Kann man ein Testament anfechten? – Gründe, Frist, Ablauf und Folgen im Erbrecht

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 7. Februar 2024

Die in einem Testament festgehaltenen Verfügungen finden nicht immer bei allen Hinterbliebenen Zustimmung. Wer sich übergangen oder ungerecht behandelt fühlt, möchte ggf. das Testament anfechten. Durch eine erfolgreiche Anfechtung wird das Testament bzw. darin enthaltene Verfügungen für unwirksam erklärt. Dafür müssen jedoch bestimmte Anfechtungsgründe vorliegen, die auch rechtssicher bewiesen werden können.

Gründe: Wann kann man ein Testament anfechten?

Testament anfechten (© Stockwerk-Fotodesign  - stock.adobe.com)
Testament anfechten (© Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com)
Die Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht kann für manch einen Hinterbliebenen durchaus Enttäuschung und Ernüchterung mit sich bringen, wenn er feststellen muss, dass er enterbt oder nur mit einem geringen Anteil am Nachlass bedacht wurde. Wenn die vom Erblasser selbst festgelegte Erbfolgeregelung als ungerecht oder wenig zufriedenstellend empfunden wird, stellt sich natürlich meist schnell die Frage ein, ob dies denn überhaupt so richtig ist, ob das Testament wirksam ist oder ob man es nicht anfechten kann, um sich doch noch einen größeren Erbschaftsanteil zu sichern.

Wenn es darum geht, ein Testament anzugreifen, ist für viele die Testamentsanfechtung das erste Mittel der Wahl, an das gedacht wird. Eine solche Testamentsanfechtung soll immer dann möglich sein, wenn Zweifel daran bestehen, dass das Testament tatsächlich den freien und unverfälschten Willen des Erblassers wiedergibt. Ein Testament gilt nämlich nur dann als wirksam, wenn der Erblasser beim Erstellen desselbigen im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und es keine unzulässigen Einflüsse von Seiten Dritter gab, die ihn in seinen Verfügungen beeinflusst haben.

Ein Testament anzufechten macht daher nur Sinn, wenn es tatsächlich nachvollziehbare Zweifel daran gibt, dass hier nicht der wirkliche Wille des Erblassers wiedergegeben wird. Lediglich enttäuscht darüber zu sein, dass man selbst nicht oder nur in geringerem Maße als andere Erben bedacht wurde, reicht nicht aus – denn natürlich kann gerade diese (persönlich als ungerecht empfundene) Erbfolgenregelung der tatsächliche Wille des Erblassers gewesen sein. Persönliche Enttäuschung und Neidgefühle sollten also hinten anstehen, um sich selbst viel Zeit, Mühe und Kosten zu sparen.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein legitimer Anfechtungsgrund ist auch nicht darin begründet, dass sich der Erblasser letztlich doch nicht an eventuell zuvor getroffene Absprachen gehalten hat. Der letzte Wille des Erblassers ist, auch wenn er nicht den eigenen Vorstellungen und Erwartungen entsprechen sollte, zu akzeptieren.

Sinnvoll und von Erfolg gekrönt kann eine Testamentsanfechtung hingegen sein, wenn ein legitimer Anfechtungsgrund vorliegt. Hier geben vor allem die §§ 2078 ff. BGB vor, wann von einem solchen Anfechtungsgrund ausgegangen werden kann:

Fälschung

§ 2064 BGB bestimmt, dass ein Testament nur vom Erblasser persönlich errichtet werden kann. Gem. § 2247 BGB muss das private Testament außerdem vollständig handschriftlich verfasst sein, auch die Unterschrift darf nicht fehlen. Wenn ein Testament also nicht selbst vom Erblasser verfasst wurde, ist es wegen Fälschung unwirksam. Wer ein Testament jedoch wegen Fälschung anfechten möchte, sollte diesen Vorwurf auch ausreichend begründen und entsprechende Beweise vorlegen können.

