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Aufstockungsunterhalt nach Scheidung – Anspruch und Berechnung nach neuem Recht

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 02.06.2025

Das Thema Aufstockungsunterhalt ist nicht jedem bekannt und gehört zum Thema nachehelicher Unterhalt. Gemeint ist damit, dass der schlecht verdienende Ehepartner nach einer Scheidung einen Anspruch gegen den anderen Partner hat, wenn während der Ehe ein derart großes Ungleichgewicht zwischen den beiden Einkommen geherrscht hat. Viele Betroffene wissen aber nicht, dass ihnen nach der Scheidung ggf. ein solcher Anspruch zusteht. Beide Partner müssen erwerbstätig gewesen sein; zudem muss die Ehe mindestens 3 Jahre bestanden haben. Alles Weitere dazu lesen Sie in diesem Ratgeber.

Was ist der Aufstockungsunterhalt nach Scheidung gemäß § 1573 BGB? 

Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB
Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB
Der Aufstockungsunterhalt ist eine spezielle Form des Ehegattenunterhalts im deutschen Familienrecht, genauer gesagt eine Form des nachehelichen Unterhalts. Er soll dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten sofort nach der Scheidung helfen, seinen eheangemessenen Lebensstandard zu halten, wenn er mit seinem eigenen Einkommen allein nicht auskommt. Geregelt ist dies in § 1573 Abs. 2 BGB. Somit soll der schlechter verdienende Ehepartner den in der Ehe erworbenen Lebensstandard direkt nach der Ehe weiter aufrechterhalten können, indem er die Aufstockung seiner Einkünfte vom Ex-Partner verlangt.

Zwar ist die klassische Rollenverteilung hierzulande immer seltener vorhanden, so dass in der Regel beide Ehepartner arbeiten gehen. Dennoch kommt es regelmäßig vor, dass sich vor allem die Ehefrau während der Ehe um die Erziehung der Kinder kümmert und somit ihre eigene berufliche Karriere vernachlässigt, indem sie zunächst gar nicht und erst viele Jahre später oder allenfalls nur Teilzeit arbeitet. Kommt es aber dann irgendwann zur Scheidung, steht die Frau mit geringerer beruflicher Qualifikation dar als ihr Ehegatte. Diese Situation war für den Gesetzgeber derart ungenügend, dass man das Instrument des Aufstockungsunterhalts geschaffen hat, der quasi diesen beruflichen Nachteil des weniger verdienenden Ehepartner ausgleichen soll.

Aufstockungsunterhalt zusammenfassend:

  • Es handelt sich um eine Form des nachehelichen Unterhalts.
  • Während der Ehe bestehende Einkommensunterschiede sollen ausgeglichen werden.
  • Beide Partner müssen während der Ehe erwerbstätig gewesen sein und die Ehe muss mindestens 3 Jahre bestanden haben.
  • Anspruch hängt von der Dauer der Ehe und der Höhe des Einkommensunterschiedes ab. Die Berechnung der Einkommensunterschiede wird nach der Differenzmethode vorgenommen.
  • Der Unterhalt wird nur befristet gewährt.
  • Der Anspruch kann vorzeitig enden, wenn Veränderungen eintreten, z.B. bei erneuter Heirat.
Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Sinn und Zweck des Aufstockungsunterhalts: Wer in der Ehe weniger verdient hat als sein Ehepartner, soll nach der Ehe nicht sozial absteigen.

Anspruch und Voraussetzungen

Nachfolgend sollen die Voraussetzungen zum Aufstockungsunterhalt erörtert werden.

Um einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Ehedauer: mindestens 3 Jahre

Es darf sich um keine kurze Ehe gehandelt haben. Die Dauer der Ehe muss mindestens 3 Jahre lang gewesen sein. Man geht also davon aus, dass bei Ehen unter 3 Jahren ein gemeinsamer Lebensstandard noch nicht gefestigt haben kann.

  • Erwerbstätigkeit beider Ehepartner

Beide Ehepartner müssen während der Ehe gearbeitet haben, wobei einer der beiden deutlich weniger verdient haben muss als der andere. Die Rechtsprechung verlangt eine Differenz zwischen den beiden Einkommen von wenigstens 10 %.

