Wann und wie erfolgt eine Testamentseröffnung? – Wissenswertes über Dauer, Ablauf und Kosten

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 3. Juli 2024

Bei der Testamentseröffnung handelt es sich um ein formales Verfahren des Nachlassgerichts zur Feststellung der tatsächlichen Erben. Dazu sichtet das Gericht das Testament (oder die Testamente) und dokumentiert die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen. Die Betroffenen werden in aller Regel schriftlich mit einer Kopie des Schriftstücks über den Inhalt informiert. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens prüft das Nachlassgericht nicht die Wirksamkeit der Schriftstücke, sodass die Betroffenen die letztwilligen Verfügungen noch anfechten können.

Was ist eine Testamentseröffnung?

Testamentseröffnung (© Gina Sanders - stock.adobe.com)
Testamentseröffnung (© Gina Sanders - stock.adobe.com)
Die sog. Testamentseröffnung war bis zum 01.09.2009 in den §§ 2260 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] geregelt. Mittlerweile sind diese Regelungen aufgehoben. Entsprechende Regelungen finden sich nunmehr in den §§ 348 ff. FamFG [Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]. Dort wird jedoch nicht mehr von der Testamentseröffnung gesprochen, sondern vielmehr von der Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen. Damit sind mittlerweile auch ausdrücklich die Erbverträge von diesen Regelungen umfasst.

Sinn und Zweck einer Testamentseröffnung bzw. einer Eröffnung eines Erbvertrags ist die Feststellung der rechtmäßigen Erben und Vermächtnisnehmer. Der Begriff bezeichnet insoweit ein formales Verfahren des Nachlassgerichts, welches grundsätzlich aus zwei Vorgängen besteht:

  1. Die Kenntnisnahme des Gerichts über den Inhalt eines Schriftstücks, das nach seiner äußeren Form oder seinem Inhalt eine Verfügung von Todes wegen sein kann.
  2. Die Bekanntgabe dieses Inhalts an die Beteiligten.
Fachanwalt.de-Tipp: Die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen erfolgt im Übrigen von Amts wegen. Es bedarf mithin keines ausdrücklichen Antrags, ein solcher kann jedoch, etwa aus Beschleunigungsgründen, gestellt werden.

Es ist zu beachten, dass tatsächlich jedes Schriftstück zu eröffnen ist, welches nach seiner äußeren Form oder seinem Inhalt eine letztwillige Verfügung sein kann. Deshalb sind beispielsweise auch nicht unterschriebene oder durchgestrichene sowie widerrufene Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen. Damit erfolgt seitens des Nachlassgerichts etwa bei einer Testamentseröffnung keine Prüfung der Wirksamkeit des Testaments. Vielmehr liegt der Sinn und Zweck der Testamentseröffnung auch in der Kenntnisnahme der Beteiligten von etwaigen Wirksamkeitsmängeln. Die „Anfechtung“ eines unwirksamen Testaments erfolgt jedoch durch eine Erbenfeststellungsklage gemäß § 256 ZPO [Zivilprozessordnung].

Fachanwalt.de-Tipp: Sollten Sie Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments haben, und somit an seine Rechtskraft, so sollten Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

Das Nachlassgericht

Nachlassgericht (© Petair - stock.adobe.com)
Nachlassgericht (© Petair - stock.adobe.com)
Das Nachlassgericht ist stets das Amtsgericht, das sachlich für die mit einem Erbfall zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig ist (sog. Nachlasssachen); örtlich zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 343 FamFG).

Etwas anderes gilt jedoch im Falle einer Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, denn insoweit ist das jeweilige Verwahrungsgericht als Nachlassgericht zuständig (§ 344 Absatz 6 FamFG).

Achtung: In Baden-Württemberg ist nicht das Nachlassgericht, sondern das Staatliche Notariat für solche Angelegenheiten zuständig.

Verfügungen von Todes wegen

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Verfügungen von Todes wegen:

Während ein Testament sowohl eigenhändig und handschriftlich errichtet werden kann (sog. privates Testament) als auch durch notarielle Beurkundung (sog. notarielles Testament), kann ein Erbvertrag nur durch notarielle Beurkundung geschlossen werden.

