Geschenke bei Trennung und Scheidung zurückfordern, geht das?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 6. August 2024

Geschenke (© Kalim / fotolia.com)
Geschenke (© Kalim / fotolia.com)
Im Zuge eines Scheidungsverfahrens wird nicht immer sehr rationell gedacht und gehandelt. So kann es vorkommen, dass, mehr vielleicht aus verletzten Gefühlen heraus als aus wirklichem finanziellen Begehr oder einer Notsituation, Geschenke vom Ehepartner bei einer Trennung und Scheidung zurückgefordert werden. Neben den zahlreichen finanziellen und vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen ist dies sicherlich eine prekäre Lage. Auch fragt sich, wie es mit Geschenken an oder von Dritten bei einer Scheidung bzw. Trennung aussieht. Was wird passieren, wenn der Ehegatte vor der Trennung einen Teil seines Vermögens verschenkt?

Die Schenkung in der Scheidung

Grundsätzlich hat ein Ehepartner das Recht, Geschenke, die er in der Zeit der Ehe gemacht hat, zurückzufordern. Möglich machen dies die Paragraphen 528, 530 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches. In den folgenden Gesetzesauszügen finden sich die Hauptgründe, die geltend gemacht werden müssen, um etwaige Ansprüche auf eine Rückforderung der Sache durchzusetzen. Dies ist zum einen der grobe Undank des Beschenkten sowie als zweite Variante die Verarmung des Schenkenden.

Geschenke zurückfordern aufgrund groben Undanks

Ein grober Undank, wie im Gesetz definiert, ist keineswegs die Tatsache der Scheidungswilligkeit des Ehegatten. Vielmehr wird ein Rückforderungsanspruch erst möglich und sinnvoll sein, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die der Richter für den Einzelfall betrachten wird. Geht es um Untreue während der Zeit der Ehe, wird das nur dann behilflich sein, wenn diese Untreue auch in gerader Linie und schwerwiegend zum Scheitern der Ehe geführt hat.

Schenkungen an Kinder

Nicht ohne weiteres können Schenkungen an Kinder, wie beispielsweise der Eltern an ihre Tochter, zurückgefordert werden. In diesem Fall gälte die Schenkung als privilegierter Erwerb, somit würde der Wert der Schenkung, gegebenenfalls des Erbes, mitnichten in den Zugewinnausgleich hineinrechnen, lediglich die Wertsteigerung des Objekts

Ebenso können Bargeschenke beziehungsweise finanzielle Zuweisungen als privilegierter Besitz eingeordnet werden, vorzugsweise dann, wenn das Vermögen nicht zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. So ist es also beschwerlich, solche Schenkungen bei einer Scheidung rückgängig zu machen.

Weihnachtsgeschenke und co.

Weihnachtsgeschenke (© mao-in-photo / fotolia.com)
Weihnachtsgeschenke (© mao-in-photo / fotolia.com)
Nach dem Bundesgerichtshof werden Schenkungen unter Ehegatten als sog. unbenannte Zuwendungen behandelt, d.h. diese werden geleistet, um die eheliche Gemeinschaft zu verwirklichen.

Dies sind beispielsweise

  • Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke,
  • Geschenke zu Jubiläen, wie  Hochzeitstag etc.

Diese können im Falle der Scheidung nicht über das Schenkungsrecht (§§ 528 ff. BGB), sondern nur über § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) zurückgefordert werden, was in der Praxis aber eher schwierig ist. Denn diese werden nicht unbedingt geschenkt, weil von dem dauernden Bestand der Ehe ausgegangen wurde. Daher ist die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung meistens nicht weggefallen. Darüber hinaus sind diese Art der Zuwendungen wie z.B. bei einer geschenkten Reise schon oft verbraucht ist.

Eheliche Zuwendungen

Die Beurteilung, was nun tatsächlich ein Geschenk, was eine eheliche Zuwendung ist, wird immer eine nicht letztlich zu klärende Frage subjektiver Art sein. Es existiert keine geeignete Definition, so dass das Gericht im jeweiligen Einzelfall nach den Prinzipien der Billigkeit entscheiden wird.

Ganz allgemein könnten die folgenden Umstände eine Einordnung als ehebedingte Zuwendung möglich machen:

  • wenn exquisiter Familienschmuck übergeben wurde,
  • wenn Hausanteile übergeben wurden,
  • wenn Anteile eines Unternehmens übertragen wurden.

Ist die Schenkung somit größer wie z.B. Geld zum Immobilienerwerb könnte sie rechtlich eine Schenkung zum Zwecke des Fortbestandes der Ehe (ehebedingte Zuwendung) sein. Fällt dann die Geschäftsgrundlage „Ehe“ weg, könnte eine Rückforderung nach § 313 BGB möglich sein.

Sonderfall: Zuwendungen der Schwiegereltern vor und nach der Scheidung

Der BGH (Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 ) hat bestätigt, dass Zuwendungen der Schwiegereltern während der Ehe die Voraussetzungen einer Schenkung erfüllen. Die Rückforderung erfolge aber über § 313 BGB wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage, also der Ehe.

Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt nach dem BGH ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.

Für den Fall, dass die Schwiegereltern während der Ehe finanzielle Unterstützung in Form von Geschenken gewährt haben, haben sie somit nicht in jeder Konstellation einen Anspruch auf Rückforderung. So ist es den Ehegatten möglich, in einem Ehevertrag, einer Scheidungsfolgevereinbarung grundsätzlich festzulegen, wer die Geschenke nach der Ehe erhalten soll. Hiermit können allerdings auch Forderungen verknüpft sein.

