Pflichtteil einklagen beim Erbe – was muss bei Frist und Kosten beachtet werden?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 12. April 2024

Bestimmte nahe Angehörige des Erblassers können bei der Erbfolge nicht vollständig übergangen werden. § 2303 BGB spricht diesen Personen das Recht zu, zumindest einen Pflichtteil des Erbes verlangen zu können. Der Pflichtteilsanspruch wird gegenüber dem Erben geltend gemacht. Sollte dieser die Auszahlung verweigern, kann man den Pflichtteil einklagen. Was hierbei hinsichtlich Fristen, Kosten und weiteren Voraussetzungen zu beachten ist, soll im Folgenden näher erläutert werden.

Wann kann man ein Pflichtteil einklagen?

Erbfolge -  (©  zhenya - stock.adobe.com)
Erbfolge - (© zhenya - stock.adobe.com)
Grundsätzlich kann jeder Erblasser frei und selbst darüber entscheiden, welche Regelungen er bezüglich seines Nachlasses trifft, wem er diesen vermachen möchte und wen er eventuell auch aus der Erbfolge streichen und damit enterben möchte.

Es gibt jedoch bestimmte Angehörige, die nicht einfach so außen vorgelassen werden können, wenn es um die Verteilung des Nachlasses geht. Man spricht hier von Pflichtteilsberechtigteesch. Ihnen steht also der sogenannte Pflichtteil des Erbes zu, den sie gegenüber dem Erben geltend machen können, wenn sie entweder als gesetzlicher Erbe enterbt wurden oder der Erblasser sie mit einem zu geringen Erbteil bedacht hat.

Genau genommen stehen dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben drei Kernansprüche zu, wie sich aus § 2314 Absatz 1 BGB ergibt:

  • Auskunft über Nachlassbestand

Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand zu. Ebenso kann er verlangen, darüber informiert zu werden, welche unentgeltlichen und teilentgeltlichen Zuwendungen der Erblasser möglicherweise schon zu Lebzeiten vorgenommen hat. Diese Auskünfte sind wichtig, um den Pflichtteil berechnen zu können. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis notariell beurkundet wird oder dass der Aufstellende an Eides statt versichert, dass das Nachlassverzeichnis vollständig und richtig aufgestellt wurde.

  • Wertermittlung

Weiterhin hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Hierzu kann gegebenenfalls auch ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

  • Pflichtteilsauszahlung

Und schließlich besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils.

Natürlich soll verhindert werden, dass sich nach dem Tod des Erblassers plötzlich per se jeder auch noch so entfernt verwandte Angehörige des Erblassers beim Erben meldet, um einen möglichen Pflichtteil einzufordern. Daher ist per Gesetz sehr genau festgelegt, wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist – nämlich nur die engsten Verwandten des Erblassers.

Ein Anspruch auf den Pflichtteil haben demnach gem. § 2303 BGB:

  • Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder, Enkel und Urenkel)
  • Eltern des Erblassers
  • Ehegatten des Erblassers

§ 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB bestimmt außerdem auch die Höhe des Pflichtteils. Der Pflichtteil besteht demnach in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das heißt auch, dass zunächst immer erst anhand der gesetzlichen Erbfolge der Erbteil ermittelt werden muss. Erst dann lässt sich sagen, wie hoch der Pflichtteil ist. Hat also beispielsweise ein Kind eine gesetzliche Erbquote von ½, würde seine Pflichtteilsquote bei ¼ liegen (Hälfte des gesetzlichen Erbteils).

Die Berechnung des Pflichtteils kann sich je nach Erbfall recht kompliziert gestalten, da immer auch Familienrang und Anzahl der Erben berücksichtigt werden müssen.

Um seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können, muss man diesen überhaupt erst kennen. Es besteht seitens des Erben keine Verpflichtung, einen Angehörigen darüber zu informieren, dass ihm ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Pflichtteilsberechtigte werden daher in der Regel durch das Nachlassgericht in Kenntnis gesetzt, dass es zu einem Erbfall kam und ihnen nun ein entsprechender Anspruch auf den Pflichtteil zusteht.

Es liegt daher am Pflichtteilsberechtigten selbst, sich an den Erben zu wenden, um den Pflichtteil einzufordern – oder wenn nötig auch einzuklagen.

