Familiengericht - Zuständigkeit in Familiensachen & Aufgaben des Amtsgerichts

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 2. März 2024

Familienrecht (© Ingo Bartussek / fotolia.com)
Familienrecht (© Ingo Bartussek / fotolia.com)

Die Aufgaben des Familiengerichts und seine Zuständigkeiten sind geregelt in § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 1976 ist das Familiengericht eine Abteilung, die im Amtsgericht als Abteilung existiert, die für die Verfahren in Familiensachen zuständig ist. 

Reformen

Mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts aus 1976 bündelte man die diversen Zuständigkeiten für Scheidungs- sowie Scheidungsfolgesachen und auch die jeweilige Zuständigkeit für Familiensachen im Familiengericht als eine Unterabteilung des Amtsgerichtes. Vor dieser Reform existierte eine Trennung, bei der das Scheidungsverfahren über das Landgericht, die Unterhaltsforderungen über das Amtsgericht und letztlich das Sorgerecht für vorhandene Kinder über das Vormundschaftsgericht abgewickelt wurden.

Gericht (© kocordia / fotolia.com)
Gericht (© kocordia / fotolia.com)
Mit einer neuerlichen Reform im Jahre 2009 richtete man das „Große Familiengericht“ ein. Dieses Gericht ist nunmehr für Verfahren zur Pflegschaft, zur Adoption und zum Schutz vor häuslicher Gewalt als eben auch für Trennung sowie Scheidung verantwortlich. Adoption und Pflegschaft wurden bislang vor dem Zivilgericht oder Vormundschaftsgericht ausgehandelt. 

Nicht-öffentliche Angelegenheit

Die Verhandlungen und Anhörungen sowie Erörterungen vor dem Familiengericht sind regelmäßig nicht-öffentlich. Dies findet sich geregelt in § 170 Absatz 1 S. 1 GVG. Hier gibt es eine FGG-RG Neufassung vom 17.12.2008. Es ist jedoch möglich, die Verhandlung öffentlich zu gestalten, wenn das Gericht das beschließen möchte und keiner der Beteiligten etwas dagegen hat. Niedergeschrieben im § 170 Absatz 1 S. 2 GVG. Zugelassen werden muss nach § 173 Absatz 1 GVG die Öffentlichkeit lediglich, wenn es um die Verkündung der Entscheidung des Gerichtes geht, bei Familienstreitsachen und Ehesachen. Diese letzte Entscheidung ist nach FamFG § 38 ein Beschluss.

Immer wird ein einzelner Richter die Sachlage beurteilen und entscheiden. Es gibt keine ehrenamtlichen Richter, die an der Entscheidung direkt beteiligt wären. Zur Anfechtung des Urteils in der nächsten Instanz wird man vor den Zivilsenat des Oberlandesgerichtes gehen, der auch „Senat für Familiensachen“ genannt wird.

Das Cochemer Modell

Ein Richter in der Stadt Cochem entwickelte die Methode einer koordinierten, gemeinsamen Arbeit im Umgang mit Trennungsfamilien. Der Richter erkannte, dass die durch die Trennung entstandenen Konflikte der Elternparteien zwar durch die Urteile des Familiengerichtes durchaus geregelt seien, von einer wirklichen Lösung aber keine Rede sein konnte. So machte es sich das Cochemer Amtsgericht mit seinem Familiengericht zur Aufgabe, die bei einer Trennung oder Scheidung Mitbeteiligten in ein Gespräch auf einer Ebene zu bringen, Hilfsangebote und Arbeitsweisen vorzustellen. Gerade zu Beginn des Verfahrens wirkte sich das aus. So verpflichten sich im Cochemer Modell, von dem Teile im Übrigen in das FamFG aufgenommen wurden, die Sachverständigen zu einer auf die Lösung orientierten Arbeitsweise. Bevor sie Gerichtstermine wahrnehmen, suchen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Kontakt zu den betroffenen Familien. Die Rechtsanwälte sind gehalten, in ihren  Schriftsätzen sachlich zu bleiben, eine Verschärfung des ohnehin bestehenden Konflikts soll so vermieden werden. Auch eine knappe Terminierung des Gerichtstermins, nämlich bereits 14 Tage nach Antragstellung, soll die Familien unterstützen.

Familiensachen

Familie (© dimitry ersler / fotolia.com)
Familie (© dimitry ersler / fotolia.com)
Familiensachen sind als ein Unterfall von Zivilsachen definiert. Das will heißen, hier ist das deutsche Recht mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die nach § 23b GVG mit Familienrichterinnen und Familienrichter besetzten Unterabteilungen sind für den ersten Rechtszug in der Pflicht. Festgehalten ist dies in § 23a Absatz 1 GVG. Es muss unterschieden werden zwischen den Familiensachen nach § 111 FamFG und den Familienstreitsachen nach § 112 FamFG.

Dabei sind die Familiensachen beispielsweise 

  1. Abstammungssachen,
  2. Güterrechtssachen,
  3. Adoptionssachen.
  4. Weiter auch Kindschaftssachen,
  5. die Vaterschaftsanfechtung,
  6. die Vaterschaftsfeststellung,
  7. die Scheidung,
  8. die Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung einer Ehe,
  9. die Versorgungsausgleichssachen und
  10. die Ehewohnungs- und Haushaltssachen.

Unter einer Familienstreitsache dagegen versteht man

  • Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
  • Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 sowie auch
  • Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 ebenso
  • Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 und schließlich
  • sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und
  • Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

Eltern-Kind-Entfremdung

Ein häufig bei Streitigkeiten zum Umgangsrecht beziehungsweise der Umgangsverweigerung genanntes Phänomen ist die sogenannte Eltern-Kind-Entfremdung. Das Syndrom heißt englisch Paranetal Alienation Syndrom. Nach Ansicht einiger Psychologen und auch der Männerrechtsbewegung solle es aber besser den Namen Parantal Accusation Syndrom haben, was auf Deutsch elterliches Beschuldigungssyndrom heißt. Die Wissenschaftler und Psychologen sind der Ansicht, das andere Elternteil werde dieses Syndrom als taktische Waffe im Verfahren vor dem Familiengericht einsetzen. In erster Linie würde das Kind durch das betreffende Elternteil manipuliert, das Kindeswohl würde auf Kosten des Kindes zum Vorteil des Elternteils in der Sorgerechtsverhandlung benützt. In der heutigen Konstellation der Gesellschaft, so die Fachleute, wäre der Anspruch von Mutter oder Vater auf einen lebendigen Kontakt zum Kind wesentlich wichtiger geworden. Die Sicht des Kindes dabei ist nahezu klassisch. Es finden sich absurde Begründungen für den Hass, das Kind wird immer betonen, dass es seine eigene Ansicht sei, das Elternteil abzulehnen, es hat keine Schuldgefühle gegenüber dem zweiten Elternteil, reagiert spontan im Sinne des anderen Elternteils. Nicht nur das Elternteil wird abgelehnt, sondern auch die Familie und Freunde des bisherigen Vaters.




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