Nachlasswert ermitteln – was zählt dazu und was nicht?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 12. April 2024

Als Nachlasswert bezeichnet man den reinen Wert der gesamten Erbmasse. Es wird der Aktivnachlass ermittelt, zu dem alle vorhandenen Vermögenswerte des Erblassers gehören. Von diesem werden sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers (Passivnachlass) abgezogen. Das Ergebnis ergibt den reinen Wert des Erbes, also den Betrag, der an die Erben geht. Der reine Wert des Erbes dient auch als Grundlage zur Berechnung von Pflichtteilen und Gebühren.

Was bedeutet Nachlasswert?

Nachlasswert ermitteln -  (©  Natee Meepian - stock.adobe.com)
Nachlasswert ermitteln - (© Natee Meepian - stock.adobe.com)
Bei dem Nachlasswert handelt es sich um den reinen Wert des Erbes, den man erhält, nachdem sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers vom Nachlass abgezogen wurden. Das, was nach Abzug der Verbindlichkeiten übrigbleibt, ist der Betrag, den dann auch die Erben erhalten können.

Für die Ermittlung des Nachlasswerts orientiert man sich stets an dem Vermögen des Erblassers, wie es zum Zeitpunkt des Todes vorlag (§9 ErbStG, Stichtag für das Entstehen der Erbschaftssteuer). Es erfolgt eine Zusammenstellung des Vermögens in einem sogenannten Nachlassverzeichnis.

Das Nachlassverzeichnis, das eine Art Inventar ist, ist ein wichtiges Hilfsmittel zur Ermittlung des Nachlasswertes. Mit Hilfe des Nachlassverzeichnisses verschaffen sich die Hinterbliebenen einen Gesamtüberblick über den Nachlass des Erblassers.

Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist nicht per se bei jedem Erbfall notwendig, fordern jedoch Auskunftsberechtigte das Verzeichnis an, müssen die Erben eine entsprechende Auskunft erteilen. Neben dem privaten Nachlassverzeichnis gibt es auch das notarielle Nachlassverzeichnis. In diesem Fall setzt sich ein Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses auseinander.

In ein Nachlassverzeichnis aufgenommen werden zum einen die Vermögenswerte des Erblassers, aber auch eventuelle Forderungen, die Gläubiger gegen den Erblasser haben.

Es gibt Fälle, in denen eine Verpflichtung von Seiten der Erben besteht, ein Nachlassverzeichnis anzufertigen. Tun sie dies nicht, kann durch das Gericht sogar ein Zwangsgeld verhängt werden.

Fälle, in denen ein Nachlassverzeichnis erforderlich ist, sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

Zudem gibt es bestimmte Personengruppen, die einen Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses haben:

  • Vermächtnisnehmer
  • Gläubiger des Erblassers
  • Nacherben
  • Pflichtteilsberechtigte Erbnehmer die vom Erblasser aus der Erbfolge gestrichen wurden und die nun Anspruch auf ihren Pflichtteil oder ihre Pflichtteilsergänzung erheben
Fachanwalt.de-Tipp: In einem Nachlassverzeichnis sind die vorhandenen Vermögenswerte mit ihrem Verkehrswert zu benennen. Bei der Erstellung kann Ihnen ein Fachanwalt für Erbrecht helfen.

Wofür braucht man den Wert des Nachlasses?

Auf Grundlage des Nachlassverzeichnisses kann dann der Nachlasswert ermittelt werden. Der Nachlasswert kann beispielsweise für das Finanzamt von Bedeutung sein, um die Erbschaftssteuer festsetzen zu können.

In dem Fall wird sich das Finanzamt an die Erben wenden und diese dazu auffordern, ein Nachlassverzeichnis abzugeben. Auch für die Kosten des Erbscheins oder die Berechnung des Pflichtteils für Pflichtteilsberechtigte spielt der Nachlasswert eine wichtige Rolle.

Fachanwalt.de-Tipp: Für die Überlegung, ob man ein Erbe annehmen oder ausschlagen möchte, gilt eine Frist von sechs Wochen. Um diese Entscheidung treffen zu können, sollte man sich daher möglichst zeitnah einer Bestandsaufnahme des Nachlasses widmen.

Nachlasswert für Erbschein ermitteln

Wenn die Erbenstellung nicht anderweitig nachgewiesen werden kann, wird ein Erbschein benötigt. Nur mit diesem kann der Erbe sich im Rechtsverkehr als solcher ausweisen und damit dann über das geerbte Vermögen verfügen.

