Zwar fallen bei einer einvernehmlichen Scheidung Kosten für die Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung an, doch ist die einvernehmliche Scheidung die Art der Scheidung, bei der trotzdem am meisten eingespart werden kann.
Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung
Einvernehmliche Scheidung: Kosten (© stadtratte / fotolia.com)Sind beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden, sind alle relevanten Angelegenheiten geregelt, ist nach dem Paragraphen 1567 Absatz 1 BGB ein gemeinsames Leben oder Gemeinsamkeiten in irgendwelchen Lebensbereichen, die die Ehe betreffen, nicht mehr gegeben, wird das Familiengericht diesen Ablauf auch honorieren.
Zum einen wird der Zeitaufwand geringer, zum anderen ist es üblich, bei einvernehmlichen Scheidungen den Verfahrenswert um 25 Prozent und mehr zu vermindern, was eine große finanzielle Entlastung darstellen kann.
Die folgenden Angelegenheiten müssen geregelt sein, möchten die Parteien eine einvernehmliche Scheidung abwickeln.
- Geklärt sein muss das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern, gerade für den Fall, dass beide Elternteile ein Sorgerecht haben.
- Für den Unterhalt der Kinder muss Sorge getragen sein.
- Die finanziellen Angelegenheiten, was den nachehelichen Unterhalt, den Unterhalt während der Trennung, irgendwelche Vermögensanteile, den Zugewinn angeht, müssen in Ordnung gebracht sein, was in aller Regel durch notarielle Beurkundungen erfolgt.
- Die Eigentums- und Mietverhältnisse der Parteien, die Aufteilung der Haushaltsgegenstände und des Hausrats müssen abgeschlossen sein.
Das Gericht wird diese Angaben lediglich inhaltlich, aber nicht explizit überprüfen. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesreform vom 01. September 2009 zu dem Paragraphen 133 FamFG ist die Erklärung der beiden Parteien zu diesen Punkten ausreichend.
Einvernehmliche Scheidung: Nur ein Anwalt
Und nicht nur der Verfahrenswert wird bei einer einvernehmlichen Scheidung um bis zu 25% reduziert, es ist ferner möglich, sich nur einen Anwalt zu teilen, die Anwaltskosten können einfach geteilt werden.

Überdies hinaus ist der Ehepartner, der den Anwalt beauftragt hat, für die Bezahlung des Rechtsanwalts haftbar. Zu guter Letzt muss angeführt werden, dass der Ehepartner, der keinen eigenen Anwalt hat, auch im Scheidungsverfahren keine Anträge stellen darf. Es gibt also eine Vielzahl an Gründen, die berücksichtigt werden sollten, wenn nur ein Anwalt bei einer Scheidung eingeschaltet wird. Hier sollte bereits im Vorfeld sorgfältig abgewogen werden.
Kosten beim Scheidungsverbund
Wird aus der ursprünglichen „einvernehmlichen Scheidung“ doch eine strittige Scheidung, dann sollte man darauf achten, dass Folgesachen im Scheidungsverbund gerichtlich behandelt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Scheidungen, die von vorneherein strittig sind.
Der Scheidungsverbund hat zum Ziel, dass bestimmte bei einer Scheidung zu regelnde Sachverhalte gemeinsam gleichzeitig, also im Verbund mit der Scheidung, entschieden werden (vgl. § 137 FamFG). Folgesachen können insbesondere Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und Güterrechtssachen sein. Wird eine Folgesache nicht im Scheidungsverbund eingereicht, sondern separat, fallen weitere Kosten an. Von den Scheidungskosten im Verbund zahlt in der Regel jede Partei die Hälfte, unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert. Geht aber ein eigenständiger gerichtlicher Antrag außerhalb des Scheidungsverbundes verloren, trägt die Kosten für beide Rechtsanwälte und für das Gericht die verlierende Partei, soweit sie unterliegt. Dies kann zu weiteren, erheblichen Verschiebungen bei den Kosten führen.
Scheidungskostenrechner
Nachfolgend finden Sie unseren Fachanwalt.de-Scheidungskostenrechner. Geben Sie bitte das jeweilige monatliche Nettoeinkommen der Beteiligten und Ihr Vermögen ein. Anschließend klicken Sie bitte auf „Berechnen“.
