Testament Kosten – welche Gebühren fallen beim Notar, Rechtsanwalt und Amtsgericht an?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 26. Oktober 2023

Wer seinen letzten Willen mit einem Testament festhalten will, muss mit verschiedensten Kostenpunkten rechnen. Dazu gehören beispielsweise Gebühren für die notarielle Beglaubigung oder die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Hinzukommen können aber noch weitere Testament Kosten, die vor allem im Zusammenhang mit einem unklar oder fehlerhaft formulierten Testament stehen. Dies kann von Kosten für einen Erbschein bis hin zu Gerichtskosten im Rahmen von Erbstreitigkeiten reichen.

Testament – Kosten der Erstellung und Beglaubigung

Testament Kosten (© Proxima Studio - stock.adobe.com)
Testament Kosten (© Proxima Studio - stock.adobe.com)
Wer eine letztwillentliche Verfügung erstellt und damit seinen Nachlass abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln möchte, muss mit Kosten rechnen. Kosten fallen immer an, unabhängig davon, ob es sich um ein privatschriftliches Testament, ein notarielles Testament oder um ein Testament handelt, das mit Hilfe eines Rechtsanwalts erstellt wurde.

Je nachdem, welche dieser drei Testamentsarten gewählt wurde, ist aber mit unterschiedlich hohen Ausgaben zu rechnen. Für die notarielle Beurkundungstätigkeit wie auch für die anwaltliche Vertretung gelten dabei Gebührenverordnungen. Die anwaltlichen Gebühren ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Für die notarielle Beurkundung ist hingegen das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einschlägig. In beiden Fällen wird es vor allem auf den jeweiligen Gegenstandswert (also den Nachlasswert, gegebenenfalls abzüglich eventueller Verbindlichkeiten) ankommen.

Privatschriftliches Testament

Bei einem privatschriftlichen Testament handelt es sich um ein Testament, das der Erblasser selbst mit Stift und Papier verfasst. Diese Form des Testaments wird daher auch als handschriftliches Testament bezeichnet. Ein handschriftliches Testament kann bei einfachen und übersichtlichen Erbfragen eine durchaus angemessene und ausreichende Lösung sein.

Mit steigenden Vermögenswerten oder auch komplizierten Familienverhältnissen, sollte aber in jedem Fall auf den Beistand eines Notars oder Anwalts zurückgegriffen werden.

Die einzelnen Kostenpunkte fallen bei einem handschriftlichen Testament wie folgt aus:

  • Erstellung

Der Erblasser verfasst das handschriftliche Testament selbst, ohne eine dritte Person für die Erstellung hinzuzuziehen. Die Erstellung ist demnach kostenlos.

Kosten fallen hier erst mit der Beglaubigung, Hinterlegung oder Änderung an.

  • Beglaubigung

Ein handschriftliches Testament kann, muss aber nicht, beglaubigt werden. Bei einer Beglaubigung handelt es sich um die amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift. Die Beglaubigung erfolgt entweder durch einen Notar (notarielle Beglaubigung) oder durch eine andere dazu berechtigte Person bzw. Behörde (amtliche Beglaubigung). Bescheinigt wird also nur die Echtheit der Unterschrift unter dem Testament.

Der Inhalt wird indes nicht geprüft. Lässt man ein handschriftliches Testament durch einen Notar beglaubigen, fallen dafür Kosten an, die sich nach dem Gebührensatz des bundesweit einheitlichen Gerichts- und Notarkostengesetzes richten. Dem Notarkostengesetz ist eine entsprechende Gebührenstaffelung zu entnehmen. Die Rechtsgrundlage bilden §§ 40, 41 BeurkG.

Ein handschriftliches Testament muss nicht zwingend notariell beglaubigt werden, so dass es sich hier im Grunde um einen optionalen Kostenpunkt handelt.

Fachanwalt.de-Tipp:  Eine Beglaubigung ist aber in jedem Fall anzuraten, damit es im Erbfall nicht zu Streitigkeiten über die Echtheit des Testaments kommt.
  • Aufbewahrung / Hinterlegung

Erblasser haben die Möglichkeit, ihr handschriftliches Testament einfach zuhause aufzubewahren, wofür keinerlei Kosten anfallen.

Eine sicherere Möglichkeit bietet jedoch die öffentliche Verwahrung beim Amtsgericht – hier ist das Testament vor dem Zugriff Dritter geschützt und es ist sichergestellt, dass es im Erbfall auch tatsächlich schnell auffindbar ist.

