Kindesunterhalt - Wie lange und wie viel Unterhalt muss gezahlt werden?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 5. Januar 2024

Unterhalt (© Marco2811 / fotolia.com)
Unterhalt (© Marco2811 / fotolia.com)
Das Mindeste, das ein Elternteil an Verantwortung hat, ist es, dafür Sorge zu tragen, dass das eigene Kind finanziell wenigstens über das Existenzminimum verfügt. Nach dem Paragraphen 1612a BGB hat ein minderjähriges Kind Anspruch auf einen Barunterhalt, der dem Existenzminimum entspricht. Das Elternteil, bei dem es nicht lebt, hat diesen zu leisten.

Das Gesetz versteht die Leistung dieses Barunterhaltes als oberste Pflicht. So ist der Unterhaltspflichtige genötigt, tatsächlich alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, diesen Anspruch auf Mindestunterhalt auch erfüllen zu können. Damit verbunden ist eine gesteigerte Obliegenheitspflicht, was bedeutet, dass notfalls auch eine Nebenbeschäftigung anzutreten ist, um dem Anspruch auf Mindestunterhalt gerecht zu werden.

Es gilt ein Mindestunterhalt, denn für jedes Kind soll wenigstens das Existenzminimum gesichert sein. Das Existenzminimum des Kindes wird durch den Mindestunterhalt gesichert.

Die Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle (© Stockfotos-MG / fotolia.com)
Düsseldorfer Tabelle (© Stockfotos-MG / fotolia.com)
Im Großteil aller Scheidungsfälle werden sich die Richter bei der Festlegung der Unterhaltshöhe auf die Düsseldorfer Tabelle beziehen. Sie ist die Basis zur Berechnung der Unterhaltsansprüche, im Besonderen der Höhe des Kindesunterhalts. Aus der Tabelle ergeben sich die Leitlinien für die Höhe der Alimente, die der Barunterhaltspflichtige, das ist der- oder diejenige bei dem das Kind nicht ständig lebt, wie in Paragraph 1612a BGB ausgeführt ist, für gemeinsame minderjährige Kinder zu leisten hat.

Die Düsseldorfer Tabelle wird alle 2 Jahre angepasst. Sie hat eigentlich keinerlei rechtliche Funktion, wird aber regelmäßig von Richtern und Anwälten zur Berechnung der Unterhaltssätze verwendet, wobei in Einzelsituationen durchaus auch andere Beträge angesetzt werden können. Das Kindergeld ist im Übrigen nicht in der Tabelle enthalten. Es wird abgezogen, nachdem der Unterhalt gemäß der Tabelle festgelegt wurde.

Für den Fall, dass beide Elternparteien einen Barunterhalt zu leisten haben, weil das Kind zum Beispiel in Studium oder Ausbildung ist, wird sich die Höhe des zu leistenden Unterhalts an der Leistungsfähigkeit der Elternteile orientieren. Die Düsseldorfer Tabelle ist grundsätzlich für zwei Unterhaltsberechtigte angelegt. Dabei kommt es auf deren Rang nicht an.

Ist nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden, oder aber sind es mehr als zwei Unterhaltsberechtigte, wird jeweils in die nächsthöhere beziehungsweise nächst niedrigere Tabellengruppe eingruppiert.

Die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltsbeträge machen den vorhersehbaren Unterhaltsbedarf des Kindes aus. Ein Mehrbedarf oder auch ein Sonderbedarf sind in der Tabelle nicht abgebildet, da sie regelmäßig individuell ausfallen. Ein Mehrbedarf, der in Paragraph 1610 Absatz 2 BGB definiert ist, könnte beispielsweise die Gebühr für einen Kindergartenplatz sein oder auch die Aufwendungen für Nachhilfeunterricht, der über einen längeren Zeitraum notwendig ist.

Sonderbedarf gemäß des Paragraphen 1613 Absatz 2 BGB beschreibt einen Bedarf der außerordentlich hoch und unregelmäßig und zudem nicht vorhersehbar war. Das können Kosten für einen Arzttermin sein, der nicht mit der Krankenkasse abrechnet werden kann, genauso wie Ausgaben zu einem kurzfristig nötig erscheinenden Förderunterricht.