Unverzichtbar dafür ist es, dem Gericht andere Schriftstücke des Erblassers vorzulegen, um so einen Vergleich der Handschriften zu ermöglichen. Nur wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Handschrift im Testament tatsächlich von der Originalhandschrift des Erblassers abweicht und demnach das Testament von einer anderen Person verfasst wurde, wird ein Sachverständiger hinzugezogen, der sich dann genauer mit der Klärung der Echtheit des Testaments befasst.

Ist es hingegen für das Gericht nicht eindeutig ersichtlich, dass es sich um verschiedene Handschriften handelt, wird auch kein Sachverständiger hinzugezogen.

Testierunfähigkeit

Eine weitere Möglichkeit, ein Testament anzufechten, besteht darin zu beweisen, dass der Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierunfähig war (§ 2229 BGB). Auch hier genügt die reine Behauptung nicht, stattdessen müssen entsprechende Beweise vorgelegt werden.

Hierbei erweisen sich ärztliche Attests als sehr nützlich, die die geistige Verfassung des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung wiedergeben. Liegen keine solchen Attests vor, können sich Zeugen zum geistigen Zustand des Erblassers äußern, die so Zweifel daran aufkommen lassen, dass sich der Erblasser über die Tragweite seiner Willenserklärung bei Testamentserrichtung im Klaren war. Hierbei zählen jedoch nur tatsächliche Fakten und nicht nur das persönliche Empfinden, wonach sich der Erblasser beispielsweise „in letzter Zeit komisch verhalten hat“.

Eine Testierunfähigkeit kann beispielsweise begründet werden durch Demenz, Schizophrenie oder manisch-depressive Erkrankungen. Insbesondere eine Demenz des Erblassers hat im Rahmen von Erbstreitigkeiten immer wieder Gerichte beschäftigt. Wie so oft, wird es daher auch hier auf den Einzelfall ankommen. Auch bei einer Demenzerkrankung geht man zunächst von der Testierfähigkeit des Erblassers aus. Angezweifelt werden kann die Testierfähigkeit, wenn es sich um eine mittelschwere oder schwere Demenz oder um eine leichte Demenz handelt, die aber mit zusätzlichen Wahnsymptomen verbunden ist. Hat die demente Person lichte Momente, kann sie während diesen als testierfähig gelten.

Beruht die Testamentsanfechtung auf der Behauptung, der Erblasser sei dement gewesen, ist es am Erben, die Testierunfähigkeit vor Gericht zu beweisen.

Erklärungsirrtum

Von einem Erklärungsirrtum (§ 2078 Absatz 1 Alt. 2 BGB) kann im Rahmen einer Testamentsanfechtung ausgegangen werden, wenn das was im Testament steht, nicht das ist, was der Erblasser eigentlich erklären wollte. Der Erblasser wollte das Testament also in der vorliegenden Form eigentlich gar nicht errichten. Ein typisches Beispiel für einen Erklärungsirrtum ist es, wenn sich der Erblasser verschreibt.

Inhaltsirrtum

Auch ein Inhaltsirrtum berechtigt zur Anfechtung des Testaments. Ein Inhaltsirrtum liegt dann vor, wenn der Erblasser etwas verfügt, was er eigentlich gar nicht verfügen wollte und er, hätte er Kenntnis über die richtige Sachlage gehabt, ein anderes Testament verfasst hätte.

Der Erblasser war als über den Inhalt seines Testaments im Irrtum. Zum Beispiel wurde es bereits bei einem gemeinschaftlichen Testament als Inhaltsirrtum angesehen, wenn sich der Erblasser als er das Testament errichtet hat, nicht über die Bindungswirkung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments im Klaren war. Auch wenn der Erblasser Rechtsbegriffen oder Fremdwörtern, die er im Testament nutzt, eine falsche Bedeutung beimisst, kann ein Inhaltsirrtum vorliegen.

Motivirrtum

Ein Motivirrtum (§ 2078 Absatz 2 BGB) wäre zu bejahen, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung irrtümlich von Umständen ausging, die sich aber später als falsch erweisen und diese Umstände aber ausschlaggebend für die Errichtung des Testaments waren.

