Pflichtteilsverzicht – Form und Folgen des Verzichts auf den Pflichtteil inkl. Muster

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 1. November 2023

Das Gesetz sieht vor, dass die nächsten Angehörige im Erbfall eine Beteiligung am Nachlass erhalten (Pflichtteil). Der Testierfreiheit des Erblassers werden dadurch Grenzen gesetzt. Die Gewährung des Pflichtteils ist völlig unabhängig vom Willen des Erblassers. Der Erblasser kann jedoch bereits zu Lebzeiten mit demjenigen, dem ein Pflichtteil zusteht, einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Hierbei handelt es sich um einen notariellen Vertrag, in dem sich der Pflichtteilsberechtigte verpflichtet, nachdem der Erbfall eingetreten ist, keinen Pflichtteilsanspruch mehr geltend zu machen.

Was bedeutet Pflichtteilsverzicht?

Pflichtteilsverzicht (©  Freedomz - stock.adobe.com)
Pflichtteilsverzicht (© Freedomz - stock.adobe.com)
Bei einem Pflichtteilsverzicht handelt es sich um eine Möglichkeit der Testamentsgestaltung. Erbe und Erblasser setzen gemeinsam einen notariell beurkundeten Vertrag auf, in dem der Erbe auf seine Pflichtteilsansprüche verzichtet.

Er verpflichtet sich also, sein Pflichtteilsrecht bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr geltend zu machen.

Fachanwalt.de-Tipp: Die gesetzliche Erbfolge bleibt dadurch jedoch unberührt, trotz Verzichts bleibt der auf den Pflichtteil verzichtende weiterhin Erbe.  

Das BGB hält vielzählige Regelungen aus dem Bereich des Erbrechts bereit. Dazu gehört auch das Recht von Erben, auf den Nachlass zu verzichten. Der Erbverzicht wird in § 2346 BGB geregelt. § 2346 Absatz 2 BGB gewährt zudem ausdrücklich das Recht, dass der Verzicht auch nur auf den Pflichtteil beschränkt werden kann.

Da es sich bei dem Pflichtteilsverzicht um einen Vertrag zwischen Erblasser und Erben handelt, kann dieser vom Grunde her zu Lebzeiten geschlossen werden. Ein Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nicht erzwungen werden oder einseitig in die Wege geleitet werden. Erbe und zukünftiger Erblasser müssen sich einig sein und dem Pflichtteilsverzicht zustimmen.

Der Verzicht kann sich entweder auf den vollständigen Pflichtteil oder auch nur auf einen Teil des Pflichtteils beziehen. Wird ein vollständiger Pflichtteilsverzicht vereinbart, gehen dem Erben folgende Ansprüche verloren:

  • Ausgleichspflichtteile nach § 2316 BGB
  • Verteidigungsrechte (§§ 2306, 2308 Absatz 2, §§ 2319, 2328 BGB)
  • Pflichtteilergänzungsansprüche nach §§ 2325 ff. BGB
  • Pflichtteilsrestansprüche nach §§ 2305, 2307 BGB

Ist der Erbfall bereits eingetreten, kann auch noch auf den Pflichtteil verzichtet werden. In diesem Fall bedarf der Pflichtteilsverzicht keiner besonderen Form und soll auch mündlich erfolgen können. Um aber möglichen Streitigkeiten zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben vorzubeugen, sollte auf die Schriftform zurückgegriffen werden. Eine notarielle Beurkundung ist dabei aber nicht mehr notwendig.

Fachanwalt.de-Tipp: Auch bei einem Erbvertrag ist es grundsätzlich so, dass eine vollständige Enterbung aufgrund des Pflichtteils nicht möglich ist. Daher kann auch bei einem Erbvertrag ein Pflichtteilsverzicht abgeschlossen werden.

Beschränkter Pflichtteilsverzicht

Alternativ zum uneingeschränkten Pflichtteilsverzicht kann auch ein beschränkter Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. So kann ein gegenständlich beschränkter Verzicht erklärt werden. Demnach würden nur bestimmte Nachlassgegenstände (z.B. der Familienwohnsitz) bei der Pflichtteilsberechnung außer Acht bleiben und nicht mit in die Berechnung einfließen.

