Ehevertrag – Wissenswertes über Vor- und Nachteile, Kosten und Inhalt inkl. Muster

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 20. Dezember 2023

Ein Ehevertrag dient dazu, hinsichtlich der Ehe und einer eventuellen Scheidung, vom Gesetz abweichende, individuelle Absprachen zu treffen. Dies ist vor allem immer dann sinnvoll, wenn die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten sehr unterschiedlich sind. So können etwa Regelungen zum Güterstand, Versorgungsausgleich und/oder dem nachehelichen Unterhalt getroffen werden. Zur Wirksamkeit dieser Absprachen bedarf es jedoch zwingend einer notariellen Beurkundung. Kosten lassen sich beispielsweise dadurch sparen, dass ein vorgefertigtes Ehevertrag Muster verwendet wird.

Was ist ein Ehevertrag?

Ehevertrag (© johannesspreter - stock.adobe.com)
Ehevertrag (© johannesspreter - stock.adobe.com)
Bei einem Ehevertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen zwei (angehenden) Eheleuten, mit dem individuelle Regelungen für die Ehe und einer eventuellen Scheidung festgelegt werden. Mit einem solchen Vertrag sollen also im beidseitigen Einverständnis solche Absprachen getroffen werden, die von den gesetzlichen Regelung abweichen. Es können vor allem individuelle Regelungen getroffen werden, die das eigene Vermögen schützen, unangemessene Unterhaltsansprüche vermeiden und / oder Versorgungsansprüche ausschließen.

Regelungen zum Ehevertag finden sich vor allem in den §§ 1408 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]. Wie im Privatrecht üblich, unterliegt auch ein Ehevertrag grundsätzlich dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (vgl. auch § 1408 BGB). Dennoch gibt es verschiedene Ausnahmen zu diesem Grundsatz; zu nennen sind vor allem die Beschränkung der Vertragsfreiheit in § 1409 BGB sowie der Verstoß gegen geltendes Recht und die Sittenwidrigkeit. Danach darf ein Ehevertrag einen Ehegatten nicht einseitig belasten und dadurch Ausdruck einseitiger Machtausübung sein. Einzelheiten zu den möglichen Regelungen und wann ein Ehevertrag etwa wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, entnehmen Sie bitte den später folgenden Abschnitten.

Da der Ehevertrag weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten bietet, die massive wirtschaftliche und rechtliche Folgen haben können, muss ein Ehevertrag gemäß § 1410 BGB von einem Notar beurkundet werden. Ein Notar kann auch eine entsprechende rechtliche Beratung geben und im Rahmen dessen etwaige Risiken und Vorteile für jeden Ehegatten erläutern. Er kann außerdem einen den individuellen Anforderungen entsprechenden Vertragsentwurf erstellen. Alternativ können die rechtliche Beratung und die Vertragsentwurfserstellung auch von einem fachkundigen Rechtsanwalt bzw. einen Fachanwalt für Familienrecht durchgeführt werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Für die Errichtung eines Ehevertrages bedarf es zwar zwingend einer notariellen Beurkundung. Es handelt sich hierbei jedoch um kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, sodass eine Stellvertretung möglich ist.

In der Praxis wird der Ehevertrag oftmals mit einem Erbvertrag verbunden. Ihr Notar oder Rechts- bzw. Fachanwalt für Familienrecht wird sie auch insoweit beraten können.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Sinn und Zweck eines Ehevertrags ist es also, von den gesetzlichen Regelungen abweichende, individuelle Absprachen zu treffen. Zwar kann jedermann einen Ehevertrag abschließen, mit Blick auf den Sinn und Zweck ist der Abschluss eines Ehevertrags jedoch nicht für jedermann sinnvoll.

Ein Ehevertrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn zwischen den Eheleuten die Vermögensverhältnisse sehr unterschiedlich sind, also insbesondere bei

  1. Ehegatten mit ungleichen Einkommen (sog. Diskrepanz-Ehe);
  2. Doppelverdiener in einer Ehe ohne Kinder;
  3. Ehegatten, die bereits verheiratet waren und Kinder in die neue Ehe bringen;
  4. Selbständige und Unternehmer;
  5. Aussicht auf Erbschaft einer Immobilie;
  6. sowie bei Ehegatten mit unterschiedlichen Nationalitäten.

Hinsichtlich 1) und 2) können etwa Regelungen getroffen werden, durch die beide Ehegatten finanziell unabhängig bleiben und auch im Falle einer Scheidung frei über deren eigenes Vermögen verfügen können.

Hinsichtlich 2) ist dies außerdem sinnvoll, da der Gesetzgeber vorgesehene Versorgungsausgleich sowie Zugewinnausgleich eigentlich nicht notwendig sind.