Schriftlicher Schenkungsvertrag empfohlen

Jemand, der etwas dem Ehegatten schenkt, kann vertraglich regeln, dass im Falle einer Scheidung das Eigentum wieder an ihn zurückgeht.  Somit spielt es für diesen Fall keine Rolle, wer von den beiden Eheparteien die Scheidung einreicht. Schenkungsvereinbarungen sind auch für den Fall einer Schenkung an ein Schwiegerkind sehr sinnvoll. Der letzte Weg wird immer die Klärung vor Gericht sein. 

Auch wenn beispielsweise die Eltern ihrer Tochter zur Heirat ein Haus schenken, ist es ihnen möglich, in einem Schenkungsvertrag niederzulegen, dass im Falle einer Trennung und späteren Scheidung der Ehepartner die Wohnung oder das Haus an sie zurückfallen. Immer ist aber darauf achtzugeben, dass das Objekt innerhalb des Zugewinnausgleichs volle Berücksichtigung findet.

Es gibt also kein generelles Rückforderungsrecht für Geschenke, die Schwiegereltern gemacht haben, schriftliche Vereinbarungen lassen viele verschieden Möglichkeiten offen und sind rechtsbindend, wenn  ein Notar sie bestätigt hat. So sind derartige Verträge im Verlauf der Scheidung durchaus sinnvoll und können etliche Streitpunkte wohl von vorneherein aus dem Weg räumen, beziehungsweise sie gar nicht erst aufkommen lassen.

Fachanwalt.de-Tipp: Rückforderungsansprüche unterliegen oft der Regelverjährung von 3 Jahren uns sollten daher rechtzeitig durch einen Fachanwalt für Familienrecht geltend gemacht werden.

FAQ zu Geschenken in der Ehe bei Scheidung

Wie werden Geschenke in der Ehe bei einer Scheidung behandelt?

Bei einer Scheidung können Geschenke, die während der Ehe gemacht wurden, unterschiedlich behandelt werden, abhängig von der Art des Geschenks und den Umständen der Schenkung. Grundsätzlich wird zwischen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft unterschieden. Im Folgenden gehen wir von einer Zugewinngemeinschaft aus, da dies die gesetzliche Regelung ist.

Einige Geschenke werden als ehebedingte Zuwendungen angesehen und müssen bei einer Scheidung nicht zurückgegeben werden. Dazu zählen beispielsweise Hausrat oder Geschenke, die dem gemeinsamen Leben dienen. Andere Geschenke, die als reine Vermögenswerte gelten, können bei einer Scheidung zurückgefordert werden, wenn die Schenkung unter einer Bedingung erfolgte.

Hier ist der § 528 BGB einschlägig.

  • Ehebedingte Zuwendungen: Diese Geschenke müssen nicht zurückgegeben werden.
  • Reine Vermögenswerte: Diese Geschenke können unter bestimmten Bedingungen zurückgefordert werden.

Beispiel: Ein Ehepartner schenkt dem anderen während der Ehe ein Auto, das ausschließlich für den beschenkten Ehepartner bestimmt ist. Bei einer Scheidung könnte der schenkende Ehepartner das Auto zurückfordern, wenn die Schenkung unter einer Bedingung erfolgte.

Welche Faktoren beeinflussen die Rückforderung von Geschenken bei einer Scheidung?

Die Rückforderung von Geschenken bei einer Scheidung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel:

  1. Art des Geschenks: Ehebedingte Zuwendungen müssen in der Regel nicht zurückgegeben werden, während reine Vermögenswerte zurückgefordert werden können.
  2. Bedingungen der Schenkung: Wenn eine Schenkung unter einer Bedingung erfolgte, kann sie unter Umständen zurückgefordert werden (§ 528 BGB).
  3. Verhältnismäßigkeit: Die Rückforderung eines Geschenks kann unzulässig sein, wenn sie unverhältnismäßig ist.
  4. Verjährung: Die Rückforderung eines Geschenks kann verjähren (§ 195 BGB).

Was passiert mit Geschenken von Dritten bei einer Scheidung?

Geschenke von Dritten, wie zum Beispiel von Verwandten oder Freunden, können bei einer Scheidung unterschiedlich behandelt werden. In der Regel bleiben solche Geschenke im Vermögen des beschenkten Ehepartners und müssen nicht geteilt oder zurückgegeben werden. Entscheidend ist hierbei, an wen das Geschenk konkret gerichtet war. War das Geschenk für beide Ehepartner bestimmt, kann es zum gemeinsamen Vermögen zählen und im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.

  • Geschenke an einen Ehepartner: Diese Geschenke bleiben im Vermögen des beschenkten Ehepartners.
  • Geschenke an beide Ehepartner: Diese Geschenke können zum gemeinsamen Vermögen zählen und im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Beispiel: Die Eltern eines Ehepartners schenken dem Paar ein Grundstück. Bei einer Scheidung würde dieses Grundstück als gemeinsames Vermögen angesehen und im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Können Schenkungen an Kinder bei einer Scheidung zurückgefordert werden?

Schenkungen an Kinder während der Ehe sind in der Regel von der Rückforderung ausgeschlossen, da sie nicht unter § 528 BGB fallen. Diese Schenkungen gelten als unabhängig von der ehelichen Beziehung und sind im Falle einer Scheidung der Eltern unberührt.

Beispiel: Ein Ehepartner schenkt dem gemeinsamen Kind ein Sparbuch. Bei einer Scheidung bleibt dieses Sparbuch im Vermögen des Kindes und ist von der Rückforderung ausgeschlossen.


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