Was macht ein Testamentsvollstrecker? – Aufgaben, Pflichten und Kosten einfach erklärt inkl. Checkliste

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 4. März 2024

Sobald ein Erbfall eintritt, kommt meistens auch der Testamentsvollstrecker ins Spiel. Er verwaltet den Nachlass einer Person und kümmern sich um steuerliche Aspekte. Doch was genau fällt in diesen Aufgabenbereich? Wie funktioniert die Testamentsvollstreckung? Und wen setzt man überhaupt ein? Die Antworten auf diese und viele andere Fragen finden Sie im Folgenden.

Was ist ein Testamentsvollstrecker? – Erläuterung gemäß § 2197 BGB

Testament (© Gina Sanders  / stock.adobe.com)
Testament (© Gina Sanders / stock.adobe.com)
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt den Posten des Testamentsvollstreckers in § 2197. Demnach hat der Erblasser die Möglichkeit durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen. Außerdem hat er die Möglichkeit einen Ersatz zu benennen, für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker wegfällt.

Einsetzen eines Testamentsvollstreckers

Testamentsvollstrecker werden gerne eingesetzt, um Streitigkeiten ums Erbe zu vermeiden. Ist in einem Testament klar beschrieben, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll, ist daran zwar grundsätzlich nicht zu rütteln – dennoch entstehen gerade in unübersichtlichen Familien schnell Unstimmigkeiten. Häufig findet man Stellen in Testamenten, die doch unklar sind – dann muss der letzte Wille ausgelegt werden. Um dem entgegen zu wirken, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benennen, der sich um die Abwicklung des Testamentes und um die Nachlassverwaltung kümmert.

Die Benennung durch den Erblasser erfolgt durch sein Testament. Dabei hat der Erblasser drei Möglichkeiten:

  1. Er benennt den Testamentsvollstrecker direkt
  2. Er benennt einen Dritten, der einen Testamentsvollstrecker auswählen soll
  3. Er bestimmt, dass das zuständige Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker bestimmen soll

Soll der Testamentsvollstrecker direkt benannt werden, genügt im Grunde ein kurzer Satz mit den Worten „ich ernenne XY zum Testamentsvollstrecker“. Es empfiehlt sich dabei, die Person mit vollständigem Namen und Anschrift zu benennen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Grundsätzlich kann der Erblasser jede beliebige Person zum Testamentsvollstrecker ernennen. In Betracht kommen dabei meistens vor allem Familienmitglieder oder enge Freunde. Allerdings gibt es auch zertifizierte Testamentsvollstrecker. Zertifizierte Testamentsvollstrecker sind gemäß § 2205 BGB Träger eines privaten Amtes und erhalten ein umfassendes Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass. Hier kommt ein Anwalt oder ein Notar in Betracht.

Fachanwalt.de-Tipp: Auch ein Erbe kann gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein. Die beiden Positionen schließen sich nicht aus. Allerdings sollte der Erblasser daran denken, dass Erben womöglich im eigenen Interesse handeln könnten. Er sollte daher nur einen Erben auswählen, dem er voll und ganz vertraut, zuverlässig und im Sinne des Erblassers zu handeln.

Amtsbeginn des Testamentsvollstreckers ist stets die Annahmeerklärung vor dem zuständigen Nachlassgericht. In der Regel endet das Amt mit der Erledigung aller übertragenen Aufgaben. Alternative Gründe für die Beendigung des Amtes – wie etwa die Kündigung und die Entlassung – sind in den §§ 2225 bis 2227 BGB geregelt. So ist die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine grobe Pflichtverletzung begangen wurde, oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung festgestellt werden musste.

Ein gestörtes Vertrauensverhältnis ist nicht in jedem Fall ausreichend. Die Entlassung kann von jedem Miterben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Auf die Art können die Erben für einen Kontrollmechanismus sorgen. Im Detail darf jedoch nur der Erblasser bestimmen, was der Testamentsvollstrecker darf und was nicht. Ohne Antrag durch die Erben darf das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auch nicht alleine kontrollieren.

