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Gewaltschutzantrag stellen: Wie Sie ein Näherungs- und Kontaktverbot erwirken inkl. Muster

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 24.08.2026

Der Gewaltschutzantrag ist ein zivilrechtliches beziehungsweise familiengerichtliches Schutzinstrument: Wer bedroht, gestalkt, körperlich angegriffen oder in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt wird, kann beim Familiengericht Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Möglich sind insbesondere Betretungs-, Aufenthalts- und Kontaktverbote. Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann auch die gemeinsam genutzte Wohnung der verletzten Person überlassen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Gewaltschutzantrag wird beim Familiengericht gestellt. Schutzanordnungen richten sich insbesondere nach § 1 GewSchG; die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung richtet sich nach § 2 GewSchG.
  • Bei dringendem Schutzbedarf kann eine einstweilige Anordnung nach § 214 FamFG beantragt werden.
  • Im Eilverfahren müssen die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Eine eidesstattliche Versicherung ist ein zulässiges, aber nicht das einzige Mittel der Glaubhaftmachung.
  • Für Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG gibt es keine allgemeine starre Antragsfrist.
  • Für die Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG gilt eine wichtige Besonderheit: Die verletzte Person muss die Überlassung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich vom Täter verlangen.
  • Ein Verstoß gegen eine bestimmte vollstreckbare Schutzanordnung nach § 1 GewSchG kann nach § 4 GewSchG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Was ist ein Gewaltschutzantrag?

Gewaltschutzantrag beim Familiengericht stellen (KI-Symbolbild)
Gewaltschutzantrag beim Familiengericht stellen (KI-Symbolbild)
Ein Gewaltschutzantrag dient dazu, gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung weiterer Gewalt oder Nachstellungen zu erreichen. § 1 Abs. 1 GewSchG erfasst vorsätzliche und widerrechtliche Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung.

§ 1 Abs. 2 GewSchG erfasst außerdem unter anderem rechtswidrige Drohungen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung sowie bestimmte Formen des Eindringens und der unzumutbaren Nachstellung.

Das bedeutet: Sie müssen nicht erst eine körperliche Verletzung erlitten haben. Auch eine hinreichend konkrete rechtswidrige Drohung oder eine vom Gesetz erfasste Form wiederholter Nachstellung kann Schutzmaßnahmen rechtfertigen. Nicht jeder Streit, jede Beleidigung oder jede psychische Belastung erfüllt allerdings automatisch die Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes. Entscheidend ist der konkrete Sachverhalt.

Gewaltschutzsachen sind Familiensachen, auch wenn zwischen den Beteiligten keine Ehe oder Partnerschaft besteht.

Bei Minderjährigen gilt eine Besonderheit: Richtet sich der Schutz gegen Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen, treten nach § 3 Abs. 1 GewSchG grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften des Sorge-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsrechts an die Stelle der §§ 1 und 2 GewSchG.

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Welches Familiengericht ist zuständig?

Nach § 211 FamFG kann die antragstellende Person grundsätzlich zwischen drei örtlich zuständigen Familiengerichten wählen:

  1. dem Gericht am Ort der Tat,
  2. dem Gericht am Ort der gemeinsamen Wohnung oder
  3. dem Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der gegnerischen Person.

Ein Antrag kann grundsätzlich selbst gestellt werden. Ein Rechtsanwalt ist für den Gewaltschutzantrag nicht generell vorgeschrieben.

Welche Schutzanordnungen kann das Gericht treffen?

§ 1 GewSchG nennt einen nicht abschließenden Katalog möglicher Schutzmaßnahmen. Das Gericht kann mehrere Maßnahmen miteinander kombinieren und auf den konkreten Schutzbedarf zuschneiden.