Der Pflichtteilsberechtigte wird sich also zunächst schriftlich an den Erben wenden, um seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Sollte der Erbe nur zur Zahlung eines zu geringen Pflichtteils bereit sein oder die Auszahlung des Pflichtteils sogar ganz verweigern, kann der Pflichtteil auch eingeklagt werden – soweit er noch nicht verjährt ist.

Pflichtteil vorzeitig einklagen zu Lebzeiten / vor dem Tod

Basierend auf § 2303 BGB, entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil nur im Erbfall, § 1922 BGB. Um sich den Pflichtteil noch zu Lebzeiten des Erblassers auszahlen zu lassen, müssen sich Pflichtteilsberechtigter und Erblasser einig sein. Kommt es zu einer solchen Einigung, stimmen Erblasser und Pflichtteilsberechtigter einem sogenannten Pflichtteilsverzicht zu, der notariell beglaubigt wird.

Der Pflichtteilsberechtigte erhält dann sofort eine Abfindungszahlung, verzichtet dann aber dafür im Erbfall auf seinen Pflichtteil. Möglich ist dies aber nur durch eine individuelle Vereinbarung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigter.

Fachanwalt.de-Tipp: Da der Anspruch auf den Pflichtteil erst mit dem Erbfall entsteht, ist es nicht möglich, den Pflichtteil schon zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich einzuklagen. Wer schon zu Lebzeiten des Erblassers von seinem Pflichtteil profitieren möchte, ist darauf angewiesen, dass sich der Erblasser entsprechend kooperativ zeigt.

Als Alternative zum Pflichtteilsverzicht, ist auch die Schenkung möglich, damit der Erblasser schon zu Lebzeiten sein Vermögen verteilen kann. Erblasser und Erbe können sich auf eine Schenkung einigen, die in ihrer Höhe etwa dem gesetzlichen Pflichtteil entspricht.

Anders als bei einem Pflichtteilsverzicht, verhindert eine Schenkung keine zukünftigen Ansprüche. Der mit einer Schenkung bedachte Erbe könnte also zusätzlich noch Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Soll dies verhindert werden, muss im Rahmen der Schenkung auch noch ein Pflichtteilsverzicht unterschrieben werden. Sollten sich Erblasser und Erbe hingegen einig sein, dass der Beschenkte zur Schenkung später auch noch seinen Pflichtteil erhalten soll, sollte berücksichtigt werden, dass die Schenkung zu Lebzeiten später auf den Pflichtteil angerechnet wird. Der Pflichtteil kann sich dadurch reduzieren.

Fachanwalt.de-Tipp: Angerechnet auf den Pflichtteilsanspruch werden Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalls vorgenommen wurden.

Frist: Wie lange kann man Pflichtteil einklagen?

 Pflichtteil einklagen  -  (©  eccolo - stock.adobe.com)
Pflichtteil einklagen - (© eccolo - stock.adobe.com)
Damit der Pflichtteil eingeklagt werden kann, darf er noch nicht verjährt sein. Die Verjährungsfrist richtet sich hier nach den §§ 195, 199 BGB. Demnach beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteil also innerhalb von 3 Jahren einklagen, nachdem er Kenntnis sowohl über den Erbfall, als auch über seine Enterbung bzw. seinen zu geringen Erbanteil erlangt hat. Zu laufen beginnt die Frist dann am Ende des entsprechenden Jahres.

Kam es beispielsweise im Oktober 2020 zum Erbfall und der Pflichtteilsberechtigte hat aber erst im Januar 2021 davon erfahren, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen und enterbt wurde, beginnt die Verjährung des Pflichtteils am 31. Dezember 2021. Die Frist endet dann am 31. Dezember 2024.

Ablauf der Klage

Zunächst wird sich der Pflichtteilsberechtigte schriftlich an den Erben wenden und von diesem den Pflichtteil einfordern. Nicht jeder Erbe zeigt sich jedoch direkt einsichtig und kooperativ, so dass dieser auch gerichtlich dazu aufgefordert werden kann, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlasswert zu geben.

Kommt der Erbe dieser gerichtlichen Verpflichtung nicht nach, kann der Pflichtteilsberechtigte den nächsten Schritt angehen und seinen Pflichtteil einklagen. Dabei gibt es zwei Klagearten. Welche davon gewählt werden sollte, hängt vor allem davon ab, ob die Höhe des Nachlasses bereits bestimmt wurde oder nicht.

