Kindergeld bei Scheidung - wer bekommt das Kindergeld?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 15. November 2023

Dem Gesetzgeber ist es wichtig, in einer Eheverbindung mit Kind die Steuerzahler durch den Familienleistungsausgleich zu entlasten. So gibt es einen Kinderfreibetrag in der steuerlichen Abrechnung, einen Freibetrag, der für Ausbildungs- und Erziehungsbedarf des Kindes angedacht ist, sowie das Kindergeld. Das Ziel ist, einen Freibetrag von der Einkommensteuer zu generieren, welcher in der Höhe dem Existenzminimum des Kindes entspricht. Dies ist so festgelegt in dem §31 EStG. Ganz allgemein finden sich die Regelungen zum Kindergeld im Einkommensteuergesetz ( EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKKG).

Obhutsprinzip

Kindergeld (© Helix2012 / fotolia.com)
Kindergeld (© Helix2012 / fotolia.com)
Bei einer angestrebten Scheidung kann es immer zu Differenzen kommen. Denn, nach dem Gesetz, niedergeschrieben in dem § 64 Absatz 1 EStG, ist das Kindergeld jeweils nur an einen der Elternteile zu zahlen, der die Voraussetzungen erfüllt. Hier gilt in erster Linie das Obhutsprinzip. Nach diesem Prinzip, niedergelegt in § 64 Absatz 2 EstG, bekommt die Partei der geschiedenen Eltern die Kindergeldzahlung, in deren Haushalt das Kind lebt.

Ist nun eine Scheidung rechtskräftig, wird, wenn sich die Obhutssituation des Kindes geändert hat, die Festsetzung des Kindergeldes von der Behörde aufgehoben. Das will heißen, von der Änderung an, ist das zu Unrecht erhaltene Kindergeld zurückzuzahlen, beziehungsweise an den nun berechtigten Partner zu überweisen. Zu finden in § 70 Absatz 2 EstG und  § 37 Absatz 2 AO. Der Erhalt dieser Zahlungen muss allerdings im letzteren Fall vom Empfänger in schriftlicher Form bestätigt werden, auch die Familienkasse, bei der der neue Berechtigte nach dem Berechtigtenwechsel das Kindergeld beantragt hat, ist aufzuführen.

Bei studierenden Kindern, welche ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht mehr in den Wohnungen der nunmehr geschiedenen Eltern haben, für die die Elternteile aber noch Kindergeld beziehen, wird dasjenige Elternteil den Kindergeldzuschlag erhalten, das bis dahin den überwiegenden Barunterhalt der Kinder, des Kindes bestritten hatte.

Ist nun beispielsweise der Fall so gelagert, dass das Kind im Haushalt beider Eltern lebt, wird das Kindergeld ausgezahlt an den, den die beiden Elternteile hierzu bestimmt haben. Diese Bestimmung nach dem §  64 Absatz 3S.3. EStG, 3 Abs. 3 S. 3 ist solange wirksam, bis eine der Parteien einen Widerruf einlegt.

Barunterhalt und Naturalunterhalt

Unterhaltszahlung (© Marco2811 / fotolia.com)
Unterhaltszahlung (© Marco2811 / fotolia.com)
In Grenzsituationen wird der Gesetzgeber immer bei der rechtlichen Beurteilung bleiben, die niedergeschrieben ist, will heißen, auch wenn die Kinder aufgeteilt sind, beide Elternteile zu gleichen Teilen den Naturalunterhalt aufbringen, beide Elternteile also auch bar-unterhaltspflichtig sind, wird das Gericht das Kindergeld an denjenigen auszahlen, bei dem das Kind gemeldet ist. Das Kind hat im Übrigen die Möglichkeit zu entscheiden, wo es seinen festen Wohnsitz haben möchte. Dorthin wird auch das Kindergeld ausgezahlt werden.