Erblasser können sich zwecks Hinterlegung direkt selbst an das örtlich zuständige Amtsgericht wenden oder sie übergeben das Testament einem Notar, der es dann für sie zwecks Hinterlegung an das Amtsgericht weiterleitet – der Notar bewahrt das Testament also nicht selbst auf. Mit einer solchen Hinterlegung geht auch immer automatisch die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer einher.

Amtsgericht

Wendet sich der Erblasser zwecks Hinterlegung selbst direkt an das Amtsgericht, wird eine Hinterlegungsgebühr i.H.v. 75 Euro erhoben.

Für die automatische Registrierung des Testaments beim Zentralen Testamentsregister, werden von der Bundesnotarkammer noch einmal 18 Euro berechnet

Notar

Möchte man sich nicht selbst an das Amtsgericht wenden, kann man auch einen Notar mit der Hinterlegung beauftragen. Auch hier fallen 75 Euro pauschal für die Hinterlegung an.

Für die automatische Registrierung beim Zentralen Testamentsregister betragen die Gebühren in diesem Fall 15 Euro.

 

Fachanwalt.de-Tipp:  Bei den 75 Euro für die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht handelt es sich jeweils um einen einmaligen Pauschalbetrag. Es kommt hier also nicht auf den Wert des Testaments an.
  • Änderungen

Für den Fall, dass an einem handschriftlichen Testament Änderungen vorgenommen werden sollen, geht dies am einfachsten, wenn dieses zuhause verwahrt wird. In diesem Fall genügt es, das Testament mit dem ebenfalls handschriftlichen Vermerk „ungültig“ zu versehen. Ebenso können ergänzende Passagen hinzugefügt werden, die dann mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen sind. Oder das alte Testament wird einfach vernichtet und der Erblasser setzt ein neues auf. Kosten fallen hierfür in keinem der genannten Fälle an.

Aufwändiger gestalten sich Änderungen hingegen, wenn das Testament beim Amtsgericht öffentlich hinterlegt wurde. Hier muss man das Testament zunächst aus der Verwahrung zurückverlangen und es dann widerrufen.

Einfach Änderungen an einem notariell beglaubigten Testament vorzunehmen geht nämlich nicht, ohne dass dies seine Gültigkeit verlieren würde. Ist das alte Testament also erst einmal widerrufen, muss ein neues Testament erstellt werden.

Dieses muss dann ebenfalls wieder beglaubigt und hinterlegt werden. Und damit fallen auch wieder dieselben Kosten erneut an:

  • 75 Euro beträgt die Hinterlegungsgebühr beim Amtsgericht.
  • Die Gebühren für die Registrierung des Testaments beim Zentralen Testamentsregister sind erneut zu zahlen, demnach wieder 18 Euro (über Amtsgericht) oder 15 Euro, wenn der Notar das Testament beim Amtsgericht einreicht.

Testament Kosten beim Notar / notarielles Testament

Wer sich bei der Erstellung seines Testaments besondere Rechtssicherheit und Beratung wünscht und sichergehen will, dass dieses nicht durch formale oder inhaltliche Fehler o.ä. ungültig ist, kann seinen letzten Willen auch gemeinsam mit einem Notar aufsetzen.

Anders als bei einem notariell beglaubigten handschriftlichen Testament, wird der Notar bei einem notariellen Testament nicht nur die Unterschrift des Erblassers beglaubigen. Vielmehr wird in diesem Fall das Testament gemeinsam mit dem Notar verfasst. Demnach sind auch die Kosten höher, als bei einer reinen Beglaubigung der Unterschrift.

Die einzelnen Kostenpunkte fallen bei einem notariellen Testament wie folgt aus:

  • Erstellung

Wie hoch die Kosten für die Erstellung eines notariellen Testaments ausfallen, hängt davon ab, wie hoch der Nachlasswert zum Zeitpunkt der Testamentsanfertigung ist, § 102 GNotKG. Bei einem hohen Nachlasswert fallen auch die Notarkosten entsprechend höher aus. Gem. § 102 Absatz 1 Satz 2 GNotKG werden Verbindlichkeiten des Erblassers nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens abgezogen.

Weiterhin kommt es darauf an, ob es sich um ein einzelnes Testament (hier wird die 1,0-fache Gebühr fällig) oder um ein gemeinschaftliches Testament handelt, welches mit der 2,0-fachen Gebühr in Rechnung gestellt wird.

