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Hausrat & Hunde, Katzen und andere Haustiere bei Scheidung

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 14.03.2025

Eine der ohne Zweifel in einem Scheidungsverfahren beziehungsweise der Trennungszeit am heftigsten umkämpften Dinge ist der Hausrat. Es wird also nicht nur um die finanziellen Angelegenheiten gehen, die dringend gelöst werden müssen. Der Hausrat ist eng an die persönliche Beziehung gebunden, die Bestand, seine Auflösung bedeutet gleichzeitig auch die Demontage der Eheverhältnisse. Die Fragen nach dem Umgang mit dem gemeinsamen Hausrat und Haustieren können zu heftige Kontroversen führen. Im Falle eines Falles wird letztendlich das Gericht über die Aufteilung bei der Scheidung entscheiden müssen.

Was gehört zum Hausrat?

Hausrat (© Di Studio / fotolia.com)
Hausrat (© Di Studio / fotolia.com)
Bevor man sich um die Verteilung des Hausrates bei der Scheidung kümmert, sollte man wissen, was denn nun zum Hausrat gehört und welche Dinge per Definition nicht dazu gehören. 

Unter Hausrat versteht sich also alles an beweglichen Gegenständen, die von den Eheparteien in Gemeinsamkeit benutzt worden sind und auch in der Zeit der Ehe angeschafft worden sind. 

Ausnahme ist der Fall, dass ein Alleineigentum belegt werden kann. Das betrifft neben den Einrichtungsgegenständen ebenso die Unterhaltungselektronik und überhaupt alle elektrischen Geräte wie beispielsweise Trockner, Waschmaschinen, Staubsauger.

Dagegen werden nicht zum Haushalt gerechnet all die Gegenstände, welche nicht zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt waren. Hier liegt das Augenmerk besonders auch auf Luxusgütern. Es ist möglich gemäß des Paragraphen 1361 a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Herausgabe der persönliche Habe zu fordern, sollte es zu Streitigkeiten kommen. Denn diese Gegenstände sind alleiniges Eigentum eines der Eheparteien. Eine Herausgabe wird nur in Ausnahmefällen verweigert werden können.

Auch ein Kraftfahrzeug, das nur beruflich oder aber lediglich von einer Partei benutzt wurde, wird nicht zum Hausrat zählen. Wenn es aber zur Lebensführung angeschafft wurde, also für beispielsweise Urlaub, Einkäufe, Transport der Kinder, dann wird es als Hausrat eingestuft werden. Wenn der Ehegatte nachweisen kann, dass er alleiniger Besitzer des Autos ist, wird das Fahrzeug erst gar nicht zum Hausrat gerechnet. Somit fällt es auch nicht in die Teilung. Wenn die Ehepartner gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben, sie im Außenverhältnis als Schuldner fungieren, wird das Fahrzeug regelmäßig dem Hausrat zugerechnet. Der Partner, der auf das Fahrzeug verzichtet, wird eine gleichwertige Entschädigung in Form von Gegenständen aus dem Hausrat erhalten. Nicht selten wird das Fahrzeug auch verkauft werden, um so alle Verbindlichkeiten nach Möglichkeit aufzulösen. Den Überschuss, der unter Umständen anfällt, werden die Eheleute sich regelmäßig hälftig teilen.

Es ist egal, wer die Gegenstände gekauft hat. Bei der Frage nach dem Eigentum am Hausrat steht, zumindest in dem Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft, immer zuallererst die Vermutung, dass alle Gegenstände in der ehelichen Wohnung sich im gemeinsamen Besitz beider Eheparteien befinden. Egal und irrelevant, wer letztendlich die Geräte oder Gegenstände gekauft hat. Einzig von Bedeutung ist, ob die Geräte oder Sachen gemeinsam während der Ehezeit genutzt wurden.

Haustiere in der Scheidung

Haustiere (© grafikplusfoto / fotolia.com)
Haustiere (© grafikplusfoto / fotolia.com)
Eine besonders belastende und emotional bis ans Unerträgliche gehende Angelegenheit ist die Zusprechung des Haustieres. 

Das Wohl des Tieres als lebendiges Geschöpf interessiert hier wenig bis gar nicht. Der Paragraph 1361 a des Bürgerlichen Gesetzbuches degradiert Hund und Katze, alle Haustiere, zur Sache, zum Gegenstand des Hausrats.

Bei einem Verzicht auf das Haustier ist es demjenigen, der das Tier aufgibt, möglich, sich im Gegenzug eine Reihe von materiell gewerteten Gegenständen aus dem Haushalt als Ausgleich zu wählen. In tatsächlichen Ausnahmefällen kann aber auch ein geldwerter Ausgleich erfolgen. Hat man allerdings im Vorfeld eindeutig bewiesen, dass man alleiniger Besitzer des Haustieres ist, wird das Haustier erst gar nicht der Hausratsliste hinzugefügt.  

Grundsätzen der Billigkeit und ihre Bedeutung bzgl. Hausrat & Haustiere bei Scheidung

Tipp
„Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.“ (Paragraph1361a Abs. 2 BGB)

Entscheidung nach den Grundsätzen der Billigkeit bedeutet, dass das Gericht bei der Aufteilung des Hausrats (einschließlich Haustiere) eine faire und angemessene Lösung sucht, die den individuellen Umständen gerecht wird.

Das bedeutet insbesondere:

  • Die Gegenstände (einschließlich Haustiere) werden nicht rein mathematisch oder formell aufgeteilt, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Ex-Partner.
  • Das Gericht kann persönliche Interessen, wirtschaftliche Verhältnisse und die Nutzung während der Ehe berücksichtigen.
  • Es geht nicht zwingend darum, wer etwas gekauft hat, sondern darum, wer es nach der Trennung vernünftig weiter nutzen kann.

Bezogen auf Haustiere:

  • Das Gericht behandelt Haustiere zwar formal als Hausrat, muss aber eine gerechte Lösung nach den Grundsätzen der Billigkeit finden.
  • Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass das Haustier demjenigen zugesprochen wird, der sich am besten um das Tier kümmern kann.
  • Wenn ein Partner das Tier aufgibt, kann er einen Ausgleich durch andere Haushaltsgegenstände oder in Ausnahmefällen auch eine finanzielle Entschädigung erhalten.
  • Falls jemand nachweisen kann, dass er alleiniger Besitzer des Haustiers ist (z. B. Kaufvertrag, Tierarztkosten, Anmeldung), fällt es nicht in die Aufteilung und bleibt bei dieser Person.

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