Pflichtteil für Enkel – Anspruch und Höhe nach dem Erbrecht in Deutschland

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 29. September 2023

Wenn Enkel durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen werden, sind sie pflichtteilsberechtigt. Jedoch müssen sie auch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben und dies ist in der Praxis meist nicht der Fall. Denn dafür müsste sein Elternteil, also das Kind des Erblassers, bereits verstorben sein oder das Erbe ausschlagen. Wenn dies der Fall ist, können sich Enkel an den Erben wenden, um ihren Pflichtteil einzufordern. Im Folgenden erfahren Sie alles Wichtige rund um den Pflichtteil für Enkel.

Wann haben Enkel Anspruch auf Pflichtteil beim Erbe?

Pflichtteil für Enkel -  (©  Konstantin Yuganov - stock.adobe.com)
Pflichtteil für Enkel - (© Konstantin Yuganov - stock.adobe.com)
Bei dem Pflichtteil handelt es sich um eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe, die ausgewählten nahen Angehörigen zusteht – man spricht hier auch von einem gesetzlichen Erbersatzanspruch.

Soweit der Erblasser weder ein Testament noch eine andere letztwillige Verfügung aufgesetzt hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und bestimmt, welchen Angehörigen welcher Anteil am Nachlass zusteht. Die Erbteile werden dann entsprechend des jeweiligen Verwandtschaftsgrads zum Erblasser zugeteilt.

Möchte der Erblasser aber die gesetzliche Erbfolge umgehen und seinen Nachlass seinen eigenen Vorstellungen entsprechend verteilen, kann er ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.

Seiner Testierfreiheit sind jedoch gewisse Grenzen gesetzt, die § 2303 BGB zu entnehmen sind. Denn wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch die letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wird, gesteht ihm das Gesetz immer noch wenigstens einen Anspruch auf den Pflichtteil zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbes, § 2303 Absatz 1, Satz 2 BGB.

Damit der Angehörige seinen Teil des Erbes als Pflichtteil erhalten kann, sind zwei Voraussetzungen erforderlich.

  • Er muss Pflichtteilsberechtigter sein
  • Er muss einen Anspruch auf den Pflichtteil haben

Wer pflichtteilsberechtigt ist, ist § 2303 BGB zu entnehmen. Pflichtteilsberechtigt sind demnach neben den Eltern und dem Ehegatten bzw. eingetragenem Lebenspartner des Erblassers, alle Abkömmlinge des Erblassers, zu denen die Kinder, Enkel und auch Urenkel zählen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche, außereheliche, legitimierte oder adoptierte Abkömmlinge handelt.

Ob der Pflichtteilsberechtigte auch einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, hängt von der jeweiligen Familienkonstellation ab, da einige Pflichtteilsberechtigte noch vor den anderen stehen. Ist ein Enkel also durchaus pflichtteilsberechtigt, kann es dennoch sein, dass ihm kein durchsetzbarer Pflichtteilsanspruch zusteht.

Hat der Erblasser beispielsweise Kinder, steht ein Recht auf den Pflichtteil nur diesen zu, die Enkel würden in diesem Fall leer ausgehen. Denn wenn mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, bedeutet dies nicht, dass auch alle einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben und diesen entsprechend einfordern können.

Es muss vielmehr eine Art Rangfolge beachtet werden. Den Vorrang haben die direkten Abkömmlinge des Erblassers. Weiter entfernte Pflichtteilsberechtigte müssten dahinter zurücktreten.

Der Pflichtteilsanspruch des Enkels setzt daher voraus, dass ihm sein gesetzliches Erbrecht durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers (Großmutter oder Großvater) genommen wurde. Gem. § 1924 BGB zählen Enkel zu den Erben der 1. Ordnung. § 1924 Absatz 2 BGB bestimmt aber auch, dass der noch lebende Elternteil des Enkels, der die Verwandtschaft zum Erblasser begründet (also Sohn oder Tochter des Erblassers), den Enkel von der Erbfolge verdrängt.

So lange als der Vater oder die Mutter des Enkels als Kind des Erblassers beim Erbfall selber noch lebt, gibt es keinen Pflichtteilsanspruch des Enkels. Denn in diesem Fall gibt es auch kein gesetzliches Erbrecht des Enkels (siehe § 1924 Absatz 2 BGB), was ihm durch eine letztwillige Verfügung hätte weggenommen werden können.

Fachanwalt.de-Tipp: In der Praxis ist der Pflichtteil für Enkel daher eher als Ausnahmefall zu sehen. Zwar sind Enkel laut § 2303 BGB durchaus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten zuzuordnen, es wird jedoch oft an einem gültigen Anspruch fehlen. Davon wäre nur auszugehen, wenn dem Enkel ein eigenes gesetzliches Erbrecht zusteht und der Erblasser ihm dieses durch Testament oder Erbvertrag nimmt.

Wie hoch ist der Pflichtteil für Enkel?

Gem. § 2303 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre kein Testament vorhanden, würde die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten. Der Person, die durch die letztwillige Verfügung aber nun von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann nun die Hälfte dessen verlangen, was ihr aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde – ihren Pflichtteil.

