc. (siehe auch oben in der Übersicht). Die Auskunftsberechtigten haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass solche Belege ins Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, die nicht zentral für den Wertermittlungsanspruch sind.

Frist

In aller Regel besteht keine Frist, zu dem der Nachlass verzeichnet sein muss. Trifft dem Erben jedoch eine Auskunftspflicht gemäß § 2314 BGB, so muss er das Nachlassverzeichnis innerhalb der vom Pflichtteilsberechtigten gesetzten Frist erstellen; anderenfalls kann das Gericht gegen ihn ein Zwangsgeld verhängen. Die Frist muss jedoch angemessen sein. Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist besteht demgegenüber allein für die Fälle, in denen von den Nachlassgläubigern eine Nachlassinventar gefordert wird. In diesem Fall legt das Nachlassgericht gemäß § 1995 BGB eine Frist von mindestens einem und höchstens drei Monaten fest.

Nachlassverzeichnis Muster – Beispiel

Im Internet finden sich verschiedene Formulare zu finden, die von jeweiligen Bundesländern zur Verfügung gestellt werden. Es ist jedoch nicht zwingend notwendig, diese Muster zu verwenden. Sie bieten jedoch eine Vorlage für die eigene Nachlassaufstellung. Für diese können Sie beispielsweise also auch ohne Weiteres unser Nachlassverzeichnis Muster verwenden:

Amtsgericht ____________________                        Aktenzeichen: ____________________
                                                                                     (alternativ: Geschäftszeichen)

A. Angaben zur Person des Erblassers

Name, Vorname (Rufname): __________________________________________________

Geburtsdatum, Geburtsort: __________________________________________________

Sterbedatum, Sterbeort: __________________________________________________

Letzte bekannte Wohnanschrift: __________________________________________________

Ist ein Nachlassverfahren anhängig?   

Ja [  ]     Nein [  ]
Falls ja: Gericht und Aktenzeichen angeben: : ________________________________________

Ehemaliger Familienstand:   

ledig [  ]   verheiratet [  ]   geschieden [  ]   getrennt leben [  ]   verwitwet [  ]

Unterhaltsberechtigte Kinder des Erblassers:     Nein [  ]     Ja, Anzahl [  ] _____

     1. Name, Geburtsdatum: __________________________________________________

     2. Name, Geburtsdatum: __________________________________________________

     [beliebig oft ergänzen]

     Grund der Unterhaltsberechtigung zu 1. __________________________________________________

     Grund der Unterhaltsberechtigung zu 2. __________________________________________________

[ggf. ergänzen]

B. Nachlassvermögen am Todestag

[Beschreibung jeweils unter Angabe des (tatsächlichen oder geschätzten) Wertes in Euro; Zeilen erweiterbar, wie benötigt anderenfalls ist die Verwendung von Ergänzungsblättern gestattet, soweit diese ausreichend zuordenbar sind.]

1. Bargeld (in- und ausländisches): __________________________________________________

2. Bankguthaben (in- und ausländisches): __________________________________________________

3. Wertpapiere: __________________________________________________

4. Hausrat/Mobiliar: __________________________________________________

5. Wertgegenstände: __________________________________________________

6. Gebrauchtgegenstände: __________________________________________________

7. Kfz: __________________________________________________

8. Immobilien (Grundbesitz): __________________________________________________

9. Unternehmensanteile (Erwerbsgeschäft): __________________________________________________

10. Versicherungsverträge: __________________________________________________

11. Forderungen gegenüber Dritten: __________________________________________________

12. Sonstige Rechte: __________________________________________________

Summe aller Nachlasswerte: _______________ Euro

 

C. Nachlassschulden am Todestag

[Beschreibung jeweils unter Angabe der tatsächlichen Höhe in Euro; Zeilen erweiterbar, wie benötigt; anderenfalls ist die Verwendung von Ergänzungsblättern gestattet, soweit diese ausreichend zuordenbar sind.]

1. Darlehensverbindlichkeiten: __________________________________________________

2. Sonstige Schulden: __________________________________________________

3. Todesfallkosten: __________________________________________________

4. Sonstige Nachlassverbindlichkeiten: __________________________________________________

Summe aller Nachlassverbindlichkeiten: _______________ Euro

 

D. Angaben zur Person des Erstellers des Nachlassverzeichnisses

Name, Vorname (Rufname): __________________________________________________

Geburtsdatum, Geburtsort: __________________________________________________

Wohnanschrift: __________________________________________________

 

Vollständigkeitserklärung

Ich versichere, dass die Angaben im Nachlassverzeichnis bzw. in eventuell beigefügten Ergänzungsblättern vollständig und richtig sind und zum Nachlass keine weiteren als die im Nachlassverzeichnis angegebenen Gegenstände und Rechte gehören.