Hinsichtlich 3) sind indes Absprachen sinnvoll, um zu verhindern, dass die involvierten Kinder im Todesfall eines Elternteils weniger vom Vermögen erhalten als der angeheiratete Ehegatte.

Hinsichtlich 4) können demgegenüber Regelungen getroffen werden, um die Existenz eines selbst aufgebauten Betriebs im Scheidungsfall nicht zu gefährden.

Hinsichtlich 5) können indes Absprachen getroffen werden, um die gesetzlichen Regelungen der Zugewinngemeinschaft anzupassen, da die Wertsteigerung von Immobilien davon umfasst ist.

Hinsichtlich 6) können wiederum Regelungen getroffen werden, welches Scheidungsrecht im Eventualfalle Anwendung finden soll. Gleiches gilt für solche Fälle, in denen deutsche Ehegatten gemeinsam im Ausland leben.

Fachanwalt.de-Tipp: Hinsichtlich 2) ist jedoch stets zu beachten, dass sich die Verhältnisse in einer Ehe aufgrund Krankheit, Kündigung, ungeplante Schwangerschaft etc. ändern können. Deshalb sollte stets gut überlegt werden, ob tatsächlich ein Verzicht auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen gewünscht ist.

Wann braucht es keinen Ehevertrag?

Das gesetzliche Eherecht orientiert sich (bedauerlicherweise) nach wie vor an der klassischen Ehe. Ein Ehevertrag, also von den gesetzlichen Regelungen abweichende individuelle Absprachen, bedarf es deshalb nicht, wenn ein Kinderwunsch besteht und es keinerlei Regelungen zur Kinderbetreuung bedarf. Denn der Gesetzgeber schützt denjenigen Ehegatten mit einem gerechten Ausgleich, der sich um die Kindesbetreuung kümmert.

Einen Ehevertrag braucht es auch dann nicht, wenn man sich lediglich vor den Schulden des Ehegatten schützen möchte. Denn es gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dieser regelt, dass ein Ehegatte nur dann für die Verbindlichkeiten seines Ehegatten haftet, wenn man sich ausdrücklich durch Unterschrift für diese Schulden verbindet.

Mit Ausnahme von Immobilien, da der Immobilienwert steigen kann (siehe oben), bedarf es auch keinen Ehevertrag, um größere Erbschaften zu sichern. Denn eine Erbschaft oder auch geschenktes Vermögen wird nicht als Zugewinn ausgeglichen, sondern dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Fachanwalt.de-Tipp: Sie sind sich nicht sicher, ob Sie einen Ehevertrag benötigen? Ein Fachanwalt für Familienrecht oder auch ein Notar kann Sie insoweit entsprechend beraten.

Ist ein Ehevertrag nachträglich möglich?

Nach § 1408 BGB ist es möglich, einen Ehevertrag auch nachträglich, das heißt nach der Eheschließung, aufzusetzen und diesen auch nach Eheschließung zu ändern.

Ratsam ist jedoch eine vernünftige Verhandlungsbasis für einen Abschluss oder die nachträgliche Änderung eines Ehevertrages nach der Eheschließung. Allein deshalb ist es in der Praxis üblich, dass ein Ehevertrag zu einem Zeitpunkt errichtet wird, an dem noch gar nicht an eine etwaige Scheidung gedacht wird. Denn zu einem solchen Zeitpunkt sind beide Parteien in aller Regel noch vollumfänglich an fairen Reglungen für den Fall einer Trennung interessiert.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund Umstände eine Anpassung des Ehevertrags notwendig wird, etwa weil sich die familiäre oder finanzielle Situation anders entwickelt hat, als die Eheleute bei Unterzeichnung des Vertrags gedacht hatten. Nur in solchen Situationen sollte an eine nachträgliche Änderung des Ehevertrags gedacht werden.

Was kann man im Ehevertrag regeln?

Inhalt des Ehevertrags (© studio v-zwoelf - stock.adobe.com)
Inhalt des Ehevertrags (© studio v-zwoelf - stock.adobe.com)
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es liegt deshalb – mit wenigen Ausnahmen – allein im Ermessen der beiden Ehegatten, welchen Inhalt deren Ehevertrag konkret haben soll.

Wie bereits erwähnt, gilt grundsätzlich, also ohne Ehevertrag und von Gesetzes wegen, die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Diese hat zur Folge, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen bei einer Scheidung unabhängig von potenziellen Einkommensunterschieden aufgeteilt wird (Zugewinnausgleich). Im Regelfall wird ein Ehevertrag errichtet, um diese Zugewinnausgleich zu vermeiden und stattdessen eine Gütertrennung zu vereinbaren. Üblich sind vor allem auch Regelungen zum Versorgungsausgleich und zu Unterhaltsansprüchen.