Beispiel:

Beträgt der Nachlasswert 25.000 Euro, wären bei einem Einzeltestament 115 Euro Notargebühren fällig.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament würden sich diese auf 230 Euro erhöhen. Liegt der Nachlasswert hingegen beispielsweise bei 250.000 Euro, fallen für ein Einzeltestament 535 Euro Notarkosten an und bei einem gemeinschaftlichen Testament 1.070 Euro.

  • Beglaubigung

Wer sein Testament unter Hinzuziehung eines Notars verfasst, muss für die Beglaubigung nichts extra zahlen. Die Kosten für die Beglaubigung sind schon in den Gebühren für die Testamentserstellung enthalten.

  • Aufbewahrung / Hinterlegung

Der Notar wird sich für den Erblasser um die öffentliche Hinterlegung dessen Testaments kümmern. Dafür wird das Testament vom Notar an das zuständige Amtsgericht übergeben.

Dafür fallen

  • pauschal 75 Euro für die Hinterlegung beim Amtsgericht an
  • sowie 15 Euro für die automatische – und gesetzlich verpflichtende – Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer.

Wenn ein notariell beglaubigtes Testament im Zentralen Testamentsregister verzeichnet ist, wird es auch als öffentliches Testament bezeichnet.

  • Änderungen

Möchte man an einem notariell erstellten Testament Änderungen vornehmen, kommen weitere Kosten hinzu. Der Notar wird sich darum kümmern, dass das beim Amtsgericht hinterlegte Testament wieder aus der öffentlichen Verwahrung zurückgeholt wird. Hierfür fallen noch keine Kosten an. Danach kann der Erblasser wählen.

Er kann:

sein Testament widerrufen Die Kosten für lediglich den Widerruf eines Testaments lassen sich der Gebührentabelle gem. § 21202 Kostenverzeichnis des GNotKG entnehmen. Für den Widerruf eines Testaments darf durch den Notar eine 0,5-Gebühr erhoben werden. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 10.000 Euro wären das 37,50 Euro. Bei 100.000 Euro Vermögen hingegen erhöhen sich die Widerrufskosten auf 136,50 Euro.
sein altes Testament widerrufen und ein neues Testament erstellen Hier kann sich der Notar bei der Berechnung seiner Gebühr nach dem höheren Geschäftswert richten, das wäre entweder der Geschäftswert für den Widerruf oder der Geschäftswert für die Neuerstellung. Kommen bei dem neuen Testament neue Verfügungen zum Tragen, kann der Notar die 1,0-fache Gebühr (bzw. die 2,0-fache Gebühr bei einem gemeinschaftlichen Testament) nochmals verlangen.

Beratung durch einen Rechtsanwalt

Grundsätzlich kann sich der Erblasser auch an einen Anwalt wenden, um sich beim Aufsetzen seines Testaments eine vollumfassende rechtliche Beratung einzuholen. Hierfür erhebt auch der Anwalt Gebühren. Die einzelnen Kostenpunkte fallen bei der Testamentserstellung mit anwaltlicher Beratung wie folgt aus:

  • Erstellung

Wird ein Anwalt zur Erstellung eines Testaments hinzugezogen, erfolgt eine Honorarvereinbarung zwischen Mandant und Anwalt. Zum einen wird dabei der Aufwand des Anwalts berücksichtigt, zum anderen der Nachlasswert. Man kann sich entweder auf eine Pauschalvergütung oder eine Zeitvergütung einigen. Alternativ gibt es noch die Vergütung nach Geschäfts- oder Beratungsgebühr.

Sich zwecks Testamenterstellung an einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht und Nachlassplanung zu wenden mag zwar zunächst ein weiterer Kostenfaktor sein – ein rechtlich einwandfreies und klar formuliertes Testament kann aber letztlich wiederum durchaus Kosten einsparen. Wenn aufgrund eines inhaltlich eindeutigen und aussagekräftigen Testaments kein Erbschein benötigt wird, spart man sich dafür anfallenden Kosten.

Auch ein Testamentsvollstrecker ist entbehrlich, wenn alles im Vorfeld klar geregelt ist und die Erben sich einig sind, so dass auch dieser Kostenpunkt wieder entfällt. Und natürlich hilft ein Anwalt dabei, mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen oder Testamentsanfechtungen im Vorfeld zu vermeiden, so dass hier neben Geld auch Zeit und Nerven gespart werden. Fallstricke bei der Erstellung eines Testaments können aber auch an anderer Stelle lauern.