Beispielsweise werden folgende Institutionen die Vorlage eines Erbscheins anfordern:

  • Banken
  • Behörden
  • Geschäftspartner
  • Versicherungen

Der Erbschein wird durch das Nachlassgericht ausgestellt, aber nur, wenn der Erbe dies beantragt. Zudem ist der Erbschein gebührenpflichtig. Dabei orientiert man sich am Nachlasswert. Neben den Kosten für die Erteilung des Erbscheins, kommen noch Gebühren für die eidesstattliche Versicherung dazu. Diese wird benötigt, um die Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten.

Fachanwalt.de-Tipp: Es muss also zunächst der Nachlasswert bekannt sein, damit die Gebühren für die Erteilung des Erbscheins berechnet werden können.

Erbaufteilung bei einer Erbengemeinschaft

Wenn es mehr als einen Erben gibt, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft teilt den gesamten Nachlass untereinander auf. Auch hier ist es natürlich wichtig, den genauen Nachlasswert zu kennen – nur so kann jeder Erbe den Anteil erhalten, der ihm auch zusteht. Bei zwei Erben beispielsweise würde jeder die Hälfte des Vermögens erhalten.

Ermittlung des Pflichtteils

Der Nachlasswert spielt weiterhin bei der Berechnung des Pflichtteils eine Rolle. § 2311 Absatz 1 BGB sagt dazu, dass der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt wird. Somit wird in einem ersten Schritt das Nachlassgericht den Nachlasswert ermitteln (unter Berücksichtigung von Aktiva und Passiva), damit dann der jeweilige Pflichtteil an die entsprechend Berechtigten ausgezahlt werden kann.

Je höher der Nachlasswert, umso höher auch der Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte selbst sind dabei nicht in der Lage, sich die erforderlichen Informationen zur Zusammensetzung des Nachlasses einzuholen. Dies steht nur dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft zu. § 2314 BGB gewährt dem Pflichtteilsberechtigten daher das Recht, vom Erben eine Nachlassaufstellung in Form eines Nachlassverzeichnisses einzufordern.

Berechnung für die Erbschaftssteuer

Der Nachlasswert ist einer der Faktoren, nach denen sich die Erbschaftssteuer berechnet. Weiß man, welchen reinen Wert der Nachlass nach Abzug aller Verbindlichkeiten des Erblassers hat, weiß man auch, welchen Betrag die Erben tatsächlich jeweils erhalten und demnach zu versteuern haben, wenn Freibeträge überschritten wurden.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich dabei natürlich nach der Höhe des Nachlasses.

Wer ermittelt den Nachlasswert?

Laut § 2027 BGB besteht eine Pflicht des Haupterben, im Erbfalls das Erbe in einem Nachlassverzeichnis schriftlich zusammenzutragen. Die Ermittlung des Nachlasswertes wird dann gemeinsam von Erben und Nachlassgericht vorgenommen. Das von den Erben erstellte Nachlassverzeichnis wird an das Nachlassgericht übergeben, das sich dann der Ermittlung des genauen Nachlasswerts widmen kann.

Es besteht zudem eine Verpflichtung des Erben, Auskunft über den Umfang des Nachlassverzeichnisses zu geben, wenn dies gewünscht wird. Interesse an einer genauen Vermögensaufstellung können u.a. Miterben haben, wenn diese beispielsweise befürchten, dass bestimmte Vermögenswerte nicht ins Nachlassverzeichnis aufgenommen wurden und damit unterschlagen wurden.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollten berechtigte Personen, die ein Nachlassverzeichnis verlangt haben, nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses haben, kann gegenüber dem Erben verlangt werden, dass er seine Auskunft an Eides statt versichert. Lassen Sie sich dazu von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.

Nachlasswert ermitteln – was zählt dazu?

Interessant zu wissen ist es, was eigentlich zum Nachlasswert gezählt wird. Geht es um den Nachlass, gibt es zum einen den Aktivnachlass und daneben den Passivnachlass.

Übersicht Aktivnachlass und Passivnachlass:

Aktivnachlass

Hierzu gehören die vorhandenen Vermögenswerte, die der Erblasser hinterlässt.

