Was bedeutet Gütertrennung?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 11. Januar 2024

Die Gütertrennung ist eine Möglichkeit, in einer Ehe das Vermögen der Ehepartner, ohne Zugewinnausgleich, zu trennen. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in § 1414 BGB.

Bei der Gütertrennung werden die Zugewinngemeinschaft und damit der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgeschlossen. Wird der Zugewinnausgleich abgelehnt, tritt als Automatismus der Stand der Gütertrennung in Kraft.

Vorteile der Gütertrennung

  • Der voreheliche Zustand der Eigentumsverhältnisse bleibt bestehen.
  • Die Vermögen der Ehepartner bleiben immer getrennte Vermögensmasse. Dabei ist egal, wie die Vermögensgüter vermehrt wurden oder ob sie vor bzw. während der gemeinsamen Zeit in der Ehe angeschafft wurden oder sich angehäuft haben.
  • Ehegatten müssen sich bei Vermögensbewegungen, Verträgen oder finanziellen Verpflichtungen gegenseitig keine Erlaubnis über die Bewegungen des anderen Kapitals geben.

Der Güterstand der Gütertrennung, die vertragliche Vereinbarung über die Ehe, kann natürlich auch dem Zweck dienen, ein Unternehmen zu schützen. Ein anderer Güterstand wäre bezüglich der Firma wenig sinnvoll, denn die Verfügungsgewalten würden sich verschieben. Aufgrund der Flexibilität der gesetzlichen Regelung aber, ist der Güterstand der Gütertrennung in Deutschland eher weniger zu finden.

Mögliche vertragliche Güterstände einer Ehe im Überblick:

  • die Zugewinngemeinschaft: diese ist der Regelfall nach einer Heirat ohne Ehevertrag und bedeutet, dass jeder Ehepartner sein Eigentum für sich behält. Im Falle einer Scheidung wird der Vermögenszuwachs jedes Ehepartners (der sogenannte Zugewinn) zusammengerechnet. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dann die Hälfte des Vermögensüberschusses auf den Ex-Partner übertragen.
  • die Gütergemeinschaft: wurde die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) vereinbart, dann wird das Vermögen der Ehepartner als gemeinschaftliches Gesamtgut betrachtet. Bestimmte Gegenstände können jedoch z.B. als Sondergut davon ausgenommen werden.
  • Gütertrennung: bei ehevertraglicher Regelung kann gemäß § 1414 BGB die Gütertrennung vereinbart werden. Die Vermögenden der Ehepartner bleiben dann getrennt und nach einer Scheidung findet auch kein Zugewinnausgleich statt, so wie dies bei der Zugewinngemeinschaft der Fall wäre.

Gesetzlicher Güterstand und Wahlgüterstände

Grundsätzlich kennt das Bürgerliche Gesetzbuch im Eherecht als auch im Familienrecht und damit auch im Scheidungsrecht drei unterschiedliche Arten des Güterstands.

Der gesetzliche Güterstand:

  • Zugewinngemeinschaft (Regelfall ohne Ehevertrag)

Die Wahlgüterstände:

  • Gütergemeinschaft (Ehevertrag notwendig)
  • Gütertrennung (Ehevertrag notwendig)

Entscheidet sich das Ehepaar für die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung, so ist ein schriftlicher Ehevertrag notwendig. Wird die Gütertrennung gewählt, so sollte im Vertrag die Zugewinnregelung abgelehnt werden.

Ein Wahlgüterstand ist beim zuständigen Amtsgericht schriftlich niederlegen zu lassen, um eine auch im Außengeschäft wirkende Vereinbarung mit Rechtsgültigkeit zu bekommen. Die Aufsetzung eines entsprechenden Ehevertrages (gemäß § 1408 Abs.1 BGB) kann jederzeit erfolgen, so auch im bereits angelaufenen Scheidungsverfahren. Eine Gütertrennung kann außerdem rückwirkend vereinbart werden, der Zeitraum spielt keine Rolle.

Aufgrund der Tatsache, dass es eine sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ gibt, wählen die meisten Anwälte diese Form der Vermögenserhaltung, da im gesetzlichen Güterstand „Zugewinngemeinschaft“, die ja kein Wahlgüterstand ist, sondern vielmehr als gesetzliche Grundlage für eine Ehe gilt, die Möglichkeit besteht, die Ansprüche den Gegebenheiten anzupassen, so individuelle, den Ansprüchen angepasste Formen dieses Güterstandes entstehen.