Ablauf der Testamentsvollstreckung

Testamentvollstrecker benennen (© tippapatt / stock.adobe.com)
Testamentvollstrecker benennen (© tippapatt / stock.adobe.com)
Eine Testamentsvollstreckung beginnt natürlich mit dem Testament: Der Erblasser hat eine Vertrauensperson zum Testamentsvollstrecker ernannt und im Idealfall auch die restliche Aufteilung des Nachlasses geregelt. Besonders geeignet sind Vertrauenspersonen, die sich mit dem Vermögen des Erblassers bereits auskennen. Erblasser sollten mit dem potenziellen Testamentsvollstrecker von vornherein besprechen, ob sie dazu bereit sind, diese Aufgabe zu übernehmen und welche Vergütung sie sich dafür erhoffen. So kann sichergestellt werden, dass die gewünschte Person das Amt auch annimmt.

Ist der Erbfall eingetreten, stellt das Gericht ein sogenanntes Testamentsvollstreckungszeugnis aus. Der im Testament eingesetzte Vollstrecker muss sich beim Nachlassgericht melden. Er erhält dort das Zeugnis und kann sich damit gegenüber anderen Stellen als Testamentsvollstrecker ausweisen (beispielsweise bei Banken oder Versicherungsbehörden).

Im nächsten Schritt erstellt der Vollstrecker ein Inventarverzeichnis. Darin erfasst er das gesamte Vermögen sowie alle Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Hierzu zählen alle Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, Versicherungen und andere Besitztümer. Mit Hilfe dieser Übersicht kann die Aufteilung des Nachlasses einfacher gestaltet werden.

Schließlich sorgt der Vollstrecker dafür, dass umgesetzt wird, was im letzten Willen des Erblassers bestimmt wurde. Er teilt den Nachlass so auf, wie vom Erblasser vorgesehen.

Checkliste: Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers

Hier eine Übersicht der Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers:

 

Aufgabe

Erläuterung

1.

Nachlass in Besitz nehmen

Gemäß § 2205 S. 1 BGB besteht die erste Pflicht des Testamentsvollstreckers darin, den Nachlass in seinen Besitz zu nehmen. Er darf hierfür die Erben um die Herausgabe aller Gegenstände bitten, die zum Nachlass gehören.

2.

Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Nach § 2215 Abs. 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen, das sämtliche Nachlassgegenstände, die unter seiner Verwaltung stehen, umfasst. Zudem muss er ein Verzeichnis aller Verbindlichkeiten verfassen.

3.

Rechenschafs- und Auskunftspflicht

Der Testamentsvollstrecker muss die Erben über seine Tätigkeit informieren und Auskunft über das Nachlassverzeichnis geben. Nach Ende der Tätigkeit obliegt es ihm gemäß den §§ 2218, 666 BGB über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Allerdings hat der Testamentsvollstrecker nicht die Pflicht zur Rechnungsauslegung. Nur, wenn Erben dies verlangen, muss er nach Ende seiner Tätigkeit derselben nachkommen.

4.

Nachlassverwaltung

Während der gesamten Amtszeit ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Nachlass des Erblassers ordnungsgemäß zu verwalten (§ 2216 Abs. 1 BGB). Allen Pflichten muss er sorgfältig und gewissenhaft nachkommen. Er muss das bestehende Vermögen erhalten und dieses nach Möglichkeit auch vermehren (§ 2216 Abs. 2 BGB).

5.

Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung

Der Testamentsvollstrecker muss dafür sorgen, dass die letzten Steuererklärungen des Verstorbenen dem Finanzamt übersandt werden. Gemäß § 31 Abs. 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) ist er zudem verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Erbschaftsteuererklärung den Nachlass betreffend beim Finanzamt eingereicht wird. Falls nötig muss die Erbschaftssteuererklärung unverzüglich korrigiert werden (§ 153 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

6.