Das kann das Geld auf dem Konto sein, Wertpapiere, persönliche Gegenstände wie Schmuck und natürlich auch Immobilien.

Passivnachlass

Unter den Passivnachlass fallen hingegen Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers.

Zusammen mit den Vermögenswerten, gehen auch alle vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über. Man spricht hier auch von Erblasserschulden.

Hatte der Erblasser beispielsweise einen Miet- oder Leasingvertrag oder eine Hausratversicherung abgeschlossen, tritt der Erbe in diese nun ein.

 

Die Verbindlichkeiten laufen so lange weiter, bis der Erbe den entsprechenden Vertrag kündigt. Zu den Verbindlichkeiten zählen aber nicht nur alle finanziellen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet waren, die er also zu Lebzeiten noch eingegangen ist.

Ebenfalls zu den Verbindlichkeiten gezählt werden solche finanziellen Verpflichtungen, die aufgrund des Ablebens des Erblassers überhaupt erst aufgekommen sind.

Es werden stets sowohl Passiv- wie auch Aktivnachlass im Nachlassverzeichnis aufgenommen, da beides für die Ermittlung und Berechnung des Nachlasswertes von Bedeutung ist. Eine genaue Bewertung muss aber immer im Einzelfall erfolgen.

Eine erste Orientierung, was alles genau zu Aktiv- und Passivnachlass gehört, wird im Folgenden gegeben:

 

Aktivnachlass

Passivnachlass

Was führt zur Erhöhung des Nachlasswertes:

Was führt zur Minderung des Nachlasswertes:

Grundstücke / Immobilien / Eigentumswohnungen:

Hier kommt es darauf an, welche Person als Eigentümer im Grundbuch steht. Stehen z.B. beide Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch, wird ihnen als Erblasser auch jeweils nur die Hälfte des Wertes zum Aktivnachlass angerechnet.

 

Der Wert von gebrauchten Immobilien oder Grundstücken bestimmt sich nach dem Marktwert (Verkehrswert). Um diesen zu ermitteln, nutzen Finanzamt und Gutachter entweder das Vergleichswertverfahren (selbstgenutzte Immobilien), das Ertragswertverfahren (bei Mietshäusern) oder den Bodenrichtwert (bei Grundstücken).

Schulden:

Hier kommt es auf die Höhe des Betrags an, den der Erblasser seinem Gläubiger schuldet. Dieser Wert zählt zum Passivnachlass. Steht der Erblasser zusammen mit dem Ehepartner für die Schulden ein, wird auch nur die Hälfte der Schulden zu seinem Passivnachlass gerechnet.

Unternehmen / Beteiligungen an Unternehmen:

Ein Sachverständiger bewertet die Anteile und nennt dann den Wert, der zum Aktivnachlass zählt.

 

Gesellschaftsanteilen wird der Wert beizumessen sein, der üblicherweise von einem Übernahmeinteressenten gezahlt werden würde.

Darlehen / Zinsen:

Hat der Erblasser noch ein Darlehen abzuzahlen, gehört die Darlehenssumme zum Passivnachlass.

Bankguthaben / Bausparverträge:

Die Bank gibt Auskunft, welchen Saldo das Bankkonto zu Beginn des Todestages des Erblassers hatte – so soll verhindert werden, dass das Konto am Todestag noch von Angehörigen leergeräumt wird.

 

Auch hier kommt es aber darauf an, auf wen Konten und Bausparverträge laufen – auf den Erblasser allein oder auf ihn gemeinsam mit dem Ehepartner? Ist Letzteres der Fall, gehört ihm das Vermögen nur zur Hälfte und es wird auch nur seine Hälfte seinem Aktivnachlass zugerechnet.

Hypotheken:

Das Grundbuchamt kann Auskunft darüber geben, in welcher Höhe Hypotheken bestehen. Hypotheken werden mit ihrem Wert vom Nachlass abgezogen.

Bargeld:

Hier wird geschaut, in welchem Wert Bargeld am Tag des Erbfalls vorhanden ist.

Auskunfts- und Wertermittlungskosten:

Hierzu gehören u.a. die Kosten für den Sachverständigen, der die Nachlassgegenstände bewertet.

Schmuck:

Ein Sachverständiger ermittelt hier den Wert. Auch dann, wenn ein Kaufbeleg vorliegt, denn Schmuck verliert mit der Zeit an Wert.