Anordnung Was sie bewirkt
Betretungsverbot Die gegnerische Person darf die Wohnung der verletzten Person nicht betreten.
Aufenthalts- bzw. Näherungsverbot Die gegnerische Person darf sich nicht in einem bestimmten Umkreis der Wohnung oder in anderen festgelegten Bereichen aufhalten.
Aufsuchverbot Bestimmte Orte wie Arbeitsplatz, Schule, Ausbildungsstätte oder Kita dürfen nicht aufgesucht werden.
Kontaktverbot Eine Kontaktaufnahme, etwa per Telefon, Nachricht, E-Mail oder anderen Fernkommunikationsmitteln, wird untersagt.
Verbot, Zusammentreffen herbeizuführen Die gegnerische Person darf Begegnungen mit der verletzten Person nicht gezielt herbeiführen.
Wohnungsüberlassung (§ 2 GewSchG) Unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird die gemeinsam genutzte Wohnung der verletzten Person zur alleinigen Benutzung überlassen.

Die Anordnungen nach § 1 GewSchG sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Eine pauschale gesetzliche Standarddauer von sechs Monaten für alle Schutzanordnungen gibt es nicht.

Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG

Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, kann sie unter den Voraussetzungen des § 2 GewSchG verlangen, dass ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird.

Besonders wichtig ist § 2 Abs. 3 Nr. 2 GewSchG: Der Anspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich vom Täter die Überlassung der Wohnung verlangt.

Diese Drei-Monats-Regel betrifft nicht jeden Gewaltschutzantrag, sondern speziell den Anspruch auf Wohnungsüberlassung.

Gehört die Wohnung rechtlich allein dem Täter beziehungsweise gemeinsam mit einem Dritten oder hat er sie allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, ist die gerichtliche Wohnungsüberlassung grundsätzlich auf höchstens sechs Monate zu befristen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate möglich sein.

Welche Voraussetzungen muss ein Gewaltschutzantrag erfüllen?

Für Maßnahmen nach § 1 GewSchG muss ein gesetzlich erfasster Sachverhalt vorliegen. Dazu gehören insbesondere:

  • eine vorsätzliche und widerrechtliche Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung,
  • eine entsprechende rechtswidrige Drohung,
  • das widerrechtliche Eindringen in die Wohnung oder das befriedete Besitztum,
  • eine vom Gesetz erfasste unzumutbare Nachstellung.

Die beantragten Maßnahmen müssen zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlich sein.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung muss die antragstellende Person den Antrag begründen und die Voraussetzungen glaubhaft machen.

Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen je nach Fall insbesondere in Betracht:

  • ärztliche Unterlagen,
  • Fotos,
  • gespeicherte Nachrichten und Chatverläufe,
  • E-Mails und Anruflisten,
  • Zeugenaussagen,
  • Polizeivorgangsnummern und Einsatzdokumentation,
  • eine eidesstattliche Versicherung.

Eine Strafanzeige ist für den Gewaltschutzantrag nicht zwingend erforderlich. Sie kann aber Teil der Dokumentation sein.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Dokumentieren Sie Vorfälle möglichst konkret mit Datum, Uhrzeit, Ort, Ablauf und möglichen Zeugen. Bewahren Sie digitale Belege unverändert und sicher auf.

Was gehört in eine eidesstattliche Versicherung?

Eine eidesstattliche Versicherung kann im Eilverfahren ein wichtiges Mittel der Glaubhaftmachung sein. Sie ist aber nicht in jedem Fall das einzige mögliche Beweismittel.

Die Darstellung sollte konkrete Tatsachen enthalten:

  • Was ist geschehen?
  • Wann und wo geschah es?
  • Wer war anwesend?
  • Was wurde gesagt oder getan?
  • Welche Verletzungen, Drohungen oder Nachstellungen folgten?
  • Welche Belege gibt es?

Pauschale Wertungen wie „er ist gefährlich“ sind weniger hilfreich als konkrete Vorgänge.

Eine eidesstattliche Versicherung darf nur wahrheitsgemäß abgegeben werden. Eine vorsätzlich falsche Versicherung an Eides statt vor einer zuständigen Stelle kann nach § 156 StGB strafbar sein.