 

______________________________           ______________________________

Ort, Datum                                                     Unterschrift(en)

Die dem Muster beigefügten Ausführungen in kursiv dienen lediglich der Erklärung und sind nicht in den Ausdruck aufzunehmen. Die Ausführungen zum Inhalt, also welche Angaben wo und wie zu machen sind, entnehmen Sie bitte oben bei Inhalt.

Muster Nachlassverzeichnis als Word-Vorlage hier kostenlos herunterladen!

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.  

Formulare / Vorlagen der Bundesländer in Übersicht

Bundesland

Link(s)

Baden-Württemberg

https://amtsgericht-lahr.justiz-bw.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Amtsgericht%20Lahr/Nachlassverzeichnis.pdf

Bayern

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/nachlassverzeichnisneu.pdf

Berlin

https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/artikel.511402.php [=> Wertermittlungsbogen]

Brandenburg

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/FS_1848%20Nachlassverzeichnis.pdf

Bremen

nicht vorhanden

Hamburg

nicht vorhanden

Hessen

nicht vorhanden

Mecklenburg-Vorpommern

https://www.mv-justiz.de/static/MVJ/Gerichte/Amtsgerichte/Amtsgericht%20Rostock/Service/Vordrucke/07_Nachlassverzeichnis_mit_Ausfuellhinweisen.pdf

Niedersachen

https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/buergerservice/amtliche_formulare_ausfullhilfen_und_hinweisblatter/amtliche-vordrucke-nachlassrecht-56730.html [=> NS 17 – Fragebogen zur Wertfeststellung]

Nordrhein-Westfalen

https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/nachlass/nls_17.pdf

Rheinland-Pfalz

https://agld.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Ordentliche_Gerichte/Amtsgerichte/Landau_in_der_Pfalz/Dokumente/Nachlassverzeichnis.pdf

Saarland

nicht vorhanden

Sachsen

https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_ins_17&formtecid=2&areashortname=SMJus

Sachsen-Anhalt

nicht vorhanden

Schleswig-Holstein

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/AGKIEL/01_muell/loeschen2/Wertfragebogen.pdf;jsessionid=570764100824E5A60EC291A5054086EC.delivery2-master?__blob=publicationFile&v=1

Thüringen

nicht vorhanden

Worauf noch zu achten ist?

Aus Beweisgründen ist es stets sinnvoll das (private oder notarielle) Nachlassverzeichnis schriftlich einzufordern und mit einer Frist zu versehen.

Ein Erbe, der seiner Auskunftspflicht mittels privaten Nachlassverzeichnisses nicht nachkommt, dem kann vom Gericht ein Zwangsgeld verhängt werden. Dieses lässt sich mehrfach erhöhen, wenn der Erbe fortdauernd seiner Pflicht nicht nachkommt oder wenn das Verzeichnis offenkundig unvollständig ist. Sollte der Erbe das verordnete Zwangsgeld nicht zahlen, so kann gegen ihn auch Zwangshaft verhängt werden. Gleiches gilt, wenn es dem Erben aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, das verordnete Zwangsgeld zu zahlen.

Ein Notar, der seiner Tätigkeit ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, gegen dem kann seitens des Erben Beschwerde beim Landgericht eingelegt werden. Das Landgericht kann den Notaren ebenso mit Zwangsmitteln zur Erfüllung seiner Pflichten bringen.

Fachanwalt.de-Tipp: Es ist vor allem bei Streitigkeiten um den Pflichtteil oder wenn ein Erbe seinen Pflichten nicht nach kommt stets ratsam, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen. Dieser kann Sie aber auch bei der Erstellung eines rechtssicheres Nachlassverzeichnis unterstützen. Fachlich am besten für solche Nachlassangelegenheiten ausgerichtet ist ein Fachanwalt für Erbrecht. Dieser ist nicht notwendigerweise teurer als ein Anwalt ohne entsprechender Fachanwaltsbezeichnung, zumindest soweit die Anwaltsgebühren nicht individuell vereinbart werden, sondern sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG] richten.