Nachlassverwaltungskosten:

Soweit ein Nachlassverwalter hinzugezogen wird, werden auch diese Kosten vom Nachlass abgezogen.

Gold, Aktien und sonstige börsennotierte Wertpapiere::

Hier kommt es auf den Kurswert am Todestag des Erblassers an – unabhängig von der späteren Kursentwicklung.

Gerichts- und Anwaltskosten:

Hier geht es um notwendige Gerichts- und Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten entstehen. Auch diese Kosten werden vom Nachlass abgezogen und schmälern dadurch die Erbmasse – für Erben somit eher ungünstig, wodurch es sinnvoll ist, Gerichts- und Anwaltskosten wenn möglich zu vermeiden, um keine Einbußen beim Erbe hinnehmen zu müssen.

Forderungen, die der Erblasser gegenüber Dritten hat:

Der Wert der Forderungen, z.B. aufgrund eines Darlehens, gehört auch zum Aktivnachlass. Ebenso Steuererstattungsansprüche.

Beerdigungskosten:

Als Teil des Passivnachlasses zählen auch Beerdigungskosten wie Grab- und Grabsteinkosten. Der Erbe zahlt die Beerdigungskosten aus dem Nachlass.

 

 Nicht zum Passivnachlass zählen hingegen die Kosten für die laufende Grabpflege.

Wertvolle Sammlungen (z.B. Briefmarken, Münzen):

Ein Sachverständiger ermittelt hier den Wert.

 

Kunstgegenstände, Antiquitäten und Einrichtungsgegenstände:

Auch hier ermittelt ein Sachverständiger den Wert. Hinzugezogen werden kann ein Sachverständiger für Hausrat und Kunst.

 

Dabei kommt es nicht auf den Ladenpreis an, sondern auf den Wert, den die Erben real dafür erzielen können, würden sie die Gegenstände jetzt verkaufen.

 

Lebensversicherung:

Die Lebensversicherung des Erblassers wird seinem Aktivnachlass nur zugerechnet, wenn die Versicherung keine dritte Person als Begünstigten vorsieht. Soweit ein Begünstigter vorgesehen ist, erhält dieser beim Tod des Erblassers die Versicherungssumme. Die Versicherung hat dann somit keinen Wert mehr, der dem Aktivnachlass zugeschrieben werden könnte.

 

Der Erblasser müsste also selbst Bezugsberechtigter sein, damit seine Lebensversicherung zu seinem Nachlasswert gezählt werden kann.

 

 

Es gibt auch Posten, die weder zum Aktiv- noch zum Passivnachlass gezählt werden und damit auch nicht im Nachlassverzeichnis aufgeführt werden.

Dazu gehören:

  • Kosten für die Testamentsvollstreckung, den Erbschein, die Testamentseröffnung und die Erbauseinandersetzung zwischen einzelnen Erben
  • Erbschaftssteuern
  • Wohnrechte oder Nießbrauchrechte, die mit Tod des Erblassers enden
  • Voraus des Ehegatten gem. § 1932 BGB
  • Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
  • Laufende Grabpflegekosten
  • Vermächtnisse und Auflagen im Testament des Erblassers

Berechnung

Berechnung des Nachlasswertes  -  (©  joel_420 -stock.adobe.com)
Berechnung des Nachlasswertes - (© joel_420 -stock.adobe.com)
Für die Ermittlung und Berechnung des Nachlasswertes müssen alle Vermögenswerte des Erblassers aufgelistet und bewertet werden. Ist ein Nachlassverzeichnis mit allen Vermögenswerten erstellt, folgt die Bewertung. Es gilt dabei, welchen Wert die Gegenstände am Todestag des Erblassers hatten.

Was zunächst recht einfach klingt, kann sich in der Praxis als durchaus aufwändig erweisen. Denn die wenigsten Erblasser hinterlassen ihren Erben eine vollständige Auflistung ihrer Vermögenswerte. Vielmehr müssen die Erben die Vermögenswerte selbst zusammentragen.

Daher können sich Erben auch an verschiedene dritte Personen wenden, um entsprechend benötigte Informationen zu erhalten. Wichtige Ansprechpartner sind hier u.a. Versicherungen, Banken und Steuerberater des Erblassers.

Die Bank beispielsweise kann Auskunft darüber geben, welches Bankguthaben der Erblasser besitzt oder ob es Wertpapiere, Bausparverträge, Fonds u.ä. in seinem Namen gibt.