Gewaltschutzantrag stellen: So gehen Sie vor

  1. Unmittelbare Sicherheit herstellen: Bei akuter Gefahr rufen Sie die Polizei unter 110 und bringen Sie sich, soweit möglich, an einen sicheren Ort.
  2. Vorfälle und Beweise sichern: Dokumentieren Sie Verletzungen, Drohungen, Nachrichten, Nachstellungen und mögliche Zeugen.
  3. Zuständiges Familiengericht bestimmen: Nach § 211 FamFG besteht grundsätzlich die Wahl zwischen Tatort, gemeinsamer Wohnung und gewöhnlichem Aufenthalt der gegnerischen Person.
  4. Schutzmaßnahmen konkret beantragen: Benennen Sie so genau wie möglich, welche Kontakte, Orte oder Verhaltensweisen untersagt werden sollen.
  5. Bei Dringlichkeit ausdrücklich eine einstweilige Anordnung beantragen: Ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden liegt nach § 214 FamFG regelmäßig vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer solchen Tat zu rechnen ist.
  6. Glaubhaftmachungsmittel beifügen: Dazu können insbesondere eine eidesstattliche Versicherung und vorhandene Unterlagen gehören.
  7. Bei Bedarf Verfahrenskostenhilfe beantragen: Wer die Verfahrenskosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist in einem Verfahren ohne Anwaltszwang nicht automatisch.

Schaubild:

So bereiten Sie den Antrag vor: Checkliste

  1. Bei akuter Gefahr Polizei unter 110 verständigen.
  2. Vorfälle chronologisch mit Datum, Uhrzeit, Ort und Beteiligten dokumentieren.
  3. Fotos, Nachrichten, ärztliche Unterlagen und sonstige Belege sichern.
  4. Polizeiliche Vorgangsnummern notieren.
  5. Konkret festlegen, welche Schutzanordnungen benötigt werden.
  6. Bei Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG die Drei-Monats-Regel für das schriftliche Überlassungsverlangen beachten.
  7. Bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Anordnung beantragen und die Voraussetzungen glaubhaft machen.
  8. Bei Bedarf Verfahrenskostenhilfe beantragen.
  9. Bei komplexer Gefährdungslage anwaltliche oder spezialisierte Beratung einbeziehen.

Typische Fehler und bessere Lösungen

Typischer Fehler Bessere Lösung
Vorfälle nur pauschal schildern Einzelne Ereignisse mit Datum, Ort, Inhalt und Belegen darstellen.
Lange mit einem Eilantrag warten Bei fortbestehendem Schutzbedarf zeitnah handeln.
Drei-Monats-Regel bei § 2 GewSchG übersehen Wohnungsüberlassung rechtzeitig schriftlich vom Täter verlangen.
Eidesstattliche Versicherung als zwingend darstellen Sie als wichtiges, aber nicht einziges Mittel der Glaubhaftmachung behandeln.
Jede Ablehnung automatisch mit Beschwerde angreifen Zuerst prüfen, ob § 54 oder § 57 FamFG einschlägig ist.
Jeden Verstoß pauschal als Straftat nach § 4 GewSchG bezeichnen Prüfen, ob gegen eine bestimmte vollstreckbare §-1-Anordnung verstoßen wurde.

Muster: So kann ein Gewaltschutzantrag aussehen

Das folgende Muster dient nur als Orientierung. Die Anträge müssen an den tatsächlichen Sachverhalt und den benötigten Schutz angepasst werden.

An das Amtsgericht – Familiengericht – [Ort]

Antragsteller/in: [Name, Anschrift oder gegebenenfalls geschützte Zustellanschrift]

Antragsgegner/in: [Name, Anschrift]

Datum: [Datum]

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

Ich beantrage im Wege der einstweiligen Anordnung,

  1. dem/der Antragsgegner/in zu untersagen, meine Wohnung unter der Anschrift [Anschrift] zu betreten und sich in einem Umkreis von [Entfernung] um die Wohnung aufzuhalten;
  2. dem/der Antragsgegner/in zu untersagen, folgende von mir regelmäßig aufgesuchte Orte aufzusuchen: [Arbeitsplatz, Ausbildungsstätte, Schule, Kita oder andere Orte];
  3. dem/der Antragsgegner/in zu untersagen, Verbindung zu mir aufzunehmen, insbesondere telefonisch, schriftlich, per Messenger, E-Mail oder über soziale Netzwerke;
  4. dem/der Antragsgegner/in zu untersagen, ein Zusammentreffen mit mir herbeizuführen;
  5. soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: mir die gemeinsam genutzte Wohnung [Anschrift] nach § 2 GewSchG zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

Begründung:
Am [Datum] kam es in [Ort] zu folgendem Vorfall: [konkrete, sachliche Schilderung]. Weitere Vorfälle ereigneten sich am [Datum] und am [Datum]. Ich befürchte weitere Verletzungen beziehungsweise Nachstellungen aus folgenden konkreten Gründen: [Darstellung].

