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Vermächtnisnehmer – Definition, Rechtslage, Unterschied zum Erbe, Rechte und Pflichten einfach erklärt

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 24.04.2026

Das deutsche Erbrecht sieht die Möglichkeit vor, eine Person, die nicht als Erbe bestimmt wird, zum Vermächtnisnehmer zu machen. Dieser erhält bestimmte Anteile des Nachlasses, häufig Wertgegenstände. Allerdings kann das Einsetzen eines oder mehrerer Personen viele Fragen aufwerfen. Der Unterschied vom Vermächtnis zum Erben ist für viele Laien nicht sofort ersichtlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Vermächtnisnehmer erhält durch Testament oder Erbvertrag einen bestimmten Vermögensgegenstand, ohne automatisch Erbe zu sein (§ 1939 BGB).

  • Erben übernehmen den gesamten Nachlass inklusive Schulden und Verwaltung – Vermächtnisnehmer haben nur Anspruch auf einen konkret benannten Teil und keine Nachlasspflichten.

  • Der Vermächtnisnehmer kann die Herausgabe seines Vermächtnisses von den Erben verlangen (ggf. auch gerichtlich), hat aber grundsätzlich keine eigenen Verpflichtungen.

  • Ansprüche verjähren meist nach 3 Jahren (bei Immobilien 10 Jahre); Pflichtteilsansprüche bleiben durch Vermächtnisse unberührt und können diese sogar einschränken.

Definition: Was ist ein Vermächtnisnehmer?

Was bedeutet Vermächtnisnehmer?
Was bedeutet Vermächtnisnehmer?
Der Vermächtnisnehmer ist im deutschen Gesetz eindeutig bestimmt: Gemäß § 1939 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Vermächtnisnehmer eine Person, die durch Testament oder Erbvertrag mit einem Vermächtnis bedacht wurde.

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung (häufig ein ganz bestimmter Gegenstand), die durch den Todesfall eintritt. Der Vermächtnisnehmer kann gleichzeitig Erbe sein. Häufig wird das Vermächtnis jedoch eingesetzt, um eine Person zu begünstigen, die ansonsten nichts weiter mit dem Erbe und der Nachlassverwaltung zu tun hat.

Es gibt auch das Vorausvermächtnis. Dabei handelt es sich um eine besondere Art des Vermächtnisses.

Rechtslage: Vermächtnisnehmers im Erbrecht

Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch auf die Zuwendung, die im Testament oder im Erbvertrag festgelegt wurde. Die Erben müssen das Vermächtnis an den Vermächtnisnehmer herausgeben. Das Vermächtnis schmälert allerdings den Nachlasswert nicht. Die gesetzlichen Regelungen rund um das Vermächtnis sind insbesondere in den §§ 1939, 2307, 2318, 2322 BGB klar festgehalten. Dort wird auch geregelt, wie sich das Vermächtnis zum Pflichtteil verhält.

Erbe oder Vermächtnisnehmer: Was genau ist der Unterschied?

Ein Vermächtnisnehmer kann gleichzeitig Erbe sein. Es kann sich dabei aber auch um eine Person handeln, die vom Vermächtnis abgesehen nichts mit dem Erbe und der Erbfolge zu tun hat. Erben werden grundsätzlich generell als Nachfolger für das Vermögen, die Schulden und die Verwaltung des Nachlasses eingesetzt.

Vermächtnisnehmer haben nur Anspruch auf einen genau bestimmten Teil des Nachlasses. Sind sie nicht zeitgleich Erben, haben sie weder das Anrecht auf größere Teile des Nachlasses noch die Pflicht, sich mit den Verbindlichkeiten oder der Nachlassverwaltung auseinanderzusetzen.

Ein Beispiel: Maria Mustermann hat zwei Kinder, die sie als Erben einsetzt. In ihrem Testament vermacht sie allerdings ihrer besten Freundin eine teure Vase, die diese Freundin immer bewundert hat. Maria möchte, dass ihre Freundin nach ihrem Tod ein Erinnerungsstück erhält und benennt sie daher als Vermächtnisnehmer. Nach dem Todesfall kann die Freundin die Herausgabe der Vase von den beiden Kindern verlangen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Ein Vermächtnisnehmer kann zeitgleich auch Erbe sein. Hätte Maria die Vase etwa einem ihrer Kinder vermacht, wäre dieses Kind gleichzeitig Vermächtnisnehmer und Erbe geworden. Das Kind kann bei der Aufteilung des Nachlasses explizit die Vase verlangen.