Für den Teil des Nachlasses, der jedoch nicht von dem gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts umfasst ist, können immer noch Pflichtteilsansprüche entstehen. Auch kann der Pflichtteilsanspruch auf eine Höchstsumme oder einen Bruchteil festgelegt werden.

Unterschied zu Erbverzicht und Erbausschlagung

Neben dem Pflichtteilsverzicht gibt es noch andere Möglichkeiten, wie ein Erbe auf sein Erbe verzichten kann.

  • Erbverzicht

Während sich der Pflichtteilsverzicht nur auf den Pflichtteil bezieht, erklären Erben mit dem Erbverzicht (§ 2346 BGB) den Verzicht auf den gesamten Nachlass. Der Erbe gibt somit sein vom Gesetz vorgesehnes Erbrecht auf. Indem er alle Erbrechte verliert, verliert er auch das Pflichtteilsrecht. Ein Erbverzicht ist daher wesentlich umfangreicher als der Pflichtteilsverzicht und umfasst immer auch den Pflichtteilsverzicht selbst.

Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht unterscheiden sich auch darin, dass ein Erbverzicht die Pflichtteilsquoten und die gesetzlich festgelegten Erbteile der verbleibenden Erben erhöht. Ein Pflichtteilsverzicht indes hat auf diese keine Auswirkungen, da der Verzichtende bei der Ermittlung der Pflichtteilsquoten anderer Berechtigter mitgezählt wird. Bei einem Erbverzicht besteht zudem nicht die Möglichkeit, Beschränkungen festzulegen.

Ein Erbverzicht kann sich also immer nur auf das gesamte Erbe beziehen und nicht nur auf Teile davon. Sowohl Erbverzicht als auch (nach allgemeiner Meinung) der Pflichtteilsverzicht erstrecken sich aber immer auch auf die Nachkommen des Verzichtenden. Es ist also so, dass mit dem

Pflichtteilverzicht der vollständige Stamm von der Erbfolge beziehungsweise den Pflichtteilsansprüchen ausgeschlossen ist. Um rechtliche Unklarheiten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte die gewünschte Erstreckung auf Abkömmlinge als Passus aber ausdrücklich in den Pflichtteilsverzichtsvertrag aufgenommen werden.

  • Erbausschlagung

Ein Erbe kann weiterhin das Erbe auch ausschlagen. Für eine Erbausschlagung braucht es nicht die Zustimmung des Erblassers. Vielmehr wird ein Erbe erst nach dem Tod des Erblassers ausgeschlagen. Für die Erbausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen nach Kenntnisnahme über den Erbfall. Wer ein Erbe ausschlagen möchte, wendet sich innerhalb dieser Frist an einen Notar oder direkt an das zuständige Nachlassgericht.

Sinnvoll kann eine Erbausschlagung bei einem überschuldeten Erbe sein. Die Erbmasse setzt sich grundsätzlich aus dem Vermögen des Erblassers sowie auch seinen Schulden und Verpflichtungen zusammen.

Bei der Erbausschlagung gilt jedoch das Prinzip „Ganz oder gar nicht“. Das Erbe muss entweder im Ganzen angenommen oder im Ganzen ausgeschlagen werden. Nur das Positiv-Vermögen anzunehmen und die Schulden auszuschlagen ist nicht möglich.

Fachanwalt.de-Tipp: Wie auch bei einem Erbverzicht, ist der Pflichtteil bei der Erbausschlagung mit inbegriffen.     

Pflichtteilsverzicht mit Abfindung

Der Verzichtende soll dafür, dass er auf seinen Pflichtteil verzichtet, eine Abfindung in Geld als Entschädigung erhalten. Eine solche Abfindung kann unter Umständen auch als Argument dazu genutzt werden, den Erben zur Einwilligung in den Pflichtteilsverzicht zu motivieren. Denn nicht jeder Pflichtteilsberechtigte verzichtet ohne Weiteres auf seinen Pflichtteil.

Was die Höhe der Abfindung angeht, ist dies den Verhandlungen zwischen Erblasser und Erben überlassen. Es wird jedoch allgemein empfohlen, sich an der Höhe des eigentlichen Pflichtteils zu orientieren. Letztlich steht es Erblasser und Erben aber frei, sich selbst auf eine beliebige Summe zu einigen, die auch deutlich von der eigentlichen Pflichtteilshöhe abweichen kann.