Beide Arten von letztwilligen Verfügungen können auch gemeinschaftlich mit dem Ehepartner errichtet werden. Insoweit wird vom gemeinschaftlichen Testament bzw. vom Berliner Testament sowie vom gemeinschaftlichen Erbvertrag gesprochen. Aufgrund der Gemeinschaftlichkeit gelten hier stets besondere Regelungen für die jeweilige Eröffnung.

Ablauf

Der Ablauf des Eröffnungsverfahrens besteht zwar aus zwei hauptsächlichen Vorgängen. Diese lassen sich jedoch nochmals in einzelne Schritte unterteilen:

  1. Kenntnisnahme vom Erbfall
  2. Heranschaffung der Verfügungen von Todes wegen
  3. Ladung der potentiellen Erben (Alternativ: Schriftliche Inkenntnissetzung)
  4. Protokollierung der Eröffnung
Fachanwalt.de-Tipp: Die einzelnen Schritte werden zwar vom Nachlassgericht abgehandelt. Allerdings ist für das Nachlassgericht nicht etwa ein Richter tätig, sondern in aller Regel ein Rechtspfleger.

Kenntnisnahme vom Erbfall

Zunächst muss das Nachlassgericht freilich Kenntnis über den Tod des Erblassers erlangen. In aller Regel erfolgt dies über eine sog. Sterbefallmitteilung des Standesamtes. Alternativ kann einer der potenziellen Erben das Nachlassgericht über den Erbfall in Kenntnis setzen.

Heranschaffung der Verfügungen von Todes wegen

Das Nachlassgericht ist dazu verpflichtet, sämtliche bei einem Notar oder einem Gericht in amtliche Verwahrung gegebene letztwillige Verfügungen für die Eröffnung heranzuschaffen. Allerdings wird die Option der amtlichen Verwahrung von vielen Erblassern nicht wahrgenommen. Nicht zuletzt deshalb sind Dritte, die ein Testament oder ein Erbvertrag in deren Besitz haben, gemäß § 2259 BGB dazu verpflichtet, das jeweilige Schriftstück unverzüglich mit Kenntnisnahme des Erbfalls beim Nachlassgericht abzugeben. Eine Verletzung dieser Ablieferungspflicht kann zum einen Schadenersatzansprüche begründen. Zum anderen kann hierin auch eine strafbare Urkundenunterdrückung gesehen werden, die nicht nur mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, sondern die sogar zu einer Erbunwürdigkeit führen kann (vgl. § 2333 BGB). Schließlich kann das Nachlassgericht die Ablieferung auch anordnen und dies mit Zwangsmitteln durchsetzen.

Ladung der potentiellen Erben: Wer wird überhaupt benachrichtigt?

Die Adressaten einer letztwilligen Verfügung sind alle erbberechtigten Personen, zu denen nicht nur die gesetzlichen und gewillkürten Erben selbst, sondern auch etwaige Vermächtnisnehmer gehören; hinsichtlich der Erben kommt es mit Blick auf den Sinn und Zweck des Eröffnungsverfahrens (siehe oben) zunächst auch nicht darauf an, ob diese von der Erbfolge ausgeschlossen wurden oder nicht.

Das Gericht kann, beispielsweise für eine Testamentseröffnung, einen Termin bestimmen und die eben genannten Beteiligten zum Termin laden und das Testament mündlich eröffnen (vgl. § 348 Absatz 1 und 2 FamFG). In der Praxis sehen die Nachlassgerichte von dieser Möglichkeit jedoch in aller Regel ab.

Schriftliche Inkenntnissetzung

Nach § 348 Absatz 3 FamFG kann das Nachlassgericht die soeben genannten Adressaten auch schriftlich über den Inhalt der jeweiligen letztwilligen Verfügungen in Kenntnis setzen. Dazu übersendet es eine Kopie der Schriftstücke mit Eröffnungsvermerk (Stempel) und Eröffnungsprotokoll zu. Zwar normiert das Gesetz insoweit, dass den Adressaten nur der Inhalt bekanntzugeben ist, der sie selbst betrifft. Dennoch besteht ein Anspruch auf Bekanntgabe des gesamten Inhalts zwecks Prüfung der Testierfähigkeit oder anderer Anfechtungsgründe (vgl. nur OLG Hamm in FamRZ 1974, 387, 389).

Protokollierung der Eröffnung

Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In diesem sog. Eröffnungsprotokoll ist bei einer verschlossenen Verfügung von Todes wegen auch aufzunehmen, dass der Verschluss unversehrt war (vgl. § 348 Absatz 1 FamFG).