Glaubhaftmachung:
Zur Glaubhaftmachung lege ich vor: [eidesstattliche Versicherung, Fotos, ärztliche Unterlagen, Screenshots, Zeugenangaben, Polizeivorgangsnummer und weitere Unterlagen].

Wegen der Dringlichkeit beantrage ich eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung.

[Optional:] Zugleich beantrage ich Verfahrenskostenhilfe und reiche die erforderliche Erklärung über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.
[Unterschrift]

Tipp
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Gewaltschutz und Polizei: Wie beides zusammenwirkt

Polizeilicher Gefahrenschutz und familiengerichtlicher Gewaltschutz sind unterschiedliche Instrumente.

Die Polizei kann nach dem jeweils einschlägigen Landespolizeirecht beispielsweise eine Person vorübergehend aus der Wohnung verweisen oder ein Rückkehrverbot aussprechen. Die konkrete Dauer und Ausgestaltung ist nicht bundesweit einheitlich, sondern richtet sich nach Landesrecht.

Eine solche polizeiliche Maßnahme kann Zeit schaffen, um gerichtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen. Sie ersetzt einen familiengerichtlichen Beschluss jedoch nicht.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Nach einem Polizeieinsatz sollte die Vorgangs- oder Aktennummer notiert und dem Familiengericht mitgeteilt werden.

Welche Fristen gelten beim Gewaltschutzantrag?

Für Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG gibt es keine allgemeine gesetzliche Ausschlussfrist nach dem Muster „innerhalb von X Tagen“.

Trotzdem sollte bei aktuellem Schutzbedarf nicht unnötig abgewartet werden. Im Eilverfahren muss ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden bestehen.

Davon zu unterscheiden ist die Drei-Monats-Regel bei der Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG. Hier muss die Überlassung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich vom Täter verlangt werden.

Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG sollen befristet werden und können verlängert werden.

Einstweilige Anordnung oder Hauptsacheverfahren?

Die einstweilige Anordnung ist ein eigenständiges Eilverfahren. Sie setzt ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige vorläufige Regelung voraus. Der Antrag muss begründet und glaubhaft gemacht werden. Das Gericht kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Ein Hauptsacheverfahren ist davon rechtlich zu unterscheiden. Eine einstweilige Anordnung ist nicht lediglich ein unselbständiger erster Schritt desselben Verfahrens.

Welche Verfahrensart sinnvoll ist, hängt von der konkreten Gefährdungslage und dem gewünschten Schutz ab.

Was kostet ein Gewaltschutzantrag?

Wer einen Gewaltschutzantrag beim Familiengericht stellt, muss dafür grundsätzlich keinen Gerichtskostenvorschuss bezahlen. Das ist besonders wichtig in dringenden Fällen: Der Antrag kann sofort eingereicht werden, ohne dass die betroffene Person zunächst Geld an das Gericht überweisen muss.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Gewaltschutzverfahren immer vollständig kostenlos ist. Im Laufe des Verfahrens können Gerichtskosten entstehen. Wer diese am Ende tragen muss, entscheidet das Familiengericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung.

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Für Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG beträgt dieser grundsätzlich 3.000 Euro, für die Überlassung der gemeinsamen Wohnung nach § 2 GewSchG grundsätzlich 4.000 Euro. Diese Beträge sind keine Rechnung und müssen nicht an das Gericht gezahlt werden. Sie dienen lediglich als Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten.

Bei einer einstweiligen Anordnung wird der Verfahrenswert in der Regel reduziert. Ausgangspunkt ist dabei die Hälfte des Werts des Hauptsacheverfahrens. Bei einem typischen Eilverfahren nach § 1 GewSchG kann deshalb beispielsweise ein Verfahrenswert von 1.500 Euro zugrunde gelegt werden.

