Ehegattenunterhalt - Dauer der Unterhaltspflicht & Berechnung der Unterhaltszahlungen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. Dezember 2023

Ehegattenunterhalt (© Thomas Francois / fotolia.com)
Ehegattenunterhalt (© Thomas Francois / fotolia.com)
Kommt es zu einer Trennung und zur Scheidung ist ein weiterer zentraler Punkt die Frage nach den Unterhaltszahlungen. Wer kriegt wann, wie viel Unterhalt? Welche Arten von Unterhalt gibt es, welche Kriterien müssen erfüllt sein?

Unterhaltspflicht – wer sorgt wie und wann für wen

Das Unterhaltsrecht ist in der Tat eine vielschichtige und komplizierte Rechtsmaterie. Grob kann man die Unterhaltszahlungen in drei Bereiche gliedern. Einmal der Trennungsunterhalt, der während der Trennungszeit von einem oder bis zu drei Jahren zu zahlen ist. Zum Zweiten der Geschiedenenunterhalt, der nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils anfällt, und schließlich das dritte Feld, der Kindesunterhalt für minderjährige und ebenso volljährige Kinder, welche sich noch in der Ausbildung befinden und die aus der Ehe hervorgegangen sind. Geht es also um den Unterhalt bei einer Scheidung, stehen primär Themenfelder wie Unterhaltszahlung bei Scheidung, Unterhaltszahlung bei Trennung, die Düsseldorfer Tabelle und Kindesunterhalt im Fokus des Interesses. Die Rangfolge des zu leistenden Unterhalts funktioniert nach dem Rangstufenprinzip. Die Höhe des jeweiligen Unterhalts bestimmt sich in aller Regel über die Düsseldorfer Tabelle.

Höhe der Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlung (© Marco2811 / fotolia.com)
Unterhaltszahlung (© Marco2811 / fotolia.com)
Die Höhe der Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltspflichtige zu bedienen hat, ist an dem Bedarf des in Trennung oder in Scheidung lebenden, berechtigten Ehegatten beziehungsweise dem Bedarf der gemeinsamen Kinder ausgerichtet. Hierbei wird das Gericht in aller Regel die Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle anwenden, in der den Unterhalt betreffende Leitlinien der Oberlandesgerichte gespiegelt sind.

Neben dem sogenannten Elementarunterhalt (Verpflegung, Kleidung, Unterkunft etc.), auf den sich die Düsseldorfer Tabelle bezieht, sind jedoch vom Zahlungsverpflichteten ebenfalls zu leisten:

  • Im Falle des Kindesunterhalts der Sonderbedarf, der über den Elementarunterhalt hinausgeht, also ein außergewöhnlicher, nicht regelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf sowie als Mehrbedarf länger anfallende, dringende Kosten.
  • Beim getrennt lebenden Ehegatten zusätzlich zum Trennungsunterhalt der Altersvorsorgeunterhalt, für den Fall der Scheidungsantrag ist bereits rechtsanhängig, auch den Altersvorsorgeunterhalt gemäß Paragraph 1361 Absatz 1 Satz 2 BGB, ist der Berechtigte leistungsfähig.
  • Bei rechtskräftigen Scheidungen neben dem Geschiedenenunterhalt auch Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt, eine Leistungsfähigkeit des Berechtigten vorausgesetzt. Niedergeschrieben in Paragraph 1578 Absatz 2,3 BGB.

Wann besteht die Unterhaltspflicht?

Die Unterhaltspflicht zwischen nahen Verwandten beruht auf der gesetzlichen Regelung zum Familienunterhalt, niedergeschrieben in Paragraph 1360 BGB. Die Unterhaltspflicht der Ehepartner definiert sich als die Pflicht, sich gegenseitig durch Erwerbstätigkeit und Vermögen in angemessener Weise zu unterhalten, Voraussetzung ist eine Bedürftigkeit. Minderjährige Kinder werden dabei im Normalfall immer als bedürftig angesehen und haben damit ein Recht auf Kindesunterhalt. Bei Trennung und Scheidung von Eheparteien gilt es zwischen Trennungsunterhalt und dem Unterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung, dem Geschiedenenunterhalt zu unterscheiden. Für beide Arten von Unterhalt ist jeweils ein gesonderter Antrag notwendig.

Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt

Mit dem Beginn der Trennungszeit beginnt auch die Pflicht des Besserverdienenden, den Partner mit dem Trennungsunterhalt zu unterstützen. Der Alleinverdiener oder derjenige der Partner, der ein höheres Einkommen erzielt, steht in der Pflicht, dem anderen einen Trennungsunterhalt zu bezahlen. Die rechtliche Beschreibung findet sich in Paragraph 1361 BGB. Diese erste Unterhaltspflicht im Verlauf der Scheidung endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, also dann, wenn der Rechtskraftvermerk des Amtsgerichtes das zuvor gefällte Urteil nach Ende der einmonatigen Rechtsmittelfrist bestätigt. An diesem Tag beginnt, wenn die entsprechenden Tatbestände der Unterhaltspflicht für Geschiedene gegeben sind, der Ehegattenunterhalt.

Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

Ein Unterhalt in einer angemessenen Höhe kann vom Ehegatten vom Tag der Trennung an verlangt werden, wenn seine Erwerbsverhältnisse genauso wie seine Vermögensverhältnisse ihn gesetzlich als bedürftig ansehen.

Bedürftigkeit ist die Voraussetzung für jeden Unterhalt. Beschrieben ist dies in Paragraph 1361 Absatz 1 BGB. 

Es gelten dementsprechend folgende Vorausbedingungen für den Erhalt eines Trennungsunterhalts:

  • Die Ehe musste Bestand haben
  • Die Ehegatten müssen in Trennung leben. Definiert in Paragraph 1567 BGB. Es darf also keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Parteien bestehen. Gefordert ist die Trennung von Tisch und Bett. Wenigstens einer der Ehepartner möchte die häusliche Gemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten. Die Trennung kann zwar innerhalb der Ehewohnung erfolgen, doch ist eine tatsächliche Trennung in allen Lebensbereichen gesetzlich vorgeschrieben.
  • Derjenige, der den Trennungsunterhalt vom besser verdienenden Partner beantragt, muss die Voraussetzungen der Bedürftigkeit erfüllen.

Die Kosten, die durch den Trennungsunterhalt gedeckt werden sollen, insofern eine entsprechende Leistungsfähigkeit beim Zahlungspflichtigen vorausgesetzt werden kann, sind die folgenden:

  • Der elementare Unterhalt
  • Unter Umständen die Kosten für Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Wobei in aller Regel die Ehefrau während der Trennungszeit noch beim Ehemann mitversichert sein wird. Anders, falls sie einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging.
  • Ein Mehrbedarf, das können beispielsweise die Kosten einer Berufs- oder Schulausbildung sein, eine Fortbildung oder Umschulung. Voraussetzung ist hier auch besonders der ehebedingte Nachteil.
  • Mehrbedarf aufgrund einer Krankheit.
  • Unter Umständen auch ein durch die Trennung bedingter Mehrbedarf, will heißen, die Kosten für einen Umzug oder eine entsprechende neu Wohnungseinrichtung, alles in angemessenem Umfang.
  • Zahlung eines Vorsorgeunterhalts für die Zeit zwischen der Rechtsanhängigkeit der Scheidung undder letztlichen rechtsgültigen Scheidung durch den Rechtskraftvermerk.

Berechnung des Trennungsunterhaltes – wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Der Unterhalt für die Trennungszeit wird in etwa genauso ausgerechnet wie der Geschiedenenunterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung.

Es gelten die Richtlinien und Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle beziehungsweise die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Süd L). So gilt:

  • 3/7 beziehungsweise 45 Prozent des vorher bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, wenn dieser erwerbstätig ist.

oder

  • 3/7 beziehungsweise 45 Prozent aus dessen bereinigten Nettoeinkommen, abgeglichen mit dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten.Aus weiteren Einkünften des Unterhaltspflichtigen, also etwa Gewinne aus Vermietung, Verpachtung oder Zinserträge aus Vermögen jeweils 50 Prozent.

Wer hat keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Nicht immer hat jedoch ein Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt. Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht:

  • Wenn beide Ehegatten ohne Kinder sind und das Einkommen der beiden Eheparteien sich in etwa in derselben Höhe befindet.
  • Wenn die beiden Ehepartner nur sehr kurze Zeit verheiratet waren. Der Grund hierfür liegt darin, dass das höhere Einkommen einer der beiden Parteien die Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat.



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