Eine Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist für Laien nicht immer ersichtlich. Sind in einem Testament viele Person bedacht, kann die Beratung durch einen Anwalt helfen, Vermächtnisnehmer und Erben zu bestimmen.

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Rechte und Pflichten eines Vermächtnisnehmers

Das sollten Sie beachten
Das sollten Sie beachten
Vermächtnisnehmer haben das Recht auf die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes. Dieses Recht steht ihnen zu, egal, ob sie gleichzeitig Erbe sind oder nicht. Seinen Anspruch auf die Herausgabe darf der Vermächtnisnehmer drei Jahre lang nach Kenntnisnahme geltend machen. Die Frist verlängert sich auf zehn Jahre, sofern es sich bei dem Vermächtnisgegenstand um eine Immobilie handelt.

Weigern sich die Erben, das Vermächtnis herauszugeben, lässt sich der Anspruch gerichtlich einklagen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann dem Vermächtnisnehmer helfen, die Sachlage zu klären und vor Gericht für ihn eintreten. Die Unterstützung eines Rechtsexperten ist in jedem Fall sinnvoll. Das gilt umso mehr, wenn weitere Komplikationen die Herausgabe erschweren (etwa Pflichtteilseinschränkungen, generelle Streitigkeiten um das Erbe, etc.).

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Verpflichtungen hat der Vermächtnisnehmer keine. Komplikationen können allerdings entstehen, wenn das Vermächtnis die Pflichtteile der Erben schmälern könnte.

Annahme und Ausschlagung des Vermächtnisses

Ein Vermächtnisnehmer darf das Vermächtnis annehmen. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Ist der Vermächtnisnehmer aus einem Grund gegen die Annahme des Vermächtnisses, so steht es ihm frei, das Vermächtnis auszuschlagen. Auf den ersten Blick ist die Annahme eines Vermächtnisses in den meisten Fällen sinnvoll, da es sich um eine reine Vermögenserweiterung handelt. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen die Ausschlagung des Vermächtnisses sinnvoll ist.

Dazu zählen vor allem die folgenden Umstände:

  • Der Vermächtnisnehmer ist auch anderweitig enterbter Pflichtteilsberechtigter und möchte seinen Pflichtteil anstelle des Vermächtnisses verlangen.
  • Das Vermächtnis ist mit Schulden oder anderweitig belastet.

Ein Beispiel: Handelt es sich bei dem Vermächtnis um eine Immobilie, die mit einer Hypothek belastet ist, kann es sich lohnen, das Vermächtnis auszuschlagen.

Wer ein Vermächtnis ausschlagen möchte, muss dies gegenüber den Erben erklären. Die Ausschlagung geschieht form- und fristlos. Der Vermächtnisnehmer muss sich also nicht an bestimmte Formulierungen, die Schriftform oder einen festgelegten Zeitraum halten.

Was ist mit Pflichtteil?

Ein Pflichtteil steht bestimmten Erben zu, die nach den deutschen Regelungen immer abgesichert sein sollen. In erster Linie betrifft das die Kinder des Erblassers und verheiratete Lebenspartner oder Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was die Erben ohne eine Enterbung erhalten hätten. Hat ein Erblasser nur ein Kind in der Erbfolge, erbt dieses zu 100 %. Setzt der Erblasser jedoch testamentarisch eine neue (unverheiratete) Partnerin als Gesamterbin ein, erhält das Kind immer noch 50 % des Vermögens.

Einige Menschen erhoffen sich, Pflichtteile zu umgehen oder zu schmälern, indem sie den Nachlass durch Vermächtnisse schmälern. Das deutsche Erbrecht sieht jedoch keine Schmälerung durch Vermächtnisse vor. Das Vermächtnis steht einem Pflichtteilanspruch also nicht entgegen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Pflichtteilsberechtigte können ihren Pflichtteil auch dann einfordern, wenn ein Vermächtnis den Großteil des Vermögens einnimmt.

