Hausstand – Juristische Definition des Begriffs und seine besondere Bedeutung durch Corona

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 27. März 2024

Der Begriff des Hausstands kann in verschiedenen Bereichen eine Rolle spielen. Vor allem bei Fragen zum Kindergeld und zur doppelten Haushaltsführung in der Steuererklärung taucht der Begriff immer wieder auf. Ebenso im Rahmen der Corona-Pandemie, wenn es um die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Kontaktbeschränkungen geht. Doch was versteht man eigentlich unter dem Begriff und handelt es sich dabei um dasselbe wie bei einem Haushalt?

Was bedeutet Hausstand?

Wer gehört zum Hausstand? (© Pixel-Shot  - stock.adobe.com)
Wer gehört zum Hausstand? (© Pixel-Shot - stock.adobe.com)
Hausstand und Haushalt, zwei Begriffe, die im Alltag meist synonym verwendet werden und auch durch das Gesetz erfolgt keine klare Unterscheidung.

Ein Hausstand kann in verschiedenen Konstellationen bestehen:

  • Einpersonenhaushalt

Hier lebt nur eine Person im Haushalt, die auch allein wirtschaftet.

  • Mehrpersonenhaushalt

Hier besteht ein privater Haushalt aus mehreren Personen (mindestens 2). Diese bilden eine wirtschaftliche Einheit.

  • Wohngemeinschaft

Eine WG besteht oftmals aus mehreren einzelnen Haushalten (mindestens 2 Personen). Mitunter kann eine WG aber auch einen Mehrpersonenhaushalt darstellen.

Damit von einem Hausstand gesprochen werden kann, müssen mehrere zusammenlebende Personen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Verwandt müssen die Personen eines Hausstands nicht miteinander sein. Auch familienfremde Personen zählen zum Hausstand. Wichtig ist nur, dass eben eine wirtschaftliche Einheit gebildet wird. Und dafür ist erforderlich, dass die erwachsenen Hausstandsmitglieder die Kosten der Haushaltsführung gemeinsam tragen.

Bei dem Hausstand handelt es sich um eine eingerichtete Wohnung, die den Lebensmittelpunkt der darin wohnenden Personen bildet und in der die Personen ihren Haushalt unterhalten. Zum Hausstand zählen alle Personen, die in dieser Wohnung unter der gleichen Adresse einen gemeinsamen Haushalt führen und auch in dieser Gemeinschaft dauerhaft leben und wohnen.

Eigener Hausstand in Corona-Regelungen

Mit Auftreten der Corona-Pandemie und dem Erfordernis von Kontaktbeschränkungen, ist vor allem auch der Begriff des Hausstands in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Und damit einhergehend auch die Frage, wer nun alles zum eigenen Hausstand gehört und wen man noch besuchen darf bzw. wie viele Personen im eigenen Haushalt empfangen werden dürfen.

Davon ausgehend, dass ein Hausstand die dauerhafte Gemeinschaft der Bewohner einer Wohnung ist, ergeben sich dann im Corona-Alltag unterschiedliche Fallkonstellationen.

Beispiele:

Bei einem Zwei-Familien-Haus, in dem die Familie eine Etage bewohnt und die Großeltern eine eigene Etage. Beide Wohnungen verfügen über eine eigene Eingangstür. In diesem Fall dürften sich Familie und Eltern nicht gegenseitig besuchen, da es sich um zwei Hausstände handelt.

Genauso wäre es auch, wenn es sich um zwei räumlich abgetrennte Doppelhaushälften handelt. Sieht man den Hausstand als dauerhaft zusammenlebende Personengemeinschaft, stellt sich auch die Frage, ab wann Besucher dazu gezählt werden. Hier wird es im Einzelfall zu beurteilen sein. Nimmt man ein Au-pair für mehrere Monate in den Haushalt auf, wird dieses wohl zum Hausstand zählen. Kommt die Schwester nur hin und wieder für ein Wochenende zu Besuch, dürfte sie wohl nicht als Mitglied des Hausstands zählen.        