Wichtig ist nur, dass sowohl Erblasser und Erbe mit der Höhe der Abfindung einverstanden sind. Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass Abfindungen gegen Pflichtteilsverzichte als Schenkung gesehen werden und damit der Schenkungssteuer unterliegen.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Zahlung einer Abfindung besteht nicht! Hier müssen sich der Berechtigte und der Erblasser also einig werden. Ansonsten bleibt dem Berechtigten nur die Option, den Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht zu unterschreiben.

Pflichtteilsverzicht unterschreiben - Folgen / Auswirkungen

Ein Pflichtteilsverzicht kann in verschiedenen Situationen sinnvoll sein. Einige gängige Beispiele wären:

  • Der Erblasser möchte sichergehen, dass sich seine späteren Wunscherben keinen Zahlungsansprüchen von Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt sehen. Denn die Praxis zeigt, dass die Einforderung des Pflichtteils mitunter sehr unangenehme Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen kann für die Beteiligten. Ist beispielsweise eine Ehefrau und Mutter die Alleinerbin und sieht sich nun gezwungen, die Pflichtteilsansprüche gleich mehrerer Kinder zu befriedigen, kann dies dazu führen, dass sie sich gezwungen sieht, den Familienwohnsitz zu veräußern, um Liquidität zu erlangen. Eine im Vorfeld mit den Pflichtteilsberechtigten getroffene Vereinbarung kann dabei helfen, eine solche und ähnliche Situationen zu vermeiden.

 

  • Es gibt ein Berliner Testament der Eltern. Die Eheleute setzen sich also gegenseitig als Erben ein. Unterschreiben die Kinder eine Pflichtteilsverzichtserklärung, können sich die Eltern sicher sein, dass der überlebende Ehepartner zunächst abgesichert ist und sich keinen Zahlungsforderungen der Kinder stellen muss. Der überlebende Ehegatte behält damit die volle wirtschaftliche Unabhängigkeit.

 

  • Das Familienunternehmen wird an einige Kinder vererbt. Die Kinder, die das Unternehmen nicht geerbt haben, können auf einen Pflichtteilsverzicht eingehen. Auch hier werden die Unternehmenserben davor geschützt, sich später Pflichtteilsforderungen ausgesetzt zu sehen, die unter Umständen sogar dazu führen könnten, dass das Unternehmen veräußert werden müsste, um den Zahlungsforderungen der Geschwister nachzukommen. Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge wird oft ein (gegenständlich) beschränkter Pflichtteilsverzicht genutzt.
Fachanwalt.de-Tipp: Bevor eine Pflichtteilsverzichtserklärung unterzeichnet wird, sollte sich insbesondere der Erbe über alle damit einhergehenden Auswirkungen informieren und sich am besten diesbezüglich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

Folgende Punkte gibt es zu beachten:

Die gesetzliche Erbfolge wird durch den Pflichtteilsverzicht nicht berührt. Der Verzichtende bleibt weiterhin rechtmäßiger Erbe und behält auch seinen gesetzlichen Erbanspruch – es sei denn, er wird durch den Erblasser testamentarisch enterbt. Der Erblasser hat auch weiterhin die Möglichkeit, ihn testamentarisch als Erben einzusetzen. Wer allerdings als Erblasser verhindern möchte, dass der Erbe gleich zweimal einen finanziellen Vorteil erhält (Abfindung und zusätzlich noch Anspruch auf gesetzlichen Erbteil), muss den Erben testamentarisch enterben – trotz bereits bestehender Verzichtserklärung.

  • Nachkommen des Verzichtenden

Unterzeichnen die Eltern eine Pflichtteilsverzichtserklärung, dann gilt der Verzicht nach herrschender Auffassung auch für deren Kinder. Den Nachkommen des Verzichtendem ist es dann auch nicht mehr möglich, erbrechtliche Ansprüche oder Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer mit dieser Erweiterung des Pflichtteilsverzichts auf die eigenen Nachkommen nicht einverstanden ist, kann in den Pflichtteilsverzichtsvertrag eine entsprechende Regelung aufnehmen und der Erweiterung widersprechen.
  • Pflichtteilsverzicht bei Hausübergabe

Erblasser und Pflichtteilsberechtigter können sich auch auf einen Pflichtteilsverzicht bei Hausübergabe einigen. Dann erhält der Verzichtende statt einer Abfindungszahlung das Haus übergeben. Ob dies für beide Parteien eine sinnvolle Regelung ist, muss individuell entschieden werden.

