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Gütergemeinschaft in der Ehe – Bedeutung sowie Vor- und Nachteile einfach erklärt mit Beispielen

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 19.09.2025

Ohne Ehevertrag gilt in der Ehe die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Die Gütergemeinschaft (§§ 415 ff. BGB) hingegen kommt in der Praxis seltener zur Anwendung, weil damit doch eher Nachteile als Vorteile verbunden sind. Sie beruht auf dem Gedanken der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bereich des Vermögens. Neben der Personengesellschaft und der Miterbengemeinschaft ist die Gütergemeinschaft die dritte Gesamthandgemeinschaft im BGB.

Kurzübersicht: Gütergemeinschaft

  • Die Gütergemeinschaft ist ein durch notariellen Ehevertrag vereinbarter Güterstand, bei dem das Vermögen beider Ehepartner gemeinsames Eigentum (Gesamtgut) wird.

  • Neben dem Gesamtgut können Vorbehaltsgut (z. B. Erbschaften) und Sondergut (nicht übertragbare Rechte) bestehen.

  • Es gibt verschiedene Formen: allgemeine, fortgesetzte und beschränkte Gütergemeinschaft.

  • Bei Scheidung oder Tod wird das Gesamtgut geteilt, nachdem gemeinsame Schulden beglichen wurden.

  • Vorteile sind die klare Vermögensverwaltung und die gleichberechtigte Beteiligung beider Ehepartner.

  • Nachteile sind die Haftung für Schulden des anderen, mögliche steuerliche Nachteile und erbrechtliche Konflikte.

  • Vor Abschluss einer Gütergemeinschaft ist eine anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen.

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Was ist Gütergemeinschaft? Definition und Bedeutung im BGB

Gütergemeinschaft in der Ehe
Gütergemeinschaft in der Ehe
Bei der Eheschließung entsteht per Gesetz üblicherweise der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vgl. § 1408 und 1363 BGB. Das bedeutet also, dass die Güter der Ehegatten in der Ehe getrennt bleiben, so dass jeder Ehegatte Eigentümer des ihm bei Eintritt in den Güterstand gehörenden Vermögens bleibt. Daraus ergibt sich auch, dass ein Partner nicht für die Schulden des anderen aufkommen muss. Im Ergebnis heißt das also, dass kein gemeinsames Vermögen besteht; im Zeitpunkt der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten findet dennoch ein Zugewinnausgleich statt.

Wenn man nun einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft haben möchte, muss man dies per Ehevertrag regeln. In Betracht kommen hier vor allem die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung.

Tipp
Definition: Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um eine von drei möglichen ehelichen Güterständen. Bei der Gütergemeinschaft nach § 1415 BGB werden sämtliche Vermögenswerte, die ein Ehepartner in die Ehe einbringt oder während der Ehe erwirbt, gemeinsames Eigentum von beiden. Es ist also als sogenanntes Gesamtgut anzusehen.

Bei der Gütergemeinschaft liegt der Unterschied zur Zugewinngemeinschaft darin, dass das Vermögen der Eheleute als gemeinschaftliches Vermögen angesehen wird. Also sowohl das Vermögen, welches jeder der beiden Partner in die Gemeinschaft mit eingebracht hat als auch das Vermögen, welches während der Partnerschaft erwirtschaftet wird. Bei der Gütergemeinschaft gibt es unterschiedliche Arten; z. B. die allgemeine oder fortgesetzte Gütergemeinschaft. Darüber hinaus kann noch jeder Ehegatte zusätzlich über Sondergut und Vorbehaltsgut verfügen.

Wie wird die Gütergemeinschaft gebildet?

Wie auch bei der Gütertrennung muss für die Gütergemeinschaft ein notariell beurkundeter Ehevertrag vereinbart werden. Dieser entwickelt nur dann gegenüber Dritten eine Wirkung, wenn er in das Güterrechtsregister eingetragen ist. Die Gütergemeinschaft wird also in der Regel im Rahmen des Ehevertrages als Güterstand festgelegt. Dabei muss gemeinsam entschieden werden, welcher Teil des Vermögens wie behandelt wird.