Ein Nachlassverzeichnis ist trotz Teilnahme der Berechtigten und trotz einer Mustervorlage mit zahlreichen Hinweisen lücken- oder fehleranfällig. Besteht der Verdacht eines lücken- oder fehlerhaften Nachlassverzeichnisses, so können der Pflichtteilsberechtigte, Nachlassgläubiger oder Vermächtnisnehmer keine Nachbesserung fordern. Sie dürfen den Nachlass auch nicht selbst nochmals überprüfen. Sie können allerdings eine eidesstattliche Versicherung vom Erben verlangen, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Sollte der Erbe wissentlich falsche Angaben, so drohen ihm strafrechtliche Konsequenzen. Alternativ können die Auskunftsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer mit Vorsatz (Absicht) falsche Angaben bei einer eidesstattlichen Versicherung macht, begeht eine Straftat nach § 156 StGB: Falsche Versicherung an Eides statt. Eine solche Straftat kann mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Nach § 161 Absatz 1 StGB wird eine entsprechende Straftat auch dann begangen, wenn aus Fahrlässigkeit begangen worden ist. In einem solchen Fall kann die Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

Kosten

Das private Nachlassverzeichnis ist grundsätzlich kostenfrei; etwas anderes gilt nur, wenn ein Sachverständiger beauftragt wurde. Die Kosten für den Sachverständigen sind einzelfallabhängig und richten sich maßgeblich nach der Art des streitgegenständlichen Nachlassgegenstandes sowie nach der Qualifikation des Gutachters.

Demgegenüber fallen beim notariellen Nachlassverzeichnis Kosten stets an. Diese richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz [GNotKG] und sind von der Höhe des Nachlasswertes abhängig. Ein Notar berechnet für sein Bestandsverzeichnis grundsätzlich die zweifache Gebühr.

Daneben fallen auch Kosten für die eidesstattliche Versicherung an, die sich ebenso nach GNotKG und Nachlasswerthöhe richten.

Fachanwalt.de-Tipp: Während die Kosten für das (private und notarielle) Nachlassverzeichnis zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen, und somit aus dem Nachlass beglichen werden, müssen die Kosten für eine eidesstattliche Versicherung von demjenigen übernommen werden, der sie gefordert hat (vgl. § 261 Absatz 2 BGB).

Übersicht der Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis

Die folgenden Werte ergeben sich aus der Anlage 2 zum § 34 Absatz GNotKG (Tabelle B). Der Notar verlangt jedoch regelmäßig eine zweifache Gebühr sowie 19 % Mehrwertsteuern (Umsatzsteuer):

Nachlasswert bis

Gebühr (zweifach + MwSt.) in Euro

      5.000

     107,10

    10.000

     178,50

    25.000

     273,70

    50.000

     392,70

    80.000

     521,22

  125.000

     714,00

  200.000

  1.035,30

  350.000

  1.630,30

  500.000

  2.225,30

1.000.000

  4.129,30

2.000.000

  7.937,30

3.000.000

11.745,30

 

Fachanwalt.de-Tipp: Wird das Nachlassverzeichnis stattdessen von einem Nachlassverwalter erstellt, so fallen für seine gesamte Tätigkeit als Verwalters Kosten an.

Übersicht der Kosten für die eidesstattliche Versicherung

Die folgenden Werte ergeben sich ebenso aus der Anlage 2 zu § 34 Absatz 3 GNotKG (Tabelle B):

Nachlasswert bis … Euro

Gebühr in Euro

      5.000

     45,00

    10.000

     75,00

    25.000

   115,00

    50.000

   165,00

    80.000

   219,00

  125.000

   300,00

  200.000

   435,00

  350.000

   685,00

  500.000

   935,00

1.000.000

1.735,00

2.000.000

3.335,00

3.000.000

4.935,00

FAQ zum Nachlassverzeichnis

Was ist ein Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis ist eine Auflistung aller Vermögenswerte und Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat. Es gibt Auskunft darüber, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören und welche Schulden noch beglichen werden müssen.

Wer muss ein Nachlassverzeichnis erstellen?

Ein Nachlassverzeichnis muss in der Regel vom Erben oder Testamentsvollstrecker erstellt werden. Es ist Teil der gesetzlichen Verpflichtungen, die mit der Annahme der Erbschaft einhergehen. Die Erstellung kann aber auch auf einen Rechtsanwalt übertragen werden.

Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?

Das Nachlassverzeichnis muss innerhalb einer bestimmten Frist erstellt werden. In der Regel beträgt diese sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Bei einer Verzögerung kann der Erbe oder Testamentsvollstrecker jedoch haftbar gemacht werden.

Welche Angaben müssen im Nachlassverzeichnis enthalten sein?