Ein typisches Beispiel hierfür wäre, dass der Erblasser testamentarisch ein Kind zum Erben bestimmt, von dem er denkt, dass es von ihm abstammt. Ist es aber letztlich gar nicht sein Abkömmling, ist der Motivirrtum als Anfechtungsgrund gegeben.

Ein ähnliches Beispiel wäre, dass der Erblasser dadurch motiviert wird eine Person als Erben einzusetzen, weil er davon ausgeht, dass diese Person später die Pflege für ihn übernimmt, die Person letztlich aber keine pflegerischen Handlungen ausführt.

Drohung und Täuschung

Anfechtbar ist ein Testament weiterhin dann, wenn der Erblasser durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung dazu gebracht wurde, das Testament zu errichten. Es muss also eine Zwangssituation bestanden haben, der sich der Erblasser ausgesetzt sah. Keine Rolle spielt es indes, von wem Drohung oder Täuschung ausgegangen sind.

Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot

Natürlich ist ein Testament auch anfechtbar, wenn es sittenwidrig ist, indem eine oder mehrere der testamentarischen Verfügungen gegen die guten Sitten oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen.

Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Es ist möglich, ein Testament anzufechten, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat (§ 2079 BGB), der zum Zeitpunkt, zu dem die Verfügung erstellt wurde, dem Erblasser nicht bekannt war oder dieser erst nach der Errichtung pflichtteilsberechtigt oder geboren wurde.

Scheidung

Wird im Testament noch der Ex-Ehemann bzw. die Ex-Ehefrau bedacht oder wird der noch aktuelle Ehepartner bedacht, obwohl der Erblasser der Scheidung zugestimmt hat, ist ebenfalls ein Anfechtungsgrund gegeben.

Erbunwürdigkeit des Erben

Sollte sich einer der Erben als erbunwürdig erweisen, kann das Testament angefochten werden. Wann von Erbunwürdigkeit auszugehen ist, ist in § 2339 BGB abschließend geregelt. Erbunwürdigkeit liegt u.a. dann vor, wenn der Erbe selbst den Erblasser getötet hat oder versucht hat, ihn zu töten. Die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ist im Übrigen dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen bereits zu Lebzeiten dessen Verfehlungen schon verziehen hat.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein zunehmendes Problem stellen auch Erbschleicher dar, die durch Manipulation und Täuschung dafür sorgen, dass sie ins Testament aufgenommen werden. Nicht nur kann Erbschleicherei je nach konkreter Fallkonstellation mit Hilfe verschiedener Straftatbestände strafrechtlich geahndet werden, darunter Betrug, Urkundenfälschung oder auch Untreue. Die Erbschaft eines Erbschleichers lässt sich auch anfechten, sollte sich der Erbschleicher als erbunwürdig erweisen. Das wäre etwa der Fall, wenn der Erbschleicher den Erblasser bei der Testamentserstellung getäuscht hat oder er ein Testament gefälscht oder unterschlagen hat.

Ist eine Anfechtung bei jedem Testament möglich?

Anfechtung (© burdun - stock.adobe.com)
Anfechtung (© burdun - stock.adobe.com)
Grundsätzlich ist die Anfechtung bei jedem Testament möglich. Die Umstände der Testamentserrichtung können ebenso zur Anfechtung berechtigen wie Formfehler oder inhaltliche Fehler.

Handgeschriebenes Testament

Ein privates Testament kann wegen Formfehler unwirksam sein. Gem. § 2247 BGB muss das Testament handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben sein. Auch die Ort- und Zeitangabe darf nicht fehlen. Oftmals werden handschriftliche Testamente ohne anwaltliche Beratung aufgesetzt, wodurch ein besonderes Potenzial für Anfechtungsgründe gegeben sein kann.