Auseinandersetzung des Nachlasses

Der Testamentsvollstrecker hat zudem die Pflicht, die endgültige Teilung und Auseinandersetzung des Nachlasses vorzunehmen. Er muss dabei allen testamentarischen Anweisungen des Erblassers Folge leisten.

 

Handelt der Testamentsvollstrecker während der Ausübung seines Amtes grob pflichtverletzend und ist die Pflichtverletzung aus eigenem Verschulden geschehen, so wird er den Erben gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Er sollte also genau darauf achten, sich stets im Rahmen seiner Rechte zu bewegen und nach bestem Wissen im Sinne des Erblassers handeln.

Fachanwalt.de-Tipp: Wenn man sich unsicher ist, ob man sich den Posten des Testamentsvollstreckers mit all seinen Verpflichtungen zutraut, kann man einen Fachanwalt für Erbrecht zu Rate ziehen. Ein Anwalt, der im Erbrecht spezialisiert ist, kann über die potenziellen Verpflichtungen und Risiken, aber auch über die Rechte und Möglichkeiten aufklären und die Entscheidung erleichtern.

Rechte des Testamentsvollstreckers

Neben den Aufgaben oder auch Pflichten des Testamentsvollstreckers, hat dieser auch Rechte. Am wichtigsten ist dabei das Recht auf Vergütung für die treuhänderische Tätigkeit. Testamentsvollstrecker haben außerdem das Recht darauf, das Amt des anzunehmen oder abzulehnen. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, hat er außerdem das Recht:

  1. den Nachlass in Besitz zu nehmen
  2. über Nachlassgegenstände zu verfügen
  3. Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, sofern sie erforderlich sind

Diese Rechte stehen dem Testamentsvollstrecker allerdings nicht zu, sofern der Erblasser ausdrücklich anderes bestimmt hat, oder aus anderen Gründen anzunehmen ist, dass dies nicht seinem Willen entspricht.

Fachanwalt.de-Tipp: Niemand kann dazu gezwungen werden, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. Da das Amt gerade bei einem sehr umfangreichen Nachlass und vielen Erben durchaus schwierig und kompliziert sein kann, sollte man sich also gut überlegen, ob man sich den Posten zutraut oder nicht.

Vergütung / Kosten - Tabelle

Vergütung & Kosten (© akhodi / stock.adobe.com)
Vergütung & Kosten (© akhodi / stock.adobe.com)
In § 2221 BGB ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers geregelt. Allerdings wird dort nur festgehalten, dass der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ verlangen darf, sofern der Erblasser nichts Anderes bestimmt hat. Nähere gesetzliche Regelungen zur Vergütung des Testamentsvollstreckers gibt es nicht. Die Höhe der Vergütung hängt als zum einen vom Willen des Erblassers ab. Zum anderen können Erben mit dem eingesetzten Testamentsvollstrecker auch eine abweichende Vergütung vereinbaren.

Testamentsvollstrecker können von § 2221 BGB nur Gebrauch machen, wenn der Erblasser nichts weiter zur Vergütung bestimmt hat. Was als „angemessene“ Vergütung gilt, ist nicht näher geregelt. Maßgeblich ist jedoch in der Regel der Verkehrswert des sogenannten Aktivnachlasses (also die Summe der positiven Vermögenswerte). Schulden aus dem Nachlass werden nicht beachtet, da eine Überschuldung des Nachlasses dazu führen könnte, dass der Testamentsvollstrecker nicht entlohnt würde.

Obwohl es keine gesetzliche Regelung über die Vergütung gibt, sind Tabellen vorhanden, die Richtwerte vorgeben. Dazu gehört insbesondere die sogenannte Neue Rheinische Tabelle. Zum für die Vergütung zu veranschlagenden Betrag kommen noch diverse Ab- und Zuschläge, je nach Aufwand der Tätigkeiten.

Orientierung für den Vergütungsgrundbetrag des Testamentsvollstreckers

bis 250.000 €

4,0 %

bis 500.000 €

3,0 %

bis 2.500.000 €

2,5 %

bis 5.000.000 €

2,0 %

bis 5.000.000 €

1,5 %


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