Wann erben Stiefkinder? – Wissenswertes zur Rechtslage im Erbrecht

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 11. April 2024

Gibt es weder Testament noch Erbvertrag, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Und Stiefkinder sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgenommen, da keine Blutsverwandtschaft zu dem Erblasser besteht – sie also kein Abkömmling sind. Im Umkehrschluss sind die nicht erbberechtigten Stiefkinder aber auch von sämtlichen Pflichten befreit, die mit dem Erbe zusammenhängen können. Wer sicherstellen möchte, dass sein Stiefkind am Erbe beteiligt wird, sollte dies daher per Testament oder Erbvertrag regeln. Im Folgenden finden Sie alles Wissenswerte zum Thema: Erben & Stiefkinder.

Können Stiefkinder erben?

Was das Erbe angeht, unterscheidet das Gesetz zwischen leiblichen Kindern und Stiefkindern. Gibt es weder Testament oder Erbvertrag, fällt das Erbe für Stiefkinder und leibliche Kinder unterschiedlich aus. Generell gilt, dass Stiefkinder nur gesetzlicher Erbe ihres leiblichen Elternteils sind. Gegenüber ihrem Stief-Elternteil sind sie nicht erbberechtigt. Ihnen steht auch kein Pflichtteil zu.

Das Gesetz sieht als erste Begünstigte im Erbfall die leiblichen Kinder und den Ehepartner vor. Zwischen Erblasser und Stiefkind besteht keine Blutsverwandtschaft, so dass Stiefkinder bei der Erbfolge nicht berücksichtigt werden – zumindest was die gesetzliche Erbfolge betrifft.

Daher gibt es grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten, das Stiefkind doch am Erbe zu beteiligen:

  • Der Erblasser hat zuvor ein Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt
  • Der Erblasser hat das Stiefkind zuvor adoptiert
Fachanwalt.de-Tipp: So wie Stiefkinder keinen Anspruch auf das Erbe haben, bestehen für sie aber auch im Umkehrschluss keine Pflichten. So müssen sie sich auch nicht an der Kostenübernahme für die Beerdigung beteiligen.

Erben Stiefkinder ohne Testament?

Wann erben Stiefkinder? (©  Marco2811 - stock.adobe.com)
Wann erben Stiefkinder? (© Marco2811 - stock.adobe.com)
Stiefkinder sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Ohne Testament oder Erbvertrag gehen sie daher leer aus und sind nicht erbberechtigt. Es besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf den Pflichtteil, da pflichtteilsberechtigt nur solche Personen sind, die auch in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen sind.

Besteht kein Testament oder Erbvertrag, gibt es jedoch noch eine weitere Möglichkeit, wann ein Stiefkind doch noch am Erbe beteiligt werden kann. Nämlich im Falle einer Adoption. Durch Adoption erhält das Stiefkind rechtmäßig den Status eines leiblichen Kindes und wird zum gesetzlichen Erben. Adoptierte Stiefkinder finden somit doch noch Berücksichtigung bei der Erbschaft. Und adoptierte Stiefkinder haben demnach auch einen Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB. Sollte das Adoptivkind also enterbt werden, kann es seinen Pflichtteil verlangen.

Auch wenn eine Adoption eine willkommene Möglichkeit scheint, auch das Stiefkind am Erbe zu beteiligen, kann sich dies in der Praxis mitunter schwierig gestalten. In den meisten Fällen gibt es noch den leiblichen Elternteil des Kindes, welcher mit der Adoption nicht einverstanden sein kann.

Zudem sollte auch berücksichtigt werden: Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, erlöschen mit der Adoption dessen Verwandtschaftsverhältnisse zu seinen bisherigen Verwandten, § 1755 Absatz 1 BGB. Demnach hat das nun adoptierte Kind auch kein gesetzliches Erbrecht mehr gegenüber seinen eigentlichen biologischen Verwandten. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht kann hier Aufschluss darüber geben, welche Möglichkeiten konkret bestehen.