Was passiert bei Gütertrennung im Scheidungsfall?

Während bei der Scheidung einer Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)  der gesetzliche Zugewinnausgleich greift, kann dieser Anspruch im Rahmen der Gütertrennung  auch komplett wegfallen.

Bei der Gütertrennung wird nur das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen der Ehepartner berücksichtigt. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.

Als gemeinsames Vermögen können gelten:

  • Aktien
  • Geld
  • Immobilien
  • Sachen (z.B. gemeinschaftlicher Hausrat)

Außerdem werden gemeinsame Verbindlichkeiten und Kredite eingerechnet. Eindeutig einer Ehepartei zurechenbare Vermögenswerte bleiben unberücksichtigt.

Nachteile der Gütertrennung im Erbfall

Die Gütertrennung kann für erbende Ehepartner steuerliche Nachteile haben, da das komplette Erbe versteuert werden muss. Wurde der Partner nicht als Erbe eingesetzt, kann er unter Umständen leer ausgehen.  

Eine Zugewinngemeinschaft bietet demgegenüber deutliche Steuervorteile. Der Zugewinnausgleich wird steuerlich wesentlich günstiger behandelt.

Notwendigkeit von Todesfall-Regelungen bei Gütertrennung

Damit der erbende Ehepartner im Todesfall des Partners besser abgesichert ist, lassen sich auch im Fall der Gütertrennung ehevertragliche Regelungen vereinbaren, welche im Erbfall einen Zugewinnausgleich ermöglichen.

Ein entsprechender Ehevertrag kann flexibel formuliert werden, so dass eine Gütertrennung nur im Todesfall eines Ehe-Partners greift.

Der ehevertraglich vereinbarte Zugewinnausgleich im Erbfall ist ein sehr bequemer Weg, den Lebensstandard des Hinterbliebenen im Todesfall sicherzustellen.

Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung im Todes- oder Scheidungsfall

Ein Vergleich von Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung zeigt auf, dass nur wenige, grundsätzliche Unterschiede bestehen.

Dies sind die Regelungen bezüglich der Scheidung der Ehe und dem Erbrecht. Während im Zustand des gesetzlichen Zugewinnausgleichs das Vermögen geregelter Weise an den Erben geht, bestehen diese Ausgleichsansprüche bei der Gütertrennung nicht.

Doch ist auch die Gütertrennung  kein Allheilmittel bei Streit zwischen den Eheleuten. Auch bei Gütertrennung können Streitfragen auftauchen.

Folgende Themen können trotz Gütertrennung Probleme aufwerfen:

  • gemeinsam Kredite oder Darlehen
  • gemeinsames Vermögen
  • Teilung des Hausrates
  • Versorgungsausgleich
  • Unterhaltsforderungen

Getrennte Vermögensmasse

Alle Vermögen, welche die Eheparteien in die Ehe eingebracht haben, genauso Vermögen die erworben werden, während die Ehe andauert, bleiben alleinig im Besitz der einzelnen Eheparteien. Es gibt in aller Regel keinerlei Ausgleichsansprüche.

Würde der Ehepartner jedoch geltend machen, er hätte ohne Bezahlung zum Erfolg des Unternehmens, das der anderen Partei gehört, mitgewirkt, könnte ihm unter Umständen ein Mitverdienst anerkannt werden. Dazu wird aber regelmäßig mehr an Mitarbeit im Betrieb notwendig sein als etwa die Tätigkeit als Büroangestellte. Hier ist immer für den Einzelfall die Entscheidung der Richter maßgeblich, welche die Sachlage zu beurteilen haben. Bei einem Hausbau etwa, an dem die Ehepartei maßgeblich mitgewirkt hat, ist durchaus ernsthaft über die güterrechtlichen Aspekte nachzudenken, da die Immobilie sich rechtlich im Eigentum der anderen Partei befindet. So kann eine entsprechende Auseinandersetzung durchaus sehr aufwendig werden.

Für den Fall, dass eine Ehepartei in maßgeblicher Weise beispielsweise am Bau eines Hauses beteiligt war, in finanzieller wie vielleicht auch in handwerklicher Hinsicht, hatte sie ferner Anteil am Unterhalt des Objekts, trug die Partei zum Erfolg eines Unternehmens bei, wird das Familiengericht unter Umständen, obwohl vertraglich eine Gütertrennung vereinbart ist, dem Ehepartner eine Ausgleichszahlung zustehen.

