Pflichtteil umgehen bei Erbschaft – welche Möglichkeiten gibt es im Erbrecht?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 18. Juli 2024

Obwohl es die Testierfreiheit des Erblassers gibt, ist es nicht möglich, bestimmte nahe Angehörige vollständig leer ausgehen zu lassen. Denn im Falle einer Enterbung erhalten diese den sogenannten Pflichtteil, also eine Mindestbeteiligung am Erbe. Es gibt einige wenige Möglichkeiten, den Pflichtteil zu umgehen oder wenigstens zu reduzieren, so dass die Personen, die man aus der Erbfolge streichen möchte auch letztlich tatsächlich nichts oder wenigstens nur einen geringeren Teil des Nachlasses erhalten.

Pflichtteil umgehen – geht das?

Mindestbeteilung am Erbe -  (©  Chinnapong - stock.adobe.com)
Mindestbeteilung am Erbe - (© Chinnapong - stock.adobe.com)
Bei dem Pflichtteil handelt es sich um eine Mindestbeteiligung am Erbe, die sehr nahen Angehörigen des Erblassers durch das Gesetzt zugesprochen wird. Der Gedanke dahinter ist, dass der Erblasser für diesen ausgewählten Personenkreis auch über den Tod hinaus noch eine Fürsorgepflicht innehat. Wer als pflichtteilsberechtigt gilt, ist in § 2303 BGB festgelegt. Pflichtteilsberechtigt sind demnach die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) sowie die Eltern und der Ehegatte des Erblassers.

Werden diese Personen durch letztwillige Verfügung enterbt, steht ihnen zumindest noch der Pflichtteil zu – die Testierfreiheit des Erblassers wird durch den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteil also eingeschränkt. Personen, die der Erblasser enterben und damit von seinem Vermögen fernhalten wollte, bekommen durch den Pflichtteil nun doch ihren Anteil daran ab. Daher fragen sich viele zukünftige Erblasser, um es Möglichkeiten gibt, den gesetzlichen Pflichtteil zu umgehen.

In manchen Fällen versuchen Erblasser den Pflichtteil zu umgehen, indem der jeweilige Pflichtteilsberechtigte nicht enterbt wird, sondern ihm testamentarisch lediglich ein geringer Erbteil zugewiesen wird. Schließlich setzt das Pflichtteilsrecht eine Enterbung voraus. Und ohne Enterbung kann kein Pflichtteil verlangt werden. Denn in diesem Fall findet § 2305 BGB Anwendung und dem Pflichtteilsberechtigten steht ein Zusatzpflichtteil zu.

Wenn einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wird, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann der Berechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Der Pflichtteilsanspruch wird also durch einen Zusatzpflichtteilsanspruch ersetzt. So erhält der Berechtigte schließlich doch noch die Differenz zwischen dem testamentarisch zugewiesenen Erbteil und seinem gesetzlichen Pflichtteil.

Wann ist Pflichtteilsentzug möglich?

Zunächst einmal besteht die Möglichkeit des Pflichtteilsentzugs – jedoch nur unter sehr eng gefassten Voraussetzungen. Welche das sind, wird in § 2333 BGB abschließend aufgeführt. Verlangt wird ein schuldhaftes Vergehen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser.  In solchen Fällen kann der Erblasser dem Berechtigten seinen Anspruch komplett entziehen. Enterbt und ohne Pflichtteilsanspruch geht die Person dann vollständig leer aus.

Ein Pflichtteilsentzug ist möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte:

  • gegenüber dem Erblasser, dem Ehepartner des Erblassers, einem Nachkommen oder einer Person, die dem Erblasser ähnlich nahesteht, eine Tötungsabsicht hegt.
  • sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens oder eines Verbrechens gegen den Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem Abkömmling oder einer dem Erblasser nahestehenden Personen schuldig macht.
  • die von ihm gesetzlich eingeforderte Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
  • er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Bedingung ist, dass er mit einem Freiheitsentzug von einem Jahr ohne Bewährung bestraft wurde. Aus diesem Grund muss es für den Erblasser unzumutbar sein, dass er am Vermögen des Erblassers beteiligt wird. Dasselbe gilt, wenn rechtskräftig angeordnet wurde, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen einer schwerwiegenden vorsätzlichen Straftat in einer Entziehungsanstalt oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wird.

Ist einer der genannten Gründe für einen Pflichtteilsentzug gegeben, muss der Erblasser den Entzug testamentarisch anordnen und auch begründen. Der Erblasser muss also schon bei Erstellung des Testaments von dem Grund für den Pflichtteilsentzug Kenntnis haben.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein solcher Pflichtteilsentzug ist nicht in Stein gemeißelt, sondern kann später auch wieder aufgehoben werden, §§ 2336, 2337 BGB. Dies wäre dann möglich, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat oder der Berechtigte einen positiven Lebenswandel vollzogen hat.