Werden der antragstellenden Person später die Gerichtskosten auferlegt, liegen diese bei den gesetzlichen Regelwerten meist im niedrigen dreistelligen Bereich. Bei einer einstweiligen Anordnung fallen typischerweise etwa 123 bis 222 Euro Gerichtskosten an, je nachdem, ob nur Schutzanordnungen oder zusätzlich die Wohnungsüberlassung beantragt werden. In einem Hauptsacheverfahren können bei einer Kombination von Schutzanordnungen und Wohnungsüberlassung nach den Regelwerten etwa 431 Euro Gerichtskosten entstehen. Hinzukommen können im Einzelfall gerichtliche Auslagen. Besondere Umstände können außerdem zu einem höheren oder niedrigeren Verfahrenswert führen.

Kurz gesagt: Wer einen Gewaltschutzantrag selbst stellt, muss bei der Einreichung grundsätzlich 0 Euro Gerichtskostenvorschuss zahlen. Erst später kann das Gericht entscheiden, wer die entstandenen Verfahrenskosten übernimmt.

Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, muss zusätzlich mit Anwaltskosten rechnen. Ein Anwalt ist für einen Gewaltschutzantrag grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Kann die betroffene Person die Kosten nicht selbst tragen, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Gewaltschutzantrag abgelehnt: Was können Sie tun?

Welche Reaktion auf eine Ablehnung richtig ist, hängt davon ab, in welchem Verfahren und nach welcher Verfahrensweise entschieden wurde.

Die pauschale Aussage „gegen jede Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden“ ist falsch.

Für einstweilige Anordnungen bestimmt § 57 FamFG grundsätzlich, dass Entscheidungen nicht anfechtbar sind. In Gewaltschutzsachen besteht jedoch eine Ausnahme, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag nach §§ 1 oder 2 GewSchG entschieden hat.

Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist nach § 54 Abs. 2 FamFG auf Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

In der Hauptsache gelten wiederum die allgemeinen Regeln über die Beschwerde gegen Endentscheidungen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Prüfen Sie stets die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Beschlusses. Nach einer Ablehnung sollte außerdem geklärt werden, ob Glaubhaftmachung, Antragstext oder Dringlichkeit nachgebessert werden müssen.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Schutzanordnung?

Ein Verstoß kann strafrechtliche und vollstreckungsrechtliche Folgen haben.

Nach § 4 GewSchG macht sich strafbar, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 GewSchG oder einer entsprechend gerichtlich bestätigten Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Nicht jede gerichtliche Regelung nach dem Gewaltschutzgesetz ist allein aufgrund § 4 GewSchG strafbewehrt. Entscheidend ist der genaue Inhalt der vollstreckbaren Anordnung.

Bei Verstößen kann außerdem familiengerichtlich vollstreckt werden. Je nach Art der Anordnung kommen insbesondere Ordnungsmittel und weitere Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht.

Bei einem akuten Verstoß sollte die Polizei verständigt und der gerichtliche Beschluss bereitgehalten werden.

Reform 2026: elektronische Aufenthaltsüberwachung und Täterarbeit

Das Gewaltschutzgesetz wurde durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vom 2. Juli 2026 geändert.

Der neue § 1a GewSchG über die elektronische Aufenthaltsüberwachung tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.

Wo Sie schnell und vertraulich Hilfe bekommen

Bei akuter Gefahr ist die Polizei unter 110 zu verständigen.

Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist unter 116 016 rund um die Uhr, kostenlos und auf Wunsch anonym erreichbar.

Frauenhäuser, Fachberatungsstellen und örtliche Interventionsstellen können zusätzlich bei Sicherheitsplanung, Schutzunterbringung und der Vorbereitung weiterer Schritte unterstützen.

Warum anwaltliche Hilfe sinnvoll sein kann

Für den Gewaltschutzantrag selbst ist insbesondere familienrechtliche Erfahrung wichtig, weil es sich um ein familiengerichtliches Verfahren handelt.

Bei gleichzeitig laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren – etwa wegen Körperverletzung, Bedrohung, Nachstellung oder wegen eines Verstoßes gegen § 4 GewSchG – kann zusätzlich strafrechtliche Expertise sinnvoll sein.

