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Güterstand in der Ehe - die Grundmodelle, ihre Bedeutung und Vor- & Nachteile einfach erklärt mit Beispielen

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 26.08.2025

Steht eine Hochzeit oder eingetragene Lebenspartnerschaft an, muss auch die Verwaltung des Vermögens geklärt werden. Beim Güterstand in der Ehe dreht sich alles um die Nutzung des Vermögens beider Partner. Als Standardmodell gilt in Deutschland die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Dabei wird durch einen der Partner während der Ehe zusätzlich gewonnenes Vermögen im Falle einer Trennung ausgeglichen. Doch es gibt Alternativen zu dieser Lösung.

Schnellübersicht: Güterstand in der Ehe

Definition: Der Güterstand regelt, wie Vermögen und Schulden von Ehepartnern während der Ehe und bei Scheidung oder Tod verteilt werden.

  • Zugewinngemeinschaft (Standard): Getrenntes Vermögen, Ausgleich des Zugewinns bei Scheidung.
    Absicherung
    ✘ kann bei großem Einkommensunterschied nachteilig sein

  • Gütertrennung: Jeder behält alles, keine Ausgleichszahlungen.
    Klare Trennung
    ✘ kein Schutz bei Jobpause/Kindererziehung

  • Gütergemeinschaft: Alles wird gemeinsames Gesamtgut.
    ✓ Maximale Absicherung
    ✘ gemeinsame Haftung für Schulden

  • Wahl-Zugewinngemeinschaft: Sonderfall mit kleinen Abweichungen, selten genutzt.

Was ist ein Güterstand? - Bedeutung im Eherecht

Güterstand in der Ehe
Güterstand in der Ehe
Beim Güterstand dreht sich alles um das Vermögen eines verheirateten Paares. Das deutsche Recht sieht zur Güterverteilung mehrere Regelungen vor, die grundsätzlich für die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichermaßen gelten. § 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Grundsätze der Vermögensaufteilung. Insbesondere regelt der Paragraf, dass die Zugewinngemeinschaft der Standard ist, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Die Regelungen rund um den Güterstand zu kennen, ist für Paare, die heiraten oder ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen wollen, durchaus wichtig. Denn die Art, wie das Paar in den ehelichen Güterstand tritt, hat starke Konsequenzen auf Verteilung des Vermögens im Falle einer Trennung.

Sollte es zu einer Scheidung kommen, kann unter Umständen auch das Eigentum eines Partners zum finanziellen Ausgleich des anderen genutzt werden. Zudem wird der Güterstand für den Erbfall relevant.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Sollte der Güterstand unklar sein, besteht die Möglichkeit, ihn im Güterrechtsregister einzusehen. Eine Registrierung war allerdings nur bis Anfang 2023 möglich und keinesfalls verpflichtend. 

Viele Paare haben diese Möglichkeit aufgrund der zusätzlichen Gebühren nicht in Anspruch genommen. Eine hilfreiche Auskunft ist daher nicht garantiert und kann ohnehin nur bei berechtigtem Interesse erhalten werden.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Notariell beurkundete Dokumente wie Eheverträge lassen sich jedoch beim Notar oder zuständigen Amtsgericht einsehen. Bei Fragen wenden Sie sich an einen Notar oder einen Fachanwalt für Familienrecht.

Was gehört zum Güterstand?

Zum Güterstand gehört die Verteilung des gesamten Vermögens eines Paares. Das beinhaltet

  • finanzielle Mittel,
  • bewegliches und unbewegliches Eigentum
  • sowie Schulden und Verbindlichkeiten.

Nicht jeder Güterstand verteilt alle diese Vermögenswerte. Dennoch sollten alle Vermögenswerte genau bedacht werden, bevor eine Entscheidung über einen Güterstand getroffen wird.

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Welche Güterstände gibt es?

Grundsätzlich gibt es in Deutschland drei verschiedene Modelle, die jeder kennen sollte: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Alle drei Modelle haben ihre Vor- und Nachteile.

Paare sollten sich rechtzeitig Gedanken machen, welches Modell am besten zu ihnen passt. Die beste Wahl hängt stark von der individuellen Lebenssituation des Paares ab. Einen zusätzlichen Sonderfall stellt die sogenannte Wahl-Zugewinngemeinschaft dar.