Kann man durch Schenkung Pflichtteil umgehen?

Pflichtteil durch Schenkung umgehen -  (©  Zerbor - stock.adobe.com)
Pflichtteil durch Schenkung umgehen - (© Zerbor - stock.adobe.com)
Viele Erblasser möchten auch die Möglichkeit einer Schenkung zu Lebzeiten nutzen, um den Pflichtteil zu umgehen. Indem zu Lebzeiten bereits eine Schenkung vorgenommen wird, wird die spätere Erbmasse reduziert und damit auch die Pflichtteile.

Hier sollte man sich aber nicht täuschen lassen, denn der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch könnte diesem Vorhaben einen Strich durch die Rechnung machen – zumindest teilweise. Denn es werden alle Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Eintritt des Erbfalls getätigt wurden, trotzdem zum Nachlass hinzugerechnet.

Der tatsächliche Nachlasswert wird also fiktiv um den Wert der getätigten Schenkung erhöht, um so Erb- und Pflichtteilsansprüche berechnen zu können. Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalls getätigt wurden, können also durchaus noch den Pflichtteilsanspruch erhöhen. Je länger die Schenkung dabei schon zurückliegt, umso weniger wird sie jedoch noch bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.

Schenkungen, die im selben Jahr wie der Erbfall getätigt wurden, zählen zu 100% in die Berechnung des Pflichtteils mit ein. Mit jedem Jahr, das die Schenkung dann zurückliegt, sinkt der anzurechnende Wert der Schenkung um 10%, man spricht hier von Abschmelzung. Nach 10 Jahren liegt der anzurechnende Wert der Schenkung dann bei 0%.

Daher ist es sinnvoll, Schenkungen möglichst frühzeitig vorzunehmen. Denn je mehr Jahre zwischen Schenkung und Erbfall liegen, umso weniger muss der Erbe dann als Pflichtteil an den Pflichtteilsberechtigten auszahlen.

Das Abschmelzen der Schenkung kann gehemmt werden, so dass der Pflichtteilsberechtigte auch noch viel später als die besagten 10 Jahre Ansprüche geltend machen kann. Ein Nießbrauchrecht an einer verschenkten Immobilie beispielsweise kann die Hemmung des Abschmelzens nach sich ziehen. Denn nur eine Schenkung zieht den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Berechtigten nach sich.

Unter einer Schenkung im Rechtssinne versteht man eine unentgeltliche Zuwendung gem. § 516 BGB. Gibt der Erblasser nun Vermögensteile ab und erhält von demjenigen, dem er die Vermögensteile hat zukommen lassen, eine Gegenleistung, kann nicht mehr von einer Schenkung gesprochen werden.

Dafür darf aber zwischen der Leistung des Erblassers und der Gegenleistung des Vermögensempfängers kein krasses Missverhältnis vorliegen. Als Gegenleistung kommen eben beispielsweise Nießbrauchs- und Wohnungsrechte, aber auch zugunsten des Erblassers zu erbringende Pflegeleistungen in Betracht.

Fachanwalt.de-Tipp: Diese Leistungen können dazu führen, dass eben keine Schenkung mehr vorliegt und damit durch die Vermögensübertragung auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst werden. Lassen Sie sich dazu von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.

Weiterhin sollte beachtet werden, dass für Ehegatten eine Sonderregelung gilt. Stirbt einer der Ehepartner während einer bestehenden Ehe, sind sämtliche Schenkungen ergänzungspflichtig, die vom Ehepartner während der Ehezeit vorgenommen wurden. Es spielt keine Rolle, wie lange die Schenkung schon zurückliegt.

Fachanwalt.de-Tipp: Übertragungen auf den Ehegatten machen also wenig Sinn, wenn hier die 10-Jahres-Abschmelzregel nicht greift.

Pflichtteil umgehen durch Leibrente

Auch das Umgehen des Pflichtteils durch Leibrente ist möglich. Hier werden ausgewählte Vermögensgegenstände, etwa eine Immobilie, an einen Dritten verkauft. Dafür sichert sich der spätere Erblasser daran eine lebenslange Leibrente nach § 759 BGB, die regelmäßig, zum Beispiel monatlich, an ihn zu zahlen ist.

Durch den Verkauf ist der Vermögensgegenstand nun rechtlich und wirtschaftlich dem Erwerber zuzuordnen und kann damit nicht mehr den zukünftigen Nachlasswert erhöhen. Hier wird die Immobilie verkauft, nicht verschenkt. Dies zieht keine Ergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten nach sich, da es sich eben nicht um eine Schenkung handelt.

