Schenkungssteuer – so berechnen Sie die Steuer bei Schenkungen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 4. Dezember 2023

Die Schenkungssteuer fällt an, wenn größeres Vermögen, wie Geld, Immobilien oder Betriebsvermögen, ohne Gegenleistung verschenkt wird. Diese Zuwendungen sind dem Finanzamt innerhalb einer 3-Monats-Frist zu melden und zu zahlen. Damit möchte der Fiskus verhindern, dass im Vorfeld eines Erbes Steuern umgegangen werden. Regelungen hierzu finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Hier erfahren Sie alles über Steuersatz und Freibeträge sowie was es sonst noch in diesem Zusammenhang zu beachten gibt.

Was ist eine Schenkungssteuer und wie hoch ist sie in Deutschland?

Schenkungssteuererklärung (© Stockfotos-MG  - stock.adobe.com)
Schenkungssteuererklärung (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Es ist eine Schenkungssteuer an das jeweils zuständige Finanzamt zu zahlen, wenn ohne Gegenleistung ein größeres Vermögen verschenkt wird, vor allem Immobilien oder Betriebsvermögen, welches in deren Wert über den gesetzlich geregelten Freibetrag liegen.

Sie fällt pro Schenkung einmalig an, und sie ist grundsätzlich vom Beschenkten zu entrichten. Sollte er seiner Steuerleistungspflicht nicht nachkommen, so haftet auch der Schenkende für diese Steuer.

Regelungen hierzu und darüber hinaus lassen sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) finden. Damit gibt es einige Parallelen zwischen der Schenkungs- und der Erbschaftssteuer. Dies wird damit begründet, dass andernfalls große steuerrechtliche Lücken entstehen könnten, etwa durch Schenkungen vor Erbanfall, wodurch letztlich die Erbschaftssteuer gänzlich umgangen werden könnte.

Steuersatz

Der Steuersatz, also die Höhe der jeweiligen Schenkungssteuer, hängt zunächst von dem Wert und der Art der Schenkung ab. Insoweit gilt die Faustregel, dass die Steuer mit dem Wert der Schenkung steigt.

Der konkrete Steuersatz ist jedoch auch von dem konkreten Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten abhängig, da sich hiernach die jeweilige Steuerklasse bestimmt. So ist eine Schenkung unter Ehepartnern oder an die eigenen Kinder steuerrechtlich günstiger als eine Schenkung an Stiefkinder, Schwiegerkinder, Enkel, Geschwister:

  • Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder
  • Steuerklasse II: Geschiedene Ehepartner, Bruder, Schwester, Neffen, Nichten, Eltern und Großeltern
  • Steuerklasse III: Alle weiteren Personen, wie Freunde, Arbeitskollegen etc.

Freibetrag

Bei einem Steuerfreibetrag handelt es sich um diesen Betrag, der im Falle einer Schenkung von der Schenkungssteuer ausgenommen wird. Demnach fällt die Schenkungssteuer nur für diese Beträge an, die den Wert des Steuerfreibetrags überschreiten (sog. steuerpflichtige Schenkung).

Die Höhe des jeweiligen Freibetrags richtet sich zum Teil nach der jeweiligen Steuerklasse, vor allem aber nach dem konkreten Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenkten. So ist der Freibetrag bei Schenkungen zwischen Ehegatten höher als zwischen Eltern und Kindern.

Schenkungssteuer Freibeträge im Überblick – Tabellen

Die folgenden Freibeträge werden in § 16 ErbStG festgelegt:

Verwandtschaftsverhältnis

Steuerklasse

Freibetrag

Steuersatz

Ehegatten, eingetragener Lebenspartner

I

500.000 €

7 - 30 %

Kinder, Stief-/Adoptivkinder

I

400.000 €

7 - 30 %

Enkel (beide Elternteile sind verstorben)

I

400.000 €

7 - 30 %

Enkel (Eltern leben), Urenkel

I

200.000 €

7 - 30 %

Bei Erbschaft: Eltern, Großeltern

I

100.000 €

7 - 30 %

Geschiedener Ehegatte, Geschwister

II

20.000 €

15 - 43 %

Neffe, Nichte

II

20.000 €

15 - 43 %

Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder

II

20.000 €

15 - 43 %

Bei Schenkung: Eltern, Großeltern

II

20.000 €

15 - 43 %

Dritte, wie Freunde etc.