Somit muss der Pflichtteil immer individuell berechnet werden. Es wird die gesetzliche Erbquote nach der gesetzlichen Erbfolge ermittelt – hierbei kommt es auch darauf an, wie viele Kinder und Enkel vorhanden sind, die am Nachlass zu beteiligen sind. Ist die Erbquote bekannt, kann die Pflichtteilsquote ermittelt werden (½ des gesetzlichen Erbteils).

Beispiel: Pflichtteil für Enkel berechnen

Der Erblasser hinterlässt 2 Söhne und 1 Tochter. Sowohl die Tochter als auch einer der Söhne hat jeweils 2 Kinder. Der Erblasser hat somit 4 Enkelkinder. Die Tochter ist bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben. Die beiden Kinder des Sohnes bleiben bei der Erbfolge unberücksichtigt, da der noch lebende Sohn des Erblassers seine Kinder als Enkel des Erblassers aus der Erbfolge verdrängt. Bei der Erbfolge berücksichtigt werden jedoch die beiden Kinder der Tochter. Denn da die Tochter bereits verstorben ist, treten ihre Kinder an ihre Stelle.

Demnach steht den beiden Enkeln als Erbe das zu, was eigentlich die verstorbene Tochter hätte erben sollen. Gesetzliche Erben des Erblassers sind somit die beiden Enkel (Kinder der verstorbenen Tochter) und die beiden Söhne des Erblassers. Den beiden Söhnen steht jeweils 1/3 des Erbes zu, den beiden Enkeln jeweils 1/6.

Werden die beiden Enkel nun enterbt, steht Ihnen ein Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also in diesem Fall 1/12 für jeden der Enkel (die Hälfte von 1/6). Zusammen erhalten die Enkel dann 1/6 des Nachlasses.

Pflichtteil geltend machen

Wenn Enkel ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen möchten, müssen sie selbst aktiv werden. Hierzu wenden sich die Enkel an den Erben des Erblassers und fordern bei diesem ihren Pflichtteil ein. In der Regel erfolgt dies schriftlich.

Enkel als Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber dem Erben Auskunftsansprüche, § 2314 BGB. Sie können detaillierte Informationen über den Nachlass in Form eines Nachlassverzeichnisses anfordern, das der Erbe aufzustellen hat. Denn nur wenn den Enkeln alle wichtigen Informationen über den Nachlass vorliegen, können sie auch ihren Pflichtteil genau berechnen.

Wurde dann die genaue Höhe des Pflichtteils auf Grundlage des Nachlassverzeichnisses berechnet, kann der Pflichtteil eingefordert werden. Sollte der Erbe die Auszahlung verweigern, kann der Enkel auch Klage auf Zahlung des Pflichtteils erheben, die sogenannte Pflichtteilsklage.

Verjährung

Pflichtteilsberechtigte Enkel sollten beachten, dass sie nicht unbegrenzt Zeit haben, ihren Anspruch durchzusetzen. Gem. §§ 195, 199 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Nach Ablauf dieser drei Jahre ist der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt.

Zu laufen beginnt die Frist aber nicht bereits mit dem Eintritt des Erbfalls (also dem Tod des Erblassers). Zusätzlich muss der Enkel auch Kenntnis über seine Enterbung bzw. seinen zu geringen Erbanteil erlangt haben. Die Frist beginnt dann am Ende des entsprechenden Jahres zu laufen. Erfährt der Enkel also beispielsweise am 28.06.2018 von seiner Enterbung, beginnt die Frist am 31.12.2018 und endet am 31.12.2021.

Fachanwalt.de-Tipp: Neben der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren, gibt es auch noch die maximale Frist von 30 Jahren ab Eintritt des Erbfalls. Nach dieser Zeit sind spätestens sämtliche erbrechtlichen Ansprüche verjährt.

Was sollten Erben und Erblasser noch beachten?

Zwar gehören Enkel zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, einen Anspruch auf den Pflichtteil haben sie jedoch meist nicht. Einzufordern wäre der Pflichtteil hier nur, wenn Mutter oder Vater des Enkels (mithin die Tochter oder der Sohn des Erblassers) bereits verstorben wäre. Andernfalls haben die Kinder des Erblassers Vorrang gegenüber seinen Enkelkindern.

Wenn jedoch ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht, ist es in jedem Fall ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen. Insbesondere auch das Erbrecht erweist sich als sehr komplexe Materie, die für juristische Laien oft schwer überschaubar ist.

Von der Verjährungsfrist über die Überprüfung des Nachlassverzeichnisses auf Korrektheit bis zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber einem eher unkooperativen Erben, können Enkel auf vielerlei Weise von der juristischen Expertise eines Anwalts profitieren. Dieser wird den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten wenn nötig auch gerichtlich durchsetzen.