1. Zugewinngemeinschaft - der gesetzliche Güterstand

Zugewinngemeinschaft
Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist das deutsche Standardmodell. Das bedeutet: Werden keine expliziten Regelungen getroffen, gilt dieses Modell als “Default”.

Bei der Zugewinngemeinschaft wird zunächst davon ausgegangen, dass jeder Partner sein eigenes Vermögen mit in die Ehe bringt. Danach gilt jedoch der Grundgedanke, dass beide Partner gleichermaßen am Vermögensaufbau während der Ehe beteiligt sind – und zwar unabhängig davon, wer tatsächlich wie viel Vermögen erwirtschaftet.

Während der Ehe verbleibt das zugewonnene Vermögen grundsätzlich im Eigentum der Person, die es erwirtschaftet hat. Allerdings wird der Vermögensunterschied im Falle einer Trennung ausgeglichen. Dies nennt sich “Zugewinnausgleich”. Am Ende sollen beide Partner mit dem gleichen Zugewinn aus der Ehe herauskommen.

Wer mehr erwirtschaftet hat, muss also die Hälfte der Differenz abgeben.

Ein Beispiel:

Max Mustermann heiratet seine Verlobte Maria im Jahr 2021, ohne eine Güterregelung zu treffen. Nach drei Jahren lassen sich die beiden wieder scheiden. Beide Partner haben während der Ehejahre gearbeitet. Max hat während dieser Zeit etwa 10.000 Euro zusätzliches verfügbares Vermögen erwirtschaftet.

Maria hat während der drei Jahre 18.000 Euro zusätzliches verfügbares Vermögen erwirtschaftet. Da sie keine abweichende Regelung getroffen haben, muss ein Zugewinnausgleich stattfinden. Maria hat 8.000 Euro mehr erwirtschaftet, daher muss sie 4.000 Euro an Max zahlen. Max und Maria verlassen die Ehe beide mit einem Zugewinn in Höhe von 14.000 Euro.

Die Zugewinngemeinschaft hat zunächst den Vorteil, dass keine zusätzlichen Verträge und Gebühren anfallen. Wer sich um nichts kümmert, landet automatisch in der Zugewinngemeinschaft.

Außerdem lohnt sich dieses Modell unter Umständen, wenn beide Partner ein Lebensmodell anstreben, bei dem ein Partner deutlich mehr Vermögen anbaut, der andere dies jedoch durch andere Arbeiten ausgleicht.

Möchten beide Partner beispielsweise einen Alleinverdiener und eine Person, die sich währenddessen um Haus und Kinder kümmert, ist die Zugewinngemeinschaft insbesondere für den zweiten Partner eine gute Absicherung.

Kommt es zum Tod des Alleinverdieners ist der Zugewinnausgleich zudem steuerfrei. Letztlich hat dieses Modell den Vorteil, dass jeder während der Ehe für seine eigenen Schulden haftet, da die das Vermögen während der Ehe grundsätzlich getrennt bleibt.

Die Vorteile auf einen Blick:

  • Absicherung für den weniger verdienenden
  • Schulden bleiben während der Ehe getrennt
  • Insbesondere interessant für Paare mit Kinderwunsch oder mit etwa gleich hohem Vermögen
  • Keine zusätzlichen Gebühren

Nachteilig kann die Zugewinngemeinschaft wiederum für Paare ohne Kinderwunsch und mit deutlichem Verdienstunterschied sein.

2. Gütertrennung - die häufigste Alternative

Gütertrennung
Gütertrennung
In Deutschland ist die sogenannte Gütertrennung die häufigste Alternative zur Zugewinngemeinschaft. Diese wird über einen Ehevertrag vereinbart. Im Falle der Gütertrennung behält jeder Partner sein eigenes Vermögen – auch im Falle einer Trennung. Beide Partner wirtschaften während der Ehe für sich selbst und sowohl das neu erwirtschaftete Vermögen, als auch das Vermögen, das vor der Ehe bestand, verbleiben im Eigentum des jeweiligen Partners.

Aufgeteilt wird ausnahmsweise nur, was ganz klar gemeinsam gekauft wurde. Auch für Schulden haftet jeder selbst.