Im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes ist es möglich, flexibel einzelne Vermögensteile vom Zugewinnausgleich auszuschließen.

Die Übertragung von Vermögen

Auf der anderen Seite ist es einer Ehepartei, die während der Zeit der Ehe Vermögen an sie übertragen hat, möglich, Ansprüche gegen die andere Seite zu stellen. Ein Ausgleichsanspruch kann geltend gemacht werden. Im ohnehin notwendigen Vertrag über den Güterstand der Gütetrennung können sämtliche Eventualitäten berücksichtigt werden, genauso wie es natürlich in der modifizierten Form der Zugewinngemeinschaft möglich ist. Eine eventuelle Rückforderung von Vermögen kann ausgeschlossen werden, konkrete Regelungen zum Umgang mit Schenkungen, mit Vermögenstransfers festgesetzt werden.

Im Falle von Vermögensübertragungen können diese auch rückwirkend, individuell entschieden werden. Genauso ist es vorteilhafterweise möglich, für separate Übertragungen Regelungen festzusetzen, nach denen die Rückforderungsklausel wirksam wird, eine Rückforderung jedoch grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Werden diese Regeln nicht festgelegt, wird das Gericht über die Wirksamkeit von Rückforderungsansprüchen jeweils im Einzelfall Entscheidungen treffen.

Aufteilung von gemeinsamen Vermögen und gemeinsamen Gütern

Die Gütertrennung wird keine Auswirkungen haben, wenn es um gemeinsame Güter geht. Sie werden auch, wenn eine Gütertrennung vereinbart ist, aufgeteilt werden.

Alle Güter und Vermögen, die entstanden sind durch die Vertragsunterzeichnung beider Eheparteien, gelten als gemeinschaftlich erworbene Habe.

Auch „negatives“ Vermögen kann dazugehören. So zum Beispiel:

  • Schulden
  • Kredite
  • Verbindlichkeiten

Selbst wenn beim gemeinsamen Vermögen die andere Partei als Gesamtschuldner gilt, in Bezug auf das Außenverhältnis sind trotzdem die Ehepartner ganz genauso in der Gemeinschuld.

Bei gemeinsamen Vermögenswerten erfolgt normalerweise eine hälftige Trennung. Gemeinsame Vermögenswerte sind zum Beispiel:

  • Sparbücher
  • Aktien
  • Bankkonten
  • Hausrat

Gerade die Aufteilung des Hausrates kann nach der Scheidung mit Problemen verbunden sein. Denn zum Hausrat gehören auch Haustiere und hochpreisige Konsumgüter wie zum Beispiel das gemeinsame Kraftfahrzeug. Diese Hausratsgüter können nicht einfach geteilt werden und sind meist auch mit emotionalen Gefühlen verbunden. Empfehlenswert ist daher, dass die Ex-Eheleute eine Liste der gemeinsamen Haushaltsgegenstände erstellen. Auf dieser Inventurliste des Hausrats kann dann jeder seine Lieblingsgegenstände ankreuzen. Bei Gegenständen, welche von beiden Partnern angekreuzt wurden, muss man sich zusammensetzen und auf eine Lösung einigen.

Auch Haushaltsgegenstände, die keiner mehr haben will, sollten in einer Inventurliste erfasst und nachher fair aufteilt werden. Dann muss jeder die Partner die gleiche Menge unerwünschter Gegenstände entsorgen. 

Aufteilung eines angeschafften PKW

Während gemeinsame Vermögenswerte wie Sparbücher oder Aktiendepots problemlos hälftig getrennt werden können, kommt es oftmals vor allem beim gemeinsam angeschafften PKW nach der Trennung zum Streit. Da ein gemeinsam angeschaffter PKW sich nicht einfach aufteilen lässt, kann dieser nach dem Scheitern der Beziehung meist nur noch verkauft und der Erlös dann hälftig aufteilt werden.

Verbindlichkeiten und Kredite bei Gütertrennung

Haben die Ehepartner sich für die Gütertrennung entschieden, dann bleiben auch die Schulden beider Eheleute getrennt. Jeder Partner haftet somit für seine eigenen Schulden. Dazu gehören z.B. Kredite oder andere Verbindlichkeiten, welche dem Ehepartner eindeutig zugerechnet werden können. Dies ist dann der Fall, wenn ein Partner beispielsweise alleine einen Kreditvertrag unterschrieben hat.  