Ausnahmen

Eine Wohngemeinschaft wird als ein Haushalt angesehen. Zusätzlich zu den WG-Bewohnern, darf sich nur noch eine weitere Person in der Wohnung gleichzeitig aufhalten. Es wäre also nicht gestattet, dass jeder WG-Bewohner einen eigenen Gast einlädt.

Es ist empfehlenswert, sich auf den Webseiten der einzelnen Bundesländer zu informieren, welche Regelungen und auch Ausnahmen aktuell gelten.

Sonstige juristische Bedeutung und Verwendung des Begriffs Hausstand

Der Begriff des Hausstands spielt aber nicht nur im Rahmen der Corona-Pandemie eine Rolle, sondern auch, wenn es um die Steuererklärung, den Unterhalt für volljährige Kinder oder das Kindergeld geht.

Hausstand in der Steuererklärung

Haushalt in der Steuererklärung  (© Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com)
Haushalt in der Steuererklärung (© Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com)
Für viele Arbeitnehmer ist es Alltag: sie wohnen in der einen Stadt und arbeiten in einer anderen. Muss aus beruflichen Gründen ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort unterhalten werden, können die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Man spricht hier von der doppelten Haushaltsführung. Damit eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird, muss am Heimatort ein eigener Hausstand geführt werden, der den Lebensmittelpunkt darstellt während am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung besteht.

Voraussetzung für den eigenen Hausstand ist eine eigene, eingerichtete Wohnung, die man als Eigentümer, Mieter oder Untermieter bewohnt.

In der eigenen Wohnung muss dann ein Haushalt unterhalten werden. Das heißt, dass man die Haushaltsführung bestimmt oder zumindest wesentlich mitbestimmt. Seit 2014 wird außerdem gefordert, dass man sich bei seinem eigenen Hausstand auch an den laufenden Kosten der Haushaltsführung beteiligt. Dafür muss die Bagatellgrenze von 10 Prozent der monatlich anfallenden Kosten überschritten werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Es genügt also nicht, nur ein Zimmer im Haus oder der Wohnung der Eltern zu bewohnen. Dies gilt nicht als eigener Hausstand. Anders kann es sein, wenn eine abgeschlossene Wohnung allein genutzt wird. Im Einzelfall kann hier aber ein Fachanwalt für Steuerrecht bei der Beurteilung weiterhelfen.

Unterhalt und Kindergeld

Führt ein volljähriges Kind einen eigenen Hausstand, kann sich dies auf seinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern auswirken. Auch im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder haben einen Anspruch auf Zahlung eines Barunterhalts, dessen Höhe sich nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Hier orientiert man sich nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, wenn das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern lebt.

Verfügt das volljährige Kind schon über einen eigenen Hausstand, wird stattdessen ein Bedarf von 735 Euro angesetzt. Eltern müssen auch das Kindergeld für den Unterhalt verwenden. Nicht verlangen kann das Kind, neben dem Barunterhalt auch noch das Kindergeld zusätzlich ausbezahlt zu bekommen.

Handelt es sich um ein volljähriges Kind, wird das volle Kindergeld auf den Bedarf angerechnet. Geben die Eltern das Kindergeld an das Kind weiter, müssen also nicht mehr 735 Euro gezahlt werden, sondern 735 Euro minus dem Kindergeldbetrag. Volljährige Kinder, die über ein eigenes Einkommen oder ein eigenes Vermögen verfügen, haben indes keinen Anspruch auf Unterhalt. Regelmäßige Unterhaltszahlungen werden daher vor allem für Studenten und Schüler von Bedeutung sein, die sich ihr Leben noch nicht allein finanzieren können.

Fachanwalt.de-Tipp: Minderjährige Kinder, die noch im elterlichen Hausstand wohnen, erhalten Naturalunterhalt. Die Eltern übernehmen also die Versorgung des Kindes, schulden ihm aber keine Geldleistung (Ausnahme: Taschengeld).

Hausstand im Familienrecht – FAQ zu den rechtlichen Regelungen

Was versteht man unter dem Begriff Hausstand im Familienrecht?

