Gerichtskosten bei Scheidung - die Kosten für das Familiengericht

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 2. Februar 2024

Gerichtskosten (© Yingko / fotolia.com)
Gerichtskosten (© Yingko / fotolia.com)
Bei einer Scheidung ist unweigerlich auch das Gericht involviert. Hierdurch entstehen Kosten für die öffentliche Hand. Es sind Richter und Schöffen zu bezahlen, der komplette Verwaltungsakt verursacht Kosten. Die Kosten des Gerichtsverfahrens bei der Scheidung bestehen aus den Gebühren und den Auslagen des Gerichts. Dabei sind folgende Punkte ausschlaggebend:

  • Die Portokosten für die auf postalischem Weg versandten Schriftstücke
  • Eine Pauschale für Dokumente wird erhoben, die das Gericht zur Anfertigung der Schriftsätze benötigt
  • Eventuelle Entschädigungszahlungen für notwendige Zeugen
  • Auslagen für Sachverständige, Gutachter und eventuell Dolmetscher
  • Unter Umständen fallen Beförderungskosten an.

Die Rechtsprechung kennt hier jedoch keine festen Sätze, Pauschalen. Vielmehr wird basierend auf der Höhe des ermittelten Verfahrenswertes das Gericht die Gerichtskosten berechnen. Werden Folgesachen in die Scheidungsverhandlung eingebracht, wird sich die Höhe der Kosten für das Gericht entsprechend erhöhen.

Die Höhe der Gerichtskosten in dem Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht orientiert sich dabei am Paragraphen 26 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen. Es ist hier ein Mindeststreitwert von 500 Euro festgesetzt, genauso wie ein Mindestsatz für die Gerichtsgebühren in Höhe von 35 Euro.

Je höher nun der Streit- oder Verfahrenswert ist, desto höher sind auch die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren. Eine genaue Auflistung findet sich in Anlage 2 FamGKG.

Der Gerichtskostenvorschuss

Damit das Gericht überhaupt tätig wird, muss schon beim Einreichen der Scheidung der sogenannte Gerichtskostenvorschuss geleistet werden. Erst wenn der Gerichtskostenvorschuss vom Ehepartner, der die Scheidung einreicht, bezahlt wurde, wird der Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner zugestellt. Der Vorschuss wird auf die Gerichtskosten angerechnet. Berechnungsgrundlage für die Höhe des Gerichtskostenvorschusse ist der vorläufige Verfahrenswert.

Wer zahlt die Gerichtsgebühren?

Grundsätzlich müssen die anfallenden Gerichtskosten von beiden Parteien jeweils zur Hälfte getragen werden. Am Ende des Scheidungsverfahrens werden die Gerichtskosten auf der Grundlage des festgesetzten Verfahrenswertes berechnet und halbiert. Die Partei, die den Gerichtskostenvorschuss zu Beginn des Verfahrens gezahlt hat, bekommt den zu viel gezahlten Anteil erstattet, die andere Partei bekommt die verbleibende Hälfte der Gerichtskosten in Rechnung gestellt und muss diese bezahlen.

Gerichtskosten im Familiengericht - Häufige Fragen (FAQ)

Was sind Gerichtskosten im Familiengericht und wer muss sie tragen?

Die Gerichtskosten im Familiengericht umfassen grundsätzlich die Kosten, die durch ein familiengerichtliches Verfahren entstehen. Sie werden durch das Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt und können beispielsweise Kosten für Antragstellung, Verhandlung, Urteil oder auch Kosten für Gutachten und Übersetzungen beinhalten.

Nach § 81 des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind die Gerichtskosten in der Regel von beiden Parteien zu tragen, es sei denn, es wird anders entschieden. Bei einer unklaren Sach- oder Rechtslage können die Gerichtskosten auch zwischen den Parteien geteilt werden. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn eine Partei deutlich weniger verdient als die andere.

Wie hoch sind die Gerichtskosten im Familiengericht?

Die Höhe der Gerichtskosten im Familiengericht hängt vom Gegenstandswert des Verfahrens und der Art der Verfahrenshandlungen ab. In der Anlage zum GKG finden sich verschiedene Tabellen, die die Gebühren je nach Verfahren und Streitwert auflisten.

Die genaue Höhe kann also erst nach Kenntnis des Streitwertes und der durchzuführenden Verfahrensschritte festgelegt werden. Beispielhaft könnte ein Scheidungsverfahren mit einem Gegenstandswert von 10.000 Euro Gerichtskosten in Höhe von etwa 291 Euro verursachen.

Ist es möglich, eine Befreiung von den Gerichtskosten zu beantragen?

Ja, in bestimmten Fällen ist eine Befreiung von den Gerichtskosten möglich. Gemäß § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei bei unzureichenden finanziellen Mitteln Prozesskostenhilfe beantragen. Diese umfasst auch die Gerichtskosten. Voraussetzung dafür ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

  • Einkommensgrenze: Es gibt eine Einkommensgrenze, unter der man Prozesskostenhilfe beantragen kann. Diese variiert je nach Familiengröße und Einkommenssituation.
  • Aussicht auf Erfolg: Das Gericht prüft, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.
  • Nicht mutwillig: Die Klage darf nicht mutwillig eingereicht werden, d.h. ohne ernsthaften Grund oder nur, um den Gegner zu ärgern.

Welche Kosten fallen zusätzlich zu den Gerichtskosten an? Neben den Gerichtskosten können auch Anwaltskosten anfallen. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten sich die Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert der Sache. Sie können daher von Fall zu Fall stark variieren. Zudem können Auslagen entstehen.

Darunter fallen beispielsweise Fahrtkosten, Post- und Telekommunikationskosten oder die Kosten für Zeugen und Sachverständige. Es ist wichtig zu beachten, dass die Gerichtskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen sind. Dagegen müssen die Anwaltskosten der Gegenpartei nur im Falle eines Unterliegens übernommen werden.

Kann man die Gerichtskosten steuerlich absetzen?

Grundsätzlich können Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden, wenn sie zwangsläufig und notwendig sind. Laut § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Kosten zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.

Im Falle eines Scheidungsverfahrens hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten hierfür generell als außergewöhnliche Belastungen gelten und damit steuerlich absetzbar sind. Es ist jedoch zu beachten, dass eine steuerliche Absetzbarkeit immer von den individuellen Umständen abhängt und es daher ratsam ist, sich hierzu von einem Steuerberater oder Anwalt beraten zu lassen.




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