Mehrbedarf und Sonderbedarf sind von beiden Elternparteien jeweils zur Hälfte und ebenso auch im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit zu bezahlen.

Die Höhe des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder

Die Höhe des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder liegt mit Stand vom 1.1.2024 gemäß der Düsseldorfer Tabelle, die in aller Regel maßgeblich für die Berechnung des Unterhalts von minderjährigen Kindern ist, bei:

  • Von 0 bis 5 Jahren (Erste Altersstufe): 480 Euro
  • Von 6 bis 11 Jahren (Zweite Altersstufe): 551 Euro
  • Von 12 bis 17 Jahren (Dritte Altersstufe): 645 Euro

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit und der Mindestunterhalt

Der Gesetzgeber sieht den Unterhaltszahler in der Pflicht, alles was ihm möglich ist zu tun, um den geforderten Mindestunterhalt für sein Kind beziehungsweise seine Kinder zu bezahlen. Diese Pflicht hat Vorrang vor seiner eigenen Lebensplanung. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit wird solange aufrechterhalten, bis der Mindestunterhalt gezahlt werden kann. Auch die Verpflichtung Kredite abzuzahlen wird die Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen nicht unbedingt mindern. Der Unterhaltspflichtige hat dann zu probieren, die monatlichen Raten zu reduzieren, selbst wenn sich der Kredit dadurch verteuert.

Naturalunterhalt und Barunterhalt

In aller Regel wird das Kind oder auch die Kinder, wenn die Ehepartner in Trennung oder, nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil, in Scheidung leben, bei einem der beiden Elternteile wohnen. Dadurch dass das Elternteil, bei dem das Kind untergebracht ist, für Nahrung Kleidung und Unterkunft einschließlich eines Taschengeldes sorgt, erfüllt es seine Verpflichtungen, was den Unterhalt anbelangt.

Der Unterhalt, den dieses Elternteil dann leistet, nennt sich Naturalunterhalt. Das andere Elternteil wird seinen Unterhaltsbeitrag in Form von Barunterunterhalt erbringen. Dies versteht sich als Geldleistung, die monatlich im Voraus zu leisten ist. Das Geld wird in aller Regel an den betreuenden Elternteil ausgezahlt.

Das Kindergeld, welches der betreuende Elternteil für das oder die Kinder erhält, wird von dem zu erbringenden Barunterhalt ganz oder zum Teil abgezogen werden. Wenn das betreuende Elternteil Kindergeld erhält, reduziert sich der zu zahlende Barunterhalt also.

Wechselmodus: wenn das Kind bei beiden Eltern im Wechsel wohnt

Haben sich die Elternteile in einer Scheidungsfolgevereinbarung oder einem Ehevertrag oder auch vor Gericht geeinigt, dass das Kind oder die Kinder im Wechsel jeweils bei einem der beiden Ehegatten lebt, wobei dies in etwa hälftig passieren muss, entfällt der zu zahlende Barunterhalt, denn schließlich leisten beide Naturalunterhalt.

Privilegierte Kinder und die Unterhaltspflicht

Dieselben Richtlinien wie sie auch für nicht volljährige, minderjährige, unverheiratete Kinder gelten, werden auch auf die sogenannten „privilegierten“ Kinder unter 21 Jahren angewandt. Unter einem privilegierten Kind versteht man ein unverheiratetes Kind, das im Haushalt der Eltern lebt, dabei eine allgemeine Schuldausbildung absolviert, also beispielsweise eine Fachoberschule oder ein Gymnasium besucht. Eine Berufsschule kann es nicht sein, da dies eine Ausbildung bedeutet und anders gewertet wird. So sind also auch privilegierte Kinder unterhaltsberechtigt. Geregelt findet sich dies in Paragraph 1603 Absatz 2 BGB. 