Notariell beglaubigtes Testament anfechten

Handelt es sich um ein abgetipptes Testament, ist es anfechtbar, wenn die notarielle Beurkundung fehlt. Denn in diesem Fall ist von Formunwirksamkeit auszugehen. Generell bietet ein notarielles Testament keine stärkere Rechtswirkung im Vergleich zum handschriftlichen Testament.

Jedoch können Notar und auch Anwalt dank ihrer Expertise dafür sorgen, dass ein Testament so aufgesetzt wird, dass der letzte Wille des Erblassers rechtswirksam durchgesetzt wird. Notarielle Testamente gelten daher als fast unanfechtbar. Vollkommen auszuschließen, dass auf Seiten des Testators ein Irrtum vorlag, ist es aber auch hier nicht.

Besonderheiten beim Berliner Testament

Grundsätzlich kann auch ein Berliner Testament angefochten werden, auch wenn es sich als komplizierter gestaltet und verschiedenste Details und Feinheiten zu beachten sind. Denn hier geht es um wechselseitige Verfügungen, also Verfügungen, die nicht nur einen Erblasser betreffen, sondern beide Ehegatten.

Die Besonderheit hier ist auch, dass nicht nur die Erben anfechtungsberechtigt sind, sondern auch die Erblasser selbst. Jedoch nicht zu Lebzeiten beider Ehegatten. Angefochten werden kann hier erst, wenn einer der beiden Ehegatten bereits verstorben ist. Der anfechtende Ehegatte geht dann im Grunde gegen die wechselseitigen Verfügungen vor, die er selbst zuvor erlassen hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass auch die wechselseitigen Verfügungen des schon verstorbenen Ehegatten wegfallen.

Wer kann ein Testament anfechten?

Um ein Testament anfechten zu können, muss man anfechtungsberechtigt sein. Wer das ist, regelt § 2080 BGB. Demnach ist zur Anfechtung derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.

Ein Testament anfechten kann also derjenige, der aus einer erfolgreichen Anfechtung und dem damit verbundenen Wegfall des Testaments bzw. einzelner Verfügungen darin einen Vorteil für sich ziehen würde. Dies kann auf verschiedene Personengruppen zutreffen – Erb- und Pflichtteilsberechtigte, Ersatzerben, Vorerben sowie auch Erben und Pflichtteilsberechtigte, die vom Erblasser übergangen wurden, da er nichts von ihrer Erb- und Pflichtteilsberechtigung wusste. Auch Beschwerte einer Auflage können anfechtungsberechtigt sein.

Frist / Verjährung

Ein Testament kann erst nach dem Erbfall, also nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers, angefochten werden. Für die Anfechtung gilt dann eine Frist von einem Jahr. Innerhalb dieser Ein-Jahres-Frist muss die Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht eingereicht werden. Zu laufen beginnt die Frist, wenn Kenntnis über den Anfechtungsgrund erlangt wurde.

Fachanwalt.de-Tipp: Nach einer maximalen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach dem Erbfall sind alle erbrechtlichen Ansprüche verjährt.

Anfechtungserklärung

Nachdem die eigene Anfechtungsberechtigung festgestellt wurde und man sichergestellt hat, den Anfechtungsgrund auch nachweisen zu können, ist der Weg zur Testamentsanfechtung frei. Dafür wird eine Anfechtungserklärung verfasst, die dann beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht wird.

Die Anfechtung kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts abgegeben werden. An eine spezielle Form ist die Anfechtungserklärung nicht gebunden, auch gibt es keine starren inhaltlichen Vorgaben. In jedem Fall muss aus der Erklärung der Anfechtungsgrund ersichtlich sein.

Auch einige wichtige Angaben sollten nicht fehlen:

  • Name und Adresse des Anfechtenden
  • Name des Erblassers
  • Aktenzeichen des Nachlassgerichts
  • Genaue Bezeichnung des Testaments mit Datum
  • Nennung der angegriffenen Verfügung(en) des Testaments
  • Kurze Begründung der Anfechtung
  • Datum / Unterschrift

Testament anfechten – Muster einer Anfechtungserklärung (kostenlos)

Im Folgenden ein Muster als Beispiel dafür, wie eine Anfechtungserklärung formuliert sein kann. Sie können das Anfechtungserklärung-Muster kostenlos nutzen und auf Ihren Bedarf anpassen:

Absender:

….