III

20.000 €

30 - 50 %

 

Fachanwalt.de-Tipp: Es gilt zu beachten, dass diese Steuerfreibeträge alle zehn Jahre erneut geltend gemacht werden können (vgl. § 14 ErbStG). Dafür wird umgekehrt im Todesfall des Schenkenden die Erbschaftssteuer auf das nun anfallende Erbe für den Beschenkten unter Berücksichtigung der Schenkung errechnet.

Steuersätze im Überblick – Tabellen

Die Schenkungssteuer fällt gemäß § 10 ErbStG auf den jeweils steuerpflichtigen Teil wie folgt an:

Wert der steuerpflichtigen Schenkung bis einschließlich

Steuersatz in der Steuerklasse I

Steuersatz in der Steuerklasse II

Steuersatz in der Steuerklasse III

75.000 €

7 %

15 %

30 %

300.000 €

11 %

20 %

30 %

600.000 €

15 %

25 %

30 %

6.000.000 €

19 %

30 %

30 %

13.000.000 €

23 %

35 %

50 %

26.000.000 €

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 €

30 %

43 %

50 %

 

Berechnung – Beispiele: Schenkung an Ehefrau, Sohn, Bruder und Freund

Der vermögende R möchte einen Teil seines Vermögens wie folgt verschenken:

  • Seiner Ehefrau E möchte er das Wochenendhaus im Wert von 600.000 Euro verschenken.
  • Seinem Sohn S möchte er 300.000 Euro schenken, seinem Bruder B 200.000 Euro.
  • Seinem Freund F möchte er seinen Sportwagen im Wert von 100.000 Euro schenken.

Ehefrau E:

  • Wert der Schenkung: 600.000 Euro
  • Freibetrag: 500.000 Euro
  • Steuerpflichtig: 100.000 Euro (da: 600.000 Euro minus 500.000 Euro)
  • Steuersatz: 11 % (da: steuerpflichtiger Betrag bis 300.000 Euro)
  • Schenkungssteuer: 11.000 Euro (da: 100.000 Euro mal 0,11 [= 11 %])
  • Geschenktes Vermögen: 589.00 Euro netto

Sohn S:

  • Wert der Schenkung: 300.000 Euro
  • Freibetrag: 500.000 Euro
  • Steuerpflichtig: 0 Euro
  • Steuersatz: Schenkung ist nicht steuerpflichtig
  • Geschenktes Vermögen: 300.00 Euro netto
  • Hinweis: R könnte seinem Sohn S noch eine steuerfreie Schenkung bis zu 200.000 Euro machen.

Bruder B:

  • Wert der Schenkung: 200.000 Euro
  • Freibetrag: 20.000 Euro
  • Steuerpflichtig: 180.000 Euro (da: 200.000 Euro minus 20.000 Euro)
  • Steuersatz: 20 % (da: steuerpflichtiger Betrag bis 300.000 Euro)
  • Schenkungssteuer: 36.000 Euro (da: 180.000 Euro mal 0,2 [= 20 %])
  • Geschenktes Vermögen: 164.000 Euro netto

Freund F:

  • Wert der Schenkung: 100.000 Euro
  • Freibetrag:    20.000 Euro
  • Steuerpflichtig: 80.000 Euro (da: 100.000 Euro minus 20.000 Euro)
  • Steuersatz: 30 % (da: steuerpflichtiger Betrag bis 300.000 Euro)
  • Schenkungssteuer: 24.000 Euro (da: 180.000 Euro mal 0,3 [= 30 %])
  • Geschenktes Vermögen: 76.00 Euro netto

Muss man eine Schenkung melden?

Schenkung (zerbor - stock.adobe.com)
Schenkung (zerbor - stock.adobe.com)
Vom Grundsatz her ist jede Schenkung beim zuständigen Finanzamt zu melden, und zwar sowohl vom Schenkenden als auch vom Beschenkten. Das zuständige Finanzamt ist dabei in aller Regel das Finanzamt des Bezirks, in dem der Schenkende zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Schenkung bereits von einem Notar oder gerichtlich festgehalten wurde.