Beispiel:

Max Mustermanns Vermögen besteht überwiegend aus einem teuren Auto. Darüber hinaus besitzt er kaum Ersparnisse und nur Haushaltsgegenstände. All sein Vermögen hat er vor seinem Todesfall in das Auto investiert. In seinem Testament setzt er nun seine zwei Kinder als Erben ein, bedenkt aber die neue (unverheiratete) Freundin als Vermächtnisnehmerin des Autos. Zwar kann die Freundin grundsätzlich das Auto einfordern, dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kinder leer ausgehen. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder steht dem Vermächtnis im Weg. Möchte die Freundin dennoch an dem Auto festhalten, beispielsweise, weil es sentimentalen Wert für sie hat, könnte sie überlegen, die Kinder auszuzahlen.

Welche Fristen gelten?

Rund um das Vermächtnis gibt es mehrere Fristen zu bedenken, die weiter oben bereits angesprochen wurden:

  1. Der Vermächtnisnehmer hat 3 Jahre, um das Vermächtnis anzunehmen.
  2. Der Vermächtnisnehmer hat 10 Jahre, um das Vermächtnis anzunehmen, wenn es sich dabei um eine Immobilie handelt.

Diese Fristen treten ab Kenntnisnahme bzw. mit Ende des Jahres, in dem die Kenntnisnahme erfolgte, ein. Erkennt der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis auf lange Zeit nicht, verjährt der Anspruch. Eine Verjährung findet allerdings erst 30 Jahres nach dem Erbfall statt. Erfährt der Vermächtnisnehmer also erst nach zehn Jahren von dem Vermächtnis, hat er daraufhin immer noch drei Jahre lang Zeit, die Herausgabe einzufordern.

Fristen für die Ausschlagung gibt es nicht. Darüber hinaus muss der Vermächtnisnehmer den Erhalt des Vermächtnisses jedoch beim Finanzamt melden. Dafür ist eine dreimonatige Frist vorgesehen. Das Überschreiten dieser Frist kann mit Gebühren bestraft werden.

Checkliste: Wie können Vermächtnisnehmer ihre Forderung durchsetzen?

Vermächtnisforderungen lassen sich in vielen Fällen durch einfache Kommunikation mit den Erben durchsetzen. Problematisch wird es jedoch, wenn die Erben die Herausgabe des Vermächtnisses verweigern. Dann helfen häufig nur gerichtliche Schritte.

Diese Checkliste hilft Ihnen, die Kommunikation zu erleichtern und mögliche Schritte in Betracht zu ziehen:

  1. Erben freundlich kontaktiert: Haben Sie versucht, die Erben telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder anderweitig zu kontaktieren?
  2. Alle Erben berücksichtigt: Gibt es nur eine Person, mit der Sie Kontakt aufnehmen können oder mehrere? Haben Sie es mit allen Erben versucht? Möglicherweise verweigert nur einer der Kommunikation, während sich die anderen kooperativ zeigen.
  3. Härtere Worte finden: Haben Sie versucht, den Erben deutlich zu machen, dass Sie zu härteren Schritten bereit sind, sofern keine Rückmeldung oder Herausgabe stattfindet?
  4. Gründe berücksichtigt: Haben sich die Erben mit Gründen für die Verzögerung gemeldet und sind diese nachvollziehbar? Ist ersichtlich, dass es sich nur um eine Verzögerung, aber nicht um eine Verweigerung der Herausgabe handelt?
  5. Fachanwalt kontaktiert: Haben Sie einen Fachanwalt für Erbrecht kontaktiert? Die Beratung durch einen Rechtsexperten ist sinnvoll und kann viele offene Fragen klären.
  6. Schreiben des Fachanwaltes aufgesetzt: In vielen Fällen handelt die andere Seite schneller, wenn sie ein Schreiben durch einen Anwalt erhält. Das anwaltliche Schreiben löst meist mehr Druck aus. Oft lassen sich Klagen dadurch sogar vermeiden.
  7. Klage in Erwägung ziehen: Verweigern die Erben die Kommunikation oder Herausgabe, hilft oft nur eine Klage.
  8. Probleme mit dem Pflichtteil? - Wege und Möglichkeiten suchen! Steht die Herausgabe Ihres Vermächtnisses einem Pflichtteil entgegen, müssen Sie sich mit dem Gedanken anfreunden, das Vermächtnis zu verlieren. Allerdings kann es auch hier noch Mittel und Wege geben. Hat der Vermächtnisgegenstand für sie emotionalen Wert? Denken Sie darüber nach, ob Sie in der Lage sind, die Erben auszuzahlen. Mit guter Kommunikation und einer klaren Strategie lassen sich oft Wege finden, das Vermächtnis nicht ganz zu verlieren.
  9. Alternativen überlegt? Fragen Sie auch, ob die Erben bereit sind, einen alternativen emotionalen Gegenstand herauszugeben, falls das eigentliche Vermächtnis zu wertvoll ist. Dies ist sicherlich nicht optimal, aber möglicherweise eine angenehmere Lösung als der völlige Verlust des Vermächtnisses.

