'Homo-Ehe' - die eingetragene Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 8. Dezember 2023

Die „Homo-Ehe“, eine Wortschöpfung mit negativem Beiklang. Gemeint ist wohl zumeist die eingetragene Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. Das können Frauen oder Männer sein.

Die offizielle Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare ist jedoch in der Bundesrepublik nicht möglich.

Argumente

„Homo-Ehe“ (© Martin Schlecht / Fotolia.com)
„Homo-Ehe“ (© Martin Schlecht / Fotolia.com)
Die Diskussion um die sogenannte „Homo-Ehe“ ist eine kontroverse, öffentliche, vor allem aber politische Diskussion. Die Existenz der gleichgeschlechtlichen Liebe verstößt gegen die Systemkonformität, die christlich-soziale Familienrechtsprechung, die sich die regierende Parteien, allen voran CDU und CSU aber ebenso, aus polittatkilen Gründen, die FDP,  auf die Fahnen geschrieben haben. Während die Opposition und der Koalitionspartner, also Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und die Piratenpartei, mit immer neuen Anfragen und Forderungen eine Lockerung der bestehenden Rechtsprechung fordern, sieht die CDU/CSU ihre Aufgabe darin, die Gleichstellung homosexueller Paare, alleine was die sozialrechtlichen Folgen einer Ehe angeht, komplett zu blockieren. Hier hat sich nun ein Graben aufgetan, nicht nur zwischen den  oppositionellen Parteien und regierenden, sondern auch vielmehr ebenso zwischen dem Bundesverfassungsgericht und herrschender Moral. Das Gericht befand nämlich am 17. Juli 2002, dass der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht hindert, Rechte und Pflichten für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft vorzusehen, die denen der Ehe nahe oder gleich sind. Am 7. Juli 2009 wurde bekanntgegeben, dass es verfassungsrechtlich nicht begründbar sei, aus dem im Grundgesetz erwähnten besonderen Schutz der Ehe herzuleiten, dass es möglich sei, andere Arten von Lebensgemeinschaften mit geringeren Rechten zu versehen. 

Hauptargument

Neben einer ganzen Reihe von Linien der Argumentation ist eine hervorragend. Ein Gesetzentwurf, der die Entfernung des § 8 Absatz 1 Nr. 2 Transexuellengesetz zur Folge hatte, führte nämlich dazu, dass für eine Person, wenn sie sich einer Geschlechtsumwandlung unterzieht, während sie noch in einer heterosexuellen Ehe lebt, das Eheversprechen sowie die rechtlichen Folgen daraus keineswegs schmälert. Die beiden Partner können also, obwohl nun gleichen Geschlechts, ihre Ehe fortführen.

Eheöffnung

Diese, hier bereits gesetzlich dargelegte Öffnung der Ehe, ist internationaler politischer Diskurs. Dabei geht es um „Ehe für alle“ „mariage pour tous“, „same-sex marriage“, „gay marriage“, oder die französisch,„mariage homosexuel“ und „mariage gay“. Viele Betroffene, aber auch heterosexuelle Bürger, empfinden das bestehende Recht als diskriminierend. Die gleichgeschlechtliche Ehe wurde zu Beginn des 21. Jahrhunderts aktuell, mittlerweile sind es eine große Zahl von Ländern, in denen eine solche gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen werden kann. Der Vorreiter waren die Niederlande im Jahre 2001, es folgten etliche andere Staaten. Vor allem in Südamerika, jedoch auch in Europa; in der gesamten westlichen Hemisphäre finden sich immer mehr Anhänger einer Gleichstellung.

Europäischer Gerichtshof

Die Nichtgleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften stellt eine Diskriminierung dar, so die wohl fundierte Ansicht verschiedenster politischer, sozialer und öffentlicher Ebenen. Die rechtliche Ungleichheit von Ehe und Partnerschaft hat grobe Folgen in Bezug auf Adoptions- und auch Steuerecht, Versicherungsrecht und Erbrecht. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte scheint zunehmend freundlicher gesonnen. Die Argumentation von dieser Seite lautete bisher, homosexuelle Paare führten kein Familienleben, sondern lediglich ein Privatleben. Von dieser Einstellung ist der Gerichtshof nun offiziell abgerückt. Die Argumentation vor dem EMRK hatte zur Folge, dass das Gericht zu der Ansicht gelangte, die Art 8 und 14, über den „Respekt für Familienleben“ sowie das „Diskriminierungsverbot“, passten sachlich zusammen. So ergibt sich nun eine Chance für viele gleichgeschlechtliche Paare.

Eingetragene Lebenspartnerschaft (© Robert Kneschke / fotolia.com)
Eingetragene Lebenspartnerschaft (© Robert Kneschke / fotolia.com)
Gute Karten haben diese in den Ländern mit entsprechender, moderner Gesetzgebung. Das sind 16 Staaten, die hier, alphabetisch sortiert aufgelistet sind:

  • Argentinien
  • Belgien
  • Brasilien
  • Dänemark (teilweise)
  • Frankreich
  • Großbritannien (teilweise)
  • Irland
  • Island
  • Kanada
  • Kolumbien
  • Luxemburg
  • Mexiko
  • Neuseeland (teilweise)
  • Niederlande (teilweise)
  • Norwegen
  • Portugal
  • Schweden
  • Südafrika
  • Uruguay
  • USA (teilweise)
Was die süd- und osteuropäischen Länder angeht, scheint hier eine breitgefächerte Homophobie vorzuherrschen. Es existieren größtenteils keine rechtlichen Ansprüche für Homosexuelle, allgemein ist in dieser Beziehung ein West-Ost-Gefälle, ebenso ein Nord-Süd-Gefälle zu beobachten.

Gegenargumentation

Natürlich sprechen gewichtige Argumente gegen eine Aufweichung des bestehenden Eherechtes, gegen eine notwendige Verfassungsänderung. So ist vom Gesetz zuerst zu hören, dass selbstverständlich gelte „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“, Artikel 6 Absatz 1 GG. Die Ehe stellt eine Institution dar, die dem Rechtsstaat, vielmehr dem System, in dem wir leben, gerecht wird. Der Kernpunkt der Frage ist offensichtlich die Definition des Begriffes Ehe. Als die entsprechende Gesetzgebung formuliert wurde, wäre es den Verfassern niemals in den Sinn gekommen, dass es auch Ehen zwischen Männern oder Frauen geben könne. Die Ehe war ganz klar eine heterosexuelle Angelegenheit. So befanden es die Richter damals für nicht notwendig, eine vorgeschriebene Zweigeschlechtlichkeit zu dokumentieren. Das rächt sich heute im Diskurs. Doch hat sich bis heute an dieser Einstellung der Gerichtsbarkeit nichts geändert. Ein weiteres, eigentlich stechendes Argument, dass aber von der Gesetzgebung ignoriert wird, ist der Artikel 6 über die Eheschließungsfreiheit. Nach diesem Artikel ist jedem Bundesbürger die Freiheit gegeben, eine Ehe mit dem Partner abzuschließen, den er selber ausgewählt halt.

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Auch wenn es die gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland noch nicht gibt, kam die Regierung doch nicht umhin, zumindest eine eingetragene Partnerschaft zu akzeptieren. So konnten sich am 01. 2001 in Hannover erstmals zwei Männer das Jawort zu einer eingetragenen Partnerschaft geben.




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