Stufenklage

Die sogenannte Stufenklage zielt auf einen Auskunfts- und Zahlungsanspruch ab und läuft ihrem Namen entsprechend in drei Stufen ab.

Schritt 1

 

§ 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB besagt, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen hat. Auf dieser rechtlichen Grundlage kann der Pflichtteilsberechtigte also zunächst eine umfassende Auskunft über den Nachlassbestand einklagen. Den Nachlassbestand zu kennen ist wichtig, um den genauen Pflichtteil berechnen zu können.

Schritt 2

Es steht dem Pflichtteilsberechtigten frei, die Erben zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses aufzufordern. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kein grundlegendes Vertrauensverhältnis besteht und der Pflichtteilsberechtigte nicht ausschließen kann, dass Nachlassgegenstände im Nachlassverzeichnis mit einem zu niedrigen Wert aufgeführt wurden oder sogar gänzlich unberücksichtigt geblieben sind – das Nachlassverzeichnis also unvollständig und falsch sein könnte.

Schritt 3

Im Rahmen der dritten Stufe kann dann die Pflichtteilsklage erhoben werden, mit der dann das eigentliche Einklagen des Pflichtteils erfolgt.

Fachanwalt.de-Tipp: Durch die Stufenklage kann die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gehemmt werden.

Pflichtteilsklage

Bei der Pflichtteilklage geht es schließlich um die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs aus dem Pflichtteil gegenüber dem Erben. Die Höhe des Pflichtteils ist hier also bereits bekannt, so dass kein Auskunftsbegehren über den Nachlassbestand mehr nötig ist. Es muss nur noch die Auszahlung eingefordert werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Pflichtteilklage sollte nur dann erhoben werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Anspruchssteller die genaue Höhe von Nachlass und Pflichtteil kennt.

Die gerichtliche Pflichtteilklage läuft nach folgendem Schema ab:

Stufe 1

Klageeinreichung

Es beginnt mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte bestimmt sich dabei nach § 23 Gerichtsverfassungsgesetz. Demnach ist das Amtsgericht zuständig, wenn der Streitwert 5.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem über 5.000 Euro liegenden Streitwert, ist das Landgericht zuständig. Vor dem Landgericht ist es verpflichtend, dass ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Der Streitwert bestimmt sich nach der Höhe des geforderten Pflichtteils.

Stufe 2

Zahlung von Gerichtskostenvorschuss

Wird eine Pflichtteilklage eingereicht, muss ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden. Wie hoch dieser ausfällt, hängt auch hier wieder davon ab, welche Höhe der geforderte Pflichtteil hat (Streitwert).

Stufe 3

Zustellung der Klageschrift

Als nächstes folgt die Zustellung der Klageschrift an die Gegenseite. Das Gericht wird den Erben zudem darauf auffordern, auf die Klageschrift zu antworten.

Stufe 4

Güteverhandlung

Durch das Gericht wird ein Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung anberaumt. Im Rahmen einer Güteverhandlung sollen die Parteien wenn möglich zu einer einvernehmlichen Einigung kommen. Bis zum Termin haben die Parteien Zeit, dem Gericht Schriftsätze zukommen zu lassen, um aus ihrer Sicht den Sachverhalt zu schildern.

Stufe 5

Hauptverhandlung

Bleibt die Güteverhandlung erfolglos und es lässt sich keine Einigung zwischen den beiden Parteien erzielen, folgt die Hauptverhandlung, zu der beide Parteien anwesend sein müssen.

Stufe 6

Vergleich

Meist wird es dazu kommen, dass sich Pflichtteilsberechtigter und Erbe im Rahmen eines Vergleichs einigen, bei dem auf die beiderseitigen Interessen eingegangen wird.

Stufe 7

Gerichtliche Entscheidung

Soweit es nicht möglich sein sollte, einen Vergleich zwischen den Parteien zu erzielen, muss das Gericht eine Entscheidung fällen und ein Urteil sprechen. Entschieden werden kann zum einen, dass der Erbe den Pflichtteil auszahlen muss, oder dass es zu einer Fortsetzung des Verfahrens kommen soll, weil beispielsweise noch Zeugen angehört werden sollen.

Stufe 8

Pflichtteilsauszahlung

Das Gericht legt eine Frist fest, innerhalb derer der Pflichtteil auszuzahlen ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Lässt sich der Erbe auch durch ein Gerichtsurteil nicht beeindrucken und zahlt den Pflichtteil nicht fristgerecht aus, kann das Urteil auch durch Zwangsvollstreckung vollstreckt werden.