Zugewinnausgleich

Zugewinngemeinschaft bedeutet einerseits, dass die in die Ehe eingebrachten Vermögensmassen der Eheleute getrennt bleiben. Andererseits bedeutet Zugewinngemeinschaft, dass der weniger vermögende Ehegatte einen Zugewinnausgleich erhält.

Dies bedeutet zunächst, dass beide Ehegatten Alleineigentümer ihres Vermögens sind (vgl. § 1363 Abs. 2 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn beide Ehegatten einen Gegenstand nutzen, dieser dann kaputt geht und beide deshalb einen Ersatz anschaffen.

Beispiel: Das von der Ehefrau in die Ehe eingebrachte Auto wird von beiden Ehepartnern gleichermaßen genutzt. Nachdem es kaputt gegangen ist, wurde ein neues Auto angeschafft. Beide Ehegatten zahlten die Hälfte. Dennoch bleibt das Auto im Alleineigentum der Ehefrau, da das Auto lediglich als Ersatz für das alte Auto angeschafft wurde.

Dennoch findet im Falle einer Scheidung ein Zugewinnausgleich statt. Zugewinn meint nach § 1373 BGB den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn ist mithin die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen (vgl. zu den Begrifflichkeiten die §§ 1374 und 1375 BGB). Zu beachten ist jedoch, dass zum Anfangsvermögen zusätzlich auch Erbschaften und Schenkungen zählen. Von der Differenz Anfangs- und Endvermögen eines Ehegatten ist die Differenz zwischen beiden Ehegatten zu bilden, welche sodann hälftig unter den Ehepartner aufzuteilen ist.

Beispiel: Die Ehefrau hat ein Anfangsvermögen von 2.000 Euro und ein Endvermögen von 0 Euro. Damit liegt ihr Zugewinn bei 0 Euro. Der Ehemann hat stattdessen ein Anfangsvermögen von 3.000 Euro. Während der Ehe erhält er eine Erbschaft in Höhe von 3.000 Euro und eine Schenkung in Höhe von 2.000 Euro. Sein Anfangsvermögen liegt deshalb bei 8.000 Euro. Sein Endvermögen liegt bei 18.000 Euro. Sein Zugewinn liegt daher bei 10.000 Euro. Der Zugewinnausgleich der Ehefrau beträgt damit 5.000 Euro.

Nach § 1414 BGB tritt Gütertrennung ein, wenn die Ehegatten diese Zugewinngemeinschaft mit einem Ehevertrag ausschließen. Alternativ kann mittelts Ehevertrag jedoch eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. So kann etwa geregelt werden, dass der Zugewinn erst nach Ablauf einer bestimmten Frist durchgeführt wird. Der Zugewinnausgleich kann auch auf eine bestimmte Höhe begrenzt bzw. bestimmte Gegenstände können hiervon ausgenommen werden. Es kann auch eine andere Ausgleichsquote als 50 % festgelegt werden. Schließlich kann auch vereinbart werden, dass der Zugewinn nur teilweise ausgeglichen werden soll. Es kann beispielsweise die Absprache getroffen werden, dass Erbschaften oder Schenkungen nicht zum Anfangsvermögen gezählt werden sollen.

Gütertrennung

Soll im Falle einer Scheidung der zuvor genannte Zugewinnausgleich nicht stattfinden, so kann dieser im Ehevertrag entweder ausgeschlossen oder die Gütertrennung ausdrücklich vereinbart werden. Eine Gütertrennung hat zur Folge, dass – wie bei der Zugewinngemeinschaft – das jeweilige Vermögen der Ehegatten getrennt bleibt. Bei diesem Güterstand findet jedoch kein Zugewinnausgleich statt.

Die (modifizierte) Zugewinngemeinschaft bietet gegenüber der Gütertrennung verschiedene Vorteile bei der Erbschaftssteuer. Bei einer Gütertrennung erbt der andere Ehegatte überdies auch nur ein Viertel des Nachlasses. Es ist bereits deshalb sinnvoll, sich von einem Fachanwalt für Familienrecht oder Erbrecht bzw. von dem Notar dahingehend beraten zu lassen, ob im eigenen konkreten Fall eher eine Gütertrennung oder doch eine modifizierte Zu­ge­winn­ge­mein­schaft vereinbart werden sollte.

Gütergemeinschaft

Die (modifizierte) Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung sehen beide vor, dass beide Ehegatten Alleineigentümer ihres Vermögens bleiben. Sollte dies nicht gewünscht sein, so kommt eine Gütergemeinschaft in Betracht.