  • Grundsatz Eigenverantwortung

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt folgt aus der in der Ehe geltenden Pflicht zur Solidarität, die auch nachehelich fortwirkt. Dieser findet aber seine Grenzen nach den Grundsätzen der Eigenverantwortung der geschiedenen Eheleute. Der Aufstockungsunterhalt soll daher lediglich eine Art Übergangsphase darstellen. Somit gilt für den Anspruchsteller der Grundsatz der Eigenverantwortung. Er hat also nach der Scheidung die Pflicht, zu versuchen, den bisherigen Lebensstandard aus der Ehe mit eigenen Mitteln zu erhalten, indem er z.B. nunmehr Vollzeit arbeitet als wie bisher nur Teilzeit. Hier spielt das Thema „angemessene Tätigkeit“ eine große Rolle.

Exkurs: Was ist eine angemessene Tätigkeit?

An dieser Stelle stellt sich die Frage, was man unter einer angemessenen Tätigkeit versteht.

Angemessen ist eine Tätigkeit, die der Ausbildung und den Fähigkeiten einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Ex-Partners entspricht, vgl. dazu § 1574 Abs. 2 BGB.  

Wichtig ist hierbei, dass diese vorgenannten Kriterien nicht abschließend sind und – wie so oft - alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen und abzuwägen sind.

Danach ist eine Tätigkeit dann dem Betroffenen nicht mehr zuzumuten, wenn sie auch nach den bisherigen, ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Hierbei spielen vor allem die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege bzw. Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine wichtige Rolle. Sodann muss die Tätigkeit dem Alter und auch dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entsprechen. Eine früher ausgeübte, aber körperlich belastende Tätigkeit kann wegen des Alters oder des Gesundheitszustandes für den Betroffenen unzumutbar sein.

Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte es unterlässt, eine angemessene Arbeit auszuüben, kann man ihm fiktive Einkünfte einer solchen Erwerbstätigkeit in voraussichtlicher Höhe anrechnen. Wenn aber der Ehegatte nachweisen kann, dass er sich um eine Tätigkeit gekümmert hat, die seiner Ausbildung entspricht, kommt anstelle des Aufstockungsunterhaltes ein anderer Unterhaltsanspruch in Betracht und zwar der sogenannte Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB.

  • Kein anderer nachehelicher Unterhaltsanspruch

Der geschiedene Ehegatte darf keinen anderen nachehelichen Unterhaltsanspruch haben. Hat er aber bereits einen Anspruch auf z.B. nachehelichen Unterhalt, Ausbildungsunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit, Unterhalt wegen Alter oder Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes, dann kann er in der Regel keinen Aufstockungsunterhalt verlangen. 

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Was bedeutet ehebedingte Nachteile? Ehebedinge Nachteile sind oft der Grund für das geringere Einkommen. Dies sind Nachteile, die ein Ehegatte während der Ehe oder aufgrund der Ehe erlitten hat, die einen Ausgleich im Rahmen der Ehescheidung rechtfertigen können. Solche Nachteile betreffen vor allem Erwerbsnachteile, die durch eine Rollenverteilung innerhalb der Ehe entstanden sind, z.B. wenn ein Ehegatte die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt und dadurch seinen Arbeitsplatz aufgibt. 

Dauer / Befristung des Aufstockungsunterhalts

Aufstockungsunterhalt nach Scheidung berechnen
Aufstockungsunterhalt nach Scheidung berechnen
Die Frage ist, ob der Aufstockungsunterhalt dauerhaft gezahlt werden muss oder ob lediglich für eine bestimmte Zeit der Unterhalt zu zahlen ist?

Gesetzlich ist nicht klar festgelegt, für wie lange der Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist. Unter Berücksichtigung des Prinzips der Eigenverantwortung liegt es aber sehr nahe, dass der Aufstockungsunterhalt in der Regel nur für eine Übergangszeit gewährt wird, vgl. auch § 1578 b BGB. Im Übrigen ist ja das Ziel beim Aufstockungsunterhalt, dem weniger verdienen Ehepartner die Möglichkeit einzuräumen, nach der Scheidung selber genügend Einkommen zu verdienen, um den gewohnten Lebensstandard weiterhin zu ermöglichen.

