Auch volljährige Kinder können einen Anspruch auf Kindergeld haben. Kindergeld ab 18 gibt es jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und höchstens bis zum Alter von 25 Jahren. U.a. können Nachweise über Studium oder Ausbildung gefordert werden, denn der Anspruch auf Kindergeld hängt vom eigenen Ausbildungsstatus ab. Beantragt wird das Kindergeld bei der Familienkasse.
Kindergeld ab 18 – wer bekommt das Geld?
Kindergeld ab 18? (© Marcus Klepper - stock.adobe.com)Auch für volljährige Kinder kann Kindergeld gezahlt werden. Nach dem 18. Geburtstag muss das Kindergeld extra beantragt werden. Eine rechtzeitige Antragstellung ist wichtig, denn eine rückwirkende Zahlung des Kindergelds ist nur für bis zu sechs Monate möglich. Auch das Kindergeld ab 18 wird wie gewohnt an die Eltern gezahlt, da es dem Unterhalt des Kindes dient. Daran ändert auch erst einmal die Tatsache nichts, sollte das Kind nicht mehr bei den Eltern wohnen. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind bleibt auch bei einem abweichenden Wohnort des Kindes bestehen.
Im Falle mangelnder Unterhaltungsleistungen der Eltern gegenüber dem Kind kann das Kind auch einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. In diesem Fall wird das Kindergeld dann direkt an das volljährige Kind gezahlt. Abgesehen von dem Fall, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachkommen, hat das volljährige Kind keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an einen Anwalt, der sich auf Kindergeld spezialisiert hat.
Das volljährige Kind sich das Kindergeld selbst auszahlen lassen, wenn es nicht mehr zuhause wohnt, selbstständig einen eigenen Haushalt führt, sich selbst versorgt und keinerlei Unterhaltsleistungen mehr von den Eltern erhält.
Voraussetzungen für Kindergeld ab 18
Kindergeld kann an junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren gezahlt werden. Jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Kindergeld ab 18 kann in folgenden Fällen gezahlt werden:
- Erst-Ausbildung oder -Studium
Das Kind absolviert zum ersten Mal eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. absolviert ein Erst-Studium. Anerkannt werden hierfür die Schulformen Fachhochschule, Fachoberschule, Universität, Allgemeinbildende Schule, Hochschule, Betriebliche Ausbildung, Berufsakademie und Berufsfachschule.
- Zweit-Ausbildung oder -Studium
Kindergeld ab 18 kann auch dann bezogen werden, wenn es sich um eine zweite Ausbildung handelt und das Kind dazu noch bis zu 20 Wochenstunden arbeitet oder einem Minijob nachgeht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Schul- oder Berufsausbildung oder um ein Studium handelt.
- Übergangszeit
Eine weitere Option für junge Erwachsene Kindergeld zu bekommen besteht während der sogenannten Übergangszeit. Darunter ist beispielsweise die Zeit zwischen Schulabschluss und dem Beginn von Ausbildung oder Studium gemeint. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht hier jedoch nur, wenn die Übergangszeit nicht länger als 4 Monate dauert. Kindergeld beantragt werden kann ebenfalls, wenn das Kind Freiwilligendienst leistet oder ein Praktikum absolviert, das über einen fachlichen Bezug zu dem Beruf verfügt, der später aufgenommen werden soll.
- Keine Ausbildung / Arbeitslosigkeit
Kindergeld ab 18 bekommt man auch dann, wenn das Kind jünger als 21 Jahre und bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet ist. Möchte das Kind eine Ausbildung absolvieren, findet jedoch keinen Ausbildungsplatz, kann es sich bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter als ausbildungsplatzsuchend melden. Auch dann wird weiter Kindergeld gezahlt.
- Wehrdienst
Zum 1. Juli 2011 wurde die Wehrpflicht ausgesetzt. Es kann trotzdem ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn der junge Erwachsene einen freiwilligen Wehrdienst absolviert. Davon eingeschlossen sind die Ausbildung zum Soldaten auf Zeit und zum Berufssoldaten sowie die 3-monatige Grundausbildung mit abschließender Dienstpostenausbildung.