Unterhalt

Im Regelfall hat der besserverdienende Ehegatte Unterhalt an den geschiedenen und weniger gut verdienenden Ehegatten zu zahlen. Die Berechnungsgrundlage für diesen Unterhalt ist gesetzlich geregelt und sie richtet sich in aller Regel nach dem ehelichen Lebensstandard, der zuletzt vor der Scheidung bestand.

Mit einem Ehevertrag können die geltenden Regelungen zu diesem sogenannten Ehegattenunterhalt geändert, erweitert oder sogar ausgeschlossen werden. Begrenzungen dieses Unterhalts sind allerdings dann nicht möglich, wenn der finanziell schwächer gestellte Ehegatte sich aus Alter, Krankheit oder wegen Kindererziehung nicht selbst ausreichend versorgen kann (siehe sogleich).

Fachanwalt.de-Tipp: Der Trennungsunterhalt kann grundsätzlich ebenso nicht ausgeschlossen oder geändert werden. Hierbei handelt es sich um den Unterhalt, für die Zeit zwischen der Trennung und der Scheidung vorgesehen ist.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich bezieht sich auf diejenigen Rentenanwartschaftsansprüche, die die Eheleute während der Ehezeit erwerben. Das Versorgungsausgleichsgesetz sieht vor, dass müssen die während der Ehe erworbenen Anwartschaften zur Hälfte dem anderen Ehepartner zugeschrieben werden. Dies hat eine wirtschaftliche Diskrepanz im Rentenalter für denjenigen zur Folge, der wesentlich höhere Beiträge als der andere gezahlt hat.

Mit dem Ehevertrag sind individuelle Absprachen zwar möglich, diese müssen im Scheidungsfalle vom Familiengericht jedoch zwingend genehmigt werden, um zu gewährleisten, dass ein angemessener Ausgleich für beide Ehegatten im Alter gegeben ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist ebenso möglich, jedoch nur dann sinnvoll, wenn beide Ehegatten bereits ausreichende eigene Rentenansprüche erworben haben. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, sich insoweit von einem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht bzw. von dem Notar beraten zu lassen. Dies vor allem auch, da in einigen wenigen Fällen, der Versorgungsausgleich sogar ungerecht sein kann, etwa wenn ein Ehegatte selbstständig ist, jedoch nicht in die eigene Altersversorgung einzahlt und der andere Ehegatte sich neben Teilzeitstelle um die Kindererziehung kümmert.

Wann ist ein Ehevertrag ungültig?

Vertrag ungültig?  (© Björn Wylezich - stock.adobe.com)
Vertrag ungültig? (© Björn Wylezich - stock.adobe.com)
Zwar sind die Ehepartner frei, welche Regelungen sie für sich treffen wollen. Allerdings ist diese Vertragsfreiheit nicht grenzenlos. Denn ein Ehevertrag wird dann nicht rechtskräftig, also ungültig bzw. unwirksam, wenn er im weiten Sinne sittenwidrig ist oder wenn die Formvorschrift der notariellen Beurkundung nicht beachtet wurde.

Eine Sittenwidrigkeit im weiten Sinne liegt vor allem vor, wenn

  • er einen Ehegatten einseitig belastet und dadurch Ausdruck einseitiger Machtausübung ist, etwa weil existenzielle, finanzielle oder psychische Abhängigkeit bestand, also vor allem bei Mittelosigkeit, Alter, Krankheit, Schwangerschaft (Sittenwidrigkeit im engen Sinne gemäß § 138 Abs. 1 BGB);
  • er ein Ehegatten im Falle einer Scheidung wegen hohen Unterhaltszahlungen in die Sozialhilfe getrieben wird (so BGH mit Urteil vom 05.11.2008, Az. XII ZR 157/06);
  • er zulasten Dritter geht, vor allem das Kindswohl gefährdet, vor allem bei einem Verzicht des Kindesunterhalts, der gesetzlich dem Kind und nicht dem Ehegatten zusteht, oder des Betreuungsunterhalts (so BGH mit Beschluss vom 11. Februar 2004, Az. XII ZR 265/02);
  • gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wird;
  • er unter Androhung von Gewalt abgeschlossen wurde oder eine der Ehepartner falsch über Vertragsinhalte informiert wurde, und der dadurch benachteilige Ehepartner den Vertrag rechtzeitig angefochten hat.
Fachanwalt.de-Tipp: Es haftet übrigens der Notar, wenn er schuldhaft einen sittenwidrigen Ehevertrag entwirft und beurkundet, und dadurch ein Ehegatte einen Schaden erleidet. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Unwirksamkeit des Ehevertrags für ihn nicht vorhersehbar war, etwa weil sich die Rechtsprechung geändert hat (so zumindest (LG Frankenthal mit Urteil vom 26. Juli 2021, Az. 4 O 47/21).