Bei der Beurteilung in einem sogenannten „Wechselmodell“ wird es immer auf das Schwergewicht in der Betreuung ankommen. Eine 50 zu 50 - Aufteilung ist eher selten, sodass das Gericht dem Prinzip, das es selber aufgestellt hat, ohne weiteres folgen kann. Es verhält sich jedoch so, dass es dem benachteiligten Partner möglich ist, einen gewissen Prozentsatz des Kindergeldes auf die Unterhaltszahlung anzurechnen, die er leistet. Hier kommt die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ zum Einsatz, welche die Höhe des notwendigen Unterhaltes eines Heranwachsenden auflistet.   

Bezugsberechtigte

Eltern haben ein grundsätzliches Anrecht auf Kindergeld. Mit Kindern sind gemeint, im Zusammenhang mit dem Kindergeld, die Stiefkinder, die im Haushalt leben, die eigenen leiblichen Kinder, adoptierte Kinder, Pflegekinder und Enkel, wenn sie die Großeltern erziehen. Der Kindergeldbezug läuft grundsätzlich von der Geburt bis zur Volljährigkeit. Es gibt diverse Ausnahmen.

Ein Volljähriger wird, was Kindergeld betrifft, weiter als bezugsberechtigtes Kind angesehen, wenn es noch nicht 27 Jahre alt ist, sich in einer Ausbildung oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, hat ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld. Ist das Kind noch keine 21 Jahre alt, auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder einer Arbeitsstelle, also bei der örtlichen Agentur für Arbeit ordnungsgemäß gemeldet, besteht Anspruch auf Kindergeld. Ist das Kind zwar über 18 und damit volljährig, aber geistig oder seelisch in einer massiven Weise behindert, so keinesfalls in der Lage selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, wird der berechtigte Elternteil Kindergeld ausgezahlt bekommen. Während einer freiwilligen Verpflichtung bei der Bundeswehr wird kein Kindergeld gezahlt, die Dauer dieses Dienstes für den Staat aber an die Regelzeiten angehängt.

Grundsätzlich ist der Wohnsitz des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland zum Bezug von Kindergeld Voraussetzung.

Kinderfreibetrag

Kinderfreibeträge auf alter Lohnsteuerkarte (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Kinderfreibeträge auf alter Lohnsteuerkarte (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Der Kinderfreibetrag ist der Betrag, der von den steuerpflichtigen Beträgen abgezogen wird, sodass ein finanzieller Vorteil entsteht. Dieser Kinderfreibetrag steht im Gegensatz zum Kindergeld beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Findet also eine Scheidung statt, bei der ein Kind oder Kinder involviert sind, werden die Eltern jeweils einem der Hälfte des Satzes entsprechenden „kleinen Kinderfreibetrag“ erhalten, weiter den Freibetrag, der für Ausbildungsbedarf und Erziehungsbedarf ausgerechnet wird. Niedergeschrieben findet sich dies in §32 Absatz 6 S. 3 Nr. 1. 

Wenn Vater oder Mutter verstorben sind, der Partner nicht einkommensteuerpflichtig ist oder seinen Unterhaltspflichten nicht oder nur sehr ungenügend nachkommt, wird dem zweiten Elternteil der volle Kinderfreibetrag zugesprochen. 

FAQ zum Thema "Kindergeld bei Scheidung"

Wie wird das Kindergeld bei einer Scheidung aufgeteilt?

Die Aufteilung des Kindergeldes bei einer Scheidung ist ein komplexes Thema, das von verschiedenen Faktoren abhängt. Grundsätzlich wird das Kindergeld gemäß dem § 1612b BGB aufgeteilt, wobei derjenige Elternteil das Kindergeld erhält, bei dem das Kind lebt.

  • Bei gemeinsamem Sorgerecht: Wenn das gemeinsame Sorgerecht weiterhin besteht und das Kind bei einem Elternteil lebt, erhält dieser Elternteil das Kindergeld.
  • Bei Residenzmodell: Wenn das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt, erhält dieser das Kindergeld. Der andere Elternteil kann jedoch einen Antrag auf Ausgleich des Kindergeldes stellen, falls er unterhaltsverpflichtet ist.
  • Bei Wechselmodell: Bei einem Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt, wird das Kindergeld in der Regel hälftig aufgeteilt. Beide Elternteile können einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Amt stellen.