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen?

Ein Fachanwalt für Erbrecht kennt sich mit den teilweise komplizierten Strukturen und zahlreichen Regelungen des deutschen Erbrechts bestens aus. Er hat in der Regel viel Erfahrung mit ähnlichen Fällen und einer Vielzahl von Sonderkonstellationen. Daher gelingt es ihm, auch komplizierte Sachverhalte aufzuarbeiten und allen Beteiligten ihre Rechte und Pflichten zu erklären.

Da Erbangelegenheiten schnell schwierig und unübersichtlich werden, empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Anwalt einzuschalten. Der Rechtsexperte kann bei Problemen auch vermittelnd wirken. Sollte es dennoch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, vertritt der Anwalt seinen Mandanten auch vor Gericht.

Die Aufarbeitung eines Falls mit Expertise und das souveräne Auftreten des Rechtsexperten sind bei rechtlichen Streitigkeiten ein großer Vorteil.

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FAQ

Kann ein angenommenes Vermächtnis nachträglich ausgeschlagen werden?

Nein, wurde das Vermächtnis einmal angenommen, lässt sich die Annahme nicht wieder rückgängig machen. Es lohnt sich daher, vorher zu überprüfen, ob ein Vermächtnis finanziell wirklich nur vorteilhaft ist. Das gilt besonders, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der typischerweise belastet sein könnte (etwa ein Haus) oder bekannt war, dass der Verstorbene viele Schulden hatte.

Was geschieht, wenn sich der Vermächtnisgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet?

Grundsätzlich kann in dem Fall nicht viel getan werden. Ist der Gegenstand nicht mehr Teil des Nachlasses, wird das Vermächtnis ungültig. Einen Anspruch auf angemessenen Ersatz hat der Vermächtnisnehmer nicht. Dies steht ihm nur zu, wenn der Erblasser dies konkret in seinem Testament bedacht hat.

Sollte ein Erblasser einen Ersatz für ein Vermächtnis genau im Testament bestimmen, für den Fall, dass der Vermächtnisgegenstand nicht mehr Teil des Nachlasses ist?

Möcht ein Erblasser dafür sorgen, dass der Vermächtnisnehmer auf keinen Fall leer ausgeht, empfiehlt es sich, einen Ersatz festzulegen, für den Fall, dass der vermachte Gegenstand nicht mehr Teil des Nachlasses ist. Dieser Ersatz sollte möglichst genau benannt werden (etwa eine bestimmte Summe Geld oder ein anderer spezifischer Gegenstand). Je genauer der Nachlass geregelt ist, desto weniger Raum ist im Nachhinein für Streitigkeiten.

Müssen für das Vermächtnis auch Steuern bezahlt werden?

Ja, auch auf ein Vermächtnis fallen Erbsteuern an. Der Vermächtnisnehmer muss die Annahme bzw. den Erhalt des Vermögensgegenstandes daher beim zuständigen Finanzamt melden.


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