Kosten der Klage

Das Einklagen des Pflichtteils geht mit diversen Kostenpunkten einher. Unterschieden wird dabei vor allem zwischen außergerichtlichen Kosten und Gerichtskosten. Wer zwecks außergerichtlicher Einigung einen Anwalt hinzuzieht, wird entsprechende Anwaltskosten zu tragen haben.

Auch Kosten für Gutachten von Sachverständigen können beispielsweise zu den außergerichtlichen Kosten zählen, wenn z.B. der Wert bestimmter Nachlassgegenstände genau ermittelt werden soll.

Gerichtskosten

Beim gerichtlichen Einklagen des Pflichtteils fallen Gerichtskosten an. Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen. Wie hoch genau diese ausfallen, hängt von der Höhe des geforderten Pflichtteils ab (Streitwert). Berücksichtigt werden muss auch, ob es sich um eine Stufen- oder Pflichtteilsklage handelt. Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt.

Im Rahmen einer Klage können neben den Gerichts-, auch Zeugenvernehmungs- und Sachverständigenkosten anfallen. Sachverständigenkosten werden in der Regel pauschal berechnet, bei den Kosten für die Zeugen wird es auf den Aufwand ankommen, also z.B. etwaige Anreise- und Übernachtungskosten.

Anwaltskosten

Wer zwecks außergerichtlicher Einigung einen Rechtsanwalt hinzuzieht, hat auch Anwaltskosten zu tragen. Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind abhängig von der Höhe des Streitwerts – in diesem Fall also der Höhe des geforderten Pflichtteils.

Bei einer außergerichtlichen Vertretung wird abhängig vom Arbeitsaufwand eine halbe bis eine 2,5-fache Gebühr erhoben. Üblicherweise verlangen Anwälte jedoch die Mittelgebühr von 1,3. Die Gebühren werden dann nach dem Streitwert berechnet, eine entsprechende Gebührenstaffelung ist in der Anlage 2 des RVG zu finden. Soweit der Anwalt eine außergerichtliche Einigung (Vergleich) erzielen konnte, wird außerdem eine Einigungsgebühr von 1,5 fällig.

Kostenbeispiele für eine außergerichtliche Vertretung anhand der Gebührentabelle nach Anlage 2 RVG:

Streitwert bis

Gebühr

Kosten

500 €

49 € x1,3

63,70 €

10.000 €

614 € x1,3

798,20 €

19.000 €

770 € x 1,3

1.001 €

Fachanwalt.de-Tipp: Die Gesamtkosten für den Rechtsanwalt verstehen sich jeweils noch zuzüglich Post-Pauschale und Mehrwertsteuer.

Grundsätzlich können sich Mandant und Anwalt auch auf eine Festpreisvergütung einigen. Oftmals wird dann auf Stundenbasis abgerechnet.

Soweit sich keine außergerichtliche Einigung erzielen lässt, wird der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil einklagen. Wird hierbei anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, fallen laut RVG ebenfalls Gebühren an:

  • Für die Klageerhebung die 1,3-fache Verfahrensgebühr
  • Für die Wahrnehmung der Güteverhandlung und des Kammertermins die 1,2-fache Termingebühr
  • Für den Abschluss eines Vergleichs die 1,0-fache Einigungsgebühr

Weitere Kostenbeispiele für Gerichts- und Anwaltskosten:

Höhe des Pflichtteils

Gerichts- und Anwaltsgebühren

12.000 €

3.000 €

25.000 €

4.000 €

100.000 €

9.000 €

Auch wenn das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts mit weiteren Kosten verbunden ist, empfiehlt es sich in jedem Fall, diesen Schritt zu gehen. Dass einem ein gesetzlicher Anspruch auf den Pflichtteil zusteht bedeutet nämlich nicht, dass sich dieser auch ohne weiteres einfach umsetzen lässt.

Die Probleme auf dem Weg hin bis zur Auszahlung des Pflichtteils können vielfältig sein und von einem falschen Nachlasswert über ein fehlerhaftes Nachlassverzeichnis bis hin zu einem unkooperativen Erben reichen.