….

….

 

Anschrift Amtsgericht

- Nachlassgericht -

….

….

Anfechtungserklärung

 

Anfechtung der letztwilligen Verfügung vom xx.xx.xxxx

 

Hiermit erkläre ich, Petra Müller, die Anfechtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, meinem Ehemann Karl Müller vom xx.xx.xxxx.

 

Der Erblasser hat sich bei der Testamentserrichtung verschrieben. Seinem Sohn Peter Müller wurden testamentarisch 50.000 Euro vermacht. Die Ersparnisse meines verstorbenen Mannes belaufen sich jedoch lediglich auf 5.000 Euro. Mehrfach hat mein Mann sich dahingehend geäußert, dass diese 5.000 Euro an unseren Sohn gehen sollen. Für diese Aussagen gibt es auch Zeugen:

….

….

Als Beweis dient außerdem folgendes Dokument: ….

 

Insoweit ist davon auszugehen, dass mein verstorbener Ehemann sich verschrieben hat und damit ein Erklärungsirrtum nach § 2078 Absatz 1 BGB vorliegt, der zur Anfechtung berechtigt.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Ort/Datum                  Unterschrift

Anfechtungserklärung als Muster (Word-Datei) hier kostenlos herunterladen!

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.  

Rechtsfolgen und Auswirkungen

Üblicherweise wird mit einer Anfechtung darauf abgezielt, ein Testament zu Fall zu bringen, es also für unwirksam erklären zu lassen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist es zu wissen, dass bei einer erfolgreichen Anfechtung nur die angefochtenen Verfügungen üblicherweise für nichtig erklärt werden. Die restlichen Verfügungen im Testament behalten ihre Gültigkeit.

Von einer vollständigen Unwirksamkeit des Testaments kann man nur ausgehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser die verbliebenen Verfügungen ohne die Verfügung, die als unwirksam erklärt wurde, nicht getroffen hätte, § 2085 BGB. Und ist erst einmal das Testament als Ganzes für unwirksam erklärt, setzt dann stattdessen die gesetzliche Erbfolge ein oder es tritt wieder ein gegebenenfalls früher erstelltes Testament in Kraft.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Testamentsanfechtung führt nicht zum Verlust eines möglichen Pflichtteilsanspruchs. Der Anfechtende kann immer noch seinen gesetzlichen Pflichtteil geltend machen.

Wie kann ein Fachanwalt bei der Anfechtung helfen?

Ein Fachanwalt für Erbrecht kann überprüfen, ob einer der erforderlichen Anfechtungsgründe tatsächlich gegeben ist. Er kann die Sachlage sachlich, kompetent und objektiv beurteilen. Da es nicht genügt, sich lediglich ungerecht behandelt oder übergangen zu fühlen, muss zwingend ein fundierter Anfechtungsgrund vorliegen.

Ein Anwalt kann hier erheblich bei der richtigen Beweisführung helfen, da diese für den Erfolg der Anfechtung entscheidend ist. Zudem kann ein Erbrechtsanwalt überhaupt die Chancen einer erfolgreichen Anfechtung im konkreten Fall kompetent einschätzen und dahingehend beraten, ob es sich lohnt, das Testament zu Fall zu bringen oder ob der letzte Wille des Erblassers hingenommen werden sollte.

Kosten

Die Anfechtung eines Testaments ist mit Gerichts- und ggf. Anwaltskosten verbunden. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom jeweiligen Streitwert ab. Den Streitwert bildet hier der konkrete Nachlasswert.