Da mit der Eröffnung des Testaments oder eines Erbvertrags letztlich festgestellt wird, wer tatsächlich Erbe ist, ist das Eröffnungsprotokoll eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins. Dieser wird den Erben jedoch nicht automatisch ausgestellt. Vielmehr müssen sie diesen beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.

Fachanwalt.de-Tipp: In aller Regel wird der Erbschein auch dafür benötigt die Wohnung des Erblassers auszuräumen. Allerdings ist auch das Ausräumen der Wohnung vor Testamentseröffnung möglich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine entsprechende Vollmacht ausgestellt hat.

Sonderfall: Testamentseröffnung beim Berliner Testament

Bei dem Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament. Deshalb sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten den Beteiligten grundsätzlich nicht bekanntzugeben (vgl. § 349 FamFG).

Sonderfall: Testamentseröffnung nach 30 Jahren

Ein Testament (oder ein Erbvertrag), welches sich seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung befindet, wird von Amts wegen geöffnet, soweit das Nachlassgericht nicht ermitteln kann, ob der Erblasser noch lebt (vgl. § 351 FamFG).

Antrag auf Testamentseröffnung: Muster / Vorlage

Im Allgemeinen lässt sich mit Blick auf das oben Gesagte feststellen, dass die Eröffnung amtlich verwahrter Testamente durchaus schneller erfolgt als bei privat verwahrten Testamenten. Um die Testamentseröffnung jedoch zu beschleunigen, kann ein ausdrücklicher Antrag auf Testamentseröffnung beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden (in Baden-Württemberg: Staatliches Notariat).

Unser Muster bietet Ihnen eine hervorragende Vorlage, mit der Sie Ihren Antrag problemlos individuell ausgestalten können, indem Sie anstelle der kursiven Angaben Ihre eigenen Angaben eintragen und die Anmerkungen [in den Klammern] streichen:

[Ihre Adresszeile:]

Name, Vorname

Straße mit Hausnummer, PLZ und Ort

 

Amtsgericht Ort

– Nachlasssachen –

Straße mit Hausnummer, PLZ und Ort

 

Ort, Datum

 

Betreff:

Nachlasssache Name des Erblassers – verstorben am Datum

hier: Antrag auf Testamentseröffnung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich zeige hiermit an, dass mein Ehepartner [optional], Herr/Frau Vor- und Nachname, Adresse, am Datum verstorben ist. Die Kopie der Sterbeurkunde liegt diesem Schreiben bei.

 

[Im Falle eines privat verwahrten Testaments:]

Ich übersende Ihnen hiermit im Original außerdem das von meinem verstorbenen Ehepartner [Alternativ: das von Herrn/Frau Vor- und Nachname] am Datum eigenhändig errichtete und unterschriebene Testament.

Ich beantrage insoweit die Eröffnung dieses Testaments.

 

[Im Falle eines amtlich verwahrten Testaments:]

Das von meinem verstorbenen Ehepartner [Alternativ: das von Herrn/Frau Vor- und Nachname] am Datum eigenhändig errichtete und unterschriebene Testament befindet sich beim Amtsgericht Ort in amtlicher Verwahrung. Ich beantrage hiermit zunächst die Herausgabe der Verfügung von Todes wegen aus der amtlichen Verwahrung.

Ich beantrag ferner die Eröffnung dieses Testaments.

 

Meines Wissens sind weitere Beteiligte in dieser Nachlasssache

 

1. unser Sohn

Vor- und Nachname

Adresse

 

2. unsere Tochter

Vor- und Nachname

Adresse

 

3. etc.

 

Mit freundlichen Grüßen

Vor- und Nachname des Antragsstellers

Antrag auf Testamentseröffnung als Muster hier kostenlos herunterladen!

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.  

Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie also die folgenden Unterlagen zwingend beilegen:

  1. Sterbeurkunde des Erblassers
  2. Testament
  3. Verwahrungsschein (soweit eine amtliche Verwahrung des Testaments vorliegt)

Dauer und Fristen

Testament & Erbschaft (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Testament & Erbschaft (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Es lassen sich bezüglich der Dauer keine verbindlichen Angaben machen, da die Dauer des Testamentseröffnungsverfahrens von verschiedenen Faktoren abhängt. Daneben sind einige Fristen zu beachten.

