Vorausvermächtnis – was Erblasser und Erben z.B. beim Pflichtteil und Erbschaftssteuer beachten müssen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 15. Dezember 2023

Das Vorausvermächtnis ist ein Weg, einem Erben einen besonderen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese spezielle Form der Zuwendung wird zusätzlich zum Erbteil verteilt, oftmals in Form bestimmter Gegenstände. Laut BGB kann die erbrechtliche Bevorzugung nur einem Miterben zugutekommen. Da es sich in dem Sinne von einem einfachen Vermächtnis unterscheidet, sind besondere rechtliche Details dieser Zuwendung zu beachten.

BGB: Was ist ein Vorausvermächtnis?

Haus als Vorausvermächtnis (© Jeanette Dietl - stock.adobe.com)
Haus als Vorausvermächtnis (© Jeanette Dietl - stock.adobe.com)
Das einfache Vermächtnis ist in § 1939 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Man spricht davon, wenn ein Erblasser einer anderen Person bestimmte Vermögensgegenstände vermachen möchte, obwohl diese Person grundsätzlich keinen Erbanspruch hat. Dies geschieht durch Testament oder Erbanspruch. Das Vorausvermächtnis stellt eine besondere Form dieser Zuwendung dar. Geregelt ist es in § 2150 BGB.

Anders als beim Vermächtnis erfolgt hier die Zuwendung an eine Person, die durchaus einen Erbanspruch hat. Das Vorausvermächtnis erweitert sozusagen das Erbe dieser Person. Für den Erblasser hat das Vorausvermächtnis den Vorteil, dass er selber bestimmen kann, welcher Miterbe welche Gegenstände des Nachlasses erhält. Der Vermögenswert des vermachten Gegenstandes wird außerdem grundsätzlich nicht in den Wert der Erbmasse miteinbezogen.

Beispiel: Vorausvermächtnis Haus / Immobilie

Eine Erblasserin hinterlässt drei Kinder, die gemeinsam erben sollen. Jedes Kind hat Anspruch auf ein Drittel des Nachlasses. Die Erblasserin ist verwitwet und hinterlässt auch sonst keine anderen Pflichtteilsberechtigten. Laut Testament soll jedes Kind zu gleichen Teilen erben. Zusätzlich möchte sie Tochter A das Haus vermachen. In ihrem Testament steht: „Meine drei Kinder sollen als Vollerben zu gleichen Teilen erben. Zusätzlich vermache ich meiner Tochter, ohne Anrechnung auf ihren Erbteil, das Haus.“ Diese Formulierung zeigt genau, dass es sich um ein Vorausvermächtnis handelt. Der Begriff Vorausvermächtnis muss nicht explizit im Testament vorkommen. Die Tatsache, dass deutlich formuliert wurde, dass die Immobilie „ohne Anrechnung auf ihren Erbteil“ an Tochter A gehen soll, macht dies bereits deutlich.

Besonderheiten

Die Besonderheiten des Vorausvermächtnisses grenzen es zum einfachen Vermächtnis, Schenkungen zu Lebzeiten und der sogenannten Teilungsanordnung ab.

Die wichtigsten Besonderheiten sind die Folgenden:

  • Der Begünstigte ist – anders als beim einfachen Vermächtnis – Alleinerbe oder Miterbe
  • Das Vorausvermächtnis wird nicht auf die Erbmasse angerechnet
  • Ein Erfüllungsanspruch besteht sofort – noch vor Erbauseinandersetzung
  • Vorausvermächtnisse schmälern keine Pflichtteile

Bei einem Vorausvermächtnis wird ein Erbe begünstigt, indem er Anrecht auf einen bestimmten Vermögensgegenstand erhält, der nicht Teil der Erbmasse wird. Anders als bei einer Schenkung zu Lebzeiten, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Erbfall getätigt wurde, wird alles, was zum Vorausvermächtnis gehört, nicht auf den Erbteil angerechnet. Für die Teilungsanordnung gilt: Alles, was im Rahmen einer Teilungsanordnung an einzelne Erben vermacht wird, wird auf den Erbteil angerechnet.

Das Vorausvermächtnis wird aus diesen Gründen gern als Mittel eingesetzt, Erbschaftsstreitigkeiten zu vermeiden. Durch die klare Zuteilung einzelner Vermögensgegenstände werden klare Verhältnisse geschaffen. Die Erben können sich somit nicht mehr um einzelne Gegenstände – beispielsweise Immobilien, Kunstsammlungen, Schmuckgegenstände – streiten.