Bei der Gütergemeinschaft unterscheidet der Gesetzgeber die Gütermasse in:

  • Gesamtgut: Eigentum beider Ehegatten als gemeinsames
  • Vorbehaltsgut: bleibt alleiniges Eigentum von einem Ehegatten
  • Sondergut: nicht übertragbares Gut

Vorbehaltsgut § 1418 BGB

Als Vorbehaltsgut werden die Güter gezählt, die durch Ehevertrag vom Gesamtgut ausgeschlossen werden; sodann auch Schenkungen oder Erbschaften, die nicht dem Gesamtgut zugeordnet werden können. Der Erblasser bzw. der Schenker kann dies dann bestimmen. Güter im Vorbehaltsgut werden vom jeweiligen Ehegatten selbst und auf eigene Rechnung verwaltet.

Sondergut § 1417 BGB

Beim Sondergut im Sinne vom § 1417 BGB handelt es sich um Gegenstände und auch um Rechte, die nicht übertragen werden können und/oder nicht veräußert werden können. Ein Beispiel hierfür ist das Nießbrauchsrecht.

Arten der Gütergemeinschaft

Es gibt verschiedene Arten der Gütergemeinschaft, die im jeweiligen Ehevertrag definiert werden sollten.

Allgemeine Gütergemeinschaft

Hierbei handelt es sich um die gängigste Form unter den Gütergemeinschaften. Diese besagt, dass das jeweilige Vermögen der beiden Partner zu einem Gemeinschaftsvermögen wird. Wenn im Ehevertrag nichts anderes hinsichtlich der Gütergemeinschaft geregelt wurde, wird immer von der allgemeinen Gütergemeinschaft ausgegangen.

Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Hierbei handelt es sich – wie der Name schon sagt – um eine Gütergemeinschaft, die auch nach dem Tod eines Partners fortgeführt wird. In solchen Fällen werden also die gemeinsamen Kinder Teil der bestehenden Gütergemeinschaft.

Beschränkte Gütergemeinschaft

Hier unterscheidet man zwischen der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschafts-gemeinschaft. Bei der Fahrnisgemeinschaft werden gewisse Sachen aus der Gütergemeinschaft ausgenommen, z. B. eine Immobilie, die vor der Ehe gekauft wurde. Hingegen wird bewegliches Vermögen immer Bestandteil der Fahrnisgemeinschaft. Im Rahmen der Errungenschaftsgemeinschaft wird individuell entschieden, welche Güter in die Gemeinschaft eingebracht werden.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Da es verschiedene Arten der Gütergemeinschaft gibt, die im Ehevertrag individuell festgelegt werden können, sollte man sich vorab von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen, um die passende Form der Gütergemeinschaft zu wählen und vertragliche Regelungen rechtssicher zu gestalten. 

Folgen bei Scheidung und Erbe

Wichtig: Individuelle Beratung durch Fachanwalt
Wichtig: Individuelle Beratung durch Fachanwalt
Wenn die Gütergemeinschaft beendet wird – z-B. durch Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung – findet dann nach § 1471 BGB eine Auseinandersetzung über das Gesamtgut statt.

Scheidung

Im Rahmen einer Scheidung wird das Gesamtgut aufgeteilt, also das gesamte gemeinsame Vermögen der Ehegatten. Es spielt hierbei keine Rolle, ob dieses Vermögen schon vor oder erst nach der Eheschließung erwirtschaftet wurde. Im Falle der Scheidung findet also die Auseinandersetzung statt. Bis dahin kann keiner der Ehepartner über seinen Vermögensanteil verfügen, vgl. § 1419 BGB. Laut § 1475 BGB sind zunächst sämtliche Verbindlichkeiten, die das Gesamtgut betreffen, zu berichtigen. Wenn die Ehepartner Schulden haben, werden diese abgezogen vom Gesamtgutvermögen. Wenn nicht genügend Geld zur Verfügung steht, um die Schulden zu zahlen, sind Vermögenswerte aus dem Gesamtgut zu veräußern. Das übrig gebliebene Gesamtgut wird dann nach § 1476 BGB zur Hälfte auf die Eheleute aufgeteilt.