Anwaltliche Unterstützung durch einen Fachanwalt für Famielienrecht kann insbesondere dabei helfen,

  • Anträge hinreichend bestimmt zu formulieren,
  • Dringlichkeit und Glaubhaftmachung aufzubereiten,
  • den richtigen Rechtsbehelf zu wählen,
  • Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten,
  • strafrechtliche und familiengerichtliche Schritte voneinander abzugrenzen.

Verfahrenskostenhilfe kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beantragt werden.

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Häufige Fragen zum Gewaltschutzantrag

Kann ich den Gewaltschutzantrag ohne Anwalt stellen?

Ja. Für einen Gewaltschutzantrag besteht grundsätzlich kein allgemeiner Anwaltszwang. Bei komplexen, hoch eskalierten oder beweisrechtlich schwierigen Fällen kann anwaltliche Unterstützung jedoch sinnvoll sein.

Gilt der Gewaltschutz auch bei psychischer Gewalt und Stalking?

Stalking beziehungsweise Nachstellung kann ausdrücklich erfasst sein. § 1 Abs. 2 GewSchG nennt unter anderem die unzumutbare Belästigung durch wiederholtes Nachstellen gegen den ausdrücklich erklärten Willen sowie bestimmte Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.

Bei „psychischer Gewalt“ kommt es auf die konkrete Handlung an. Eine rechtswidrige Drohung, eine Gesundheitsverletzung oder eine gesetzlich erfasste Nachstellung kann Gewaltschutz begründen. Nicht jede belastende Kommunikation erfüllt automatisch die Voraussetzungen des Gesetzes.

Muss ich zuerst eine Strafanzeige erstatten?

Nein. Der Gewaltschutzantrag ist ein eigenständiges familiengerichtliches Verfahren. Eine Strafanzeige ist keine gesetzliche Voraussetzung für einen Antrag nach §§ 1 oder 2 GewSchG. Beides kann parallel laufen.

Was gilt, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind?

Gewaltschutz, Sorge und Umgang müssen rechtlich voneinander getrennt betrachtet werden.

Bei Minderjährigen gilt außerdem § 3 Abs. 1 GewSchG, wenn sich der Schutz gerade gegen Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen richtet.

Lebt ein Kind im Haushalt, sieht das FamFG bei Verfahren zur Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG außerdem eine Beteiligung beziehungsweise Anhörung des Jugendamts unter den gesetzlichen Voraussetzungen vor.

Wie schnell entscheidet das Gericht?

Das Gesetz sieht keine feste Entscheidung innerhalb einer bestimmten Zahl von Tagen vor. Bei einem dringenden Bedürfnis kann das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufigen Schutz gewähren und auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Kann sich die andere Person gegen eine einstweilige Anordnung wehren?

Ja. Der richtige Rechtsbehelf hängt von der Art der Entscheidung ab.

Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden, kann nach § 54 Abs. 2 FamFG eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung beantragt werden.

Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Gewaltschutzsachen ist sie unter anderem dann möglich, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat.

Gilt eine Schutzanordnung immer sofort?

Nicht pauschal. Maßgeblich ist der konkrete Beschluss und die jeweilige Verfahrensart. In Gewaltschutzsachen bestehen besondere Regeln zur Wirksamkeit und zur Vollstreckung vor Zustellung.

Kann ich den Antrag später zurücknehmen?

Eine Rücknahme kann verfahrensrechtliche und kostenrechtliche Folgen haben. Vor einer Rücknahme sollte daher geprüft werden, welche Wirkung sie auf eine bestehende einstweilige Anordnung und gegebenenfalls auf ein Hauptsacheverfahren hat.

Erfährt die andere Person meine neue Adresse?

Wer wegen Bedrohung oder Nachstellung gefährdet ist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Auskunftssperre im Melderegister beantragen.

Für das Gerichtsverfahren sollte eine gefährdete Person den Adressschutz ausdrücklich gegenüber dem Gericht ansprechen. Eine pauschale Garantie, dass die Anschrift in jedem Fall vollständig vor der Gegenseite verborgen bleibt, wäre nicht seriös.


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