Vor- und Nachteile des Pflichtteilsverzichts

Pflichtteilsverzicht  -  (© vegefox.com - stock.adobe.com)
Pflichtteilsverzicht - (© vegefox.com - stock.adobe.com)
Sowohl der zukünftige Erblasser als auch der Erbe sollten im Vorfeld stets gründlich die Vor- und Nachteile eines Pflichtteilsverzichts für sich persönlich abwägen und sich gegebenenfalls auch anwaltlich beraten lassen, damit der Pflichtteilsverzicht möglichst den beiderseitigen Interessen gerecht wird.

Folgende Übersicht kann einen ersten Überblick an möglichen Vor- und Nachteilen geben, entschieden werden sollte aber stets einzelfallabhängig, ob ein Pflichtteilsverzicht in der konkreten Situation Sinn macht.

Vorteile:

  • Der zukünftige Erblasser kann die Erbverteilung schon zu Lebzeiten durchführen und gewinnt so die Gewissheit, dass alles in seinem Sinn „geregelt ist“
  • Der Erblasser kann möglichst frei über seinen Nachlass verfügen und gewinnt vollständige Testierfreiheit
  • Erblasser und Erbe können sich auch nur auf einen beschränkten Verzicht einigen
  • Der Erbe kommt zeitnah in den Genuss einer Geldzahlung in Form einer Abfindung
  • Die gesetzliche Erbfolge bleibt durch den Pflichtteilsverzicht unberührt
  • Durch den Pflichtteilsverzicht erhöhen sich weder Erbquote noch Pflichtteil der nicht Verzichtenden
  • Ehepartner und andere Erben können entlastet werden, da sie sich später keiner Zahlungsforderung für den Pflichtteil ausgesetzt sehen
  • Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann durch einen Verzicht möglichen zeitaufwendigen Pflichtteilseinforderungen gegenüber dem Erben aus dem Weg gehen, die nicht selten auch vor Gericht landen, wenn Erbstreitigkeiten herrschen

Nachteile:

  • Nimmt der Erblasser auch noch die testamentarische Enterbung des Verzichtenden vor, erbt dieser nichts mehr
  • Erblasser und Erbe müssen sich vollständig einig sein über den Pflichtteilsverzicht
  • Auch Änderungen lassen sich nur vornehmen, wenn beide Parteien diesen zustimmen – einseitige Handlungen sind bei einem Pflichtteilsverzicht also nicht möglich

Form

Eine Pflichtteilsverzichtserklärung muss stets schriftlich aufgesetzt werden. Um schwammige, unklare oder auch doppeldeutige Formulierungen zu vermeiden, kann ein Anwalt hinzugezogen werden.

Muster - Pflichtteilsverzichtserklärung / Pflichtteilsverzichtsvertrag

Eine Pflichtteilsverzichtserklärung könnte wie im folgenden Muster formuliert werden:

 

Pflichtteilsverzichtsvertrag

zwischen

Frau Anna Müller (Verzichtende)

und

Herrn Max Müller (Verzichtsempfänger)

Hiermit verzichtet Frau Anna Müller gegenüber ihrem Vater Herrn Max Müller gem. §§ 2346 ff. BGB auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht.

Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge der Verzichtenden. Zugleich wird der Verzicht auf den Pflichtteil beschränkt und erfolgt vollkommen unabhängig vom gesetzlichen Erbrecht.

Rechtskräftig wird der Verzicht erst durch eine Abfindungszahlung i.H.v. 10.000 Euro von Herrn Müller an Frau Müller. Überdies trägt Herr Müller sämtliche Kosten, die durch die Errichtung des Pflichtteilsverzichtsvertrages anfallen.

Die Beteiligten wurden durch den unterzeichnenden Notar über den Inhalt des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts aufgeklärt und haben die Auswirkungen des Pflichtteilsverzichts verstanden.