Etwa, wenn es um die Enterbung von Kindern oder um die Anordnung einer Erbengemeinschaft geht, bei der sich gleich mehrere Erben über den Nachlass einigen müssen. Ein Anwalt kann im Sinne von Erblasser und Erben beraten und den Parteien so zu einer Kosteneinsparung und einer für alle zufriedenstellenden Lösung verhelfen.

Dasselbe gilt, wenn es um die durchdachte Nachlassplanung von Pflichtteilsforderungen geht, die vermindert oder sogar gänzlich umgangen werden sollen. Denn nur, wenn rechtssicher vererbt wird, kann man sich als Erblasser sicher sein, dass das Geld auch bei den Wunscherben ankommt und der letzte Wille den eigenen Wünschen entsprechend ausgeführt wird.

Und nicht zuletzt weiß ein Anwalt auch um die möglichen Gestaltungsspielräume im Rahmen der Erbschaftssteuer, die bei allen Erbschaften und Schenkungen erhoben wird. Wer steuerliche Vorteile für sich nutzen möchte, kann sich durch einen Anwalt beraten lassen, wie sich die Erbschaftssteuer reduzieren oder gegebenenfalls sogar vollständig umgehen lässt, etwa durch:

  • Schenkungen zu Lebzeiten
  • Vermächtnissen
  • dem Nutzen von Freibeträgen

Die aufgewendeten Anwaltskosten können sich dann durch geschicktes Steuersparen wieder um ein Vielfaches aufwiegen lassen. Ob man sich nun für einen Festsatz oder einen Stundensatz entscheidet, muss individuell besprochen und vereinbart werden.

Pauschalvergütung / Festsatz

Mandant und Anwalt einigen sich vorab auf eine feste Summe. Sollte es letztlich doch zu einem Mehraufwand kommen, der sich vorher noch nicht absehen ließ, kann die Summe auf Stundensatzbasis noch erhöht werden – das muss jedoch vorher Teil der Vereinbarung sein.

Zeitvergütung / Stundensatz

Abgerechnet wird hier der tatsächliche Aufwand des Anwalts. Dafür wird im Vorfeld schon ein festgelegter Stundensatz vereinbart. Jede Arbeitsstunde des Anwalts wird dann entsprechend vergütet. Bei der Berechnung des Stundensatzes sind Anwälte durch die Gebührenordnung nicht festgelegt. Hier wird es vor allem auf die fachliche Qualifikation ankommen, wie hoch der Anwalt seinen Stundensatz festsetzt.

Bei einem auf Erbrecht spezialisierten Fachanwalt wird der Stundensatz üblicherweise höher ausfallen als bei einem Anwalt, der diese Fachqualifikation nicht mit sich bringt. Wer also bei der Testamentserstellung keine Abrechnung nach Gegenstandwert wünscht, sollte seinen Anwalt auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ansprechen und sich vorab den genauen Stundensatz mitteilen lassen.

 

  • Beglaubigung

Auch wenn ein Anwalt eine wertvolle rechtliche Beratung leistet, so darf er dennoch ein Testament weder beurkunden noch beglaubigen. Diese Tätigkeiten dürfen nur durch einen Notar ausgeführt werden. Das heißt, wer zur Erstellung eines Testaments einen Anwalt hinzuzieht, muss zusätzlich auch noch die Kosten für eine notarielle Beglaubigung tragen.

Dafür fallen Kosten an, die sich nach dem Gebührensatz des bundesweit einheitlichen Gerichts- und Notarkostengesetzes richten. Dem Notarkostengesetz ist eine entsprechende Gebührenstaffelung zu entnehmen.

  • Aufbewahrung / Hinterlegung

Ebenso wenig nimmt ein Anwalt, anders als ein Notar, automatisch die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht vor. Hier muss also der Erblasser selber tätig werden, um eine amtliche Hinterlegung bei Gericht in Anspruch zu nehmen. Dafür fallen die bekannten Gebühren von 75 Euro für die Hinterlegung sowie 18 Euro für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister an.

  • Änderungen

Auch hier kommt es wieder darauf an, wo sich das Testament befindet – ob es zuhause verwahrt wird oder bei Gericht hinterlegt wurde. Liegt das Testament beim Amtsgericht, muss es zwecks Änderungen aus der öffentlichen Verwahrung zurückverlangt, wie gewünscht geändert und dann wieder in öffentliche Verwahrung gegeben werden.