Für wen eine Adoption nicht in Frage kommt, kann immer noch eine Verfügung von Todes wegen nutzen, also einen Erbvertrag oder ein Testament. Dadurch kann die gesetzliche Erbfolge zum Teil umgangen werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Fachanwalt für Erbrecht kann hier sehr konkret weiterhelfen, die Verfügungen der eigenen Familienkonstellation entsprechend individuell und rechtssicher aufzusetzen.

In einem Testament kann das Stiefkind als Erbe eingesetzt werden. Den Erbanteil für das Stiefkind bestimmt der Erblasser selbst, es besteht Testierfreiheit. So kann das Stiefkind auch zum Alleinerben eingesetzt werden. In diesem Fall haben die leiblichen (enterbten) Kinder jedoch einen Pflichtteilsanspruch. Den Pflichtteil hat das Stiefkind dann auszuzahlen.

Auch die Frage, ob ein Testament oder eher ein Erbvertrag die bessere Lösung ist, sollte mit einem Anwalt geklärt werden. Einzeltestamente, die der Erblasser selbst aufsetzt, können beliebig geändert werden, ohne dass der Ehepartner darüber informiert werden muss. Das bringt gewisse Risiken mit sich. So lange der Erblasser lebt, kann er sein Testament noch widerrufen oder ändern.

Die vorzugswürdigere Alternative scheint daher der Erbvertrag zu sein, möchte man sicherstellen, dass die Stiefkinder gleichberechtigt mit den leiblichen Kindern erben. Durch die erforderliche notarielle Beurkundung entstehen hier zwar Kosten, dafür genießt man aber eine besondere Sicherheit. Ein Erbvertrag lässt sich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner (Erblasser und Erbe) wieder auflösen.

Grundsätzlich lässt sich also sagen: Wenn gewünscht ist, dass auch die Stiefkinder erben, müssen die Stiefeltern selbst dafür sorgen und aktiv werden. Dies geht durch eine Adoption oder durch eine Verfügung von Todes wegen.

Fachanwalt.de-Tipp: Haben die Ehepartner Gütertrennung vereinbart und einer der beiden verstirbt, geht sein Nachlass in die Erbengemeinschaft über. Es gilt die gesetzliche Erbfolge.

Sonderfall: Berliner Testament

Berliner Testament (© Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com)
Berliner Testament (© Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com)
Das Berliner Testament zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Stirbt ein Ehepartner, geht das Erbe zunächst vollständig an den länger lebenden Ehegatten. Erst nach dessen Tod erben auch die Kinder. In einem Berliner Testament können sich die Ehegatten auch an bestimmte Vorgaben binden. Beispielsweise lässt sich festlegen, wie das Erbe später unter den Kindern aufgeteilt werden soll.

Dem überlebenden Ehegatten ist es nach dem Tod des Ehepartners zwar nicht möglich, diese festgelegten Vorgaben nach eigenem Belieben zu ändern. Jedoch sind gewisse Schlupflöcher möglich, die sich ausnutzen lassen. Zum Beispiel kann der überlebende Ehegatte schon zu Lebzeiten entscheiden, seine leiblichen Kinder mit dem Erbe zu bedenken. Dies würde dem gemeinschaftlichen Testament widersprechen und wäre unzulässig. In der Praxis werden es die Stiefkinder aber sehr schwer haben, ihr Recht durchzusetzen und diese Weitergabe des Erbes rückabzuwickeln. Ist das Geld erst einmal verschwunden, gehen die anderen Kinder im ungünstigsten Fall leer aus. Im Einzelfall lohnt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

Erbschaftssteuer und Freibetrag für Stiefkinder

Werden Stiefkinder durch Testament oder Erbvertrag mit dem Erbe bedacht, kann auch eine Erbschaftssteuer anfallen. Im Erbschaftssteuerrecht werden Stiefkinder als reguläre Kinder des verstorbenen Stiefelternteils angesehen. § 15 Absatz 1 Nr. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz setzt, was die Steuerklassen angeht, Stiefkinder und leibliche Kinder gleich. Für beide gilt der beste Steuersatz der Steuerklasse I, welcher bei 7% beginnt. Stiefkinder sind also wie leibliche Kinder steuerlich begünstigt.