Der Steuerberater kann ebenfalls sehr klar Auskunft geben über die finanzielle Situation des Erblassers. Auch im Haus selbst lassen sich Vermögenswerte finden, darunter beispielsweise Schmuck, Kunst, Designer-Objekte, wertvolle Sammlungen u.ä.

Hier sollte ein Sachverständiger mit der Wertermittlung beauftragt werden. Ist die Summe des Vermögens ermittelt, werden hiervon alle Verbindlichkeiten des Erblassers abgezogen. Die daraus resultierende Differenz ist der Nachlasswert.

Der Nachlasswert kann sowohl positiv wie negativ sein, je nachdem, ob die Vermögenswerte oder die Verbindlichkeiten überwiegen. Wenn die Verbindlichkeiten höher sind als das Vermögen und der Nachlasswert damit negativ ist, spricht man auch von der Überschuldung des Erbes.

Formular / Vorlage

Der Erbe hat die Nachlasswerte einzeln aufzulisten und dabei auch die wertbildenden Faktoren eines Vermögenswertes zu nennen. Umfasst der Nachlass also beispielsweise ein Auto, genügt es nicht, lediglich „Pkw“ als Angabe zu nennen. Wertbildende Faktoren dieses konkreten Vermögenswertes wären beispielsweise Marke und Modell, Baujahr, Kilometerstand und der allgemeine Zustand des Pkw.

Um die Vermögenswerte des Erblassers zusammenzutragen, kann ein Formular genutzt werden, oder man fertigt selbstständig ein Nachlassverzeichnis an. So wie im Folgenden beispielhaft dargestellt, könnte ein Formular für die Auflistung der Vermögensliste aussehen. Dabei gilt aber zu beachten, dass jeder Erbfall stets individuell zu betrachten ist und standardisierte, allgemeingültige Muster nicht ungeprüft übernommen werden sollten.

Das Nachlassverzeichnis ist zudem stets schriftlich zu erstellen. Es sollte auf eine geordnete und übersichtliche Form geachtet werden, wie in diesem Beispiel:

Nachlassverzeichnis

 

erstellt am: xx.xx.xxxx                        durch: Name und Vorname des Erben

über den Nachlass von: Name und Vorname des Erblassers

geboren am: xx.xx.xxxx

Sterbedatum: xx.xx.xxxx        Sterbeort: ….

letzte bekannte Wohnanschrift: ……...

 

Datum: xx.xx.xxxx

 

Aktiva

1. Grundstücke / Immobilien / Eigentumswohnungen

a) Unbebaute Grundstücke

(Adresse, Grundstücksgröße, Verkehrswert)

Grundstück in ….        eingetragen im Grundbuch von …..   Nr. ….

geschätzter Verkehrswert: …. Euro

b) Bebaute Grundstücke

(Adresse, Grundstücksgröße, Verkehrswert)

Grundstück in ….        eingetragen im Grundbuch von ….    Nr. ….             

geschätzter Verkehrswert: …. Euro

...

c) Eigentumswohnungen

(Adresse, Wohnungsgröße, Verkehrswert)

bezogen auf Grundstück ….   in ….    eingetragen im Wohnungsgrundbuch von …. Nr. ….

geschätzter Verkehrswert: …. Euro

 

2. Unternehmen / Beteiligung an Unternehmen

(Firmenname und -anschrift, %-Anteile des Erblassers, Gesamtwerte der Unternehmen, Verkaufswerte der Anteile)

a) Einzelkaufmännische Unternehmen

                        Firmenbezeichnung: ….

                        Anschrift: ….

                        Sonstiges: ….

b) Beteiligung an Personengesellschaft

                        Firmenbezeichnung: ….

                        Anschrift: ….

                        Sonstiges: ….

c) Beteiligung an Kapitalgesellschaft

                        Firmenbezeichnung: ….

                        Anschrift: ….

                        Sonstiges: ….

d) Sonstige Beteiligungsverhältnisse

………………………….

………………………….

…………………………..

e) Landwirtschaftlicher Betrieb

…………………………….

……………………………..

…………………………….