Der Aufstockungsunterhalt wird gewöhnlich für maximal 3 Jahre gezahlt. Allerdings gibt es auch Ausnahmefälle, wo eine längere Zeit als 3 Jahre bestimmt werden kann, vgl. dazu auch weiter unten unter dem Punkt „Urteile“.

Es gibt einige Fälle, bei denen der Solidaritätsgedanke nur bedingt greifen kann, so dass eine Befristung des Aufstockungsunterhalts notwendig ist. Folgende Fälle gehören dazu:

  • Der Berechtigte wäre in der Lage, anstelle von Teilzeit sogar in Vollzeit zu arbeiten
  • Der weniger verdienende Ehepartner hatte schon vor der Ehe einen deutlich geringeren Lebensstandard
  • sozialer Abstieg ist nicht zu verhindern, wegen geringerer beruflicher Qualifikation des Berechtigten.

Fälle, in denen der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt vorzeitig erlischt:

  • Der Berechtigte lebt in einer neuen Partnerschaft
  • Der Berechtigte hat neu geheiratet
  • Die Einkünfte des Berechtigten steigen an, so dass keine nennenswerten Unterschiede mehr bestehen beim Gehalt
  • Der Besserverdiener verliert nun weniger oder verliert sogar seinen Job
  • Die gemeinsamen Kinder sind nun alle mind. 3 Jahre alt, so dass der Berechtigte nun einem Vollzeitjob nachgehen kann

Neuer Partner und Fehlverhalten – Verweigerung des Aufstockungsunterhalts

Der Aufstockungsunterhalt unterliegt dem sogenannten Prinzip der ehelichen Solidarität, die nachehelich noch fortwirkt. Diese Basis entfällt jedoch, sobald der berechtigte Ex-Ehegatte selbst gegen diese Prinzipien verstößt, also wenn er z.B. unrichtige oder gar keine Auskünfte über seine Einkünfte erteilt. Dies kann dann zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs führen.

Genau wie jeder andere Ehegattenunterhalt kann auch der Aufstockungsanspruch bei schwerwiegenderem Fehlverhalten komplett versagt werden, vgl. dazu § 1579 BGB.

Ein solches schwerwiegendes Verhalten liegt in den nachfolgenden Fällen vor:

  • Schon während der Ehe hatte der nun Ex-Ehegatte ein Verhältnis zu einem/einer neuen Partner/in
  • Tätlichkeiten gegen den Ehegatten von gewisser Intensität
  • Unterschieben eines Kindes
  • sexuelle/intime Kontakte zu wechselnden Partnern
  • Scheinehelichkeit wurde verschwiegen
  • Umgangsrecht wurde vereitelt
  • Ohne Wissen des Ehegatten wurde Telefonsex gewerbsmäßig ausgeübt

Wenn der Ex-Ehegatte ein solches Fehlverhalten gezeigt hat, dann kann er nicht mehr auf das Nachwirken der ehelichen Solidarität und somit nicht mehr auf weitere finanzielle Unterstützung zum Erhalt des Lebensstandards hoffen.

Aufstockungsunterhalt bei Rente

Fraglich ist wie sich das Thema Aufstockungsunterhalt in der Rente darstellt.

So besteht nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 15.01.2008 kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte bereits eine Altersrente bezieht.

Von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin müsse auch deswegen abgesehen werden, weil sie bereits Altersrentnerin sei und man daher von ihr unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit nicht erwarten kann, ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Entscheidung des OLG Naumburg vom 15.01.2008, Az. 8 UF 141/07.

Weitere Urteile / Beschlüsse zum Aufstockungsunterhalt – Beispiele

Das Thema Aufstockungsunterhalt ist regelmäßig auch ein Thema, womit sich diverse Gerichte beschäftigt haben.

Urteil/Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.02.2009

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 25.02.2009 entschieden, dass in Ausnahmefällen der Aufstockungsunterhalt auch länger als 3 Jahre dauern kann. In diesem Fall hielt das Gericht eine Zahlungsdauer von 4 Jahren als angemessen, da die Ehe zuvor 17 Jahre gedauert hatte; vgl. dazu Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.02.2009, Az. 2 UF 200/08.

Beschluss OLG Frankfurt vom 26.04.2021

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen für den Aufstockungsunterhalt zu berücksichtigen. Das bedeutet also, dass der Unterhaltspflichtige so viel Unterhalt zahlen muss, wie er auch tatsächlich leisten kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden. Zu den weiteren Einzelheiten; vgl. Beschluss des OLG Frankfurt vom 26.04.2021. Az. 8 UF 28/20.