Pflichtteilsverzicht

Weiterhin ist es möglich, dass sich Erblasser und Pflichtteilsberechtigter auf einen Pflichtteilsverzicht einigen. Ein solcher Verzicht kann nur in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen werden. Erblasser und Berechtigter müssen sich also einig sein. Daher muss der Pflichtteilsverzicht auch noch zu Lebzeiten des Erblassers eingegangen werden. Es handelt sich dabei um einen notariell beglaubigten Vertrag, in dem sich der Pflichtteilsberechtigte dazu bereit erklärt, im Erbfall auf seinen Pflichtteil zu verzichten.

Dafür wird ihm in der Regel von Seiten des Erblassers eine sofortige Abfindung gezahlt. Die Abfindung versteht sich also als eine Art Entschädigung für den Verzicht auf den Pflichtteil. Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar, sollte sich aber an der Höhe des Pflichtteils orientieren. Zudem besteht die Möglichkeit, den Pflichtteilsverzicht auch nur gegenständlich zu beschränken, so dass er sich beispielsweise nur auf das Betriebsvermögen bezieht.

Verlagerung des Vermögens ins Ausland

Schließlich besteht noch die Möglichkeit, sein Vermögen ins Ausland zu verlagern, um den Pflichtteil zu umgehen. Hierbei sollte ein Land gewählt werden, in dem das deutsche Erbrecht keine Anwendung findet. Denn nicht jedes Land verfügt über eine Rechtsordnung mit einem Pflichtteilsrecht, wie es hierzulande angewendet wird.

Eine Möglichkeit wäre es beispielsweise, eine Immobilie im Ausland zu kaufen. Dadurch schmälert sich die Erbmasse und somit auch die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil.

Fachanwalt.de-Tipp: Beachtet werden sollte hier die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese entscheidet die Frage, welches nationale Erb- und Pflichtteilsrecht anzuwenden ist danach, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Alternative: Pflichtteil bei Erbschaft vermindern

IPflichtteil bei Erbschaft vermindern -  (© PIC SNIPE - stock.adobe.com)
Pflichtteil bei Erbschaft vermindern - (© PIC SNIPE - stock.adobe.com)
st keine der Möglichkeiten, den Pflichtteil zu umgehen, für die persönliche Situation praktikabel oder umsetzbar, lässt sich der Pflichtteil aber eventuell wenigstens reduzieren. Lassen Sie sich zu den folgenden Alternativen von einem Fachanwalt für Erbrecht bratern.

Änderung des ehelichen Güterstands

Wie der Pflichtteil letztlich gehandhabt wird, hängt bei Ehepaaren auch davon ab, in welchem Güterstand sie leben. Üblich ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, alternativ gibt es auch noch die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Dieser gilt soweit die Eheleute nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen, § 1363 Absatz 1 BGB.

Es kommt darauf an, von welchem Pflichtteilsberechtigten (Ehegatte oder Kinder) der Pflichtteil reduziert werden soll. Dementsprechend kann dann der dazu passende Güterstand gewählt werden, um dieses Vorhaben umzusetzen.

Beispielsweise würde beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei der erbrechtlichen Lösung (großer Pflichtteil) der Pflichtteil des Ehegatten ¼ des Nachlasses betragen. Hingegen liegt der Pflichtteil beim Güterstand der Gütertrennung bei beispielsweise drei Kindern nur noch bei 1/8 für den Ehegatten.

Adoption

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ihrerseits hängt von den konkreten familiären Verhältnissen ab. Indem also die eigenen Familienverhältnisse geändert werden, lässt sich die Erbfolge und damit auch die Höhe des Pflichtteils beeinflussen. Möglich wäre beispielsweise eine Adoption, wodurch weitere Pflichtteilsberechtigte hinzukommen.

Wer in zweiter Ehe verheiratet ist, kann die Kinder des zweiten Ehepartners adoptieren. Eine höhere Anzahl an Kindern erhöht auch die Anzahl an gesetzlichen Erben. Und je mehr Erben sich den Nachlass teilen müssen, umso geringer fällt letztlich die Pflichtteilsquote aus.

Ausstattung

Unter Ausstattungen versteht man Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder. Solche Ausstattungen können ebenfalls dazu genutzt werden, den Pflichtteil zu reduzieren. Ausstattungen werden anders behandelt als Schenkungen. Ausstattungen ziehen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche nach sich. Damit Ausstattungen aber auch tatsächlich als Ausstattungen gewertet werden und eben nicht als Schenkungen, dürfen sie die Vermögensverhältnisse der Eltern nicht übersteigen. Rechtlich geregelt ist die Ausstattung in § 1624 BGB.