Ehevertrag Muster für Gütertrennung als Beispiel

Zwar ist es notwendig, dass der Ehevertrag von einem Notar beurkundet wird. Es ist jedoch nicht notwendig (aber empfohlen!), dass der Ehevertrag von einem Notar oder Rechtsanwalt aufgesetzt wird. Wie der Aufbau und Inhalt eines Ehevertrags aussehen kann, zeigt das folgende Muster:

EHEVERTRAG

zwischen

1) Name und Vorname des Ehegatten zu 1)*, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit

und

2) Name und Vorname des Ehegatten zu 2)*, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit

*ggf. Mädchenname

 

Präambel

(In der Präambel werden allgemeine Angaben zu den Ehegatten und getätigt, vor allem zu deren Zeitpunkt der Heirat, deren Einkommen, Kinder und Altersvorsorge.)

 

Entweder: Wir beabsichtigen, in naher Zukunft / am xx.xx.xxxx zu heiraten.

Oder: Wir haben am xx.xx.xxxx vor dem Standesbeamten Name und Vorname in ORT

 

Entweder: Wir sind beide berufstätig und verfügen über ein eigenes Einkommen.

Oder: Ehegatte zu 1) ist berufstätig, während Ehegatte zu 2) für die Kindesbetreuung zuständig ist und damit über kein eigenes Einkommen verfügt.

 

Soweit Sie kinderlos sind, ist hier ggf. eine Ergänzung vorzunehmen:

Entweder: Wir sind kinderlos und planen auch zukünftig, keine Kinder zu haben.

Oder: Wir möchten im Laufe unserer Ehe Kinder bekommen, – hier bitte entsprechende Angaben tätigen –

 

Unsere Altersvorsorge wird durch folgende Leistungen ausreichend abgedeckt:

– hier bitte entsprechende Angaben tätigen –

 

§ 1 Eheliches Güterrecht

(In diesem Abschnitt werden Auskünfte darüber erteilt, ob die Zugewinngemeinschaft um bestimmte Aspekte erweitert oder diese durch einen Wahlgüterstand, wie der Gütertrennung, aufgehoben werden soll.)

 

Entweder:

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft soll für unsere Ehe aufgehoben werden. Es soll stattdessen der Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten.

Den Unterzeichnenden ist bewusst, dass im Falle der Auflösung eines Güterstandes kein Versorgungsausgleich stattfindet.

Zusätzlich möglich: Jeder von uns ist berechtigt, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen, auch über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushaltes, frei zu verfügen.

Dazu außerdem möglich: Eine Aufstellung unseres beiderseitigen Vermögens wollen wir diesem Vertrag nicht beifügen. Oder: Eine Aufstellung unseres beiderseitigen Vermögens ist diesem Vertrag beigefügt.

 

Oder:

Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft soll mit den mit folgenden Abänderungen auch weiterhin für unsere Ehe gelten:

(Hier sind die gewünschten vertragsspezifische Änderungen aufführen, insbesondere etwa die folgenden):

  • Es wird auf ein Zugewinnausgleich verzichtet, sollte der Güterstand nicht durch den Tot beendet werden. Dies gilt vor allem für den Fall einer Scheidung.
  • Der Zugewinnausgleich soll nur in folgendem Maße stattfinden: – hier bitte entsprechende Angaben tätigen –
  • Folgende Vermögenswerte sind von einem Zugewinnausgleich ausgeschlossen: – hier bitte entsprechende Angaben tätigen –

 

Ein weiterer Regelungs- und Formulierungsvorschlag könnte etwa auch der folgende sein:

Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt, wenn unsere Ehe zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages, der zur Scheidung führt, nicht länger als fünf Jahre gedauert hat.

 

§ 2 Versorgungsausgleich

(Soll ein Verzicht oder eine Anpassung des Versorgungsausgleichs festgelegt werden, so empfiehlt sich dies – wie in diesem Muster dargestellt – in einem entsprechenden §§.)

 

Entweder:

Die Unterzeichnenden verzichten auf einen Versorgungsausgleich und erkennen diesen Verzicht wechselseitig an. Es ist bekannt, dass damit ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte wegen Alters oder Erwerbsminderung nach der Scheidung nicht stattfindet.

Ferner ist uns bekannt, dass der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich unwirksam wird, wenn einer der Unterzeichnenden innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Vertrages einen Scheidungsantrag stellt.