Eine weitere Besonderheit des Vorausvermächtnisses ist das vorzeitige Anrecht. Der Erbe kann sein Vorausvermächtnis bereits vor der Erbauseinandersetzung erhalten. Schließlich wird das Vorausvermächtnis gerade nicht Teil der Erbauseinandersetzung.

Fachanwalt.de-Tipp: Diese klare Trennung des Vorausvermächtnisses von der Erbmasse sorgt auch dafür, dass ein Vermächtnis einzeln angenommen oder ausgeschlagen werden kann. Ein Erbe hat also die Möglichkeit, nur das Vermächtnis anzunehmen und das restliche Erbe auszuschlagen – oder umgekehrt. Wer einen Vermögensgegenstand im Rahmen einer Teilungsanordnung erhält, kann das nicht. Diese Vermögensgegenstände werden auf die Erbmasse und das Erbe des Einzelnen angerechnet. Sie gehören also zum Erbe und können nur mit dem restlichen Erbteil gemeinsam angenommen oder ausgeschlagen werden.

Vorausvermächtnis und Pflichtteil

Pflichtteil(© M. Schuppich - stock.adobe.com)
Pflichtteil(© M. Schuppich - stock.adobe.com)
Obwohl das Vorausvermächtnis ein beliebtes Mittel ist, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, ergeben sich auch in diesen Fällen praktische Probleme. Insbesondere, wenn Pflichtteile im Spiel sind, kann es zu Schwierigkeiten kommen. Grundsätzlich gilt: Ein Vermächtnis ist kein Weg, Pflichtteilsansprüche zu umgehen.

Hat ein Pflichtteilsberechtigter nur ein einfaches Vermächtnis erhalten (und wurde anderweitig enterbt), hat er immer noch Anspruch auf den Pflichtteil. Allerdings wird das Vermächtnis – sofern er es annimmt – vom Pflichtteil abgezogen. Der Pflichtteilsberechtigte erhält nur noch den Restbetrag. Schlägt er das Vermächtnis aus, erhält er Anspruch auf den vollen Pflichtteil.

Hier greifen jedoch beim Vorausvermächtnis die Besonderheiten: Da das Vorausvermächtnis nicht auf die Erbmasse angerechnet wird, wird es auch nicht von einem Pflichtteil abgezogen. Der Pflichtteilsberechtigte hat also Anspruch auf das Vorausvermächtnis und den vollen Pflichtteil.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Pflichtteil.

Erbschaftssteuer

Ein Vermächtnis löst ebenso wie eine Erbschaft eine Erbschaftssteuer aus. Der Vermächtnisnehmer hat dabei grundsätzlich die Steuerlast zu tragen. Die Abgabenhöhe hängt von Freibeträgen, Steuersätzen und Steuerklasse ab. Auch im Fall eines Vorausvermächtnisses fallen Steuern an. Der Vermächtnisinhaber ist in diesem Fall auch Erbe. Somit fällt die Steuerlast des Vermächtnisses mit der Steuerlast des Erbanteils zusammen.

Wie kann ein Fachanwalt Erblassern und Erben helfen?

Anwalt für Erbrecht (© Bernd Leitner - stock.adobe.com)
Anwalt für Erbrecht (© Bernd Leitner - stock.adobe.com)
Da es im Erbfall trotz des Grundsatzes der Testierfreiheit zahlreiche Rechte und Pflichten zu beachten gibt, ist professionelle Beratung in vielen Fällen hilfreich. Grundsätzlich kann jede Person ihren Nachlass nach freien Vorstellungen aufteilen – Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und andere Besonderheiten gestalten den Einzelfall jedoch häufig schwierig.

Ein Fachanwalt für Erbrecht ist zunächst beratend tätig und kann entweder den Erblasser im Vorfeld über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren oder nach dem Todesfall die Erben aufklären. Gerade bei großen Familien oder unübersichtlichen Vermögensmassen ist Streit oftmals vorprogrammiert.