Als objektive dritte Person kann ein Anwalt bei der meist im Rahmen einer Erbstreitigkeit emotional belastenden Situation auch leichter zu einer Einigung der Parteien beitragen. So lässt sich meist leichter eine außergerichtliche Einigung erzielen, was im Sinne aller Beteiligten sein dürfte. Soweit keine außergerichtliche Einigung möglich ist, wird der Anwalt alle erforderlichen Schritte unternehmen, um den Pflichtteil gerichtlich einzuklagen.

Ein Rechtsanwalt kann also den gesamten Prozess des Einforderns des Pflichtteils begleiten. Er kann u.a. die Erstellung des Nachlassverzeichnisses überprüfen, den Pflichtteil exakt berechnen, die Klage form- und fristgerecht einreichen bei Gericht und natürlich auch eine passende juristische Strategie entwickeln, um seinen Mandanten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche zu unterstützen.

Denn jeder Fehler, sei es ein fehlerhaftes Nachlassverzeichnis oder ein formaler Fehler in der Klageschrift, kann dazu führen, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nicht oder nicht im vollen Umfang durchsetzen kann.

Wer also vermeiden möchte, dass ihm sein Anspruch verweigert wird oder er möglicherweise einen zu geringen Pflichtteil ausgezahlt bekommt, als ihm eigentlich zusteht, sollte sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen.

Es gibt vor allem drei Fallkonstellationen, in denen ein Rechtsanwalt für Erbrecht helfen kann:

  • Man ist pflichtteilsberechtigt, das Testament sieht aber vor, dass man leer ausgeht. In diesem Fall wird der Anwalt dafür sorgen, dass der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils durchgesetzt wird.
  • Das Testament oder eine andere letztwillige Verfügung sieht zwar eine Vermögenszuwendung vor, diese liegt in ihrer Höhe aber unter dem Wert des Pflichtteils. In diesem Fall wird der Anwalt dafür sorgen, dass der Anspruch auf Zahlung des sogenannten Zusatzpflichtteils durchgesetzt wird. Die Miterben müssen dann den Erbteil des Anspruchsberechtigten so weit aufstocken, bis die Höhe des Pflichtteils erreicht ist.
  • Ein Rechtsanwalt kann aber sogar dann helfen, wenn man vollwertiger Erbe in Höhe der gesetzlichen Erbquote geworden ist. Ein im Erbrecht erfahrener Anwalt kann zusätzliche Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht geltend machen. Nämlich dann, wenn Miterben schon zu Lebzeiten des Erblassers von diesem mit wertvollen Zuwendungen bedacht wurden. Denn dadurch hat sich der Erbteil des Anspruchsberechtigten geschmälert.
Fachanwalt.de-Tipp: Einen Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Pflichtteil einklagen - wer trägt die Kosten?

Eine wichtige Frage, die mit dem Einklagen des Pflichtteils einhergeht, ist natürlich stets auch die, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. Wird der Pflichtteil eingeklagt, werden die damit einhergehenden Kosten als Schadenspositionen anerkannt. Das bedeutet, dass der Erbe diese Kosten zu tragen hat, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch erfolgreich durchsetzen konnte.

Eine nachträgliche Kostenübernahme durch den Erben ist zudem möglich, wenn der Erbe durch sein eigenes Verschulden in Zahlungsverzug geraten ist, mithin den Pflichtteil nicht unmittelbar nach dem Erbfall an den Pflichtteilsberechtigten ausgezahlt hat und dem Pflichtteilsberechtigten dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist.

In diesem Fall tritt der Pflichtteilsberechtigte zwar zunächst in Vorleistung und muss die Kosten für Anwalt und Gericht erst aus eigener Tasche zahlen. Er kann diese Kosten dann aber vom Erben zurückfordern.

Sollte der Pflichtteilsberechtigte jedoch vor Gericht verlieren, hat er alle Kosten selbst zu tragen. Das gilt dann im Übrigen auch für die Kosten der Gegenseite. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich vorab mit einem Anwalt zu beraten, der die Erfolgsaussichten einer Klage juristisch kompetent im Vorfeld schon bewerten kann.

Wer als Pflichtteilsberechtigter nicht über die nötigen finanziellen Mittel für eine gerichtliche Auseinandersetzung verfügt, kann sich auch zwecks Prozesskostenhilfe an das zuständige Gericht wenden.