Wie lange dauert es bis zur Testamentseröffnung nach dem Todesfall?

Nach dem Tod des Erblassers ist das zuständige Nachlassgericht zeitnah über den Todesfall in Kenntnis zu setzen. Dies erfolgt in der Regel zügig durch das Standesamt.

Die Testamentseröffnung soll unverzüglich nach dem Todesfall stattfinden. In der Praxis kann dies jedoch einige wenige Wochen dauern, abhängig davon, wie viele Testamente überhaupt existieren und wie umfangreich diese sind. Denn das Nachlassgericht hat zunächst von Amts wegen sämtliche Verfügungen von Todes wegen zusammenzutragen, mithin privat und amtlich verwahrte Schriftstücke. Dies kann auch besonders viel Zeit in Anspruch nehmen, wenn ein Testament nicht abgeliefert wird. Sobald dem Nachlassgericht sämtliche letztwillige Verfügungen vorliegen, so hat es auch alle Schriftstücke zu sichten, was ebenso bei einer größeren Anzahl von letztwilligen Verfügungen etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.

Im Regelfall werden die potenziellen Erben und Vermächtnisnehmer schriftlich über den Inhalt des Testaments in Kenntnis gesetzt (siehe oben). Sollte einer der Beteiligten etwa im Ausland leben oder aus anderen Gründen nicht auffindbar sein, so kann die Testamentseröffnung ebenso wesentlich verzögert werden.

Dies bedeutet zugleich aber auch, dass keine Frist für die Testamentseröffnung besteht.

Wie lange dauert die Testamentseröffnung?

Die Dauer der Testamentseröffnung selbst hängt ebenso von den eben beschriebenen Faktoren ab (Anzahl der letztwilligen Verfügungen und deren Umfang). Eine Testamentseröffnung kann somit mehrere Stunden dauern. Dies spielt für die Betroffenen jedoch nur dann eine Rolle, wenn diese zur mündlichen Eröffnung geladen werden (siehe oben).

Welche Fristen sind danach zu beachten?

Mit der Testamentseröffnung beginnen fünf Fristen zu laufen:

  1. Mit der Kenntnisnahme von dem Anfall der Erbschaft haben die Erben eine sechswöchige Ausschlagungsfrist (vgl. § 1944 BGB). Die Dauer bis zur Auszahlung der Erbschaft nach der Testamentseröffnung hängt maßgeblich davon ab, ob ein Erbe die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, und somit vorher keine Annahme der Erbschaft erklärt, und wie schnell die Erbengemeinschaft die Erbauseinandersetzung vollzieht.
  2. Diejenigen, die aufgrund des Testaments i.S.v. § 1938 BGB enterbt wurden, müssen mit Kenntnisnahme darüber binnen drei Jahren deren möglichen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend machen. Diese Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit dem Jahresende, in dem der Pflichtteilsberechtigte über seine Enterbung informiert wurde.
  3. Diejenigen, die aufgrund des Testaments zu Vermächtnisnehmer werden, müssen mit Kenntnisnahme darüber grundsätzlich binnen drei Jahren deren Vermächtnis einfordern. Die Verjährungsfrist beträgt hier zehn Jahre, wenn es sich bei dem Vermächtnisgegenstand um eine Immobilie handelt.
  4. Sollte die Wirksamkeit des Testaments in Frage gestellt werden, so ist schnellstmöglich eine Erbenfeststellungsklage zu erheben, die auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments gerichtet ist (vgl. § 256 ZPO).
  5. Sollte der Erblasser beim Errichten des Testaments eines relevanten Irrtums unterlegen gewesen sein oder wurde das Testament aufgrund einer Täuschung oder Drohung errichtet (sog. Anfechtungsgründe), so ist die Anfechtung binnen eines Jahres ab Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes zu erklären (vgl. §§ 2078 ff. BGB).

Kosten / Gebühren

Die Gerichtskosten für das Eröffnungsverfahren ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz [GNotKG].

Nach Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis 12101 dem GNotKG wird insoweit eine Festgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben. Hinzu kommen Auslagen wie für Porto, Versand, Papierkosten etc.

Sämtliche Kosten sind von den rechtmäßigen Erben nach Abschluss des Eröffnungsverfahrens zu entrichten.


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