 

Oder:

Die Unterzeichnenden vereinbaren, dass ein Versorgungsausgleich findet nur in folgendem Umfang stattfinden soll:

(Hier sind die gewünschten vertragsspezifische Änderungen aufführen, insbesondere etwa die folgenden):

  • Ehegatte zu 1) erhält einen Versorgungsausgleich anhand folgender Anwartschaften: – hier bitte entsprechende Angaben tätigen –
  • Ein Versorgungsausgleich darf dann stattfinden, wenn aus der Ehe ein gemeinschaftliches Kind hervorgegangen ist. In diesem Fall kann ein Versorgungsausgleich ab dem xx.xx.xxxx geltend gemacht werden.
  • Die Vertragspartner dürfen unter folgenden Umständen vom Ausschluss des Versorgungsausgleiches zurücktreten. – hier bitte entsprechende Angaben tätigen –

 

§ 3 Nachehelicher Unterhalt

(In diesem Abschnitt können etwa der Ausschluss oder auch eine Erweiterung bzw. Beschränkung des Unterhalts festgelegt werden.)

 

Entweder:

Beide Unterzeichnenden verzichten auf etwaigen nachehelichen Unterhalt und erkennen diesen Verzicht wechselseitig an.

Zusätzlich möglich: Eine Ausnahme hiervon soll jedoch dann gelten, wenn aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervorgeht. In diesem Fall ist ein Geschiedenenunterhalt regulär zu entrichten oder in folgendem Umfang zu erbringen: – hier bitte entsprechende Angaben tätigen –

 

Oder:

Im Falle der Eheauflösung durch eine Scheidung sollen Geschiedenenunterhalt in folgendem Umfang erbracht werden: – hier bitte entsprechende Angaben tätigen –

 

Weitere Regelungs- und Formulierungsvorschläge könnten etwa auch die folgenden sein:

Entweder:

Die Unterzeichnenden verzichten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Wir nehmen den Verzicht gegenseitig an. Bei diesem Verzicht gehen wir von unserer gegenwärtigen jeweils voll existenzsichernden beruflichen und vermögensmäßigen Situation und davon aus, dass ein Kinderwunsch nicht besteht. Eine etwaige Scheidung soll nicht zu Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen Ehegatten gleich welcher Art gegen den anderen Ehegatten führen. Dies gilt auch für den Fall einer Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung.

 

Oder:

Der Basisunterhalt wegen Betreuung eines Kindes wird verlängert auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs des jüngsten gemeinschaftlichen Kindes. In diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit.

 

§ 4 bis § 6 sind weitere optionale Regelungs- und Formulierungsvorschläge:

§ 4 Sonstige Ausgleichsleistungen

Schenkungen und anderweitige Zuwendungen, welche während dem Bestand der Ehe erbracht wurden, dürfen im Falle der Eheauflösung nicht zurückgefordert werden.

Zusätzlich möglich: Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.

 

§ 5 Erb- und Pflichtteilsverzicht

Beide Unterzeichnenden verzichten auf das Erb- und Pflichteilsrecht und erkennen Ihren gegenseitigen Verzicht an.

 

§ 6 Letztwillige Verfügungen

Letztwillige Verfügungen werden im Zusammenhang mit diesem Ehevertrag nicht getroffen.

 

§ 7 Schlussbestimmungen

Beide Unterzeichnenden erhalten eine beglaubigte Abschrift des notariell beurkundeten Ehevertrags.

Die Kosten dieser Beurkundung trägt der Ehegatte zu 1) / zu 2) / tragen beide Ehegatten je zur Hälfte.

Das Reinvermögen der Unterzeichnenden beträgt xxxx,xx Euro.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Unterzeichnenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

 

___________________________________         ___________________________________

Ort, Datum, Unterschrift des Ehegatten zu 1)       Ort, Datum, Unterschrift des Ehegatten zu 2)

 

Hinweis zum Ausfüllen: Passagen in kursiv bedürfen einer Anpassung Ihrerseits bzw. sie deuten darauf hin, dass es hier eine Auswahl an Formulierungen gibt. Dies ist dem geschuldet, dass es sich hierbei um Standard-Formulierungen handelt, die häufig Anwendung finden. Sie müssen für Ihren Ehevertrag jedoch individuell ausgestaltet werden. Im Übrigen kann das vorstehende Muster selbstverständlich auch durch weitere Aspekte ergänzt werden.

Hier können Sie einen kostenlosen Ehevertrag als Muster herunterladen!

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Notar individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Kosten

Was kostet ein Ehevertrag?