Schließlich besteht auch die Möglichkeit, dass die eigene Rechtsschutzversicherung einspringt und die Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Hier sollte man jedoch zuvor einen Blick in die Versicherungsunterlagen werfen, ob erbrechtliche Streitigkeiten auch tatsächlich von der Police abgedeckt sind.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer von vorneherein die Kosten und Risiken einer Klage umgehen möchte, kann eine sogenannte Prozesskostenfinanzierung nutzen. In diesem Fall wird ein Finanzierer alle anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Das Kostenrisiko liegt also allein beim Finanzierer. Hat die Klage des Pflichtteilsberechtigten dann Erfolg und er erhält den ihm zustehenden Pflichtteil, erhält der Finanzierer eine prozentuale Beteiligung an der Auszahlung des Pflichtteils. Auf den Pflichtteilsberechtigten kommen also nur Kosten zu, wenn er seinen Pflichtteil auch tatsächlich erhält.

FAQ zum Thema "Pflichtteil einklagen"

Was bedeutet der Begriff "Pflichtteil"?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch auf einen Teil des Nachlasses einer verstorbenen Person. Dieser Anspruch steht den nächsten Angehörigen zu, auch wenn sie im Testament des Verstorbenen nicht oder nur geringfügig bedacht wurden. Der Pflichtteil besteht in der Regel aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Anspruch auf den Pflichtteil haben in der Regel die nächsten Verwandten des Verstorbenen, die durch die gesetzliche Erbfolge von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Hierzu gehören zum Beispiel die Abkömmlinge des Verstorbenen, die vom Erblasser enterbt wurden oder die nichtehelichen Kinder des Verstorbenen, sofern sie nicht in der Erbfolge berücksichtigt wurden.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil berechnet sich in der Regel aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Die Höhe des Pflichtteils kann jedoch auch durch Schenkungen oder Vermächtnisse des Erblassers beeinflusst werden.

Was bedeutet "Pflichtteil einklagen"?

Wenn ein Angehöriger den ihm zustehenden Pflichtteil nicht freiwillig erhält, kann er diesen einklagen. Das bedeutet, dass er einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils gegenüber den Erben geltend macht und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzt. Hierfür ist in der Regel die Hilfe eines Anwalts notwendig.

Wann muss der Pflichtteil eingeklagt werden?

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach drei Jahren. Das bedeutet, dass der Anspruch innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden muss, ansonsten verfällt er. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Erbe Kenntnis von ihm erlangt hat.

Welche Unterlagen werden für die Geltendmachung des Pflichtteils benötigt?

Für die Geltendmachung des Pflichtteils werden in der Regel Nachweise über die Erbfolge, den Nachlass und die Vermögensverhältnisse des Erblassers benötigt. Hierzu gehören zum Beispiel das Testament oder der Erbschein sowie Unterlagen über das Vermögen des Erblassers wie Konten, Wertpapiere oder Immobilien.

Was passiert, wenn der Anspruch auf den Pflichtteil gerichtlich durchgesetzt wird?

Wenn der Anspruch auf den Pflichtteil gerichtlich durchgesetzt wird, hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf die Auszahlung des Pflichtteils in Geld. Hierfür muss der Nachlass gegebenenfalls verkauft werden, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen. Der Pflichtteilsberechtigte hat in der Regel keinen Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände, sondern nur auf einen Geldbetrag.

Welche Kosten entstehen bei der Geltendmachung des Pflichtteils?

Bei der Geltendmachung des Pflichtteils können verschiedene Kosten anfallen, wie zum Beispiel Anwalts- und Gerichtskosten. Diese Kosten müssen in der Regel vom Pflichtteilsberechtigten selbst getragen werden, es sei denn, er verfügt über eine Rechtsschutzversicherung oder es wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Was kann getan werden, um Streitigkeiten um den Pflichtteil zu vermeiden?

Um Streitigkeiten um den Pflichtteil zu vermeiden, kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen treffen. Hierzu gehören zum Beispiel Schenkungen zu Lebzeiten oder die Aufnahme von bestimmten Personen als Erben in das Testament. Auch kann eine frühzeitige und offene Kommunikation mit den Angehörigen dazu beitragen, Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch auf einen Teil des Nachlasses eines Verstorbenen. Wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nicht freiwillig erhält, kann er diesen einklagen. Hierfür sind jedoch in der Regel Kosten und die Hilfe eines Anwalts notwendig. Um Streitigkeiten um den Pflichtteil zu vermeiden, können bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen getroffen werden.

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