Andererseits können auch bei vereinbarter Gütertrennung gemeinschaftliche Schulden entstehen. Gemeinschaftliche Verbindlichkeiten entstehen oftmals durch gemeinsam unterschriebene Kredit- oder Darlehensverträge für das Eigenheim. Hier haften die Ehepartner gemeinsam und gelten als Gesamtschuldner, ggfs. können hierbei jedoch untereinander Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden.

Versorgungsausgleich und Gütertrennung

Der Versorgungsausgleich dient als Ausgleichsinstrument für Anrechte auf Rentenanwartschaften sowie auf die Alters- und Invaliditätsvorsorge. Im Falle einer Scheidung sollen mittels Versorgungsausgleich die Versorgungswerte (z.B. Rentenanwartschaften), welche während der Ehe erworben wurden, gleichberechtigt aufgeteilt werden.

In einem Scheidungsverfahren wird auch im Güterstand der Gütertrennung der Versorgungsausgleich regelmäßig gesondert behandelt. Der Versorgungsausgleich ist nämlich selbst bei vereinbarter Gütertrennung nicht automatisch ausgeschlossen.

Ist kein Versorgungsausgleich im Rahmen Gütertrennung erwünscht, so muss dieser ausdrücklich ehevertraglich ausgeschlossen werden und ein Verzicht auf die Rentenanwartschaften zum Ausdruck gebracht werden.

Bei fehlender vertraglicher Regelung besteht bei Scheidung trotz vereinbarter Gütertrennung ein Anspruch auf Versorgungsausgleich für den Ex-Ehepartner.

Gütertrennung und Unterhaltszahlungen

Die Frage der Unterhaltszahlungen gehört nicht zum Güterrecht, ebenso wie es der Versorgungsausgleich. Es handelt sich um getrennte Verfahren. So wird die Gütertrennung, die zwischen den Eheparteien beschlossen ist, nicht in jedem Fall zum Wegfall von Unterhaltsforderungen gegenüber dem in Trennung oder Scheidung lebenden Ehepartner führen. Die Unterhaltsansprüche betreffen die güterrechtlichen Ansprüche jedoch nur insoweit, als sie als Berechnungsgrundlage für die zu leistenden Unterhaltszahlungen dienen.

Gütertrennung wird den Ehegattenunterhalt nicht im Automatismus außer Kraft setzen. Noch viel weniger kann der Kindesunterhalt ausgeschlossen werden. Hier gelten, abseits von Vertragswerken, recht rigide Ansprüche des Gesetzgebers. So wird ein Ehepartner immer auch den gesetzlichen Obliegenheitspflichten genügen müssen, er hat weiterhin nach Kräften dafür zu sorgen, dass die Unterhaltszahlungen an die minderjährigen Kinder gewährleistet sind.

Bei Vermögensverschleierung wird ein fiktives Vermögen unterstellt werden. Doch ebenso die Unterhaltsansprüche der Ehefrau zählen. Ist sie bedürftig, dann hat sie Anrecht auf einen dem Lebensstil während der Ehe angepassten Unterhalt, ehebedingte Nachteile sind wettzumachen. Ein Betreuungsgeld muss unter Umständen geleistet werden.

Auch in der Gütertrennung gibt es Unterhaltszahlungen!

Sie möchten in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung aufnehmen und fragen sich, wie dies rechtlich korrekt umzusetzen ist? Wie in allen familienrechtlichen Fragen empfiehlt es sich auch hier, einen Anwalt für Familienrecht aufzusuchen. Dieser wird Sie umfassend beraten und Ihnen auch Beispiele für eine Vereinbarung zur Gütertrennung aufzeigen können.

Hausratsteilung bei Gütertrennung

Haben die Ehepartner Gütertrennung gem. § 1414 BGB vereinbart, dann bleiben nach der Scheidung auch die Vermögen der Ehepartner getrennt. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Jeder Ehepartner hat während der Ehe sein eigenes Vermögen. Trotzdem kann die Trennung des Hausrats auch bei vereinbarter Gütertrennung Probleme aufwerfen.

Denn grundsätzlich ist zu differenzieren zwischen Gegenständen des Hausrats, welche sich unter Umständen im Alleineigentum eines Partners befinden und denen, welche beiden Seiten der Ehegemeinschaft gehören. Das kann natürlich zu Streit führen. Am besten geeignet zur Beweisführung sind allemal Kaufbelege.