 

3. Geldvermögen / Bausparverträge / Wertpapiere

a) Barvermögen i.H.v. …. Euro

b) Girokontoguthaben i.H.v. .… Euro; Name der Bank: .…; Kontonummer: …

c) Sparbuchguthaben i.H.v. …. Euro; Name der Bank: ….; Kontonummer: …

d) Bausparvertrag mit einem Wert von …. Euro bei der …. Bank (Name der Bank)

e) Wertpapierdepot mit einem Wert von .… Euro bei der …. Bank (Name der Bank)

f) Sonstige Einlagen mit einem Wert von …. Euro bei der …. Bank (Name der Bank)

 

4. Wertgegenstände / Sammlungen

a) Schmuck im Wert von …. Euro

b) Gold im Wert von …. Euro

c) Fahrzeuge

Pkw …..           Model ….        Baujahr ….

amtliches Kennzeichen ….

geschätzter Verkehrswert ….

……………………….

……………………………..

……………………………..

d) Kunstgegenstände (Bilder, Skulpturen u.ä.)

……………………………..               …. Euro

……………………………..               …. Euro

……………………………..               …. Euro

e) Sammlungen (Münzen, Briefmarken u.ä.)

……………………………..               …. Euro

………………………………   …. Euro

……………………………….  …. Euro

f) Sonstige Wertgegenstände (z.B. Musikinstrumente, Gegenstände aus Edelmetall):

            ……………………………..               …. Euro

……………………………..               …. Euro

……………………………..               …. Euro

……………………………..               …. Euro

 

5. Lebensversicherung

Wert von …. Euro

 

6. Forderungen des Erblassers gegenüber Dritten

(Bezeichnung, Valutierung, Fälligkeit)

a) Steuererstattungen i.H.v. .… Euro, fällig am ….

b) Darlehensforderungen i.H.v. …. Euro, fällig am ….

c) Mietforderungen i.H.v. …. Euro, fällig am ….

d) Pachtforderungen i.H.v. …. Euro, fällig am ….

e) Grundschuldforderungen i.H.v. …. Euro, fällig am ….

f) ausstehende sonstige Forderungen

………………………. i.H.v. …. Euro

…………………….... i. H. v. …. Euro

………………………. i.H.v. …. Euro

 

7. Hausrat

…………………………..      …. Euro

…………………………..      …. Euro

…………………………..      …. Euro

…………………………..      …. Euro

 

8. Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten und Verträge zugunsten Dritter (z.B. Sparbücher, die auf den Namen Dritter angelegt sind)

…………………………..      …. Euro

…………………………..      …. Euro

…………………………..      …. Euro

…………………………..      …. Euro

 

9. Immaterielle Vermögensgegenstände – Urheber-, Patent-, Verlagsrechte oder ähnliche Rechte

(Name und Anschrift des Drittschuldners, Rechtsgrund der Forderung, Fälligkeitsdatum)

…………………………….

…………………………….

…………………………….

 

 

Gesamtwert aller Aktiva: …. Euro

 

Passiva

1. Schulden

a) Darlehensverbindlichkeit bei …. (Name der Bank) i.H.v. …. Euro

b) Steuerverbindlichkeiten beim Finanzamt i.H.v. …. Euro gemäß Bescheid vom xx.xx.xxxx

c) Unterhaltszahlungen an …. (Vorname, Name) i.H.v. …. Euro

d) Sonstige Schulden i.H.v. …. Euro (z.B. Mietrückstände)

e) Beitragsrückstände i.H.v. …. Euro

f) Offene Rechnungen i.H.v. …. Euro

g) ……………………………...

 

2. Hypotheken

Gesamtwert von …. Euro; eingetragen im Grundbuch von ….

 

3. Erbfallkosten

a) Beerdigungskosten i.H.v. …. Euro

b) Kosten für den Grabstein i.H.v. …. Euro

c) Sonstige Beerdigungskosten i.H.v. …. Euro

d) Auskunfts- und Wertermittlungskosten i.H.v. …. Euro

e) Kosten für Nachlassverwaltung durch …. (Name des Nachlassverwalters) i.H.v. …. Euro

 

4. Grundschuld

zu Gunsten von …. über …. Euro

eingetragen im Grundbuch von ….

 

 

Gesamtwert alles Passiva: …. Euro

 

Gesamtwert des Nachlasses

Der Gesamtwert des Nachlasses ergibt sich aus den Aktiva abzüglich der Passiva und beträgt somit …. Euro.

 

Vollständigkeitserklärung

Hiermit versichere ich, dass die Angaben im Nachlassverzeichnis vollständig und richtig sind und zum Nachlass keine weiteren als die im Nachlassverzeichnis genannten Gegenstände und Rechte gehören.