Höhe
Wie viel Geld steht mir zu? (© Marco2811 - stock.adobe.com)Das Kindergeld ab 18 ist genauso hoch wie das Kindergeld für minderjährige Kinder. So gibt es für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro im Monat und für das dritte Kind 210 Euro monatlich. Ab dem vierten Kind beträgt das Kindergeld dann je 235 Euro.
Kindergeld ab 18 beantragen – wo und wie?
Damit Kindergeld ab 18 gezahlt werden kann, muss dargelegt werden, in welcher Lebenssituation sich das Kind gerade befindet. Für die Beantragung müssen entsprechende Unterlagen bei der Familienkasse eingereicht werden.
Während bei Kindern unter 18 in aller Regel nur die steuerliche Identifikationsnummer von Eltern und Kind eingereicht werden muss, sind die Voraussetzungen der Beantragung bei Kindern ab 18 etwas umfangreicher, da zusätzliche Belege erforderlich sind.
Einzureichen sind die Belege bei der Familienkasse, welche ihrerseits zur Bundesagentur für Arbeit gehört und für die Prüfung der Anträge und Ansprüche auf Kindergeld zuständig ist. Die Nachweise und Belege können sowohl persönlich vor Ort abgegeben oder per Post, Fax oder E-Mail an die Familienkasse geschickt werden. Dabei sind nur Kopien einzureichen! Die Original-Dokumente verbleiben beim Antragsteller.

Antrag / Antragsformular und Nachweise
Der Antrag auf Kindergeld für Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit steht auch online auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Die Formulare können auch persönlich bei der Familienkasse abgeholt werden.
Je nach Lebenssituation können zudem noch folgende Nachweise erforderlich sein:
- Nachweis für eine Berufsausbildung
Im Falle einer betrieblichen Ausbildung kann eine Kopie des Ausbildungsvertrags eingereicht werden. Absolviert das Kind eine schulische Berufsausbildung, stellt die Agentur für Arbeit einen Vordruck für eine Schulbescheinigung zur Verfügung.
Alternativ kann auch eine Bescheinigung von der Schule direkt eingereicht werden. Auf der Webseite der Agentur für Arbeit ist zudem eine Erklärung zum Ausbildungsverhältnis zu finden. Diese kann dazu genutzt werden, den Abbruch einer Ausbildung zu melden.
Wurde die Ausbildung hingegen erfolgreich abgeschlossen, muss auch dies der Familienkasse mitgeteilt werden. Bei einer betrieblichen Ausbildung geht dies mittels Bescheinigung der Ausbildungsstätte, bei einer schulischen Ausbildung kann eine Kopie der Prüfungszeugnisse eingereicht werden.
- Nachweis über Studium
Sollte das volljährige Kind einem Studium nachgehen, muss jedes absolvierte Semester nachgewiesen werden. Hierzu können Immatrikulations-Bescheinigungen eingereicht werden. Die Nachweise müssen jedes Jahr bis spätestens Oktober vorliegen. Wird das Studium abgebrochen, ist dies durch eine Exmatrikulations-Bescheinigung nachzuweisen. Wird das Studium hingegen erfolgreich abgeschlossen, muss eine Kopie des Prüfungszeugnisses vorgelegt werden.
- Kein Ausbildungs- oder Arbeitsplatz
Ist der junge Erwachsene aktuell noch auf der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz, ist das Formular „Erklärung Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ einzureichen. Zudem muss nachgewiesen werden können, dass sich ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bemüht wird.
- Praktikum
Macht das Kind ein Praktikum, ist auch dies durch entsprechende Belege nachzuweisen, zum Beispiel durch eine Kopie des Praktikumsvertrages.
- Freiwilligendienst
Auch ein Nachweis über das Absolvieren eines Freiwilligendiensts bei einem zugelassenen und anerkannten Träger muss der Familienkasse vorgelegt werden, um Kindergeld ab 18 beantragen zu können. Hierzu kann der entsprechende Träger eine Bescheinigung ausstellen.
- Behinderung
Für Kinder mit Behinderung müssen verschiedene Unterlagen zur Beantragung des Kindergelds eingereicht werden, u.a. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder ein ärztliches Gutachten.