Die Schenkung muss binnen drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden. Hierfür reicht grundsätzlich ein formloses Schreiben (sog. Schenkungserklärung), soweit es folgende Angaben enthält:

  • Persönliche Kenndaten des Schenkenden und des Beschenkten (also jeweils Vorname, Name, Anschrift und Beruf)
  • Gegenstand der Schenkung (Vermögen, Immobilie etc.)
  • Wert der Schenkung
  • Zeitpunkt der Schenkung
  • Auskunft über das Verwandtenverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten
  • Gegebenenfalls Angaben zu früheren Zuwendungen zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten, unter Umständen mit Angabe des damaligen Verwandtschaftsverhältnisses, sollte sich dieses geändert haben

Aufgrund dieser formlosen Meldung über die Schenkung wird das Finanzamt anhand der eingereichten Daten einen separaten Schenkungssteuerbescheid aufsetzen, der die Höhe der zu zahlenden Schenkungssteuer erfasst.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer eine Schenkung nicht anzeigt, begeht damit nicht notwendigerweise eine Steuerhinterziehung. Denn wenn eine Schenkungssteuer nicht zu entrichten ist, kann diese auch nicht hinterzogen werden. Kommt es innerhalb von zehn Jahren zu einer weiteren Zuwendung oder gar einer Erbschaft und wird in der Summe der steuerliche Freibetrag überstiegen, so führt die fehlende Anzeige der ersten Schenkung rückwirkend zur Steuerhinterziehung. Deshalb ist es sinnvoll, sich mit der Anzeige einer jeden Schenkung steuerrechtlich auf die sichere Seite zu stellen.

Kann man die Schenkungssteuer umgehen?

Die Schenkungssteuer lässt sich im Grunde auf zwei Weisen umgehen, wobei beide Möglichkeiten ihre eigenen Vorteile und Nachteile haben:

  1. Nutzen Sie Ihre Freibeträge alle zehn Jahre möglichst voll aus. Dies ist auch in Form von „Ratenzahlungen“ möglich, indem das Vermögen stückweise mittels einer Schenkung übertragen wird. Diese Variante erfordert allerdings etwas Geduld, vor allem bei Vermögen, das weit über den Freibetrag liegt. Denn aufgrund der Zehnjahresfrist kann eine Schenkung des kompletten Vermögens durchaus mehrere Dekaden benötigen.
  2. Eine Alternative ist die sog. Kettenschenkung. Hierbei erstreckt sich die Schenkung über mehrere Angehörige, die ihrerseits an den eigentlich zu Beschenkenden weiterschenken. Hierdurch lassen sich die zugelassenen Schenkungssteuer-Freibeträge optimal nutzen. Allerdings erfordert diese Variante auch einen guten Familienzusammenhalt und Vertrauen.
Fachanwalt.de-Tipp: Der zunächst Beschenkte (die sog. Mittelperson), der das Vermögen weiterschenken soll, nutzt für diese Kettenschenkung seinen eigenen Freibetrag auf. Dies ist bei weiteren Schenkungen zugunsten dieses Beschenkten zu beachten.

Im Übrigen müssen Sie sich keine Gedanken darüber machen, ob eine solche Kettenschenkung ein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 42 der Abgabenordnung (AO) darstellt, denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit festgestellt, dass solche Schenkungen rechtmäßig sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Mittelperson, also der zunächst Beschenkte, hat keine rechtliche Verpflichtung zur Weitergabe des Vermögens an den Endempfänger.
  2. Die erste Schenkung (vom Schenkenden an die Mittelsperson) darf nicht zeitgleich mit der zweiten Schenkung (von der Mittelsperson zum Endempfänger) erfolgen. Vielmehr müssen zwingend einige Tage zwischen den beiden Schenkungen liegen.
  3. Jede Schenkung muss entsprechend einzeln für sich vom Notar beurkundet werden.