 

Ort/Datum                              Unterschrift

Vorlage für die Berechnung des Nachlasswerts als Word-Datei hier kostenlos herunterladen!

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.  

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen?

Es ist sinnvoll, sich zwecks Ermittlung und Berechnung des Nachlasswertes an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden. Mit Hilfe eines Anwalts werden Fehler bei der Zuordnung von Vermögenswerten zum Nachlass vermieden. Denn nur, wenn alle Vermögenswerte korrekt angegeben werden, kann auch das Nachlassgericht den genauen Nachlasswert berechnen. Fehler bei der Angabe von Vermögenswerten können Probleme nach sich ziehen.

Sind die Angaben fälschlicherweise zu hoch, fällt auch der Nachlasswert zu hoch aus. Dementsprechend höher fallen die Erbschaftssteuern und die Gebühren für den Erbschein aus. Gibt man die Vermögenswerte hingegen fälschlicherweise als zu gering an, wird auch der Nachlasswert zu gering angesetzt. Das führt dazu, dass Pflichtteilsberechtigte weniger erhalten, als ihnen eigentlich zustehen würde. Daher sollte man hier nichts dem Zufall überlassen und die Zusammenstellung der Vermögenswerte einem erfahrenen Anwalt überlassen.

FAQ zum Thema Nachlasswert

Was ist der Nachlasswert?

Der Nachlasswert ist ein juristischer Begriff, der die Gesamtheit des Vermögens einer verstorbenen Person bezeichnet, das in den Nachlass fällt. Hierbei handelt es sich um das Vermögen, das der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes besessen hat und das gemäß der gesetzlichen Erbfolge oder einem Testament auf die Erben übergeht.

Wie wird der Nachlasswert ermittelt?

Zur Ermittlung des Nachlasswerts müssen sämtliche Vermögensgegenstände des Verstorbenen erfasst und bewertet werden. Hierzu gehören insbesondere:

  • Immobilien
  • Kraftfahrzeuge
  • Bargeld, Bankguthaben und Wertpapiere
  • Hausrat und Schmuck
  • Unternehmensbeteiligungen und andere Wertgegenstände

Dabei wird der Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Todes zugrunde gelegt.

Warum ist die Ermittlung des Nachlasswerts wichtig?

Die Ermittlung des Nachlasswerts ist für die Erben von großer Bedeutung, da sich hieraus die Höhe ihres Erbteils ergibt. Zudem dient der Nachlasswert als Grundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer.

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?

Die Erbschaftsteuer wird auf der Grundlage des Nachlasswerts berechnet. Hierbei gelten unterschiedliche Steuersätze, die je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben variieren. So ist der Steuersatz für Ehegatten und Kinder in der Regel niedriger als für entferntere Verwandte oder Nichtverwandte.

Was passiert, wenn der Nachlasswert die Schulden des Verstorbenen übersteigt?

Wenn der Nachlasswert die Schulden des Verstorbenen übersteigt, spricht man von einem positiven Nachlass. In diesem Fall erhalten die Erben ihren Anteil am Nachlass und es bleibt noch ein Restbetrag übrig. Ist der Nachlass hingegen negativ, das heißt die Schulden übersteigen den Wert des Nachlasses, haften die Erben grundsätzlich nicht für die Schulden des Verstorbenen.

Kann der Nachlasswert auch durch Schenkungen beeinflusst werden?

Ja, Schenkungen können den Nachlasswert beeinflussen. Denn Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Schenkers erfolgt sind, werden dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen somit den Nachlasswert. Hierbei gibt es jedoch Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem variieren.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Nachlasswert ist ein wichtiger Begriff im Erbrecht, der die Gesamtheit des Vermögens einer verstorbenen Person bezeichnet. Zur Ermittlung des Nachlasswerts müssen sämtliche Vermögensgegenstände des Verstorbenen erfasst und bewertet werden, wobei der Wert zum Zeitpunkt des Todes zugrunde gelegt wird. Die Ermittlung des Nachlasswerts ist wichtig, da sich hieraus die Höhe des Erbteils und die Erbschaftsteuer berechnen lassen. Schenkungen können den Nachlasswert beeinflussen, indem sie dem Nachlass hinzugerechnet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass es hierbei Freibeträge gibt und Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Schenkers berücksichtigt werden.

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