Weiterhin können Erblasser und Erben noch folgende Punkte berücksichtigen:

  • Bei der Frage, ob und inwieweit Enkeln ein Pflichtteilsanspruch zusteht, kann auch § 2309 BGB eine Rolle spielen. § 2309 BGB sollte berücksichtigt werden, wenn der Vater oder die Mutter des Enkels (mithin das Kind des Erblassers) das Erbe ausschlägt, selbst enterbt wurde oder für erbunwürdig erklärt wurde. Gem. § 2309 BGB können entferntere Abkömmlinge (also z.B. Enkel) keinen Pflichtteil verlangen, wenn es einen Abkömmling gibt, der näher mit dem Erblasser verwandt ist (also ein Kind des Erblassers) und dieser den Enkel im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde. Durch § 2309 BGB wird somit ausgeschlossen, dass Kinder und Enkel des Erblassers gleichzeitig einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.
  • Möchte man den Pflichtteil für den Enkel umgehen, hat u.a. die Möglichkeit, mit dem Enkel einen Pflichtteilsverzicht auszuhandeln. Sowohl Erblasser wie auch Enkel müssen sich hierzu aber bereiterklären. Der Enkel erklärt sich in diesem Fall dazu bereit, seinen Pflichtteil im Erbfall nicht geltend zu machen, erhält dafür aber direkt eine Abfindungszahlung. Der Pflichtteilsverzicht ist notariell zu beurkunden.
  • Es gibt gesetzlich festgelegte Gründe, bei deren Vorliegen der Pflichtteil auch dem Enkel entzogen werden kann. Diese sind in § 2333 BGB gelistet. U.a. wäre dies der Fall, wenn der Abkömmling, in diesem Fall der Enkel, dem Erblasser, dem Ehepartner des Erblassers, einem anderen Nachkommen oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet.

FAQ zum Thema Pflichtteil beim Enkel

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch auf einen Teil des Erbes, der engen Verwandten zusteht, wenn sie vom Erblasser enterbt wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Erbe eine Verfügung von Todes wegen getroffen hat oder nicht.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben grundsätzlich nur enge Verwandte des Erblassers. Dazu zählen in erster Linie die Kinder und der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Aber auch Eltern und unter bestimmten Umständen Enkel können einen Pflichtteilsanspruch haben.

Unter welchen Umständen haben Enkel einen Pflichtteilsanspruch?

Enkel haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn das eigene Elternteil als Kind des Erblassers vorverstorben ist. In diesem Fall treten die Enkel an die Stelle des verstorbenen Kindes und erhalten dessen Erbteil. Sind die Enkelkinder des Erblassers also die einzigen Nachkommen des verstorbenen Kindes, haben sie einen Pflichtteilsanspruch.

Wie hoch ist der Pflichtteil für Enkel?

Enkel haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Erbteils, den ihr Elternteil erhalten hätte, wenn dieser nicht vorverstorben wäre. Das bedeutet, dass die Enkel in der Regel ein Viertel des Nachlasses des Erblassers erhalten.

Gilt der Pflichtteil auch für Stief- und Adoptivkinder?

Ja, auch Stief- und Adoptivkinder haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie vom Erblasser enterbt wurden. Der Anspruch richtet sich dabei nach der gesetzlichen Erbfolge, als wären sie leibliche Kinder des Erblassers.

Kann der Pflichtteil durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers ausgeschlossen werden?

Ja, der Pflichtteil kann durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers ausgeschlossen werden. Allerdings gibt es dabei enge gesetzliche Grenzen. Eine Enterbung oder eine Beschränkung des Pflichtteilsanspruchs ist nur aus bestimmten Gründen möglich, wie beispielsweise grober Undank des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser.

Wie kann man den Pflichtteilsanspruch geltend machen?

Um den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, muss man innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls eine Pflichtteilsauszahlung fordern. Hierzu muss man den Erben schriftlich auffordern, den Pflichtteil auszuzahlen. Wenn der Erbe dem nicht nachkommt, kann man den Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Kann der Pflichtteil auch durch Schenkungen oder Erbverträge reduziert werden?

Ja, der Pflichtteil kann durch Schenkungen oder Erbverträge reduziert werden. Allerdings gibt es auch hier enge gesetzliche Grenzen. So sind Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, unter Umständen auf den Pflichtteil anzurechnen. Auch bei Erbverträgen muss darauf geachtet werden, dass der Pflichtteilsanspruch nicht unzulässig beschränkt wird.

Können Pflichtteilsberechtigte auf ihren Pflichtteil verzichten?

Ja, Pflichtteilsberechtigte können auf ihren Pflichtteil verzichten. Dies muss jedoch ausdrücklich und schriftlich erklärt werden. Auch hier gibt es enge gesetzliche Grenzen. So ist ein Verzicht beispielsweise nicht möglich, wenn dadurch der Pflichtteilsberechtigte bedürftig würde und Sozialleistungen in Anspruch nehmen müsste.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Pflichtteil Enkel ist ein gesetzlicher Anspruch, der dann besteht, wenn das eigene Elternteil als Kind des Erblassers vorverstorben ist. Enkel haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Erbteils, den ihr Elternteil erhalten hätte. Der Pflichtteil kann nur unter engen gesetzlichen Grenzen ausgeschlossen oder reduziert werden. Um den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, muss man innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls eine Pflichtteilsauszahlung fordern.

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