Neben diesen beiden Varianten, aktiv die Schenkungssteuer zu umgehen, gibt es noch die Möglichkeit der sog. Gelegenheitsgeschenke. Diese können bei besonderen Anlässen verschenkt werden, ohne dass hierfür eine Schenkungssteuer anfällt. Zu solchen Anlässen gehören vor allem

  • Geburtstage
  • Abitur
  • Examen
  • Hochzeit
  • Jubiläum

Allerdings ist der Umfang des Gelegenheitsgeschenks nicht klar definiert. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es deshalb angemessen, wenn für ein solches Geschenk tiefer in die Tasche gegriffen wird, wenn es in einer angemessenen Relation zum Gesamtvermögen und zum Anlass steht sowie Art und Wert der allgemeinen Verkehrsanschauung entsprechen und in weiten Kreisen der Bevölkerung üblich sind (vgl. BFH v. 1.7.1964, II 180/62, HFR 1965, 164). Gelegenheitsgeschenke sind demnach in aller Regel bewegliche Gegenstände oder Wertpapiere.

Fachanwalt.de-Tipp: Damit solche Gelegenheitsgeschenke auch als solche deklariert und mithin von der Steuerpflicht ausgenommen werden können, muss eine entsprechende Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG beantragt werden.

Was ist bei der Schenkungssteuer für Immobilien (Haus oder Grundstück) zu beachten?

Schenkungssteuer bei Immobilien (© Marina Lohrbach - stock.adobe.com)
Schenkungssteuer bei Immobilien (© Marina Lohrbach - stock.adobe.com)
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz kennt einige Sonderregelungen für Immobilien, sei es ein Grundstück mit Haus oder eine Wohnung. In allen Fällen kommt es darauf an, ob es sich um eine selbstgenutzte Immobilie handelt oder nicht. Denn selbstgenutztes Wohneigentum kann unter Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern für die gemeinsame Verwendung sowie an die Kinder des Schenkenden unter folgenden Voraussetzungen verschenkt werden:

  • Die Immobilie wird bis zum Schenkungszeitpunkt vom Schenkenden selbst bewohnt.
  • Die Immobilie wird nach der Schenkung für mindestens zehn Jahre vom Beschenkten bewohnt.
  • Im Falle einer Schenkung an die Kinder des Schenkenden: Der Wohnraum der Immobilie darf nicht größer als 200 qm sein.

Sollte die Immobile also vor Ablauf dieser 10-Jahresfrist verkauft oder vermietet werden, so fällt die Erbschaftssteuer nachträglich an. Dabei wird der Wert zugrunde gelegt, den das Objekt bei der Erbschaft hatte. Bei vermieteten Immobilien gilt außerdem, dass 10 % des Verkehrswertes des Hauses, des Grundstücks oder der Wohnung schenkungssteuerfrei sind. Es müssen mithin nur 90 % des Immobilienwerts im Rahmen der Schenkungssteuer berücksichtigt werden.

Im Umkehrschluss bedeuten diese Regelungen, dass stets eine Schenkungssteuer anfällt, wenn sich auf einem Grundstück keine Immobilie befindet, da in diesen Fällen sinnlogisch ein Bewohnen des Grundstücks nicht nach den üblichen Verkehrsmaßstäben möglich ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Umstand, dass eine Immobilie mit einem Nießbrauchrecht belastet ist, kann die Schenkungssteuer zusätzlich reduzieren, da sich der Nießbrauch wertmindernd auf die Immobilie auswirkt und damit sich auch der Wert der Schenkung reduziert.

Welcher Fachanwalt kann bei der Schenkungssteuer helfen?

Sie möchten eine größere Schenkung machen oder haben eine solche erhalten und Sie haben deshalb Fragen zur Schenkungssteuer? Oder möchten Sie sich über die Möglichkeiten informieren, wie Sie die Schenkungssteuer legal reduzieren können? Oder möchten Sie sich tiefgreifender hinsichtlich der Schenkung einer Immobilie beraten lassen?

