Im Scheidungsfall sind nicht nur eine Unmenge an Entscheidungen zu treffen, sondern auch Streitpunkte gütlich auszudiskutieren, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Dies mag für materielle Dinge wie beispielsweise Immobilien, das Vermögen, den Unterhalt oder eben auch Teile des Hausrats noch angehen. Wenn es allerdings um die freundschaftliche, sich auf einer stark emotionalen Ebene abspielenden Konfliktsituation, wie der Entscheidung über den Verbleib des Haustieres bei Scheidung und Trennung geht, kochen die Gemüter schnell hoch.
- 1. Nach dem Gesetz gelten Haustiere als Gegenstände
- 2. Muss man nach der Scheidung Unterhalt für den Hund zahlen?
- 3. Wer erhält nach der Scheidung Anspruch auf Umgang mit dem Hund?
- 4. Beweis des Alleineigentums: wer besitzt den Hund?
- 5. Gemeinsames Eigentum: materieller Ausgleich bei Verzicht auf den Hund
- 6. Wie werden mehrere Haustiere bei einer Scheidung aufgeteilt?
Nach dem Gesetz gelten Haustiere als Gegenstände
Der § 1361 a des Bürgerlichen Gesetzbuches rechnet Hund und Katze, alle Haustiere, zur Sache und somit zum Gegenstand des Hausrats. Etwas befremdlich vielleicht, doch Gesetz in Reinform. Die Tatsache, dass Hunde auch Freunde sein können, zu Begleitern werden, die wie ein Kind geliebt werden, weil man sie vielleicht bereits als Welpen oder Babykätzchen aufgezogen und erzogen hat, lässt die Frage aufkommen, wer denn rechtlich gesehen nun der Eigentümer des Hundes bei Scheidung und Trennung ist.
Bei der Hausratsteilung, die im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, eines Ehevertrages oder auch einfach durch gütliche Einigung zustande kommen kann, sollten auch der Hund, die Katze, der Kanarienvogel oder die Fische als Teil des Hausrates dem einen oder anderen Ehegatten zugesprochen werden.
Muss man nach der Scheidung Unterhalt für den Hund zahlen?
Hund schaut aus dem Auto | Bild: Tivery Lucky - Fotolia.comAufgrund der Tatsache, dass ein Hund rechtlich ein Gegenstand des Hausrates ist, also nicht als lebendiges Wesen im Sinne des Scheidungsrechts behandelt werden wird, wird man niemals einen Unterhalt für ein Haustier bei Scheidung verlangen können.
Unterhaltszahlungen sind nur für die Scheidungskinder und den Ex-Ehepartner möglich. Ein Recht auf Unterhalt für den Hund gibt es nicht. Übernimmt eine der Eheparteien die Haustiere der anderen Partei, beispielsweise Fische, Schlangen, Katze oder Hund, hat diese kein Recht, für diese Tiere Unterhaltszahlungen zu verlangen.
Wer erhält nach der Scheidung Anspruch auf Umgang mit dem Hund?
Ein Umgangsrecht mit dem Hund ist bei einer Scheidung nicht zu beantragen. Da Tiere nicht wie Kinder behandelt werden, ist ein Umgangsrecht hier nicht vorgesehen. Auch ein Recht auf Umgang mit dem Hund kann nicht erstritten werden (siehe Paragraphen 1684, 1685 BGB).
Eine Vereinbarung in schriftlicher Form kann zwar getroffen werden, doch solange hier keine notariellen Äußerungen oder entsprechende rechtliche Bedingungen herrschen, wird die Vereinbarung von der anderen Ehepartei ohne weiteres außer Kraft gesetzt werden können. Gegen eine Änderung der Meinung ist rechtlich in diesem Fall wenig zu tun.
Selbstverständlich ist es möglich, sich in einer notariell ausgefertigten Vereinbarung über das Wohl und Wehe des Haustieres von vornherein gütlich und im Einverständnis festzulegen. Doch muss dies tatsächlich von einem Notar beurkundet werden, um im Falle eines Scheidungsverfahrens auch tatsächlich rechtliche Wirkung zugunsten des Ehegatten zu entfalten. Letztlich aber wird immer die Entscheidung des Richters ausschlaggebend sein.