Etliche Dinge, die größtenteils von allen Familienmitgliedern genutzt werden, gehören zum gemeinsamen Hausrat. Beim gemeinsamen Hausrat sollte eine möglichst gerechte (hälftige) Gütertrennung angestrebt werden.

Zum gemeinsamen Hausrat gehören zum Beispiel:

  • der Familien-PKW
  • das Haustier (Hund, Katze, Fische, Vögel, etc.)
  • sämtliche Möbel und Einrichtungsgegenstände
  • Musikinstrumente
  • elektronische Geräte (Stereoanlage, Fernseher etc.)
Persönliche Dinge, z.B. die private CD- oder Münz-Sammlung, eigene Kleidung sowie Schmuck zählen nicht zum gemeinsamen Hausrat.

Gütertrennung - Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet Gütertrennung im rechtlichen Sinne?

Gütertrennung ist eine Form der Vermögensregelung zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern im deutschen Recht. Es handelt sich um einen Vertrag, der vor oder während der Ehe geschlossen wird, um zu bestimmen, dass jedes Vermögen, das die Partner während der Ehe erwerben oder bereits vor der Ehe besaßen, separat bleibt.

Der wesentliche gesetzliche Hinweis für die Gütertrennung findet sich in § 1414 BGB. Dort heißt es: "Durch den Ehevertrag kann Gütertrennung vereinbart werden." Beispiel: Ein Ehepaar schließt einen Ehevertrag ab und vereinbart darin die Gütertrennung. Während der Ehe erbt der Ehemann eine Immobilie. Diese Immobilie bleibt dann sein alleiniges Eigentum und wird nicht gemeinsames Vermögen.

  • Vorteile: Schutz des eigenen Vermögens, Unabhängigkeit von den wirtschaftlichen Entscheidungen des Partners, Schutz vor den Schulden des Partners.
  • Nachteile: Kein Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung, potenziell höhere finanzielle Belastung für den wirtschaftlich schwächeren Partner.

Wie kann die Gütertrennung vereinbart werden?

Die Vereinbarung der Gütertrennung erfolgt durch einen Ehevertrag oder einen Lebenspartnerschaftsvertrag. Laut § 1410 BGB muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein. Beispiel: Ein Paar möchte vor der Hochzeit Gütertrennung vereinbaren. Sie gehen zu einem Notar, besprechen ihre Absichten und lassen einen entsprechenden Ehevertrag aufsetzen und beurkunden.

Wichtige Punkte, die in einem solchen Vertrag beachtet werden sollten:

  1. Genauigkeit: Der Vertrag sollte klar und eindeutig formulieren, welche Vermögenswerte und Schulden von der Gütertrennung betroffen sind.
  2. Vollständigkeit: Alle relevanten Vermögenswerte und Schulden sollten im Vertrag aufgeführt sein.
  3. Einvernehmlichkeit: Beide Partner müssen dem Vertrag zustimmen und ihn freiwillig unterzeichnen.

Was passiert bei Scheidung im Fall von Gütertrennung?

Im Fall einer Scheidung bleibt bei einer Gütertrennung das Vermögen der Ehepartner getrennt. Es findet kein Zugewinnausgleich statt, wie es bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft der Fall wäre. Laut § 1563 BGB besteht jedoch die Möglichkeit der Unterhaltszahlung an den finanziell schwächeren Partner. Beispiel: Ein Ehepaar hat Gütertrennung vereinbart und entscheidet sich zur Scheidung.

Der Ehemann hat während der Ehe ein hohes Einkommen erzielt, während die Ehefrau keine eigene Erwerbstätigkeit hatte. Nach der Scheidung könnte die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann geltend machen. Wichtige Aspekte, die bei einer Scheidung mit Gütertrennung beachtet werden sollten, sind:

  1. Teilung von gemeinsam erworbenem Vermögen: Obwohl die Vermögen getrennt sind, kann es dennoch gemeinsam erworbenes Vermögen geben, das aufgeteilt werden muss.
  2. Unterhaltsansprüche: Der finanziell schlechter gestellte Partner kann Unterhaltsansprüche haben.
  3. Testament: Im Falle des Todes eines Partners kann der überlebende Partner trotz Gütertrennung erbrechtliche Ansprüche haben.



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