Die zuvor genannten Gebühren für die Hinterlegung und das Testamentsregister sind dann noch einmal zu zahlen. Werden die Änderungen am Testament unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung durchgeführt, fallen auch hierfür Kosten an. Hier kann man sich wieder auf eine Pauschal- oder Honorarvergütung einigen, oder der Anwalt erstellt eine Rechnung nach Geschäfts- und Beratungsgebühr.

Fachanwalt.de-Tipp: Für ein handschriftliches Testament werden verschiedene Muster und Vorlagen angeboten. Sie können ein hilfreicher Leitfaden für alle sein, die ihr Testament ohne Notar erstellen und damit Kosten einsparen wollen. Ein rechtlich sicheres und wirklich fehlerfreies Testament kann jedoch nur mit Hilfe eines Notars oder Anwalts erstellt werden!

Hier sollte nicht am falschen Ende gespart werden: Zum einen aufgrund des Prozesskostenrisikos, das bei unklaren und fehlerhaften Testamenten droht. Zum anderen, weil bei ungültigen Testamenten die gesetzliche Erbfolge greift – und die kann mitunter im deutlichen Kontrast zu der im letzten Willen gewünschten Erbfolge stehen.

Ein wirklich wasserdicht aufgesetztes Testament erspart den Erben außerdem die Kosten für einen Erbschein und macht auch einen Testamentsvollstrecker entbehrlich.

Aufbewahrung zuhause vs. Hinterlegen beim Amtsgericht

Wer sich die Kosten für eine öffentliche Hinterlegung sparen will, wird sein Testament bei sich zuhause hinterlegen. Dies mag die einfachste und kostengünstigste Variante sein (genaugenommen fallen in diesem Fall keinerlei Kosten an), aber auch eine der unsichersten Varianten.

Die Aufbewahrung des Testaments zuhause birgt prinzipiell verschiedene Risiken:

  • Das Testament wird nicht (oder erst sehr viel später nach dem Erbfall) gefunden. Ein nicht auffindbares Testament kann auch nicht zur Anwendung kommen. Dadurch können die Wünsche des Erblassers zur Verteilung seines Vermögens nicht berücksichtigt werden und es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, was zu einer Vermögensverteilung führen kann, die vom Erblasser so in keiner Weise gewünscht war.
  • Das zuhause verwahrte Testament kann durch ein Feuer zerstört werden.
  • Unbefugte dritte Personen können sich unbemerkt Zugriff auf das Testament verschaffen, dies unterschlagen oder auch vernichten. Vor allem, wenn in dem Testament bestimmte Personen enterbt oder andere Personen besonders bevorzugt werden, kann dies Unmut unter den Angehörigen hervorrufen, die sich in diesem Fall dazu motiviert sehen könnten, das Testament mutwillig zu zerstören und dadurch wieder die gesetzliche Erbfolge in Kraft zu setzen. Vor allem also gerade bei komplizierten Familienverhältnissen und wenn es um Verfügungen über ein großes Vermögen geht, ist es wenig ratsam, das Testament zuhause zu verwahren, wo andere Personen darauf zugreifen könnten.

Zumindest dem ersten Punkt kann dadurch entgegengewirkt werden, dass einer Person des Vertrauens mitgeteilt wird, wo das Testament verwahrt wird. Diese kann dann im Erbfall darauf zeitnah zugreifen.

Dennoch gilt die Verwahrung zuhause als die unsicherste Art, sein Testament zu hinterlegen. Wer hier nichts dem Zufall überlassen möchte, wird sich daher für eine amtliche Hinterlegung entscheiden.

Fachanwalt.de-Tipp: Erblasser sind in der Wahl des Ortes für die Aufbewahrung ihres Testaments frei. Theoretisch könnte es daher auch in einem Schließfach der Bank aufbewahrt werden. Banken gelten jedoch nicht als offizielle Hinterlegungsstellen für Testamente. Daher wird die Bank bei Eintritt des Erbfalls auch nicht das Nachlassgericht über das vorhandene Testament in Kenntnis setzen. Ein Bankschließfach ist daher zwar ein sicherer Ort zur Aufbewahrung als das eigene Zuhause, im Zweifel besteht aber auch hier immer das Risiko, dass das Testament im Erbfall unberücksichtigt bleibt, da den Angehörigen der Ort der Verwahrung nicht bekannt ist.