Vorteilhaft fällt für Stiefkinder auch der Freibetrag aus. Dieser beträgt 400.000 Euro. Nur der Freibetrag für den Ehepartner fällt noch höher aus. Überschreitet also der Erbanteil nicht den Wert von 400.000 Euro, sind keine Erbschaftsteuern zu zahlen. Wird der Freibetrag überschritten, genießen Stiefkinder den oben erwähnten günstigsten Erbschaftssteuersatz. Ein Fachanwalt, der auf Erbschaftssteuererklärung spezialisiert ist, kann im Einzelfall helfen, Steuern zu sparren.

Fachanwalt.de-Tipp: Freibetrag und Steuerklasse gelten für das Stiefkind im Übrigen auch dann noch, wenn die Eltern (leiblicher Elternteil und Stiefelternteil) sich scheiden lassen sollten. So lange das Stiefkind durch den Stiefelternteil weiterhin im Testament bedacht wird, profitiert es von dieser steuerlichen Behandlung.

 

FAQ zum Berliner Testament und Stiefkinder

Was ist ein Berliner Testament?

Ein Berliner Testament ist eine gemeinsame letztwillige Verfügung von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern, die sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und festlegen, dass nach dem Tod des länger lebenden Partners die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt werden. Das Berliner Testament wird häufig eingesetzt, um die Versorgung des überlebenden Partners und die Absicherung der gemeinsamen Kinder zu gewährleisten.

Wie wirkt sich das Berliner Testament auf Stiefkinder aus?

Stiefkinder haben bei einem Berliner Testament keine erbrechtliche Stellung und sind somit von der Erbfolge ausgeschlossen. Auch wenn der überlebende Ehepartner ihnen etwas vererben möchte, ist er hieran nicht gebunden. Es ist daher ratsam, dass Stiefkinder bei einem Berliner Testament ausdrücklich bedacht werden, um ihnen eine erbrechtliche Stellung zu verschaffen.

Wie können Stiefkinder beim Berliner Testament bedacht werden?

Stiefkinder können beim Berliner Testament auf verschiedene Weise bedacht werden. Eine Möglichkeit besteht darin, dass der überlebende Ehepartner ein eigenes Testament aufsetzt und darin die Stiefkinder als Erben einsetzt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Stiefkinder bereits im Berliner Testament als Erben eingesetzt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dies Auswirkungen auf die Erbfolge der gemeinsamen Kinder haben kann.

Welche Auswirkungen hat die Einsetzung von Stiefkindern als Erben im Berliner Testament?

Die Einsetzung von Stiefkindern als Erben im Berliner Testament kann Auswirkungen auf die Erbfolge der gemeinsamen Kinder haben. Wird beispielsweise im Berliner Testament vereinbart, dass die Stiefkinder einen bestimmten Anteil des Nachlasses erhalten sollen, kann dies bedeuten, dass den gemeinsamen Kindern ein geringerer Anteil zusteht. Es ist daher wichtig, dass bei der Einsetzung von Stiefkindern als Erben im Berliner Testament die Auswirkungen auf die Erbfolge der gemeinsamen Kinder berücksichtigt werden.

Was sollten Stiefeltern beachten, die ein Berliner Testament aufsetzen möchten?

Stiefeltern, die ein Berliner Testament aufsetzen möchten, sollten sich im Vorfeld gut über die erbrechtlichen Auswirkungen informieren. Insbesondere sollten sie sich bewusst sein, dass Stiefkinder bei einem Berliner Testament ohne ausdrückliche Bedachung von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Es kann daher ratsam sein, die Stiefkinder bereits im Berliner Testament als Erben einzusetzen oder ein eigenes Testament aufzusetzen.