Die Kosten für den Ehevertrag richten sich stets nach dem Geschäftswert des Ehevertrags. Dieser richtet sich maßgeblich nach dem zu ermittelnden und sodann zusammengerechneten Vermögen beider Ehegatten. Schulden werden hiervor zwar abgezogen, jedoch lediglich höchstens bis zur Hälfe des jeweiligen Aktivvermögens. Die nach dieser Rechnung sich ergebende Summe gilt als Reinvermögen des Ehevertrags, welches außerdem den Geschäftswert bildet.

Ehevertrag ohne Notar?

Ein Ehevertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Ein Rechtsanwalt ist für das Aufsetzen eines wirksamen Ehevertrages indes nicht zwingend notwendig, denn der Notar übernimmt in diesem Fall auch die Beratungsfunktion.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Kosten für die Beratung durch den Notar sind bereits in den Kosten für die Beurkundung des Ehevertrags enthalten.

Notarkosten

Das GNotKG sieht in Nr. 21100 des Kostenverzeichnisses vor, dass der Notar für die Beurkundung eines Ehevertrags die zweifache Gebühr sowie 19 % Mehrwertsteuern (Umsatzsteuer) zu verlangen hat, unabhängig von der Komplexität des Ehevertrags. Dazu kommen noch Auslagen. Nach der Anlage 2 zum § 34 Absatz GNotKG (Tabelle B) ergeben sich für eine zweifache Gebühr inklusive MwSt. die folgenden Werte:

Gegenstandswert bis

Gebühr in Euro

      5.000

     107,10

    10.000

     178,50

    25.000

     273,70

    50.000

     392,70

    80.000

     521,22

  125.000

     714,00

  200.000

  1.035,30

  350.000

  1.630,30

  500.000

  2.225,30

1.000.000

  4.129,30

2.000.000

  7.937,30

3.000.000

11.745,30

 

Fachanwalt.de-Tipp: Sollten Sie sich nach der Beratung durch den Notar gegen einen Ehevertrag entscheiden, so darf dieser lediglich maximal eine einfache Gebühr für die Beratung in Rechnung stellen (vgl. Anlage 1 zum GNotKG Nr. 24200).

Rechtsanwaltskosten

Die Kosten für einen Rechtsanwalt bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG], soweit kein individuelles Honorar bestimmt wurde. Nach dem RVG darf er eine Gebühr verlangen, die sich – ähnlich wie bei den Notargebühren – zunächst nach dem Streitwert bestimmt. Der Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt wird für einfache Eheverträge eher eine sog. 1,2 Gebühr ansetzten und nur bei komplizierteren Eheverträgen eine höhere 1,3 Gebühr.

Die Rechtsanwaltskosten fallen in voller Höhe also in aller Regel nur dann an, wenn tatsächlich ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für das Aufsetzen des Ehevertrags beauftragt wurde.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Beauftragung eines Anwalts ist jedoch stets sinnvoll, um zu gewährleisten, das tatsächlich rechtswirksame und präzise Formulierungen verwendet wurden. Hier finden Sie einen Fachanwalt für Familienrecht in Ihrer Nähe, der sich auch Eheverträge spezialisiert.

Eine Rechtsschutzversicherung wird in aller Regel die Prüfung eines Ehevertrags und die dazugehörige Beratung übernehmen, nicht aber das Aufsetzen eines solchen Ehevertrags.

Fazit: Vor- und Nachteile

Beratung durch Anwalt oder Notar (© tippapatt - stock.adobe.com)
Beratung durch Anwalt oder Notar (© tippapatt - stock.adobe.com)
Die Frage, ob ein Ehevertrag sinnvoll ist, lässt sich nur einzelfallabhängig beantworten.

Ein Ehevertrag ist tatsächlich unter anderem dann sinnvoll, wenn zwischen den Ehegatten die Vermögensverhältnisse sehr unterschiedlich sind. Dennoch wird oftmals mit einem Ehevertrag ein eher klassisches Bild der Ehe in Verbindung gebracht, bei dem der vermögende Ehemann berufstätig und die Ehefrau ohne Einkommen und eigenem Vermögen für den Haushalt und die Kindesbetreuung zuständig ist, und der vermögende Ehemann sein Vermögen im Falle einer Scheidung schützen möchte – ein klarer Nachteil für die Ehefrau. Doch einen solchen Nachteil muss die Ehefrau gerade nicht befürchten, da insoweit – wie aufgezeigt – verschiedene Schutzmechanismen greifen.