Ort, Datum

Unterschrift (Verzichtende)

Unterschrift (Verzichtsempfänger)

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.  

Muster Pflichtteilsverzicht als Word-Vorlage hier kostenlos herunterladen!

Muss ein Pflichtteilsverzicht notariell beglaubigt werden oder geht auch ohne Notar?

Für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ist eine notarielle Beurkundung in jedem Fall zwingend Pflicht, andernfalls ist der Vertrag nicht rechtskräftig. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag ist für den Erblasser überdies ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Daher ist die persönliche Anwesenheit des Erblassers bei der Beurkundung erforderlich. Für den Verzichtenden genügt es, wenn eine Vertretung für ihn erscheint.

Notarkosten

Für die notarielle Beurkundung wird eine doppelte Notargebühr erhoben. Gem. § 102 Gerichts- und Notarkostengesetz wird als Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen der Wert des Vermögens (hier der betreffende Pflichtteil) als Geschäftswert herangezogen.

Gem. GNotKG-Gebührentabelle B würden sich beispielhaft folgende Kostenpunkte ergeben:

Vermögen

Gebührensatz

Gebühr

1.000 €

2,0

38 €

5.000 €

2,0

90 €

10.000 €

2,0

150 €

25.000 €

2,0

230 €

50.000 €

2,0

330 €

125.000 €

2,0

600 €

Kann man Pflichtteilsverzicht rückgängig machen?

In der Regel lassen sich vertragliche Vereinbarungen unter bestimmten Umständen wieder rückgängig machen. Das gilt auch für den Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Widerruf

Ein Pflichtteilsverzicht kann nur in beiderseitigem Einvernehmen von Erblasser und Verzichtendem widerrufen werden. Für den Widerruf ist ebenfalls ein schriftlicher und notariell beurkundeter Vertrag notwendig.

Pflichtteilsverzicht aufheben

Es besteht die Möglichkeit, den Pflichtteilsverzicht wieder aufzuheben. Dazu müssen aber in jedem Fall beide Vertragsparteien ihr Einverständnis erklären. Daraus ergibt sich, dass die Aufhebung des Pflichtteilsverzichts nur zu Lebzeiten des Erblassers noch möglich ist. Und auch bei der Aufhebung des Pflichtteilsverzichts gilt, dass diese schriftlich zu erfolgen hat und notariell beurkundet werden muss, was somit ebenfalls wieder Notarkosten nach sich zieht.

Pflichtteilsverzicht anfechten

Eine weitere Möglichkeit, sich im Nachhinein doch gegen den Pflichtteilsverzicht zu entscheiden, besteht darin, diesen anzufechten. Dafür muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Als Anfechtungsgrund gelten:

  • Gesetzesverstoß
  • Irrtum
  • Täuschung
  • Drohung

Liegt einer der Gründe vor und hat der Verzichtende darauf basierend den Pflichtteilsverzichtsvertrag unwillentlich unterzeichnet, kann er ihn anfechten.

Fachanwalt.de-Tipp: Auch die Möglichkeit der Anfechtung aufgrund von Sittenwidrigkeit ist möglich. Dies wäre der Fall, wenn die Unerfahrenheit von Erben ausgenutzt wird, was oft bei sehr jungen Erben der Fall sein dürfte. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind gem. § 138 BGB nichtig. Von Sittenwidrigkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt oder eine einseitig benachteiligende Vereinbarung auf Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, einem Mangel an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche basiert.

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen?

Aufgrund der Komplexität des Erbrechts ist es immer ratsam, bei erbrechtlichen Angelegenheiten einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch über den eigenen Tod hinaus die persönlichen Belange im eigenen Interesse geregelt sind. Das gilt auch für den Pflichtteilsverzicht.

Wer schon zu Lebzeiten seine spätere Vermögensverteilung vornehmen möchte oder sichergehen will, dass sich der Ehepartner oder andere Erben keiner finanziellen Belastung durch Pflichtteilsforderungen ausgesetzt sehen, kann sich durch einen Anwalt hinsichtlich eines Pflichtteilsverzichts mit seinen Erben beraten lassen.


Noch keine Bewertungen vorhanden

INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download