Nicht selten werden Testamente als ungültig erklärt – etwa aufgrund rechtswidriger Inhalte oder mangels Eindeutigkeit. Schon eine fehlende Unterschrift macht das handschriftliche Testament ungültig. Ein Anwalt kann auch bei den Formulierungen von Vermächtnissen helfen. Insbesondere beim Vorausvermächtnis wird dies relevant, damit sichergestellt wird, dass der Vermögensgegenstand nicht auf die Erbmasse angerechnet wird.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Anwalt der Wahl sollte auf das Erbrecht spezialisiert sein. In vielen Fällen kann ein Anwalt auch den Erben beratend und vertretend zur Seite stehen. Wer einen Anwalt jedoch bereits im Vorfeld bei der Testamentserstellung aufsucht, kann Streitigkeiten zwischen den Erben oft vermeiden. Gleichzeitig ist dies die sicherste Methode, die Aufteilung des Nachlasses nach eigenen Vorstellungen zu gewährleisten. Einen Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Die Verjährung des Vermächtnisses

Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse verjähren nach drei Jahren. Beginn der Frist ist stets Ende des Jahres, in dem der Vermächtnisanspruch entstanden ist. Nach Ablauf der Frist hat der Schuldner das Recht, die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes zu verweigern. Hat der Begünstigte jedoch keine Kenntnis von dem Vermächtnis erhalten, verlängert sich die Frist auf 30 Jahre.

Vorausvermächtnis anfechten

Grundsätzlich können Testamente angefochten werden. Im BGB ist dafür vor allem der § 2078 relevant: Demnach kann eine letztwillige Verfügung aufgrund eines Irrtums oder einer Drohung angefochten werden. Daneben greift auch § 2079 BGB, der eine Anfechtbarkeit für den Fall des unbeabsichtigten Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten vorsieht. Hat ein Erblasser scheinbar unbeabsichtigt einen Pflichtteilsberechtigten durch sein Testament oder einen Erbvertrag übergangen, ist dieser letzte Wille anfechtbar. Ein letzter Wille muss gemäß § 2082 BGB innerhalb von einem Jahr angefochten werden. Testament oder Erbvertrag müssen grundsätzlich vor dem zuständigen Nachlassgericht angefochten werden (vgl. § 2081 BGB).

Eine Besonderheit ergibt sich bei der Anfechtung eines Vermächtnisses / Vorvermächtnisses: Möchte man ein Vermächtnis anfechten, weil man die Kenntnis erlangt hat, dass der Erblasser z.B. getäuscht oder bedroht wurde, dann muss dem Anfechtungsgegner – in diesem Fall der Vermächtnisnehmer – in einer Anfechtungserklärung mitgeteilt werden, dass man das Vermächtnis als unwirksam und nichtig erachtet. Die Anfechtungserklärung bedarf keiner besonderen Form. Während bei der Anfechtung eines Testaments die Anfechtungserklärung direkt an das Nachlassgericht gestellt wird, muss die Vermächtnisanfechtung nicht dem Nachlassgericht, sondern dem Vermächtnisnehmer mitgeteilt werden (§ 143 Abs. 4 BGB).

FAQ zum Vorausvermächtnis

Was ist ein Vorausvermächtnis?

Ein Vorausvermächtnis ist eine spezielle Form des Vermächtnisses im deutschen Erbrecht. Es wird im Testament oder im Erbvertrag bestimmt und ermöglicht es, eine bestimmte Person vorab aus dem Nachlass zu bedenken, bevor der Rest des Nachlasses unter den Erben aufgeteilt wird. Dies ist in § 2150 BGB geregelt. Ein Vorausvermächtnis könnte beispielsweise so aussehen: Ein Erblasser hat zwei Kinder und hinterlässt ein Testament, in dem er festlegt, dass sein Sohn vorab das Familienauto erbt. Dieses Auto ist das Vorausvermächtnis. Der Rest des Nachlasses wird dann zwischen den beiden Kindern aufgeteilt.

Wie unterscheidet sich ein Vorausvermächtnis von einem gewöhnlichen Vermächtnis?

Ein Vorausvermächtnis unterscheidet sich in erster Linie durch die Tatsache, dass es vor der Teilung des Nachlasses erfüllt wird. Es handelt sich also um eine Vorwegnahme des Erbes. Dies ist in § 2150 Abs. 1 BGB geregelt. Ein gewöhnliches Vermächtnis hingegen wird aus dem Nachlass erfüllt, nachdem dieser geteilt wurde. Hierbei kann es passieren, dass der Nachlass nicht ausreicht, um alle Vermächtnisse zu erfüllen. Im Falle eines Vorausvermächtnisses hingegen ist die Erfüllung gesichert, da es vor der Teilung erfüllt wird.

Wie wird ein Vorausvermächtnis geltend gemacht?

Die Geltendmachung eines Vorausvermächtnisses erfolgt durch den Erben, der das Vorausvermächtnis erhalten soll. Dieser muss sich an den Erben oder die Erbengemeinschaft wenden und seinen Anspruch geltend machen. Dies kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf ein Vorausvermächtnis gemäß § 1942 BGB innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden muss. Diese Frist beträgt in der Regel drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat.


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