Die Befürchtung, durch einen Ehevertrag benachteiligt zu werden, sollte daher niemals den Ausschlag dafür geben, die Idee, einen solchen Vertrag aufzusetzen, abzulehnen. Denn auch eine nicht berufstätige und für den Haushalt und die Kindesbetreuung zuständige Ehefrau kann Vorteile von einem Ehevertrag erhalten. Wichtig ist allein, dass sie sich entsprechend beraten lässt.

FAQ zum Ehevertrag

Was ist ein Ehevertrag und warum sollte man einen abschließen?

Ein Ehevertrag ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen zwei Ehepartnern, die die wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte ihrer Ehe regelt. Diese können beispielsweise Unterhaltsansprüche, Vermögensaufteilung, Sorgerechtsfragen und vieles mehr umfassen.

Ein Ehevertrag kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein:

  • Vermögensschutz: Wenn einer der Ehepartner über erhebliches Vermögen verfügt, kann ein Ehevertrag helfen, dieses Vermögen im Falle einer Scheidung zu schützen.
  • Unterhaltsansprüche: Ein Ehevertrag kann genutzt werden, um Unterhaltsansprüche zu regeln, was insbesondere dann relevant ist, wenn einer der Partner plant, für eine gewisse Zeit nicht erwerbstätig zu sein (zum Beispiel für Kindererziehung).
  • Vereinfachung von Scheidungsverfahren: Ein gut ausgearbeiteter Ehevertrag kann potenzielle Konflikte bei einer Scheidung minimieren und den Prozess erheblich vereinfachen.

Gemäß § 1408 BGB ist es den Ehepartnern freigestellt, einen Ehevertrag abzuschließen und die rechtlichen und finanziellen Aspekte ihrer Ehe selbst zu regeln.

Wie wird ein Ehevertrag in Deutschland erstellt und was sollte er beinhalten?

Die Erstellung eines Ehevertrages erfordert in Deutschland eine notarielle Beurkundung gemäß § 1410 BGB. Dies stellt sicher, dass beide Parteien die Bedingungen des Vertrages vollständig verstehen und freiwillig zustimmen.

Ein Ehevertrag sollte in erster Linie Regelungen zu folgenden Themen enthalten:

  1. Zugewinngemeinschaft: Ein Ehevertrag kann genutzt werden, um die gesetzliche Zugewinngemeinschaft zu modifizieren oder aufzuheben und stattdessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren.
  2. Versorgungsausgleich: Die Parteien können Regelungen zum Versorgungsausgleich treffen, also zur Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
  3. nachehelicher Unterhalt: Hier können Vereinbarungen getroffen werden, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch modifizieren.

Es ist jedoch zu beachten, dass bestimmte Regelungen, die in einem Ehevertrag getroffen werden, von einem Gericht als sittenwidrig angesehen und somit für nichtig erklärt werden können, etwa wenn sie eine Partei übermäßig benachteiligen.

Kann ein Ehevertrag nach der Hochzeit geändert oder aufgehoben werden?

Ja, ein bestehender Ehevertrag kann nach der Hochzeit geändert oder aufgehoben werden. Allerdings erfordert auch diese Änderung oder Aufhebung eine notarielle Beurkundung, gemäß § 1410 BGB. Die Ehepartner können sich beispielsweise darauf einigen, bestimmte Bestimmungen zu ändern, um auf geänderte Lebensumstände zu reagieren. Darüber hinaus kann ein Ehevertrag auch durch ein Gericht geändert oder aufgehoben werden, wenn er sich als sittenwidrig oder übermäßig benachteiligend für eine Partei erweist.

Was passiert, wenn kein Ehevertrag besteht?

Wenn kein Ehevertrag besteht, gelten die gesetzlichen Regelungen. In Deutschland bedeutet dies, dass die Ehepartner automatisch in einer Zugewinngemeinschaft leben, es sei denn, sie entscheiden sich ausdrücklich für eine andere Form der Vermögensverwaltung, wie die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Im Falle einer Scheidung würde das während der Ehe erzielte Vermögen geteilt. Jeder Ehepartner hätte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erzielten Zugewinns gemäß den Regelungen des § 1373 BGB.

Ist ein Ehevertrag immer bindend?

Grundsätzlich ist ein Ehevertrag bindend. Allerdings gibt es bestimmte Bedingungen, unter denen ein Ehevertrag von einem Gericht als ungültig oder nicht durchsetzbar angesehen werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn der Vertrag als "sittenwidrig" eingestuft wird, was bedeutet, dass er eine Partei in unfairer Weise benachteiligt oder dass er unter Zwang oder Täuschung zustande gekommen ist. Gemäß § 138 BGB kann ein Ehevertrag, der eine Partei unangemessen benachteiligt, als sittenwidrig und damit nichtig betrachtet werden.


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