Der Anfechtende muss prinzipiell mit verschiedenen Kostenfaktoren rechnen:

  • Beweisführung

Keine Testamentsanfechtung ohne rechtssichere Beweisführung. Hierfür können Dokumente zusammengetragen und Zeugen hinzugezogen werden, was Kosten mit sich bringt. Wer einen Anwalt mit der Beweisführung beauftragt, muss auch diesen bezahlen.

Die Kosten für den Anwalt richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hier gilt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für die anwaltliche Vertretung.

Beispiele zur groben ersten Orientierung:

Nachlasswert

Anwaltskosten

5.000 Euro

1.033,40 Euro

10.000 Euro

1.883,06 Euro

100.000 Euro

5.031,80 Euro

 

Möglich ist es aber auch, sich mit dem Anwalt auf einen Festpreis zu einigen.

  • Testamentseröffnung

Die Testamentsanfechtung hat beim zuständigen Nachlassgericht zu erfolgen, von dem ebenfalls Gebühren in Rechnung gestellt werden. Bei der Berechnung sind die Vorgaben des Gerichtskostengesetzes einschlägig. Es fallen Gebühren für die Tätigkeit sowie für die Auslagen des Gerichts an. Ausgehend vom jeweiligen Nachlasswert wird eine 0,5-fache Gebühr erhoben.

Beispiele zur groben ersten Orientierung:

Nachlasswert

Gerichtskosten

5.000 Euro

22,50 Euro

10.000 Euro

37,50 Euro

100.000 Euro

154,50 Euro

 

Nicht immer muss der Anfechtende die anfallenden Kosten aus eigener Tasche zahlen. Es gibt Möglichkeiten der Kostenübernahme, die in jedem Einzelfall geprüft werden können. Wer eine Rechtsversicherung hat, sollte in den Policen nachlesen, ob auch eine Testamentsanfechtung abgedeckt ist.

Ansonsten gibt es noch die Möglichkeit, die Kosten über den Nachlass zu begleichen. Hatte die Anfechtung erfolgt, werden die Kosten für Gericht und Anwalt einfach vom Nachlass abgezogen.

Bei eingeschränkten finanziellen Mitteln gibt es außerdem die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, die der Bedürftige extra beantragen muss bei Gericht. Handelt es sich um eine Erbunwürdigkeitsklage, trägt die unterlegene Partei die gesamten Kosten.

Zusammenfassung

Wer kann ein Testament anfechten?

Jeder, für den eine erfolgreiche Anfechtung unmittelbar von Vorteil wäre, § 2080 BGB.

Wann kann man ein Testament anfechten?

Die Testamentsanfechtung ist frühestens nach dem Tod des Erblassers möglich.

Wie lange kann man ein Testament anfechten?

Eine Anfechtung ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis über den Anfechtungsgrund möglich.

Wo kann man ein Testament anfechten?

Beim zuständigen Nachlassgericht. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers.

Wie kann man ein Testament anfechten?

Indem beim zuständigen Nachlassgericht eine Anfechtungserklärung eingereicht oder zu Protokoll gegeben wird.

Welche Kosten bringt eine Testamentsanfechtung mit sich?

Abhängig von der Höhe des Nachlasswerts können Anwalts- und Gerichtskosten anfallen.

Testamentsanfechtung - Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet Testamentsanfechtung und unter welchen Umständen kann ein Testament angefochten werden?

Testamentsanfechtung bezieht sich auf das rechtliche Verfahren, bei dem die Gültigkeit eines Testaments in Frage gestellt wird. Es gibt verschiedene Gründe, die eine Anfechtung begründen können. In der Regel basieren sie auf bestimmten Gesetzen im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Folgenden sind einige der wichtigsten Gründe aufgelistet:

  • Testierunfähigkeit: Gemäß § 2229 BGB kann ein Testament angefochten werden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Handlungen zu verstehen oder diese zu steuern (z.B. wegen Demenz oder unter Einfluss von Drogen).
  • Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten: Wenn ein Pflichtteilsberechtigter (z.B. ein Kind oder Ehegatte) bei der Errichtung des Testaments vom Erblasser übersehen wurde, ist eine Anfechtung nach § 2079 BGB möglich.
  • Fälschung oder Täuschung: Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Verdacht besteht, dass es gefälscht wurde oder der Erblasser bei dessen Errichtung getäuscht wurde (§§ 2231, 2232 BGB).