Fragen Sie für diese und weitere Fragen einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht. Dieser kann Sie beraten oder darüber hinaus im Zusammenhang mit der Schenkung unterstützen. Seine Expertise in Rechtsfragen rund um die Schenkung hat ein im Erbrecht tätiger Anwalt aufgrund der Parallelen zwischen der Schenkungs- und der Erbschaftssteuer.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Fachanwalt für Erbrecht, der sich beispielsweise auf Schenkungssteuererklärung spezialisiert hat, bringt besonders viel Expertise für solche und sämtliche erbrechtliche Fragestellungen mit. Dieser ist dennoch nicht zwingend teurer als ein Rechtsanwalt, denn für beide gilt grundsätzlich die Gebührentabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Beiden steht es auch frei, eine höhere Anwaltsgebühr zu verlangen. Informieren Sie sich also vor dem Erstberatungsgespräch über die Anwaltsgebühren.

FAQ zur Schenkungssteuer

Was ist die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die beim Empfang von Schenkungen erhoben wird. Eine Schenkung ist die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögensvorteils von einer Person an eine andere Person. Die Schenkungssteuer ist eine direkte Steuer und fällt in Deutschland auf Ebene des Bundes an.

Welche Schenkungen sind von der Schenkungssteuer betroffen?

Grundsätzlich sind alle Schenkungen von Vermögenswerten steuerpflichtig, es sei denn, es gibt eine Steuerbefreiung oder einen Freibetrag. Dazu gehören beispielsweise Geldgeschenke, Immobilien, Wertpapiere und auch Erbschaften.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Schenkungssteuer?

Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag beispielsweise 500.000 Euro. Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro und für Enkel bei 200.000 Euro.

Welche Steuersätze gelten bei der Schenkungssteuer?

Die Steuersätze bei der Schenkungssteuer sind gestaffelt und richten sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Der Steuersatz beginnt bei 7 Prozent und kann bis zu 50 Prozent betragen.

Was ist eine Schenkungsmeldung und wann muss sie abgegeben werden?

Eine Schenkungsmeldung ist eine Mitteilung an das Finanzamt über eine Schenkung, die über dem Freibetrag liegt. Die Schenkungsmeldung muss innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung abgegeben werden.

Wie kann man Schenkungen steuerlich optimieren?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Schenkungen steuerlich zu optimieren. Eine Möglichkeit ist es, die Schenkung in mehrere kleinere Schenkungen aufzuteilen, um den Freibetrag mehrfach auszuschöpfen. Auch Schenkungen mit Vorbehalt des Nießbrauchs können steuerlich vorteilhaft sein.

Was ist der Unterschied zwischen Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer?

Der Unterschied zwischen der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer besteht darin, dass die Schenkungssteuer bei Schenkungen erhoben wird, während die Erbschaftssteuer bei Erbschaften anfällt. Eine Schenkung ist eine freiwillige Zuwendung, während eine Erbschaft ein Vermögenszuwachs ist, der aufgrund des Todes einer Person erfolgt.

Welche Ausnahmen gibt es von der Schenkungssteuer?

Es gibt verschiedene Ausnahmen von der Schenkungssteuer. Beispielsweise sind Schenkungen zwischen Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern steuerfrei, wenn sie dem ehelichen oder partnerschaftlichen Zusammenleben dienen. Auch Schenkungen an gemeinnützige Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.

Was ist ein Schenkungsvertrag?

Ein Schenkungsvertrag ist ein Vertrag, in dem die Schenkung zwischen Schenker und Beschenktem vereinbart wird. In einem solchen Vertrag können beispielsweise Bedingungen oder Vorbehalte vereinbart werden. Ein Schenkungsvertrag kann auch dazu dienen, die Schenkung steuerlich zu optimieren.

Wie lange bleibt die Schenkungssteuer relevant?

Die Schenkungssteuer bleibt in der Regel bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Schenkung relevant. Innerhalb dieses Zeitraums können weitere Schenkungen und Erbschaften den Freibetrag mindern und somit zur Erhebung der Schenkungssteuer führen.

Was passiert bei Schenkungen im Ausland?

Schenkungen im Ausland können ebenfalls der Schenkungssteuer unterliegen, wenn der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland ansässig ist oder das Schenkungsobjekt sich in Deutschland befindet. In einem solchen Fall müssen die Regeln des jeweiligen Landes und die Steuerabkommen zwischen den Ländern beachtet werden.


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