Der Hausstand ist ein Begriff aus dem Familienrecht und umfasst alle Gegenstände, die sich in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus von Eheleuten oder Lebenspartnern befinden und dem gemeinsamen Gebrauch dienen.

Welche Gegenstände gehören zum Hausstand?

Zum Hausstand gehören alle Gegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt benötigt werden, wie zum Beispiel:

  • Möbel
  • Haushaltsgeräte
  • Geschirr und Besteck
  • Bettwäsche und Handtücher
  • Bilder und Dekoration
  • Fahrzeuge, sofern sie der Familie gemeinsam gehören

Was ist der Zweck des Hausstands?

Der Hausstand dient der Befriedigung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse von Eheleuten oder Lebenspartnern und deren Kindern.

Wie wird der Hausstand im Falle einer Trennung oder Scheidung aufgeteilt?

Im Falle einer Trennung oder Scheidung muss der Hausstand aufgeteilt werden. Dabei wird zwischen dem notwendigen und dem nicht notwendigen Hausrat unterschieden.

Notwendiger Hausrat: Zum notwendigen Hausrat gehören alle Gegenstände, die für die Fortsetzung des Haushalts erforderlich sind, wie zum Beispiel:

  • Koch- und Essgeschirr
  • Wohnzimmer- und Schlafzimmermöbel
  • Kühlschrank, Waschmaschine und Staubsauger

Nicht notwendiger Hausrat: Zum nicht notwendigen Hausrat gehören alle Gegenstände, die für den Haushalt zwar nützlich, aber nicht unbedingt erforderlich sind, wie zum Beispiel:

  • Bilder und Dekoration
  • Hi-Fi- und TV-Geräte
  • Sammlungen und Hobby-Ausstattung

Der notwendige Hausrat wird in der Regel je zur Hälfte aufgeteilt, während der nicht notwendige Hausrat je nach den Umständen des Einzelfalls aufgeteilt wird.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Hausstand?

Die Regelungen zum Hausstand finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die §§ 1361ff. BGB regeln die Vorschriften zur ehelichen Wohnung und zum Hausrat.

§ 1361 BGB – Ehewohnung

In § 1361 BGB ist festgelegt, dass jedem Ehegatten die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, sofern die eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Im Falle einer Trennung oder Scheidung kann das Familiengericht einem Ehegatten das Recht zur alleinigen Nutzung zuweisen.

§ 1361a BGB – Hausrat

§ 1361a BGB regelt die Vorschriften zum Hausrat. Demnach sind beide Ehegatten berechtigt, über den Hausrat gemeinsam zu verfügen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Im Falle einer Trennung oder Scheidung wird der Hausrat unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse und der bisherigen Nutzung aufgeteilt.

Welche Rolle spielt das Ehevertragsrecht?

Im Rahmen eines Ehevertrags können die Ehegatten Regelungen zum Hausstand treffen. Dabei können sie vereinbaren, wer nach einer Trennung oder Scheidung das Recht zur Nutzung der Ehewohnung hat und wie der Hausrat aufgeteilt wird.

Was gilt für unverheiratete Paare?

Für unverheiratete Paare gibt es keine gesetzlichen Regelungen zum Hausstand. Hier kommt es auf die jeweiligen Absprachen zwischen den Partnern an. Im Falle einer Trennung oder Beendigung der Partnerschaft können sich die Partner auf eine Aufteilung des Hausstands verständigen oder gegebenenfalls gerichtlich eine Lösung herbeiführen lassen.

fachanwalt.de-Tipp: Der Hausstand ist ein wichtiger Bestandteil des Familienrechts. Im Falle einer Trennung oder Scheidung muss der Hausstand aufgeteilt werden. Dabei wird zwischen notwendigem und nicht notwendigem Hausrat unterschieden. Gesetzliche Regelungen zum Hausstand finden sich in den §§ 1361ff. BGB. Im Rahmen eines Ehevertrags können die Ehegatten selbst Regelungen zum Hausstand treffen. Für unverheiratete Paare gibt es keine gesetzlichen Regelungen zum Hausstand, hier kommt es auf die Absprachen zwischen den Partnern an.

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