Ein Beispiel: Ein Sohn entdeckt nach dem Tod seines Vaters ein Testament, in dem er enterbt ist. Der Sohn ist überzeugt, dass der Vater zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an einer fortgeschrittenen Demenz litt und das Testament daher angefochten werden kann.

Wie läuft das Verfahren der Testamentsanfechtung ab?

Der Prozess der Testamentsanfechtung ist in Deutschland gesetzlich festgelegt und folgt bestimmten Schritten:

  1. Der Anfechtungsberechtigte muss einen Anfechtungsgrund haben und diesen nachweisen können.
  2. Die Anfechtungserklärung muss beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Dies kann entweder persönlich oder durch einen bevollmächtigten Anwalt geschehen.
  3. Die Anfechtungserklärung muss fristgerecht erfolgen. Nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes beträgt die Frist gemäß § 2082 BGB ein Jahr.
  4. Das Nachlassgericht prüft die Anfechtung und trifft eine Entscheidung.

Beispiel: Eine Tochter erfährt, dass ihr Vater sie in seinem Testament übergangen hat. Sie glaubt, dass er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments unter dem Einfluss ihrer manipulativen Stiefmutter stand. Sie wendet sich an einen Anwalt, der eine Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht einreicht.

Welche Auswirkungen hat eine erfolgreiche Testamentsanfechtung?

Eine erfolgreiche Testamentsanfechtung kann weitreichende Auswirkungen haben. Sie führt im Allgemeinen zur Ungültigkeit des gesamten Testaments oder eines Teils davon. Das hängt jedoch vom Einzelfall ab. Die Folgen können wie folgt sein:

  • Erbeinsetzung: Wird das Testament komplett für ungültig erklärt, greift die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1922 ff. BGB. Hierbei wird das Erbe nach einem bestimmten Schlüssel auf die nächsten Verwandten verteilt.
  • Teilanfechtung: Ist nur ein Teil des Testaments angefochten und für ungültig erklärt worden, bleibt der Rest bestehen. Die ungültigen Teile werden dann gemäß der gesetzlichen Erbfolge oder nach anderen verfügbaren letztwilligen Verfügungen verteilt.
  • Verlust von Vermächtnissen: Hat die Anfechtung zur Ungültigkeit eines Vermächtnisses geführt, geht das betreffende Vermögen an den Erben oder die Erben zurück.

Als Beispiel: Ein Sohn ficht das Testament seiner Mutter an, in dem sein Bruder als Alleinerbe eingesetzt wurde. Die Anfechtung ist erfolgreich, und das Testament wird für ungültig erklärt. Infolgedessen greift die gesetzliche Erbfolge, und das Erbe wird zwischen den beiden Brüdern aufgeteilt.

Was sind die Kosten einer Testamentsanfechtung?

Die Kosten einer Testamentsanfechtung können je nach Komplexität des Falles und der Dauer des Verfahrens variieren. Sie setzen sich im Allgemeinen aus folgenden Elementen zusammen:

  1. Gerichtskosten: Diese werden nach dem Streitwert berechnet und können stark variieren.
  2. Anwaltskosten: Auch diese richten sich nach dem Streitwert. Der Anwalt kann entweder nach der gesetzlichen Gebührenordnung oder nach einer individuell vereinbarten Gebühr bezahlt werden.
  3. Kosten für Sachverständige: Wenn im Rahmen der Anfechtung ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss (z.B. ein Arzt zur Beurteilung der Testierfähigkeit), entstehen zusätzliche Kosten.

Ein Beispiel hierfür wäre eine Situation, in der die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage steht. Die Gerichts- und Anwaltskosten könnten sich auf mehrere tausend Euro belaufen, und die Kosten für einen medizinischen Sachverständigen könnten noch hinzukommen.


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