Es handelt sich dabei um eine Zuwendung mit bestimmter Zweckbindung. Eine Aussteuer oder Mitgift wäre beispielsweise als Ausstattung anzusehen. Auch als Ausstattung beurteilt wird es, wenn Eltern dem Kind Geld geben, damit dieses sich nach dem Studium oder der Ausbildung ein eigenes Geschäft aufbauen kann.

FAQ zum Thema "Pflichtteil umgehen"

Welche Möglichkeiten gibt es, den Pflichtteil zu umgehen?

Grundsätzlich ist der Pflichtteil im deutschen Erbrecht ein gesetzlicher Schutzmechanismus für die nahen Angehörigen des Erblassers. Es gibt jedoch einige Möglichkeiten, diesen zu umgehen:

  1. Schenkungen zu Lebzeiten: Durch Schenkungen kann der Erblasser einen Teil seines Vermögens bereits zu Lebzeiten an Dritte übertragen. Beachte jedoch, dass dies nicht vollständig den Pflichtteil umgeht, da der Pflichtteilsberechtigte einen Ausgleichsanspruch nach §2325 BGB geltend machen kann, wenn die Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgte.
  2. Testamentsvollstreckung: Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses vornimmt. Dadurch kann der Einfluss der Pflichtteilsberechtigten auf den Nachlass eingeschränkt werden.
  3. Verzicht auf den Pflichtteil: Der Pflichtteilsberechtigte kann freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichten, indem er eine entsprechende notarielle Erklärung abgibt (§2346 BGB).

Wie wirkt sich die Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall auf den Pflichtteil aus?

Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgten, können den Pflichtteil beeinflussen. Der Pflichtteilsberechtigte hat in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch nach §2325 BGB. Dieser besteht, wenn der Wert des Nachlasses nicht ausreicht, um den Pflichtteil zu decken. Der Ausgleichsanspruch berechnet sich wie folgt:

  • Der Wert der Schenkung wird ermittelt.
  • Die Schenkung wird abgeschmolzen, indem der Wert jährlich um 10% reduziert wird (§2325 Abs. 3 BGB).
  • Der verminderte Wert der Schenkung wird dem Nachlass hinzugerechnet.
  • Der Pflichtteil wird auf Basis des erhöhten Nachlasses berechnet.

Kann der Erblasser den Pflichtteil durch eine Testamentsvollstreckung komplett umgehen?

Nein, eine Testamentsvollstreckung kann den Pflichtteil nicht vollständig umgehen. Der Pflichtteil bleibt als gesetzlicher Mindestanspruch bestehen. Eine Testamentsvollstreckung kann jedoch den Einfluss der Pflichtteilsberechtigten auf die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses eingeschränken. Der Testamentsvollstrecker handelt im Interesse des Erblassers und sorgt dafür, dass dessen letztwillige Verfügung umgesetzt wird.
Unter welchen Bedingungen kann ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Pflichtteil verzichten?

Ein Verzicht auf den Pflichtteil kann unter folgenden Bedingungen erfolgen:

  •     Der Verzicht muss in notarieller Form erklärt werden (§2346 Abs. 1 BGB).
  •     Der Verzicht kann bedingungslos oder unter Bedingungen erfolgen.
  •     Der Verzicht kann zeitlich begrenzt oder unbefristet sein.
  •     Der Verzicht kann teilweise oder vollständig erfolgen.

Ein Verzicht auf den Pflichtteil kann sowohl zu Lebzeiten des Erblassers als auch nach dessen Tod erklärt werden. Ein nachträglicher Verzicht auf den Pflichtteil ist jedoch nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Kenntnis des Erbfalls und der eigenen Pflichtteilsberechtigung möglich (§2347 Abs. 1 BGB).

Kann der Pflichtteil durch eine Enterbung entzogen werden?

Enterbung bedeutet, dass der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich erklärt, dass eine bestimmte Person nicht erben soll. Trotz einer Enterbung bleibt jedoch der gesetzliche Pflichtteil bestehen. Der Pflichtteil wird hierbei als Mindestanspruch angesehen, der den nächsten Angehörigen zusteht, um sie finanziell abzusichern. Eine gänzliche Entziehung des Pf landsmann@einbock.com weiter lichtteils ist nur in besonderen Fällen möglich, wenn ein Pflichtteilsberechtigter aus schwerwiegenden Gründen unwürdig ist, den Pflichtteil zu erhalten (§2333 BGB). Hierzu zählen zum Beispiel schwere Straftaten gegen den Erblasser oder dessen Familie. In solchen Fällen muss der Erblasser die Entziehung des Pflichtteils ausdrücklich in seinem Testament verfügen und die entsprechenden Gründe angeben.


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