Beweis des Alleineigentums: wer besitzt den Hund?
Hausratsgegenstände (auch Tiere), die im Rahmen der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten als gemeinsames Eigentum. Außer es steht fest, dass diese sich im Alleineigentum eines Ehepartners, gemäß § 1568b Abs. 2 BGB, befinden. Dann steht der Alleineigentümer fest und der andere Ehe-Partner hat keinen Anspruch diesen Hausratsgegenstand.
Mit Rechtsgültigkeit der Scheidung, also dem Rechtskraftvermerk nach einen Monat der Rechtsmittelfrist nach dem Scheidungsurteil, beziehungsweise der Verteilung des Hausrates wird der Hund / das Tier in das Alleineigentum des vorherigen Besitzers, der seinen Anspruch geltend gemacht hatte, übergehen. Wenn er vorher bewiesen hat, dass er alleiniger Besitzer ist, wird der Hund erst gar nicht der Hausratsliste hinzugefügt.
Der Beweis des Alleineigentums ist besonders einfach, wenn der Besitzer den Hund schon vor der Heirat besessen hat. Damit ist jeder Anspruch des anderen Ehegatten sinnlos. Nur Haustiere, die während der Zeit der Ehe angeschafft wurden, werden auch zum gemeinsamen Hausrat gehören.
Wenn derjenige, der Anspruch auf den Hund bei Scheidung erhebt, ihn alleine gepflegt hat und das auch beweisen kann, wird ihm das Tier regelmäßig zugesprochen. Das kann beispielsweise die Hausfrau sein, die nie gearbeitet hat, sondern sich vielmehr um Kinder und Hund gekümmert hat.
Das Tier wird jedoch vom Gesetz immer als Sache behandelt, Emotionen haben hier vor der Justiz nur wenig Platz.
Gemeinsames Eigentum: materieller Ausgleich bei Verzicht auf den Hund
Geldwerter Ausgleich bei Hundeverzicht | Bild: Bobo - Fotolia.comObwohl die Richter nach Grundsätzen der Billigkeit entscheiden, wird nicht immer derjenige Ehepartner den Hund zugesprochen bekommen, der auch am besten in der Lage wäre, sich zu kümmern. Bei einem Verzicht auf das Haustier ist es demjenigen, der das Tier aufgibt, möglich im Gegenzug eine Reihe von materiell gewerteten Gegenständen aus dem Haushalt als Ausgleich zu wählen.
In tatsächlichen Ausnahmefällen kann aber auch ein geldwerter Ausgleich erfolgen. Diese Möglichkeit einer angemessenen materiellen Vergütung ist in § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB geregelt, wird jedoch in der Praxis eher selten in Anspruch genommen. Ein zumindest in etwa annähernder Ausgleich sollte erzielt werden. Regelmäßig aber werden gegenständliche Ausgleiche angeboten.
Wie werden mehrere Haustiere bei einer Scheidung aufgeteilt?
Sind eine ganze Reihe von Haustieren, Hunde, Katzen usw. vorhanden, kann eine Aufteilung leichter erfolgen. Das Gericht kann eine entsprechende Entscheidung forcieren. Damit ist eine Gleichheit der Aufteilung oftmals eher gewährleistet.
Der Gesetzgeber geht nicht davon aus, dass eine persönliche Bindung zwischen den Tieren entstanden ist. Sie sind mit Kindern nicht zu vergleichen. Eine Trennung von beispielsweise zwei Hunden, die zusammen aufgewachsen sind, sei den Tieren ohne Weiteres zuzumuten.
Wenn zwischen den Ex-Ehepartnern keine Einigung hinsichtlich der Haustieraufteilung erzielt werden kann, dann kann oftmals nur eine Entscheidung des zuständigen Familiengerichts das Problem lösen.