Die „Homo-Ehe“, eine Wortschöpfung mit negativem Beiklang, meinte seinerzeit die Lebenspartnerschaft zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland.
Selbst in Deutschland waren homosexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe gestellt, vgl. ehemaliger § 175 StGB. Dieser Paragraph wurde im Deutschen Kaiserreich im Jahre 1871 eingeführt und stellte „widernatürliche Unzucht“ zwischen Männern unter Strafe. Im schlimmsten Fall hatte man mit einer Haftstrafe von 6 Moanetn zu rechnen. Die Strafvorschrift bestand in der Weimarer Republik fort und wurde unter dem Nazi-Regime ab 1935 sogar verschärft. Von nun an war ein Verdacht ausreichend, um zu bis zu 10 Jahre Gefängnis zu bekommen. Erst im Jahre 1969 hat man das Gesetz geändert, so dass homosexuelle Handlungen nicht mehr unter Strafe gestellt wurden. Erst im Jahre 1994 wurde der § 175 StGB endgültig gestrichen.
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft 2001
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschafts-Gesetz, LPartG) hat es ermöglicht, dass von August 2001 bis September 2017 zwei Menschen gleichen Geschlechts in Deutschland eine sogenannte Lebenspartnerschaft begründen, also quasi heiraten. Man hat sich also beim Standesamt im Lebenspartnerschaftsregister eintragen lassen. Im Laufe der Jahre wurden die Rechtsfolgen der "Homo-Ehe" den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten größtenteils angepasst. Dies konnte als großer Erfolg im ewigen Kampf für die Gleichberechtigung gleichgeschlechtlich liebender Menschen angesehen werden.

Ehe für Alle ab 2017
„Homo-Ehe“ (© Martin Schlecht / Fotolia.com)
Zum 01.10.2017 wurde die "Ehe für Alle" eingeführt und gesetzlich definiert. Zuvor konnte die Ehe nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden. Personen gleichen Geschlechts konnten lange Zeit keine derartige rechtliche Bindung eingehen (bis auf die "Homo-Ehe" von 2001 bis 2017). Seit der Einführung der "Ehe für Alle" gehen nun alle Paare die Ehe miteinander ein, so dass die Homo-Ehe seit September 2017 nicht mehr in Erscheinung tritt.
§ 1353 BGB - Ehe
Die Ehe ist in § 1353 BGB geregelt. Bis zur "Ehe für Alle" lautete der § 1353 BGB wie folgt:
"Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen".
Gemeint damit waren Mann und Frau.
Zum 01. Oktober 2017 wurde der § 1353 BGB geändert.
In § 1353 Abs. 1 BGB steht nun:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“.
Seitdem ist nun gesetzlich und unmissverständlich geregelt, dass auch Personen gleichen Geschlechts eine Ehe eingehen können.
Kann man heute noch eine "Homo-Ehe" eingehen ?
Wenn man seinen gleichgeschlechtlichen Partner oder seine gleichgeschlechtliche Partnerin heiraten möchte, geht das nur noch über die Begründung einer Ehe.
Es ist also nicht mehr möglich eine Lebenspartnerschaft ("Homo-Ehe") einzugehen. Das war ja genau das Ziel wofür die betroffenen Interessenverbände über Jahrzehnte gekämpft haben und schlussendlich auch erreicht haben.
Kann man seine bisherige Lebenspartnerschaft ("Homo-Ehe") fortführen?
Wenn man schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ist man trotzdem nicht verpflichtet diese in eine Ehe umzuwandeln.
Man kann also die eigetragene Lebenspartnerschaft beim Standesamt in eine Ehe umwandeln lassen. Wenn man es aber so belässt wie bisher, dann hat man aufgrund von § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) keine Nachteile, weil dieser besagt, dass Regelungen zu Ehepaaren und Ehen, die nach 2018 in Kraft treten, entsprechend auch für Lebenspartner und die Lebenspartnerschaft gelten. Dadurch hat man keinerlei rechtlichen Nachteile, wenn man seine eingetragene Lebenspartnerschaft fortführt.