Ein Beispiel:

Max Mustermann und seine Frau Maria setzen einen Ehevertrag auf und beschließen Gütertrennung. Sehen ihre Vermögenswerte wie im Beispiel zuvor aus, verlässt Maria die Ehe mit 8.000 Euro mehr als Max. Sie muss diesen Unterschied auch nicht ausgleichen. Wenn Max und Maria ein gemeinsames Haus gekauft haben, wird dieses jedoch aufgeteilt, sofern beide im Grundbuch stehen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Wenn beide Partner das gemeinsame Haus gekauft haben, aber nur einer der Partner im Grundbuch steht, hat der andere häufig schlechte Karten. Das gilt selbst dann, wenn er während der Ehe in Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten investiert hat.

Die Gütertrennung kann vorteilhaft sein, wenn beide Partner ungleiche Vermögenswerte mitbringen und keinen Kinderwunsch haben. Jeder bleibt für seine Schulden und Verbindlichkeiten verantwortlich und geht mit seinem eigenen Vermögen aus der Ehe heraus.

Es empfiehlt sich allerdings in dem Fall finanzielle Investitionen am Vermögen eines Partners genau zu besprechen. Investieren beispielsweise beide Partner gleich viel in Haus und Auto eines Partners, kann es im Falle einer Trennung schnell zu Streitigkeiten kommen.

Nachteilig kann die Gütertrennung sein, wenn ein Kinderwunsch besteht und ein Partner eine Zeit lang eine Auszeit vom Job zugunsten der Kindererziehung nimmt. Der finanzielle Nachteil, der dadurch entsteht, wird später nicht ausgeglichen.

3. Gütergemeinschaft - seltener Güterstand

Gütergemeinschaft
Gütergemeinschaft
Als dritte Alternative kommt die sogenannte Gütergemeinschaft in Betracht. Diese Alternative wird jedoch im Vergleich zu den ersten beiden Varianten sehr selten genutzt.

Wird die Gütergemeinschaft vereinbart, gehört alles, was beide Partner in die Ehe einbringen und während der Ehe erwirtschaften, beiden gemeinsam. Das gilt zumindest insofern nicht explizit etwas Anderes in Bezug auf bestimmte Güter vereinbart wird. Das gesamte gemeinsame Vermögen wird als Gesamtgut bezeichnet.

Wichtig:

Im Falle einer Trennung steht grundsätzlich jedem Partner die Hälfte des Gesamtguts zu - unabhängig davon, wer wie viel eingebracht hat. Außerdem haften beide Partner für Schulden und Verbindlichkeiten gemeinsam.

Vorteilhaft ist an diesem Modell, dass beide Partner finanziell durch den anderen abgesichert sind. Außerdem darf jeder Partner über das gesamte Vermögen gleichermaßen verfügen. Nachteilig ist jedoch, dass beide Partner für alle Schulden haftbar gemacht werden können. Außerdem kann die Gütergemeinschaft steuerliche Konsequenzen haben. Diese werden vor allem dann kompliziert, wenn einer der Partner einen Betrieb leitet oder freiberuflich tätig ist.

4. Wahl-Zugewinngemeinschaft - ein Sonderfall

Wahl-Zugewinngemeinschaft
Wahl-Zugewinngemeinschaft
Neben den drei oben genannten Güterständen ist auch die Wahl-Zugewinngemeinschaft ein relevantes Modell. Dabei handelt es sich um eine Art Sonderfall, der der Zugewinngemeinschaft ähnelt. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft sollte ursprüngliche eine Art Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich darstellen, das beide Standardlösungen näher aneinander bringt.

Das französische Recht sieht als Standardlösung die sogenannte Errungenschaftsgemeinschaft vor. Dabei wird während der Ehe errungenes Vermögen automatisch zum gemeinsamen Vermögen, sodass ein Ehegatte beispielsweise nicht allein eine Immobilie erwerben kann.

Ursprünglich war die Wahl-Zugewinngemeinschaft insbesondere für deutsch-französische Ehepaare gedacht.

Im Rahmen dieser Sonderlösungen wird vor allem Immobilienvermögen anders behandelt. So stellen beispielsweise Wertsteigerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gerade keinen Zugewinn dar (anders als bei der Zugewinngemeinschaft).