Das Nachlassverzeichnis muss detailliert sein und alle Vermögenswerte und Schulden enthalten. Dazu gehören unter anderem Immobilien, Wertpapiere, Bargeld, Bankkonten, Schmuck, aber auch Schulden wie offene Rechnungen oder Darlehen. Auch etwaige Erbauseinandersetzungen müssen vermerkt werden.

Wie erstellt man ein Nachlassverzeichnis?

Um ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, muss man zunächst alle relevanten Unterlagen und Dokumente sammeln, die Informationen über das Vermögen und Schulden des Verstorbenen enthalten. Dazu gehören beispielsweise Kontoauszüge, Versicherungspolicen, Grundbuchauszüge und Testament. Anschließend müssen alle Vermögenswerte und Schulden im Verzeichnis aufgeführt und bewertet werden.

Wer hat Zugang zum Nachlassverzeichnis?

In der Regel haben nur die Erben, Testamentsvollstrecker und gegebenenfalls ein beauftragter Rechtsanwalt Zugang zum Nachlassverzeichnis. Es ist wichtig, das Nachlassverzeichnis sicher aufzubewahren, um Missbrauch zu vermeiden.

Warum ist ein Nachlassverzeichnis wichtig?

Ein Nachlassverzeichnis ist wichtig, um einen Überblick über die Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen zu erhalten. Es dient als Grundlage für die Verteilung des Erbes und hilft, mögliche Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Auch gegenüber Gläubigern des Verstorbenen kann das Nachlassverzeichnis als Nachweis dienen.

Was sind die Konsequenzen bei Nichterstellung eines Nachlassverzeichnisses?

Bei Nichterstellung eines Nachlassverzeichnisses können rechtliche Konsequenzen drohen. Der Erbe oder Testamentsvollstrecker kann beispielsweise auf Schadenersatz haftbar gemacht werden, wenn es aufgrund fehlender Informationen zu Verlusten im Nachlass kommt. Auch kann es zu Problemen bei der Verteilung des Erbes kommen, da nicht klar ist, welche Vermögenswerte und Schulden vorhanden sind. In manchen Fällen kann sogar ein Zwangsgeld verhängt werden, um die Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu erzwingen.

Wie lange muss das Nachlassverzeichnis aufbewahrt werden?

Das Nachlassverzeichnis muss mindestens 30 Jahre lang aufbewahrt werden. Dies ist wichtig, falls es in Zukunft zu Unklarheiten oder Streitigkeiten kommen sollte. Das Nachlassverzeichnis sollte sicher aufbewahrt werden und nur von den dazu befugten Personen eingesehen werden können.

Wie unterscheidet sich das Nachlassverzeichnis vom Testament?

Das Nachlassverzeichnis und das Testament sind zwei unterschiedliche Dokumente. Das Testament regelt die Verteilung des Nachlasses und legt fest, wer welche Vermögenswerte erhält. Das Nachlassverzeichnis dient hingegen als Bestandsaufnahme des Vermögens und der Schulden des Verstorbenen. Es gibt Auskunft darüber, was zum Nachlass gehört und hilft bei der Verteilung des Erbes.

Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und einem erweiterten Nachlassverzeichnis?

Ein einfaches Nachlassverzeichnis enthält nur eine grobe Auflistung der Vermögenswerte und Schulden. Es müssen keine genauen Werte angegeben werden. Ein erweitertes Nachlassverzeichnis hingegen enthält eine detaillierte Auflistung aller Vermögenswerte und Schulden sowie deren genaue Bewertung. Ein erweitertes Nachlassverzeichnis ist beispielsweise notwendig, wenn der Verstorbene ein Unternehmen besaß oder wenn es um größere Vermögenswerte wie Immobilien oder Kunstwerke geht.

Was ist der Unterschied zwischen einem privaten und einem notariellen Nachlassverzeichnis?

Ein privates Nachlassverzeichnis wird vom Erben oder Testamentsvollstrecker selbst erstellt. Ein notarielles Nachlassverzeichnis hingegen wird von einem Notar aufgenommen. Ein notarielles Nachlassverzeichnis hat den Vorteil, dass es als amtliches Dokument gilt und somit einen höheren Beweiswert hat. Es ist insbesondere dann ratsam, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen, wenn es um größere Vermögenswerte geht oder wenn es Streitigkeiten unter den Erben gibt. Insgesamt ist das Nachlassverzeichnis ein wichtiges Dokument, das bei der Verteilung des Erbes und der Regelung der Nachlassangelegenheiten unverzichtbar ist. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die Erstellung und Aufbewahrung eines Nachlassverzeichnisses zu informieren.


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