Daher ist die amtliche Verwahrung immer die vorzugswürdige Option. Die Verwahrung erfolgt beim zuständigen Nachlassgericht, das seinerseits Teil des Amtsgerichts ist. Der Erblasser hat hier zwei Möglichkeiten. Er kann sich selbst direkt an das Amtsgericht wenden und einen Antrag auf Hinterlegung stellen.

Oder er wendet sich an einen Notar – der Vorteil hier ist, dass der Notar das Testament auch direkt entwerfen und beurkunden kann. Der Notar wird das Testament nicht selbst verwahren, sondern es ebenfalls an das zuständige Amtsgericht weiterleiten, wo die Testamente zentral und sicher gelagert werden.

Der Erblasser erhält für die Hinterlegung einen Hinterlegungsschein. Möchte man den Vorgang geheim halten, kann auf den Hinterlegungsschein auch verzichtet werden. In dem Fall werden die Erben erst im Erbfall über ihre Erbeinsetzung in Kenntnis gesetzt. Vom Notar wird das Testament außerdem automatisch im Zentralen Testamentsregister eingetragen.

Das Zentrale Testamentsregister wird durch die Bundesnotarkammer betrieben und dient dem Auffinden amtlich verwahrter erbfolgerelevanter Urkunden. Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist gesetzlich vorgeschrieben und damit verpflichtend – der Kostenpunkt für das Zentrale Testamentsregister lässt sich also nicht einsparen.

Wie hoch die Notarkosten ausfallen, hängt vom Nettovermögen des Testierenden ab. Dem Vermögen zugerechnet werden Geldwerte und Immobilien. Abgezogen werden hingegen unter Umständen Verbindlichkeiten.

Die Kosten für die notarielle Testamentsaufstellung können dem Gerichts- und Notarkostengesetz entnommen werden.

Beispiel:

Bei einem Nettovermögen des Testierenden von beispielsweise 25.000 Euro, würden die Notarkosten 115 Euro betragen. Bei 50.000 Euro Vermögenswert wären es hingegen 165 Euro.

Zu den Notarkosten kommen noch zwei weitere Kostenpunkte hinzu. Zum einen wird die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht mit 75 Euro in Rechnung gestellt. Für den Registereintrag werden noch einmal 15 Euro berechnet.

Wer den Zwischenweg über den Notar umgehen möchte, wendet sich zwecks Hinterlegung des selbst verfassten Testaments direkt an das Amtsgericht. Die Hinterlegung kostet in diesem Fall ebenfalls 75 Euro. Jedoch fällt der Registereintrag hier mit 18 Euro etwas höher aus.

Welche weiteren Kostenpunkte gibt es?

Nicht nur für das Erstellen und die Aufbewahrung des Testaments fallen Kosten an. Es gibt noch weitere Kostenpunkte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich beim Erbfall, eine Rolle spielen. Auch diese sollten aber auch vom Erblasser nicht unberücksichtigt bleiben.

Folgende Kostenpunkte können zusätzlich aufkommen:

Testamentsvollstrecker

Wenn aus dem Testament die Beauftragung eines Testamentsvollstreckers hervorgeht, der den letzten Willen des Verstorbenen umsetzen soll, muss auch dieser vergütet werden. Laut § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker für die Durchführung seines Amtes eine angemessene Vergütung fordern, wenn der Erblasser nichts anderes festgelegt hat. Dabei lässt das Gesetz jedoch offen, welcher Betrag als „angemessen“ gilt.

Der Erblasser kann daher eine klare Anordnung zum Honorar des Testamentsvollstreckers im Testament festlegen oder man orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins. Die Empfehlungen orientieren sich dabei zum einen an der Höhe des Nachlasses, zum anderen an dem Aufwand, den der Nachlassverwalter zur Ausübung seines Amts zu betreiben hat.

Wie viel ein Testamentsvollstrecker demnach verlangen kann, ist der „Neuen Rheinischen Tabelle“ des Deutschen Notarvereins zu entnehmen – die Tabelle wird von Gerichten jedoch nicht als bindend angesehen.

Beispiel:

Bis zu einem Nachlasswert von 250.000 Euro beispielsweise, gilt laut Neuer Rheinischer Tabelle ein Vergütungsgrundbetrag von 4%. Bei bis zu 500.000 Euro Nachlasswert wären es 3% usw.

Testamentsvollstreckerzeugnis

Das Testamentvollstreckerzeugnis dient dazu, dass der Testamentvollstrecker sich als solcher ausweisen kann. Aus dem Dokument geht auch der Umfang seiner Verwaltungs- und Verfügungsrechte hervor. Die Kosten für das Testamentsvollstreckerzeugnis sind der Kostentabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetz zu entnehmen.