Die Sonderlösung kann vor allem für Paare interessant sein, für die französisches Recht gelten würde, die aber keinen gemeinsamen Vermögenserwerb wünschen. Mittlerweile kann dieser Güterstand auch von deutsch-deutschen Paaren genutzt werden. Allerdings sind die Abweichungen von der Zugewinngemeinschaft nur gering. Wer spezielle Abweichungen vom gesetzlichen Standard erwirken möchte, kann dafür genauso gut einen Ehevertrag aufsetzen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Der Güterstand kann während der Ehe verändert werden. Dafür wird jedoch eine notarielle Beurkundung fällig. Die Änderung der Zugewinngemeinschaft oder eines anderen Güterstands kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn sich die finanziellen oder persönlichen Umstände der Lebenspartner verändern. Automatisch verfällt die Zugewinngemeinschaft außerdem mit der Scheidung oder mit dem Tod eines Ehepartners. Lassen Sie sich dazu von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten.

Übersicht: Vor- und Nachteilen der Güterstände

Hier Sinden Sie eine übersichtliche Tabelle mit den wichtigsten Vor- und Nachteilen der einzelnen Güterstände:

Güterstand Vorteile Nachteile
Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Standard)
  • Keine zusätzlichen Verträge oder Kosten
  • Absicherung für den weniger verdienenden Partner
  • Schulden bleiben während der Ehe getrennt
  • Steuerfreier Zugewinnausgleich im Erbfall
  • Gut geeignet für Paare mit Kinderwunsch oder ungleicher Erwerbstätigkeit
  • Bei deutlichen Einkommensunterschieden ohne Kinder kann ein Partner benachteiligt sein
  • Vermögensausgleich kann bei Trennung zu Konflikten führen
Gütertrennung
  • Jeder behält eigenes Vermögen (vor und während der Ehe)- Jeder haftet nur für eigene Schulden
  • Klare Vermögenstrennung, geringe Konfliktgefahr bei Trennung
  • Besonders geeignet für Paare ohne Kinderwunsch oder mit stark ungleichen Vermögen
  • Kein finanzieller Ausgleich bei Kindererziehung oder Karrierepausen
  • Investitionen in Vermögen des Partners können im Streitfall problematisch sein
  • Notarvertrag erforderlich
Gütergemeinschaft
  • Alles gehört beiden Partnern gemeinsam („Gesamtgut“)
  • Starke gegenseitige finanzielle Absicherung
  • Beide Partner haben gleiche Verfügungsrechte
  • Gemeinsame Haftung für alle Schulden
  • Komplizierte steuerliche Folgen, besonders bei Selbstständigkeit oder Betrieb
  • Sehr selten gewählt, da unflexibel
Wahl-Zugewinngemeinschaft (Sonderfall)
  • Ähnlich zur Zugewinngemeinschaft, aber mit besonderen Regelungen (z. B. Wertsteigerung von Immobilien zählt nicht zum Zugewinn)
  • Vor allem für deutsch-französische Paare oder spezielle Vermögenskonstellationen interessant
  • Auch für deutsche Paare wählbar
  • Nur geringe Abweichungen von der normalen Zugewinngemeinschaft
  • Kaum verbreitet, wenig praxiserprobt
  • Notarieller Vertrag erforderlich
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Warum Sie sich von Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen sollten

Gerade im Falle von Trennungen und Scheidungen kann es schnell zu Streitigkeiten rund um das Vermögen kommen. Wer vor der Ehe bindende Regelungen getroffen hat, hat im Nachhinein schlechte Karten, sich davon wieder zu lösen. Daher ist es ratsam, sich gut beraten zu lassen. Ein Fachanwalt für Familienrecht ist dafür der beste Ansprechpartner.

Der Fachanwalt für Familienrecht berät seine Mandanten bereits im Vorfeld über die verschiedenen Möglichkeiten. Gemeinsam lässt sich so die beste Option für den Einzelfall eines jeden Paares ermitteln. Wer sich im Vorfeld gut beraten lässt, wird später keine unangenehmen Überraschungen erleben. Kommt es im Falle einer Trennung oder Erbfalls doch zu einem Rechtsstreit, hilft der Anwalt auch hier mit Beratung und Vertretung vor Gericht.


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