Welche rechtlichen Besonderheiten gibt es beim Berliner Testament?

Beim Berliner Testament gibt es einige rechtliche Besonderheiten zu beachten. So ist das Berliner Testament unwiderruflich, solange beide Ehepartner leben. Auch können sich die erbrechtlichen Auswirkungen des Berliner Testaments aufgrund von Änderungen in der Lebenssituation der Ehepartner ändern. Eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar kann hierbei sinnvoll sein, um sicherzustellen, dass das Berliner Testament den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Ehepartner entspricht.

Was ist der Unterschied zwischen einem Berliner Testament und einem Ehegattentestament?

Ein Ehegattentestament ist eine letztwillige Verfügung, die von Ehepartnern gemeinsam oder einzeln aufgesetzt werden kann. Im Gegensatz zum Berliner Testament wird im Ehegattentestament nicht vereinbart, dass die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt werden. Stattdessen kann hierbei eine individuelle Erbfolge vereinbart werden, bei der auch Stiefkinder oder andere Personen bedacht werden können.

Welche Vor- und Nachteile hat das Berliner Testament?

Das Berliner Testament hat Vor- und Nachteile, die im Einzelfall abgewogen werden sollten. Ein Vorteil besteht darin, dass die Versorgung des überlebenden Partners und die Absicherung der gemeinsamen Kinder gewährleistet werden kann. Auch kann das Berliner Testament eine einfache und kostengünstige Möglichkeit sein, um den Nachlass zu regeln. Ein Nachteil besteht darin, dass Stiefkinder bei einem Berliner Testament ohne ausdrückliche Bedachung von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Auch können sich die erbrechtlichen Auswirkungen des Berliner Testaments aufgrund von Änderungen in der Lebenssituation der Ehepartner ändern.

Wie kann ich sicherstellen, dass meine individuellen Wünsche im Berliner Testament berücksichtigt werden?

Um sicherzustellen, dass die individuellen Wünsche im Berliner Testament berücksichtigt werden, ist eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar empfehlenswert. Hierbei können individuelle Erbfolgeregelungen vereinbart werden, die auch die Bedürfnisse von Stiefkindern berücksichtigen. Auch können durch eine Beratung die Auswirkungen des Berliner Testaments auf die Erbfolge der gemeinsamen Kinder abgewogen werden.

Was passiert, wenn ein Partner das Berliner Testament ändern oder widerrufen möchte?

Ein Partner kann das Berliner Testament jederzeit ändern oder widerrufen, solange er noch geschäftsfähig ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Änderungen oder Widerrufe nur mit Zustimmung des anderen Partners möglich sind, da es sich um eine gemeinsame letztwillige Verfügung handelt. Wenn der andere Partner bereits verstorben ist, kann das Berliner Testament nicht mehr geändert oder widerrufen werden.

Wie wirkt sich das Berliner Testament auf die Erbschaftssteuer aus?

Das Berliner Testament kann Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer haben, da die Erbschaftssteuerbelastung von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Nachlasses. Wenn im Berliner Testament eine steueroptimierte Regelung getroffen wird, kann die Erbschaftssteuerbelastung minimiert werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Steueroptimierung nicht das alleinige Ziel des Berliner Testaments sein sollte und dass individuelle steuerliche Beratung empfehlenswert ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Berliner Testament ist eine gemeinsame letztwillige Verfügung von Ehepartnern, die in erster Linie der Absicherung des überlebenden Partners und der gemeinsamen Kinder dient. Wenn Stiefkinder bedacht werden sollen, müssen sie ausdrücklich im Berliner Testament berücksichtigt werden. Um individuelle Bedürfnisse und Wünsche im Berliner Testament zu berücksichtigen, ist eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar empfehlenswert. Auch können durch eine individuelle Erbfolgeregelung die steuerlichen Auswirkungen des Berliner Testaments minimiert werden.

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