Die Gebühr für ein erstmalig ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis beträgt 1,0 und wird konkret anhand des Nachlasswerts berechnet.

Beispiel:

Bei einem Nachlasswert von 1.000 Euro wären es demnach 19 Euro Gebühren. Bei 100.000 Euro Nachlass, würden 273 Euro für das Testamentsvollstreckerzeugnis anfallen.

Testamentseröffnung

Im Rahmen einer Testamentseröffnung erfahren die Beteiligten den Inhalt des Testaments. Nach Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis 12101 des Gerichts- und Notarkostengesetz wird für die Testamentseröffnung eine Festgebühr in Höhe von 100 Euro erhoben. Diese Gebühr soll den Bearbeitungsaufwand des Gerichts decken.

Erbschein

Erbe wird man automatisch, entweder durch testamentarische Verfügung oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge. Um sich als Erbe im Rechtsverkehr ausweisen zu können, ist jedoch oft ein Erbschein notwendig. Hierfür fallen zweierlei Kostenpunkte an. Zum einen wird die Erteilung des Erbscheins in Rechnung gestellt. Zum anderen muss eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben im Erbscheinsantrag abgegeben werden.

Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Nachlasswert, abzüglich eventueller Schulden des Erblassers.

Je höher also das vermachte Vermögen, umso teurer wird auch der Erbschein.

Die Kosten für die Ausstellung des Erbscheins und für die eidesstattliche Versicherung fallen dabei jeweils gleich hoch aus.

Beispiel:

Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 10.000 Euro wären dies 75 Euro für die eidesstattliche Versicherung und noch einmal 75 Euro für die Erteilung des Erbscheins.

Bei einem Nachlass im Wert von beispielsweise 50.000 Euro wären die beiden Kostenpunkte jeweils 165 Euro, so dass insgesamt 330 Euro zu zahlen wären. Die Kosten sind der Gebührentabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes zu entnehmen.

Prozesskostenrisiko

Viele Erblasser möchten sich Notarkosten sparen und erstellen daher ein privates Testament, ohne dieses notariell überprüfen zu lassen. Ein solches Vorgehen bringt zwar – zu Anfang – eine Kostenersparnis mit sich, birgt aber auch stets ein gewisses Prozesskostenrisiko. Denn unklare, schwammige Formulierungen oder Formfehler im Testament können schnell zu Erbstreitigkeiten unter den Angehörigen führen. Und solche Streitigkeiten landen nicht selten vor Gericht.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann langwierig und teuer sein, so dass die ursprünglich eingesparten Notarkosten durch die nun anfallenden Gerichtskosten bei weitem übertroffen werden können.

Steuererklärung: Testament Kosten steuerlich absetzbar?

Kosten steuerlich absetzbar? -  (©  Freedomz - stock.adobe.com)
Kosten steuerlich absetzbar? - (© Freedomz - stock.adobe.com)
Durch das Finanzgericht Saarland wurde im Jahr 2007 entschieden, dass Notarkosten für die Errichtung eines Testaments nicht zu den abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung gehören. Begründet wird diese Entscheidung u.a. damit, dass eben diese Notarkosten die private Sphäre eines Steuerzahlers betreffen und kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart gegeben ist. Der Erbfall ist dem privaten Bereich zuzuordnen.

Bei Notarkosten für die Testamentserrichtung handelt es sich also nicht um Werbungskosten. Möglich wäre dies nur, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Einkommensart in Zusammenhang stehen würden und zugleich subjektiv die Erzielung von Einnahmen gefördert werden würden. Bei einem Testament wird dieser wirtschaftliche Zusammenhang regelmäßig als nicht gegeben angesehen.

Steuerliche Absatzmöglichkeiten können sich aber bei den Bestattungskosten ergeben. Die Beerdigungskosten gehören zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Darunter fallen Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat oder die erst durch seinen Todesfall entstehen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch solche Kosten, die mit der Beerdigung oder dem Antritt des Erbes in Zusammenhang stehen.

Darunter fallen beispielsweise die Kosten für das Bestattungsunternehmen sowie auch die Kosten für Grabmal, Grabstelle und Grabpflege. Die Nachlassverbindlichkeiten umfassen aber auch u.a. Kosten für die Testamentseröffnung oder die Testamentsvollstreckung sowie Gebühren für die Beantragung von Urkunden.