Kinder in Ausbildung und die Unterhaltspflicht

Das Kind hat immer auch Anspruch auf eine angemessene Ausbildung, die seinen Interessen, Fähigkeiten und Begabungen entspricht. So ist auch der Lebensbedarf des Kindes in die Unterhaltszahlung miteinzubeziehen. Dies ist niedergeschrieben in Paragraph 1610 Absatz 2 BGB. Diese Regelung hat zur Folge, dass auch Kinder, die außerhaus leben, etwa bei einem entsprechenden Studium, Anspruch auf Barunterhalt haben, so dass sich der bisher geleistete Naturalunterhalt des betreuenden Elternteiles zur Gänze oder in Teilen in Barunterhalt wandeln kann.

Auch eine den Interessen und Fähigkeiten des Kindes angemessene Ausbildung generiert einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Dies findet sich niedergeschrieben in Paragraph 1610 Absatz 2 BGB. Während beim Kindergeld eine Altersobergrenze von 25 Jahren gilt, gibt es für diese Art von Unterhalt im Grunde keine Altersobergrenze. So können also auch Studenten in ihrem Studium, solange es sich bei dem Studium um eine Erstausbildung handelt, der Student nicht mutwillig bummelt, von den Unterhaltszahlungen profitieren.

FAQ zum Kindesunterhalt

Was ist Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern gegenüber ihren Kindern zu leisten haben. Dies geschieht in der Regel durch Zahlung von Geld. Es ist also eine rechtliche Verpflichtung, bei der eine Person finanziell für das Wohl und die Bedürfnisse ihres minderjährigen Kindes sorgen muss.

Wer ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet?

Grundsätzlich sind sowohl der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Barunterhaltspflichtiger), als auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt (Betreuungsunterhaltspflichtiger), zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt nach den Vorgaben des Unterhaltsrechts. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie das Einkommen beider Elternteile, das Alter des Kindes, eventuelle Geschwisterkinder sowie der Bedarf des Kindes. Es gibt unterschiedliche Methoden zur Berechnung des Kindesunterhalts, die Grundlage bildet aktuelle die sogenannte Düsseldorfer Tabelle.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die in Deutschland zur Berechnung des Kindesunterhalts verwendet wird. Sie stellt eine Einkommensstaffel dar, die den Unterhaltsbedarf des Kindes in Abhängigkeit vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen festlegt.

Was ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt bezeichnet den Teil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, um seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu decken. Dieser Betrag wird von der Unterhaltsberechnung abgezogen, bevor der Unterhaltsanspruch des Kindes ermittelt wird.

Was passiert bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber mehreren Kindern?

Wenn eine Person Unterhaltsverpflichtungen gegenüber mehreren Kindern hat, werden die vorhandenen finanziellen Mittel anteilig auf die Kinder aufgeteilt. Dabei wird der Bedarf jedes Kindes individuell ermittelt und entsprechend berücksichtigt.

Wie lange besteht die Unterhaltsverpflichtung?

Die Unterhaltsverpflichtung besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Bei einer längerfristigen Ausbildung oder einem Studium kann die Unterhaltsverpflichtung auch über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen.

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt?

Wenn der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann der Unterhaltsberechtigte rechtliche Schritte einleiten, um den Kindesunterhalt einzufordern. Dies kann unter anderem die Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen beim Jugendamt oder die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beinhalten.

Kann der Kindesunterhalt angepasst werden?

Ja, der Kindesunterhalt kann unter bestimmten Umständen angepasst werden. Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten können eine Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen. Es ist ratsam, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls eine Anpassung des Kindesunterhalts zu beantragen.

Kann der Kindesunterhalt im Voraus geregelt werden?

Ja, Eltern können den Kindesunterhalt im Voraus in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung sollte jedoch unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der aktuellen Unterhaltsrechtsprechung erfolgen. Eine solche Vereinbarung kann zum Beispiel im Rahmen einer Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung getroffen werden. Es ist empfehlenswert, sich in solchen Fällen von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarung juristisch korrekt ist.




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