Erbschaft

Der verbliebene Ehegatte und auch die anderen Erben können so lange nicht über ihren Vermögensanteil bzw. Erbe verfügen, bis die Auseinandersetzung abgeschlossen ist. Die Auseinandersetzung hat als Ziel, dass das verschmolzene Vermögen wieder separiert wird, so dass wieder zwei getrennte Vermögensstände vorliegen. Dann erst ist klar, welches Vermögen der Verstorbene für seine Ehegatten hinterlässt. Laut § 1475 BGB sind sämtliche Verbindlichkeiten bezüglich des Gesamtguts im Rahmen der Auseinandersetzung zu berichtigen. Wenn das nicht möglich ist, sind Vermögenswerte aus dem Gesamtgut zu veräußern. Wenn dann alle Verbindlichkeiten berichtigt wurden, kann das Gesamtgut aufgeteilt werden. Der verbliebene Ehegatte erhält dann die ihm zustehende Hälfte des Gesamtguts.

Die andere Hälfte des Gesamtguts fällt nach § 1482 BGB in den Nachlass. Hiervon erhält der Ehegatte seinen Erbanteil. Die Höhe der Erbschaft wiederum richtet sich danach, ob es Verwandte des Erblassers gibt und welches Verwandtschaftsverhältnis zwischen diesen besteht.

Übersicht: Vor- und Nachteile

Bei der Gütergemeinschaft gibt es sowohl Vor- als auch Nachteile, wobei die Nachteile überwiegen.

Vorteile

Der Vorteil der Gütergemeinschaft sind die klare Vermögensverwaltung und die Absicherung des Partners. 

Ein entscheidender Vorteil bei der Gütergemeinschaft ist, dass beide Ehepartner zu gleichen Teilen am Vermögen beteiligt sind und somit im Falle eines Todesfalles oder auch im Falle einer Scheidung beide gleichberechtigt an der Aufteilung des Vermögens beteiligt sind. Gleichzeitig kann aber dieser Aspekt auch als Nachteil angesehen werden, da jeder Ehepartner für die Schulden des anderen Partners aufkommt und haftet.  

Nachteile

  • Scheidung

Man darf über seinen Teil am Gesamtvermögen erst dann verfügen, wenn man sich über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens geeignet hat. In der Praxis führt diese Tatsache oft zu Rechtsstreitigkeiten, die sich in die Länge ziehen können, bis man eine Einigung erzielt hat.

  • Schulden

Die Haftung für Schulden ist in § 1437 BGB geregelt. Demnach ist es so, dass aus dem Gesamtgut die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet  auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen können (Gesamtgutsverbindlichkeiten). Der Ehegatte, der also das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Wenn aber die Person, die in der Gütergemeinschaft nicht zur Verwaltung des Vermögens ernannt wurde, Verbindlichkeiten eingehen, so haftet diese Person dafür allein.

  • Steuerrecht

Steuerliche nachteilige Konsequenzen gibt es, wenn ein Partner freiberuflich tätig ist oder einen Betrieb führt und dieser in das Gesamtgut fällt. Dann gelten beide Ehepartner  ertragssteuerlich als Mitunternehmer. Dies führt dazu, dass Gehälter und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Dies führt in der Regel zu steuerlichen Nachteilen. Zudem kann es bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts zu einem steuerpflichtigen Entnahmegewinn kommen, wenn ein Betrieb/Unternehmen beteiligt ist.

  • Erbe

Der überlebende Partner erbt nicht automatisch das gesamte Vermögen. Vielmehr ist es so, dass er die Hälfte des fiktiven halben Vermögens des Versterbenden erbt, während die andere Hälfte an die gesetzlichen Erben des verstorbenen Partners geht. Dies führt in der Praxis oft zu erbrechtlichen Komplikationen. 