Als außergewöhnliche Belastung können Bestattungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Kosten für die Beerdigung das Erbe überschreiten und man die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen musste oder aus sittlichen Gründen eine freiwillige Zahlung vorgenommen hat.

Der Zahlungspflichtige kann dann die Differenz zwischen Beerdigungskosten und Nachlass steuerlich geltend machen. Man geht in diesem Fall von einer außergewöhnlichen Belastung aus, die in der Steuererklärung angegeben werden kann. § 10 Absatz 5 Nr. 3 ErbStG sieht dafür eine Pauschale in Höhe von 10.300 Euro vor. Diese Summe wird als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer herangezogen. Belege oder Rechnungen müssen in diesem Fall nicht als Nachweis vorgelegt werden.

Sollen mehr als die genannten 10.300 Euro steuerlich geltend gemacht werden, ist hingegen ein genauer Nachweis aller Kostenpunkte erforderlich.

Sollte der Nachlass jedoch höher sein als die Bestattungskosten, ist eine steuerliche Geltendmachung nicht möglich.

Fachanwalt.de-Tipp: Geht es um die Einkommensteuer, lassen sich Beerdigungskosten die den Nachlasswert übersteigen, bis zu einem Maximalbetrag von 7.500 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Steuerlich geltend machen lassen sich auch höhere Beträge, wenn der Erblasser testamentarisch bestimmt hat, wie er sich die Gestaltung seines Grabmals wünscht.

FAQ zum Thema der steuerlichen Absetzbarkeit von Notarkosten im Testament

Was sind Notarkosten?

Notarkosten sind die Gebühren, die ein Notar für seine Tätigkeit erhebt. Notare sind öffentlich bestellte und vereidigte Juristen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und dabei neutral und unabhängig agieren. Sie sind in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, für bestimmte Rechtsgeschäfte eine notarielle Beurkundung durchzuführen.

Wann sind Notarkosten erforderlich?

Notarkosten sind unter anderem erforderlich, wenn es um die Beurkundung von Rechtsgeschäften geht, die ein besonderes Maß an rechtlicher Sicherheit erfordern. Dazu zählen beispielsweise der Kauf oder Verkauf von Immobilien, die Errichtung von Testamenten oder Erbverträgen, die Gründung von Unternehmen oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

Sind Notarkosten steuerlich absetzbar?

Ja, bestimmte Notarkosten sind steuerlich absetzbar. Insbesondere die Kosten für die Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags können als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass sie vom Erbe in Abzug gebracht werden können und somit die Erbschaftssteuer reduzieren können.

Welche Notarkosten sind steuerlich absetzbar?

Steuerlich absetzbar sind ausschließlich die Kosten, die unmittelbar mit der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die notarielle Beurkundung, die Beratung durch den Notar oder die Ausstellung von Beglaubigungen. Kosten, die für andere notarielle Tätigkeiten anfallen, wie beispielsweise die Beurkundung eines Immobilienkaufs, sind hingegen nicht steuerlich absetzbar.

Wie hoch sind die Notarkosten für die Erstellung eines Testaments?

Die Höhe der Notarkosten für die Erstellung eines Testaments hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Wert des Nachlasses oder dem Umfang der Beratung durch den Notar. Grundsätzlich richten sich die Kosten nach der Gebührenordnung für Notare (Notarkostenordnung). Die Kosten für ein Testament liegen in der Regel zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro.

Wie kann ich die Notarkosten für die Erstellung meines Testaments reduzieren?

Eine Möglichkeit, die Notarkosten für die Erstellung eines Testaments zu reduzieren, besteht darin, ein eigenhändiges Testament zu verfassen. Hierbei handelt es sich um ein Testament, das eigenhändig und handschriftlich verfasst wurde und keine notarielle Beurkundung erfordert. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, da eigenhändige Testamente oft fehlerhaft sind und somit unwirksam werden können.

Fachanwalt.de-Tipp: Notarkosten können insbesondere bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags steuerlich absetzbar sein, da sie als Nachlassverbindlichkeiten gelten. Allerdings sind nur die Kosten für diese spezifischen notariellen Tätigkeiten steuerlich absetzbar, nicht jedoch für andere Tätigkeiten wie beispielsweise den Kauf oder Verkauf von Immobilien. Die Höhe der Notarkosten für die Erstellung eines Testaments variiert und richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Wer die Kosten für die Erstellung eines Testaments reduzieren möchte, kann dies unter anderem durch das Verfassen eines eigenhändigen Testaments versuchen.

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