Ein Beispiel hierzu: Bei einer Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht und Residenzmodell erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld. Der andere Elternteil kann jedoch einen Antrag auf Ausgleich des Kindergeldes stellen, falls er unterhaltsverpflichtet ist.

Wie wirkt sich das Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch aus?

Das Kindergeld wird bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt, um den finanziellen Bedarf des Kindes zu decken. Laut § 1612b Abs. 5 BGB wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt.

  1. Volljährige Kinder: Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
  2. Minderjährige Kinder: Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld hälftig auf den Barunterhalt angerechnet.

Ein Beispiel hierzu: Bei einem Unterhaltsanspruch von 500 Euro und einem Kindergeld von 200 Euro wird bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes (100 Euro) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil muss dann 400 Euro zahlen.

Welche rechtlichen Schritte sollte man bei einer Scheidung bezüglich des Kindergeldes beachten?

Bei einer Scheidung ist es wichtig, sich über die rechtlichen Aspekte des Kindergeldes im Klaren zu sein. Hier sind einige Schritte, die Sie beachten sollten:

  1. Antrag auf Kindergeld: Stellen Sie sicher, dass Sie einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen, falls dies noch nicht geschehen ist.
  2. Änderungsmitteilungen: Informieren Sie die Familienkasse über Änderungen in Ihrer Lebenssituation, wie zum Beispiel Adressänderungen, Wechsel des Sorgerechts oder des Aufenthalts des Kindes.
  3. Ausgleich des Kindergeldes: Wenn Sie unterhaltsverpflichtet sind und der andere Elternteil das Kindergeld erhält, können Sie einen Antrag auf Ausgleich des Kindergeldes stellen.
  4. Antrag auf hälftige Aufteilung des Kindergeldes: Bei einem Wechselmodell können beide Elternteile einen Antrag auf hälftige Aufteilung des Kindergeldes stellen.
  5. Rechtliche Beratung: Konsultieren Sie bei Bedarf einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf das Kindergeld gewahrt werden.

Ein Beispiel hierzu: Bei einer Scheidung mit Wechselmodell sollten beide Elternteile einen Antrag auf hälftige Aufteilung des Kindergeldes stellen, um sicherzustellen, dass das Kindergeld gerecht aufgeteilt wird.

Was passiert, wenn das Kind bei einer Scheidung volljährig wird?

Wenn das Kind bei einer Scheidung volljährig wird, ändert sich die rechtliche Situation in Bezug auf das Kindergeld. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB sind die Eltern den volljährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, sofern diese noch in der Ausbildung oder im Studium sind und keine eigene Erwerbstätigkeit ausüben.

  • Anspruch auf Kindergeld: Volljährige Kinder haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld, solange sie sich in der Ausbildung oder im Studium befinden und unter 25 Jahre alt sind.
  • Anrechnung auf Unterhaltsanspruch: Bei volljährigen Kindern wird das gesamte Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
  • Unterhaltsberechnung: Beide Elternteile sind den volljährigen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Der Unterhalt wird nach dem Einkommen beider Elternteile berechnet.

Ein Beispiel hierzu: Ein volljähriges Kind, das noch in der Ausbildung ist, hat weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dieses wird in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, und beide Elternteile sind unterhaltsverpflichtet, entsprechend ihrem Einkommen.

Was passiert mit dem Kindergeld, wenn ein Elternteil das Sorgerecht verliert?

Wenn ein Elternteil das Sorgerecht verliert, hat dies Auswirkungen auf das Kindergeld. In solchen Fällen wird das Kindergeld demjenigen Elternteil zugesprochen, der das alleinige Sorgerecht innehat.

  • Alleiniges Sorgerecht: Der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht erhält das gesamte Kindergeld.
  • Kein Sorgerecht: Der Elternteil ohne Sorgerecht hat keinen Anspruch auf das Kindergeld.
  • Unterhaltsverpflichtungen: Der Elternteil ohne Sorgerecht bleibt weiterhin unterhaltsverpflichtet, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

Ein Beispiel hierzu:

Nach der Scheidung erhält ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dieser Elternteil erhält das gesamte Kindergeld, während der andere Elternteil keinen Anspruch darauf hat, aber weiterhin unterhaltsverpflichtet bleibt.




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