Beispiel

A und B heiraten am 20.10.2023. Kurz nach der Heirat vereinbaren sie über einen Notar per Ehevertrag die Gütergemeinschaft. Die Vermögen beider Ehepartner werden dann also zu einem gemeinsamen Gesamtgut zusammengelegt. Auf dieses Gesamtgut haben A und B während des Zusammenlebens ungeteilt und gleichberechtigt Zugriff.  Von dem Gesamtgut ausgenommen ist das Eigengut, also persönliche Gegenstände wie z.B. Schmuck und Kleidung. Diese verbleiben bei der jeweiligen Person.

Im Falle einer Scheidung im Jahre 2025 stünden A und B jeweils die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu. Wenn aber anstelle der Scheidung entweder A oder B verstirbt, dann würde man das Gesamtgut halbieren. Ein Teil davon würde dann dem hinterbliebenen Ehepartner gehören und der andere Teil in den Nachlass fallen und nach den gesetzlichen Regelungen an den Ehepartner und vermeintliche Kinder des Verstorbenen verteilt. 

Wie kann ein Fachanwalt für Familienrecht helfen?

Das Thema Gütergemeinschaft kann recht kompliziert sein. Bevor man einen solchen Ehevertrag eingeht, sollte man sich rechtzeitig und ausführlich von einem Fachanwalt für Familienrecht über die Möglichkeiten und auch den Konsequenzen dieses Güterstands beraten lassen.

Ggf. wird der Rechtsanwalt einem von der Gütergemeinschaft abraten und einen anderen Güterstand empfehlen, je nach Fallkonstellation und Situation der Betroffenen. So kommt evtl. die Gütertrennung oder die sogenannte Zugewinngemeinschaft eher in Betracht für den Betroffenen.

Hat man sich dennoch für die Gütergemeinschaft entschieden, empfiehlt es sich in einer anwaltlichen Beratung abzuklären, welche Möglichkeiten vorhanden sind, unerwünschten Nachteilen entgegenzuwirken.

Auch wenn es um die Folgen bei einer Scheidung oder einem Erbfall geht, und somit eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft erfolgen muss, sollte man sich umgehend von einem Fachanwalt für Familienrecht informieren und ggf. vertreten lassen.

Mit der Hilfe eines erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht wird man vielleicht ebenfalls keine Konflikte vermeiden können; allerdings kann dadurch ein vermeintlicher Konflikt abgeschwächt werden. Ein rechtzeitiges Aufzeigen diverser Möglichkeiten und Perspektiven kann dabei helfen, bedachter vorzugehen.

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FAQ zur Gütergemeinschaft

1. Wann ist eine Gütergemeinschaft sinnvoll?
Eine Gütergemeinschaft kann sinnvoll sein, wenn beide Ehepartner dauerhaft und vollständig gemeinsam über ihr Vermögen verfügen wollen und keine Trennung einzelner Vermögensbereiche beabsichtigt ist.

2. Kann eine bestehende Gütergemeinschaft wieder aufgehoben werden?
Ja, Ehepartner können die Gütergemeinschaft jederzeit durch einen notariellen Ehevertrag aufheben und einen anderen Güterstand wie die Zugewinngemeinschaft oder die Gütertrennung vereinbaren.

3. Wie wirkt sich eine Gütergemeinschaft auf die Kreditwürdigkeit der Ehepartner aus?
Da beide Ehepartner gemeinsam für das Gesamtvermögen haften, berücksichtigen Banken dies bei der Bonitätsprüfung, was sowohl Vorteile als auch Nachteile haben kann.

4. Muss eine Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden?
Nein, die Gütergemeinschaft wird nicht im Grundbuch, sondern im Güterrechtsregister eingetragen. Das Grundbuch muss nur angepasst werden, wenn sich Eigentumsverhältnisse an Immobilien ändern.

5. Können Ehepartner auch nur Teile ihres Vermögens in die Gütergemeinschaft einbringen?
Ja, im Ehevertrag kann genau festgelegt werden, welche Vermögenswerte in das Gesamtgut fallen und welche als Vorbehaltsgut außerhalb der Gütergemeinschaft bleiben sollen.

Tipp
Fachanwalt.de-Lesetipp: Informationen zum Eherecht "Die Ehe - was ich dazu wissen muss" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

 


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