BGH, Urteil vom 25.09.2019

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mit dem Thema Aufstockungsunterhalt beschäftigt.

Nach Ansicht des BGH soll im Rahmen des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BG der Unterhaltsberechtigte seine weitere Altersvorsorge nicht lediglich aus den erzielten eigenen Einkünften aufbauen können, sondern auch auf der Grundlage des Aufstockungsunterhalts.

Zu den weiteren Einzelheiten; siehe Urteil des BGH vom 25.09.2019, Az. XII ZB 25/19.

Aufstockungsunterhalt berechnen – mit Beispiel

Nachfolgend soll erläutert werden, wie der Aufstockungsunterhalt zu berechnen ist.

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt wird nach der sogenannten Differenzmethode ermittelt.

Zunächst werden die unterhaltsrelevanten bereinigten Netto-Einkünfte von beiden Ehegatten gegenübergestellt. Mit dem bereinigten Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen nach Abzug zusätzlicher Posten wie z.B. regelmäßiger Verbindlichkeiten. Damit man den Unterhaltsanspruch berechnen kann, muss man die Differenz zwischen beiden Nettoeinkommen ermitteln. Von der Differenz der beiden Einkünfte werden sodann 3/7 als Ausgleich an den Ehegatten mit dem geringeren Einkommen gezahlt.

Beispiel:

A und B waren jahrelang verheiratet und haben sich nun scheiden lassen. B verlangt von A Zahlung von Aufstockungsunterhalt. A hat während der Ehe monatlich 5.000 Euro verdient, Ehepartner B allerdings nur 2000 Euro. Die Differenz zwischen beiden Nettoeinkommen beträgt 3.000 Euro. 

3/7 von 3.000 Euro beträgt 1.285,71 Euro.

Somit hätte B gegen A einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von rund 1.285,00 Euro.

 


Mit diesem Ehegattenunterhalt Rechner können Sie in wenigen Schritten den nachehelichen Unterhalt berechnen:

 

 

Unterhaltstitel beantragen – Wie kann ein Fachanwalt für Familienrecht weiterhelfen?

Wie kann ein Fachanwalt für Familienrecht helfen?
Wie kann ein Fachanwalt für Familienrecht helfen?
Wenn es um das Thema Aufstockungsunterhalt geht, sollte man sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden, weil das Thema doch sehr komplex ist. Vor allem muss der Unterhaltsanspruch abgesichert werden, weil der Aufstockungsunterhalt keine automatische Zahlung ist, sondern man diesen aktiv geltend machen muss.

Man kann sich – je nachdem wie das Verhältnis zum Ex ist – ohne gerichtliche Auseinandersetzung einigen und den zu zahlenden Aufstockungsbetrag über den Anwalt festlegen. Der Anwalt wird den Ex anschreiben und um Auskunftserteilung bzgl. seiner Nettoeinkünfte bitten. Wenn der Ex der Aufforderung nachkommt und die entsprechenden Auskünfte erteilt, kann der Rechtsanwalt den zu zahlenden Betrag ermitteln und dem Ex mitteilen und diesen zur Zahlung auffordern. Kommt der Ex der Forderung nach und zahlt monatlich und pünktlich, so hat man sich ein Gerichtsverfahren erspart. Wenn der Ex jedoch entweder die Auskünfte nicht erteilt oder aber die Auskünfte zwar erteilt, aber keine Zahlungen leistet, dann bleibt nichts anderes übrig, dass der Anwalt einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Familiengericht stellt und somit den Anspruch einklagt. 

Der Rechtsanwalt beantragt somit den Unterhaltstitel. Wenn der Antrag erfolgreich ist, wird das Gericht eine entsprechende Entscheidung treffen und somit den Ex zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt verurteilen. Nach Erhalt dieser Entscheidung und der Eintritt der Rechtskraft, hat man also einen Unterhaltstitel in der Hand und kann dann sogar die zwangsweise Vollstreckung der Zahlungen bewirken, falls der Ex trotz Titels weiterhin nicht zahlen sollte.  

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Da der Aufstockungsunterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann, sollte man sich so schnell wie möglich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden.


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